L 5 R 98/18 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 1145/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 98/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt -
Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes - zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen
Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
2. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und
Pflichterfüllung, handelte.
3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der
Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. November 2017 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2017 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Kläger wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien für die Jahre 1970 bis 1983 sowie wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1972 bis 1982 im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1970 249,69 Mark 1971 271,20 Mark 1972 1.325,42 Mark 1973 1.366,50 Mark 1974 1.493,50 Mark 1975 1.203,77 Mark 1976 1.434,60 Mark 1977 1.461,99 Mark 1978 1.369,30 Mark 1979 1.388,13 Mark 1980 1.466,79 Mark 1981 1.582,83 Mark 1982 1.385,05 Mark 1983 344,46 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form der Einbeziehung von Jahresendprämien im Zeitraum von 1970 bis 1983 (Zufluss) und von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Zeitraum von 1972 bis 1982 (Zufluss) festzustellen.

Der 1933 geborene Kläger absolvierte, jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk Z ..., in der Zeit vom 1. August 1947 bis 31. Juli 1950 eine Berufsausbildung zum Bergmann (Abschlusszeugnis vom 18. Juli 1950 als Knappe) sowie in der Zeit vom 1. August 1950 bis 27. Februar 1952 eine Umschulung zum Grubenelektriker. In der Zeit vom 26. Februar 1952 bis 3. Juli 1952 und vom 1. September 1952 bis 31. Januar 1953 war er jeweils als Student an der Fachschule für Bergbau Y ... immatrikuliert. Währenddessen sowie anschließend war er jeweils als Praktikant im VEB Braunkohlenwerk X ... (vom 8. Juli 1952 bis 15. August 1952), im VEB Steinkohlenwerk W ... (vom 23. Februar 1953 bis 13. Juni 1953), im VEB Braunkohlenwerk V ... (vom 23. Juni 1953 bis 10. November 1953), im VEB Braunkohlenwerk U ... (vom 14. November 1953 bis 15. Januar 1954) und im VEB Braunkohlenwerk T ... (vom 21. Januar 1954 bis 11. Mai 1954) tätig. Vom 14. Mai 1954 bis 9. September 1955 war er als Lehrhauer im VEB Steinkohlenwerk Z ... beschäftigt. In der Zeit vom 8. September 1955 bis 31. Juli 1958 durchlief er ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Bergbautechnik (Tiefbau) an der Bergingenieurschule S ...; aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 3. Juli 1958 das Recht erteilt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. August 1958 bis 31. August 1961 als Assistent für Untertagebetrieb und Grubensteiger im Untertagebetrieb im VEB Steinkohlenwerk R ..., vom 5. September 1961 bis 31. Dezember 1970 als Schichtsteiger im Untertagebetrieb sowie als Ingenieur für Mechanisierung im Unter- und Übertagebetrieb im VEB Kombinat Q ... (bzw. ab 1. Januar 1970 im VEB Petrolchemisches Kombinat P ... – Kombinatsbetrieb Q ...) sowie vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Mechanisierung, Abschnittsleiter Technik, Leiter Technik und Operativtechnologe im VEB Braunkohlenkombinat O ... bzw. – ab 1. Januar 1979 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenwerk N ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf seinen Antrag vom 6. November 1999 stellte die Beklagte, nach Beiziehung einer Entgeltbescheinigung der M ... vom 19. November 2001 (für den Beschäftigungszeitraum vom 5. September 1961 bis 31. Dezember 1968) und einer Entgeltbescheinigung der L ... GmbH vom 16. November 2001 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1990), mit Bescheid vom 13. Februar 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1958 bis 31. August 1961 und vom 5. September 1961 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, nach Maßgabe der in den Entgeltbescheinigungen vom 16. und 19. November 2001 mitgeteilten Entgelte, fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 9. Dezember 2013 (Eingang bei der Beklagten am 11. Dezember 2013) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau ("Bergmannsprämien") sowie von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Er reichte unter anderem, folgende Unterlagen ein: - eine Bescheinigung des K ... vom 4. Dezember 1974 mit Untertagebeschäftigungszeiten vom 1. August 1947 bis 28. Februar 1952, vom 14. Mai 1954 bis 9. September 1955 und vom 13. August 1956 bis 27. August 1956, - eine Verdienstbescheinigung der J ... AG vom 26. Juli 1983 mit Untertagebeschäftigungszeiten und "Tarif: Bergbau (30 %)" vom 5. September 1961 bis 31. Dezember 1968, - Nachweise über bezogene zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau (jeweils in Höhe von 12 Prozent) für die Auszahlungsjahre 1969 (in Höhe von 1.370,00 Mark), 1970 (in Höhe von 1.370,00 Mark) und 1971 (in Höhe von 1.488,00 Mark), - Spargirokontoauszüge mit Überweisungen vom VEB Braunkohlenwerk N ... am 22. Juni 1983 (in Höhe von 1.471,00 Mark), am 22. Juni 1984 (in Höhe von 1.369,00 Mark), am 21. Juni 1985 (in Höhe von 1.508,00 Mark), am 1. Juli 1986 (in Höhe von 1.396,00 Mark) und am 23. Juni 1987 (in Höhe von 1.497,00 Mark), und teilte mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, über keine weiteren Prämiennachweise zu verfügen. Die Beklagte fragte mit Schreiben vom 3. und 13. Februar 2014 bei der I ... GmbH, der H ... und der G ...GmbH nach dem Vorliegen von Prämiennachweisen zum Kläger an. Die I ... GmbH teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2014, zusätzlich zu den bereits bescheinigten Bruttoverdiensten, die steuerfreien Zulagen und Zuschläge für den Zeitraum vom 5. September 1961 bis 31. Dezember 1968 mit und wies darauf hin, dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind. Die G ...GmbH teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mit, dass keinerlei Lohn- und Personalunterlagen zum Kläger (mehr) vorliegen. Die H ... teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2014 die Bruttolöhne des Klägers für den Zeitraum von 1958 bis 1961, inklusive zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Auszahlungsjahre 1959 und 1960, mit und wies darauf hin, dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind.

Mit Bescheid vom 2. April 2014 stellte die Beklagte sodann die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1958 bis 31. August 1961 und vom 5. September 1961 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1958 bis 1968 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigungen der H ... vom 28. Februar 2014 und der I ... GmbH vom 13. Februar 2014 und unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1969 bis 1971 unter Zugrundelegung der nachgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 13. Februar 2002), soweit er entgegenstand, auf. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1972 bis 1990 und von Jahresendprämien lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, diese seien weder vom Kläger noch vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. deren Rechtsnachfolger nachgewiesen.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 29. April 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2014 mit der Begründung zurück, weitere Entgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau oder Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen sowie der Jahresendprämien seien von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung seien unter anderem die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigung (nicht identisch mit dem Arbeitsrechtsverhältnis) und die im Anspruchszeitraum (1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres) ausgeübte Tätigkeit gewesen. Die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Belohnung sei nicht identisch mit dem Arbeitsentgelt gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten im Anspruchszeitraum sei die zusätzliche Belohnung zu vermindern gewesen bzw. sei sogar ganz entfallen. Auch die Gewährung der Jahresendprämie sei leistungsabhängig gewesen. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 30. Oktober 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig, mit der er die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1972 bis 1990 und von Jahresendprämien für die Jahre 1968 bis 1990 begehrte. Im Rahmen des Klageverfahrens wertete die Beklagte die vom Kläger bereits im Überprüfungsantragsverfahren vorgelegten Spargirokontoauszüge aus und gab mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 (richtig: 12. Januar 2017) ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass sie als weitere Entgelte zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1983 bis 1987 – wie durch die Kontoauszüge nachgewiesen – in voller Höhe sowie für die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von fünf Sechstel von zehn Prozent des Vorjahresentgelts als glaubhaft gemacht berücksichtige. Mit Bescheid vom 11. Januar 2015 stellte die Beklagte – in Ausführung des Teilanerkenntnisses – abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1958 bis 31. August 1961 und vom 5. September 1961 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1983 bis 1990 unter Zugrundelegung der nachgewiesenen und glaubhaft gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 2. April 2014), soweit er entgegenstand, auf.

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu folgen.

Gegen das am 5. Februar 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Februar 2018 Berufung eingelegt, mit der er ursprünglich sein Begehren nach Feststellung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1972 bis 1982 sowie von Jahresendprämien für die Planjahre 1968 bis 1989 weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 beschränkte er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien auf die Zuflussjahre 1970 bis 1983. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet; auf die Steuerpflicht nach DDR-Recht komme es nicht an. Die Jahresendprämienzahlungen und die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien dem Grunde nach glaubhaft gemacht worden. Er habe keine Fehlschichten verfahren und sei seit dem 1. August 1947 im Bergbau beschäftigt gewesen. Früher habe sich die Beklagte für die Bergbauprämien fiktive Bescheinigungen von der F ... GmbH erstellen lassen und diese ohne weiteres zu Grunde gelegt. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau seien an gesetzliche Vorschriften der DDR gebunden gewesen. Sie seien daher – ebenso wie die Jahresendprämien – berechenbar.

Die Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2017 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 sowie zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1972 bis 1982 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings auch in der Begründung, für zutreffend. Weitere Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Zweifelhaft sei bereits, ob die geltend gemachten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau überhaupt berücksichtigungsfähiges AAÜG-relevantes Arbeitsentgelt darstellten. Im Übrigen habe der Kläger den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen und Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen hierzu lägen nicht vor. Der Bezug sei von einer Vielzahl von persönlichen und sachlichen Faktoren (ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb, Stichtag für die Betriebszugehörigkeit, Stichtag für das Ankehrdatum, etc.) abhängig gewesen sei, die nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Die Bergbaubetriebsverzeichnisse und die Betriebslisten lägen nicht mehr vor. Außerdem seien die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nach bundesrepublikanischen Maßstäben am 1. August 1991 den steuerfreien Bergmannsprämien gleich gestellt gewesen und bereits deshalb nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und schriftliche Auskünfte der Zeugen E ... am 13. November 2018, C ... am 29. November 2018, D ... am 2. Dezember 2018 und F ... am 7. Dezember 2018 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 27. Dezember 2018 (Beklagte) und vom 3. Januar 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage überwiegend zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von ihm in den Jahren 1970 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämien und in Form von ihm in den Jahren 1972 bis 1982 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der mit Bescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung der Bescheide vom 2. April 2014 und vom 11. Januar 2017 bereits festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere bzw. weitere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1984 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 3. Januar 2019 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).

Der Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2017 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit diesen teilweise das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. November 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2017 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 sowie zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Zuflussjahre 1972 bis 1982 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2014 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Januar 2017 ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 2. April 2014 und vom 11. Januar 2017 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien sowie zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau hat sie jedoch zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

III. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihr ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1970) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1970 und 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1970) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.

Nachweise zu an die Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der I ... GmbH vom 13. Februar 2014, der G ...GmbH vom 17. Februar 2014 und der H ... vom 28. Februar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Nachfolgefirmen hatten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Nachweise zu an die Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB] IV). Dementsprechend haben sowohl die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als auch das Gericht von entsprechenden weiteren, ergänzenden Beiziehungsbemühungen abgesehen.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1970) glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1970 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Der Kläger war in den Jahren 1969 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des - VEB Petrolchemisches Kombinat P ... – Kombinatsbetrieb Q ... (bis einschließlich 31. Dezember 1970), - VEB Braunkohlenkombinats O ... (bis einschließlich 31. Dezember 1978) sowie - VEB Braunkohlenwerks N ... (bis einschließlich 31. Dezember 1982 sowie darüber hinaus) (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen und Arbeitsänderungsverträgen (Bl. 16-29 und 156-193 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 194-212 der Gerichtsakte) ergibt.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen E ..., C ..., D ... und F ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).

Der Zeuge C ..., der den Kläger seit dem Jahr 1966 kennt und mit diesem in den verschiedenen Betrieben zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 29. November 2018 (Bl. 220-221 der Gerichtsakten) an, dass die Betriebe jährlich Jahresendprämien an alle Beschäftigten in der entsprechenden Abteilung ausgezahlt hatten; auch an den Kläger. Berechnungsgrundlage waren die Beschäftigungsjahre und die Erfüllung der Plankennziffern. Die Plankennziffern wurden regelmäßig erfüllt. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte – wie beim Lohn – in Tüten vor Ort durch die Gruppe Ökonomie in bar.

Der Zeuge E ..., der den Kläger seit dem Jahr 1974 kennt und mit diesem im VEB Braunkohlenkombinat O ... und im VEB Braunkohlenwerk N ... als Operativtechnologe in der gleichen Abteilung als Arbeitskollege zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 13. November 2018 (Bl. 145-146 der Gerichtsakten) an, dass die Betriebe jährlich Jahresendprämien an alle Beschäftigten ausgezahlt hatten; auch an den Kläger. Die Auszahlung war neben den gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Betriebskollektivvertrag geregelt. Grundlage waren die vom Betrieb festgelegten Prozentsätze der Jahresendprämie, die von der Erfüllung der dem Betrieb gestellten Aufgaben abhängig waren. Für den Einzelnen richteten sich die Jahresendprämien nach den individuellen Leistungen und dem Nichtvorliegen von Verstößen gegen die Arbeitsordnung. Die Auszahlung erfolgte in bar durch das Lohnbüro jeweils am Anfang des Folgejahres für das vorangegangene Planjahr.

Der Zeuge D ..., der den Kläger mindestens seit dem Jahr 1975 kennt und mit diesem im VEB Braunkohlenkombinat O ... und im VEB Braunkohlenwerk N ... in der gleichen Abteilung als Arbeitskollege und zuletzt auch als dessen Vorgesetzter zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 2. Dezember 2018 (Bl. 222-223 der Gerichtsakten) an, dass die Betriebe jährlich Jahresendprämien an alle Werktätigen ausgezahlt hatten; auch an den Kläger. Die Zahlung erfolgte üblicherweise für die geleistete Arbeit. An weitere Details konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern.

Der Zeuge F ..., der den Kläger seit dem Jahr 1963 kennt und mit diesem in den gleichen Betrieben allerdings in anderen Abteilungen zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 7. Dezember 2018 (Bl. 224-226 der Gerichtsakten) ebenfalls an, dass die Betriebe jährlich Jahresendprämien an alle Beschäftigten ausgezahlt hatten. Die Festlegungen zur Höhe der Jahresendprämien wurden vorgegeben; sie richteten sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Monatslohn und wurden für den einzelnen Werktätigen von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus dem Meister oder dem Bereichsleiter oder dem Abteilungsleiter oder dem Arbeitsgruppenleiter und dem Parteisekretär, eingeschätzt. Die Auszahlung erfolgte in bar in einem DIN-A5-Beutel mit schmalem Abrechnungsstreifen, genannt Schnürsenkel, jeweils am Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr.

Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen E ..., C ..., D ... und F ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So wird in den vom Kläger, auf Anforderung durch das Berufungsgericht, vorgelegten betrieblichen Beurteilungen vom 16. August 1982 (Bl. 190 der Gerichtsakte), vom 24. August 1984 (Bl. 190 Rückseite der Gerichtsakten), vom 9. August 1985 (Bl. 172 und 189 der Gerichtsakten), vom 10. Juli 1986 (Bl. 189 Rückseite der Gerichtsakten), vom 8. Januar 1987 (Bl. 188 der Gerichtsakten), vom 15. Juli 1987 (Bl. 172 Rückseite und 188 Rückseite der Gerichtsakten), vom 8. Januar 1988 (Bl. 187 der Gerichtsakten), vom 15. Februar 1988 (Bl. 187 Rückseite der Gerichtsakten) und vom 13. Juli 1988 (Bl. 186 der Gerichtsakten) jeweils seine zuverlässige, gewissenhafte und kontinuierlich selbständige Arbeitsweise hervorgehoben. Bereits in einer betrieblichen Beurteilung vom 26. Juli 1967 (Bl. 191 Rückseite der Gerichtsakten) ist ausgeführt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit der Betriebsleitung erfüllte. In einer betrieblichen Leistungseinschätzung vom 30. April 1975 (Bl. 191 der Gerichtsakten) wird auf die umfangreichen Erfahrungen, das Fachwissen und die unbedingte Termintreue des Klägers hingewiesen. In Anerkennung seiner geleisteten Arbeit wurden ihm wiederholt Gehaltserhöhungen vertraglich zugesichert (Bl. 173-176 sowie 179 der Gerichtsakte). Wegen seiner tiefgründigen und umfassenden Arbeit wurde er mit betrieblichem Auszeichnungsvorschlag von 1987 (Bl. 177 der Gerichtsakte) für die Verleihung der "Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie in BRONZE" vorgeschlagen.

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1981 bis 1985 (Hinweis auf Bl. 177 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den Zuflussjahren 1970 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).

a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den Jahren 1970 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen E ..., C ..., D ... und F ... nicht vorlegen.

Nachweise zu an die Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der I ... GmbH vom 13. Februar 2014, der G ...GmbH vom 17. Februar 2014 und der H ... vom 28. Februar 2014 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltenden Nachfolgefirmen hatten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Nachweise zu an die Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV). Dementsprechend haben sowohl die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als auch das Gericht von entsprechenden weiteren, ergänzenden Beiziehungsbemühungen abgesehen.

Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den Jahren 1970 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind zwar nicht in einer bestimmten Höhe glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings sind die Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):

aa) Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und nach einem bestimmten, jährlich schwankenden, festgesetzten Prozentsatz im Betrieb richtete. Der Kläger selbst tätigte keinerlei Angaben zu den ungefähren oder gar konkreten Höhen der Jahresendprämienbeträge. Er konnte lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Auch die Zeugen konnten, soweit sie sich überhaupt noch an konkrete Vorgänge zu erinnern vermochten, lediglich angeben, dass die Jahresendprämien "auf der Basis" bzw. "auf der Grundlage" der jeweiligen monatlichen Lohn- und Gehaltssumme des Einzelnen und einem vom Betrieb festgelegten Prozentsatz berechnet wurden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten sie nicht machen. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist damit nicht verbunden, denn es handelt sich um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vortragen ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn auch bei dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers und der Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes der Kläger in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil die Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob die Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1969 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der M ... vom 19. November 2001 und der L ... GmbH vom 16. November 2001) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der M ... vom 19. November 2001 und der L ... GmbH vom 16. November 2001) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1969 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1970 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon fünf Sechstel (exakt) JEP-Zuflussjahr 1969 10.786,73 M 898,89 M 299,63 M 249,69 M 1970 1970 11.715,84 M 976,32 M 325,44 M 271,20 M 1971 1971 12.447,53 M 1.037,29 M 345,76 M 288,13 M 1972 1972 12.833,10 M 1.069,43 M 356,48 M 297,07 M 1973 1973 14.025,93 M 1.168,83 M 389,61 M 324,67 M 1974 1974 11.305,00 M 942,08 M 314,03 M 261,69 M 1975 1975 13.472,70 M 1.122,73 M 374,24 M 311,87 M 1976 1976 13.730,02 M 1.144,17 M 381,39 M 317,82 M 1977 1977 12.859,53 M 1.071,63 M 357,21 M 297,67 M 1978 1978 13.036,34 M 1.086,36 M 362,12 M 301,77 M 1979 1979 13.775,57 M 1.147,96 M 382,65 M 318,87 M 1980 1980 14.864,88 M 1.238,74 M 412,91 M 344,09 M 1981 1981 13.007,44 M 1.083,95 M 361,32 M 301,10 M 1982 1982 14.880,71 M 1.240,06 M 413,35 M 344,46 M 1983

c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1969 bis 1982 in den Zuflussjahren 1970 bis 1983 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch über die Mindesthöhe hinaus glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1970 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

IV. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar (so bereits zutreffend: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 32; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20; SG B ..., Urteil vom 30. November 2009 - S 24 R 628/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 25), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-63; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-30; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 24-31; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-36; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2018 - L 5 RS 400/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-31; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 RS 895/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 93-107), wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau stellt daher eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers in Bergbaubetrieben dar.

1. Nach § 3 der "Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: Bergbau-VO) vom 10. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 91 S. 832) in der Fassung von § 1 der "Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR" (nachfolgend: 5. Bergbau-VO) vom 9. April 1964 (DDR-GBl. II Nr. 43 S. 313) war, entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes, in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO waren Betriebe des Steinkohlen- und Braunkohlenbergbaus, des Erz- und Kalibergbaus, des Steinsalz- und Nichteisenerzbergbaus sowie des Baustoff-, Kaolin- und Schieferbergbaus, des Tonbergbaus (unter Tage), der VVB Erdöl und Erdgas und der VVB Feste Minerale, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung betrug für Beschäftigte unter Tage - nach einjähriger Beschäftigungszeit vier Prozent, - nach zweijähriger Beschäftigungszeit acht Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit zwölf Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 16 Prozent sowie für Beschäftigte über Tage - nach zweijähriger Beschäftigungszeit fünf Prozent, - nach fünfjähriger Beschäftigungszeit acht Prozent und - nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit zehn Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes (§ 3 Abs. 3 Buchstaben a) und c) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung wurde in bestimmten Fällen des Ausscheidens aus dem Bergbaubetrieb anteilig für die Beschäftigungszeit vom "Tag des deutschen Bergmanns" bis zum Ausscheiden gezahlt (§ 3 Abs. 6 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); der Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters wurde in der DDR, gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über Ehrentage für Werktätige in weiteren Bereichen der Volkswirtschaft und die Verleihung staatlicher Auszeichnungen" vom 30. Januar 1975 (DDR-GBl. I Nr. 11 S. 197), jährlich am ersten Sonntag des Monats Juli begangen. Die zusätzliche Belohnung wurde für jede unentschuldigte Fehlschicht im Anspruchszeitraum (vom "Tag des deutschen Bergmanns" des Vorjahres bis zum "Tag des deutschen Bergmanns" des laufenden Jahres) wie folgt gekürzt: - bei einer Fehlschicht um 25 Prozent, - bei zwei Fehlschichten um 50 Prozent, - bei drei Fehlschichten um 75 Prozent (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); bei mehr als drei Fehlschichten entfiel sie vollständig (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO); für die Feststellung der unentschuldigten Fehlschichten war der Werkdirektor verantwortlich (§ 3 Abs. 8 Buchstabe b) Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an gerechnet (§ 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zum Bruttoverdienst gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt unter anderem auch der Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, die Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, etc. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung erfolgte am "Tag des deutschen Bergmanns" (erster Sonntag im Monat Juli) an die Belegschaftsmitglieder, die an diesem Tag im Arbeitsrechtsverhältnis zum Bergbaubetrieb standen (§ 3 Abs. 17 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Die zusätzliche Belohnung war lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 17 Satz 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Bei der Auszahlung der zusätzlichen Belohnung war den Beschäftigten ein Anerkennungsschreiben auszuhändigen (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war zudem normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des "Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie" (nachfolgend: RKV Kohle) vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist.

2. Ausgehend von diesen Regelungen kann festgehalten werden, dass die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach unter den Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV fällt, zumal es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel war zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, und daher dementsprechende Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Arbeitsentgelt festzustellen sind, sofern deren Höhe durch Unterlagen nachgewiesen oder diese zumindest glaubhaft gemacht worden sind.

Zwar konnte der Kläger Bezugsdokumente bezüglich zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau – mit Ausnahme der nicht streitgegenständlichen Belohnungen für die Zuflussjahre 1969 bis 1971 und 1983 bis 1987 – für die von ihm geltend gemachten Zuflussjahre 1972 bis 1982 nicht vorlegen. Und auch die ehemaligen Beschäftigungsbetriebe bzw. die Rechtsnachfolger vermochten keine Zahlungsnachweise zu erbringen, wie aus den Schreiben der G ...GmbH vom 17. Februar 2014 und der H ... vom 28. Februar 2014 hervorgeht.

Nachweise über, an den Kläger gezahlte, zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).

Den Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die streitgegenständlichen Jahre 1972 bis 1982 konnte der Kläger im vorliegenden konkreten Einzelfall allerdings glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht aber die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Der Bezug von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dem Grunde nach ergibt sich im vorliegenden Fall des Klägers aus den unterschiedlichsten Aspekten des konkreten Einzelfalles:

Bei den Beschäftigungsbetrieben des Kläger in den Jahren 1971 bis 1981 (VEB Braunkohlenkombinat O ... und VEB Braunkohlenwerk N ...) handelte es sich um Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau in den Jahren 1983 bis 1987 im gleichen Betrieb (VEB Braunkohlenwerk N ...) nachgewiesen hat. Dem korrespondierend wurde auch in den Ausweisen des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 194-212 der Gerichtsakten) durchgehend seit 1. Januar 1971 notiert, dass die Arbeitsverhältnisse des Klägers dem "Bergbau" bzw. der "Bergbau[versicherung in Höhe von] 30 %" unterlagen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Angaben in den Arbeitsverträgen des Klägers vom 2. Oktober 1974 (Bl. 25 der Gerichtsakten), vom 8. April 1975 (Bl. 24 der Gerichtsakten) und vom 18. November 1977 (Bl. 22 der Gerichtsakten), dass sich die Lohn- und Gehaltszahlungen nach dem "Tarif [des] Bergbau[s]" richteten. Aus einer betrieblichen Mitteilung zum "Wegegeld" vom 21. Juni 1977 (Bl. 20 der Gerichtsakten) ergibt sich zudem, dass das Arbeitsverhältnis dem "RKV Kohle" unterfiel.

Der Zeuge C ..., der den Kläger seit dem Jahr 1966 kennt und mit diesem in den verschiedenen Betrieben zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 29. November 2018 (Bl. 220-221 der Gerichtsakten) an, dass die Betriebe jährlich zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau an alle Beschäftigten in der entsprechenden Abteilung ausgezahlt hatten; auch an den Kläger. Berechnungsgrundlage waren die Bergbauzugehörigkeit und die Beschäftigung über oder unter Tage. Die Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfolgte – wie beim Lohn – in Tüten vor Ort durch den Vorgesetzten zum Tag des Bergmannes. Der Kläger erhielt jährlich zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau ausgezahlt, weil er die Voraussetzungen erfüllte, seine Arbeit erledigte und keine Fehlschichten verfuhr.

Auch im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger angeforderten und von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er seine Arbeitsaufgaben im Bergbaubetrieb stets hervorragend erfüllte: In den betrieblichen Beurteilungen vom 16. August 1982 (Bl. 190 der Gerichtsakte), vom 24. August 1984 (Bl. 190 Rückseite der Gerichtsakten), vom 9. August 1985 (Bl. 172 und 189 der Gerichtsakten), vom 10. Juli 1986 (Bl. 189 Rückseite der Gerichtsakten), vom 8. Januar 1987 (Bl. 188 der Gerichtsakten), vom 15. Juli 1987 (Bl. 172 Rückseite und 188 Rückseite der Gerichtsakten), vom 8. Januar 1988 (Bl. 187 der Gerichtsakten), vom 15. Februar 1988 (Bl. 187 Rückseite der Gerichtsakten) und vom 13. Juli 1988 (Bl. 186 der Gerichtsakten) wird jeweils seine zuverlässige, gewissenhafte und kontinuierlich selbständige Arbeitsweise hervorgehoben. Bereits in einer betrieblichen Beurteilung vom 26. Juli 1967 (Bl. 191 Rückseite der Gerichtsakten) ist ausgeführt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit der Betriebsleitung erfüllte. In einer betrieblichen Leistungseinschätzung vom 30. April 1975 (Bl. 191 der Gerichtsakten) wird auf die umfangreichen Erfahrungen, das Fachwissen und die unbedingte Termintreue des Klägers hingewiesen. In Anerkennung seiner geleisteten Arbeit wurden ihm wiederholt Gehaltserhöhungen vertraglich zugesichert (Bl. 173-176 sowie 179 der Gerichtsakte). Wegen seiner tiefgründigen und umfassenden Arbeit wurde er mit betrieblichem Auszeichnungsvorschlag von 1987 (Bl. 177 der Gerichtsakte) für die Verleihung der "Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie in BRONZE" vorgeschlagen.

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1981 bis 1985 (Hinweis auf Bl. 177 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an dem Nichtverfahren von unentschuldigten Fehlschichten im Sinne des § 3 Abs. 8 Buchstabe b) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO aufdrängen.

Soweit die Beklagte meint, dass die personenbezogene, von den individuellen Gegebenheiten des beruflichen Werdeganges des Klägers abhängige ununterbrochene Beschäftigungszeit unklar geblieben sei und es daher unmöglich sei, das jeweilige Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag sowie den konkreten Prozentsatz zu bestimmen, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zum einen legte § 3 Abs. 13 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO explizit fest, dass die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet wurde. Zum anderen ist den Arbeitsverträgen des Klägers sowie den Eintragungen in den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung zu entnehmen, dass die "bergbauversicherte Beschäftigung" des Kläger zum einen über Tage lag und zum anderen bereits weit vor dem 1. Januar 1971 begann und fortwährend weiter dauerte. So wurden dem Kläger bereits zum einen mit der Bescheinigung des FDGB-Kreisvorstandes vom 4. Dezember 1974 Bergbaubeschäftigungszeiten über und unter Tage im Zeitraum von 1947 bis 1956 bestätigt; zum anderen wurden ihm mit der vorgelegten Verdienstbescheinigung der J ... AG vom 26. Juli 1983 Untertagebeschäftigungszeiten sowie der "Tarif: Bergbau (30 %)" vom 5. September 1961 bis 31. Dezember 1968 bestätigt. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist auch nicht unklar, welcher Entgeltzeitraum der Berechnung der zusätzlichen Belohnungen zu Grunde lag. Denn § 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO bestimmte ausdrücklich, dass der Bruttoverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen ist, sodass Verdienstteilbeträge für verschiedene Kalenderjahre nicht zu ermitteln sind. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Regelung geht der Einwand der Beklagten, der prozentuale Maßstab des Durchschnittslohns sei nicht errechenbar, völlig an den zu Grunde zu legenden Realitäten vorbei. Berechnungsbasis der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau war nicht ein – wie auch immer zu bestimmender – Durchschnittslohn, sondern der kalenderjährliche Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 3 und 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die jeweiligen – insoweit maßgeblichen – konkreten Bruttoverdienste im Sinne des § 3 Abs. 14 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO nicht bekannt sind, weil zum Bruttoverdienst außer dem Tariflohn oder Grundgehalt auch bestimmte steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzuschläge (Lohnausgleich für anerkannte Unfalltage und für anerkannte Berufskrankheiten, Vergütung für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Mehrleistungslohn und Zeitlohnprämien, Brigadierzuschläge, Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub, 80 Prozent des Nettolohnes bei Reservistenausbildung) zählten. Dass diese Zuschläge allerdings nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.

Soweit die Beklagte schließlich behauptet, die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau sei von der Erfüllung vorgegebener Leistungskriterien abhängig gewesen, die rückblickend nicht beurteilt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Ausweislich der Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO war die Zahlung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau gerade nicht von der Erfüllung von Leistungskriterien, sondern lediglich von der ununterbrochenen Beschäftigung in Bergbaubetrieben und dem Fehlen von unentschuldigten Fehlschichten abhängig. Zwar hatte das Präsidium des Ministerrates der DDR mit dem "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) unter Nummer 3 die Absicht bekundet, die 5. Bergbau-VO mit dem "Ziel zu überarbeiten, eine einheitliche Regelung für alle Bergbauzweige einschließlich der SDAG Wismut zu erarbeiten, [um] die Gewährung der zusätzlichen Belohnung von Leistungskriterien abhängig zu machen und eine Verbindung zur Jahresendprämie herzustellen". Diese (beschlossene) Überarbeitung wurde in diesem Punkt (Nummer 3 des Beschlusses) jedoch zu keinem Zeitpunkt realisiert, wie die insoweit unveränderte Weitergeltung der 5. Bergbau-VO als Anlage 3 des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages sowie als § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 belegen. Auch der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass die beschlossene Überarbeitung der zusätzlichen Belohnung mit dem Ziel deren Gewährung von Leistungskriterien abhängig zu machen, in die Tat umgesetzt wurde. Der "Beschluss zur Konzeption für eine Neuregelung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 17. Juli 1968 (Beschluss des Ministerrates Nr. 02-43/9/68; registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DC 20/I/4/1799) wurde lediglich insoweit realisiert, als unter Nummer 2 beschlossen wurde, dass § 1 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der 5. Bergbau-VO (gemeint: § 3 Abs. 4 Buchstaben b) und d) der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) für Arbeitsrechtsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1968 eingegangen wurden, nicht mehr anzuwenden war. Dieser Teil des Beschlusses wurde als "Beschluss über die Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen" vom 1. Juli 1968 (DDR-GBl. II Nr. 83 S. 661) – berichtigt durch Hinweis vom 26. August 1968 (DDR-GBl. II Nr. 89 S. 697) – im Gesetzesblatt der DDR verkündet und erlangte Gesetzeskraft.

Glaubhaft gemacht ist damit im vorliegenden Fall, dass der Kläger - als Ingenieur für Mechanisierung, Abschnittsleiter Technik, Leiter Technik und Operativtechnologe im VEB Braunkohlenkombinat O ... bzw. im VEB Braunkohlenwerk N ... jeweils über Tage beschäftigt war, - bereits in den Jahren 1969 bis 1971 jeweils eine zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nach einem Prozentsatz von 12 Prozent (unter Tage) erhielt, - bereits in den Jahren 1947 bis 1956 bescheinigte Bergbauzugehörigkeitszeiten aufwies, - damit ab 1. Januar 1971 insgesamt bereits eine mindestens zwölfjährige ununterbrochene Beschäftigungszeit in Bergbaubetrieben aufwies, - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1972 bis 1982 vom Geltungsbereich der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erfasst war und - in den (streitgegenständlichen) Jahren 1972 bis 1982 keine Fehlschichten aufwies. Die kalenderjährlichen Bruttoarbeitsverdienste der jeweiligen Vorjahre (§ 3 Abs. 14 Satz 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO) sind der maßgeblichen Entgeltbescheinigung der L ... GmbH vom 16. November 2001 zu entnehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für die Kläger zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau der (streitgegenständlichen) Jahre 1972 bis 1982, die jeweils zum "Tag des Bergmanns und des Energiearbeiters", also am ersten Sonntag im Monat Juli der streitgegenständlichen Jahre, zur Auszahlung gelangten, wie folgt berechenbar und daher zu berücksichtigen: vorangegangenes Kalenderjahr Jahresbruttoarbeitsverdienst Prozentsatz der zusätzlichen Belohnung zusätzliche Belohnung davon fünf Sechstel Zuflussjahr 1971 12.447,53 M 10 1.244,75 M 1.037,29 M 1972 1972 12.833,10 M 10 1.283,31 M 1.069,43 M 1973 1973 14.025,93 M 10 1.402,59 M 1.168,83 M 1974 1974 11.305,00 M 10 1.130,50 M 942,08 M 1975 1975 13.472,70 M 10 1.347,27 M 1.122,73 M 1976 1976 13.730,02 M 10 1.373,00 M 1.144,17 M 1977 1977 12.859,53 M 10 1.285,95 M 1.071,63 M 1978 1978 13.036,34 M 10 1.303,63 M 1.086,36 M 1979 1979 13.775,57 M 10 1.377,56 M 1.147,92 M 1980 1980 14.864,88 M 10 1.486,49 M 1.238,74 M 1981 1981 13.007,44 M 10 1.300,74 M 1.083,95 M 1982

3. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht vor.

Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 46 EStG, der am 1. August 1991 galt, greift im konkreten Fall nicht; und zwar weder direkt noch analog (vgl. dazu bereits insgesamt und ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - L 5 RS 166/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 87-92; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. August 2016 - L 5 RS 85/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2016 - L 5 RS 590/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-54; Sächsisches LSG, Urteil vom 14. Februar 2017 - L 5 RS 230/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 57-62; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. März 2017 - L 5 RS 216/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 68-73; Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2018 - L 5 RS 400/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-60; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 RS 895/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 147-152).

Nach § 3 Nr. 46 EStG waren steuerfrei, Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), geändert durch Art. 82 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) und zuletzt – auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. August 1991 bezogen – geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG-ÄndG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), erhielten Arbeitnehmer, die unter Tage beschäftigt waren, Bergmannsprämien nach den Vorschriften des BergPG. Die Bergmannsprämie betrug ab Mai 1980 zehn DM (Art. 1 Nr. 1 BergPG-ÄndG), wurde für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG), galt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe und galt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 4 BergPG). Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete jedoch (gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG in der Fassung von Art. 82 Nr. 1 EGAO 1977). Das Finanzamt prüfte nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 2 EGAO 1977). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe a) EGAO 1977). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des BergPG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 3 BergPG in der Fassung des Art. 82 Nr. 1 Buchstabe d) EGAO 1977).

Die Bergmannsprämie war deshalb eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (so zu Recht: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 60 unter Bezugnahme auf: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 18/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 und BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 8 RKn 21/95 - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des BergPG und den Motiven des historischen Gesetzgebers. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation innerhalb der bergmännischen Belegschaft waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf – insbesondere der Untertagearbeit – begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drs. II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt – die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 - VI R 23/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 16 und 17). Die Bergmannsprämien sollten in Anerkennung der besonderen Leistungen gewährt werden, die der unter Tage tätige Bergmann für die Allgemeinheit erbrachte und insbesondere die Steuerlast erleichtern, die er zu tragen hatte (BT-Drs. II/2351, S. 4). Der steuerrechtliche Subventionscharakter der Bergmannsprämien wurde rechtstechnisch dadurch hergestellt, dass der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle einer vom Staat im öffentlichen Interesse eingeräumten Steuerminderung fungierte. Denn der Arbeitgeber, der die Bergmannsprämie an den einzelnen Arbeitnehmer zahlte, entnahm den Gesamtbetrag der ausgezahlten Bergmannsprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte (bzw. erhielt ihn, in den Ausnahmefällen, in denen in einem Betrieb ausnahmsweise die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer zur Deckung der Bergmannsprämien nicht ausreichte, vom Finanzamt aus den Einnahmen aus Lohnsteuer erstattet). Mit dem Einbehalt wurde nämlich erreicht, dass sich bei dem für die Abführung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt die Einnahmen an Lohnsteuer um den vom Arbeitgeber für Bergmannsprämien entnommenen Betrag vermindern und dass die Kosten der Bergmannsprämien von Bund und Ländern entsprechend ihrer Beteiligung an den Einnahmen an Lohnsteuern getragen wurden. Die Kosten der Bergmannsprämien wurden daher in voller Höhe von Bund und Ländern, also der öffentlichen Hand, gemeinsam getragen (BT-Drs. II/2351, S. 5).

Eine direkte Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau scheidet nach alledem bereits deshalb aus, weil es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau nicht um Bergmannsprämien nach dem bundesrepublikanischen Bergmannsprämiengesetz handelte. Als steuerrechtliche Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie nach dem zuvor Ausgeführten auch deutlich von der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes für ununterbrochene langjährige Beschäftigungsdauer in Bergbaubetrieben dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Mangels Vergleichbarkeit der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau mit der Bergmannsprämie in Folge der grundsätzlich anderen Art der Einnahme scheidet auch die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau aus (zutreffend so bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 62). Die anderslautende, vom LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20-22; Urteil vom 29. Juni 2016 L 3 RS 12/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 18-25; Urteil vom 27. Oktober 2016 - L 3 RS 29/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-58; Urteil vom 15. März 2017 - L 3 RS 27/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 17-23; Urteil vom 26. April 2017 - L 3 RS 13/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Urteil vom 17. Juli 2017 - L 3 RS 8/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-27) vertretene Sichtweise, wonach auf die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit zur Begründung ausgeführt wird, die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern, seien im Wesentlichen gleich gewesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 20), wird verkannt, dass eine übergeordnete Zielstellung weder allein noch ausschließlich die Frage der Vergleichbarkeit zweier völlig unterschiedlich sozialpolitisch und rechtstechnisch ausgestalteter Leistungen determinieren kann. Soweit zur Begründung darüber hinaus auf eine weitgehende Identität der beiden Leistungen abgestellt wird, die aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral abgeleitet werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2015 - L 1 RS 23/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 22), ist dem deutlich entgegenzuhalten, dass eine solchermaßen behauptete "weitgehende Identität" gerade nicht besteht. Der entscheidende Unterschied, der darin besteht, dass einerseits die Bergmannsprämie eine staatliche (steuerrechtliche) Subvention darstellte und andererseits die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau ein Bestandteil des Arbeitsverdienstes war, wird dabei völlig unberücksichtigt gelassen (zutreffend insoweit bereits: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 66). Auch die äußeren Umstände der Prämiengewährung sind nicht im Ansatz vergleichbar: Während Bergmannsprämien nur für unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer des Bergbaus gezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 BergPG), partizipierten von den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sämtliche in Bergbaubetrieben Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Während anspruchsbegründender Anknüpfungspunkt der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb war (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), wurden die Bergmannsprämien für jede einzelne unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 2 BergPG). Während die Bergmannsprämien wegen ihres steuerrechtlichen Subventionscharakters nicht übertragbar, also weder verpfändbar noch abtretbar, waren (§ 5 BergPG), konnte über zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt jede Art von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften geschlossen werden (§§ 436, 449 des Zivilgesetzbuches der DDR).

Soweit die Beklagte schließlich meint, nach den Vorschriften des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 5 der 5. Bergbau-VO habe die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau nicht zum Arbeitsverdienst gezählt, da sie, wie die westdeutsche Bergmannsprämie, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei, "Schirmgeber" die Regierung der DDR gewesen sei und daher die Regelungskompetenz für und Hoheit über die zusätzliche Belohnung im Bergbau nie bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien, sondern immer bei der Regierung der DDR gelegen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Um Arbeitsentgelt handelte es sich bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bereits deshalb, weil sie eine Gegenleistung des Bergbaubetriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "ununterbrochenen Beschäftigung" (§ 3 Abs. 1 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO), damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, darstellte, die bei der "Auszahlung der zusätzlichen Belohnung" mit einem dem Beschäftigten auszuhändigenden "Anerkennungsschreiben" honoriert wurde (§ 3 Abs. 18 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO). Wie bereits hervorgehoben, war es ausweislich von Absatz 3 der Präambel der Bergbau-VO auch deren Ziel zur "Verbesserung der Entlohnung für die im Bergbau Beschäftigten" beizutragen, weshalb der Arbeitsentgeltcharakter nicht in Zweifel steht. Zwar war die Gewährung der zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau staatlich vorgegeben, es handelte sich aber deshalb nicht um eine – der bundesrepublikanischen Bergmannsprämie vergleichbare – staatliche Subventionierung, weil die zur Zahlung erforderlichen Mittel nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus den Prämien- bzw. Lohnfonds der Bergbaubetriebe aufzubringen waren. Dies ergibt sich deutlich aus § 3 Abs. 6 der Bergbau-VO, wonach die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Vereinigungen des Bergbaus einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abzurechnen war, erfolgte. Ebenso bestimmte § 3 Abs. 10 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau" (2. Bergbau-VO) vom 25. Juni 1953 (DDR-GBl. Nr. 81 S. 825), dass die Bezahlung der zusätzlichen Belohnung aus einem in den Finanzplänen der Werke einzusetzenden gesonderten Fonds, über den jährlich abgerechnet werden musste, erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht die Regierung der DDR der einzige oder ausschließliche "Schirmgeber" der zusätzlichen Belohnung, denn die Kollektivvertragsparteien hatten die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau bereits mit dem RKV Kohle vollständig in das Entlohnungssystem inkorporiert: § 3 der Bergbau-VO in der Fassung der 5. Bergbau-VO war normtextidentisch als Anlage 3 Bestandteil des RKV Kohle vom 1./27. Februar 1967 in der Fassung des 1. bis 7. Nachtrages. Darüber hinaus wurden die Regelungen des § 3 der Bergbau-VO in der Fassung von § 1 der 5. Bergbau-VO mit der "Vereinbarung zur einheitlichen Anwendung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau" vom 25. März 1974 (registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: D934 / DGB 16039) sowie der als Anlage 9 des ab 1. Januar 1979 geltenden RKV Kohle vereinbarten "Einheitliche[n] Anwendung der Rechtsvorschriften über zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau" (registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 103/78) fortgeführt. Die Vorschriften galten unverändert auch im Jahr 1990 weiter, wie sich aus § 15 des "Manteltarifvertrages (MTV/BG) Kohle – Gas für die Arbeitnehmer des Tarifbereichs Braunkohlen- und Gasindustrie" vom 31. Mai 1990 ergibt, der vollständig auf die 5. Bergbau-VO verweist. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, die Regelungskompetenz für und die Hoheit über die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau habe zu keinem Zeitpunkt bei den volkseigenen Bergbaubetrieben oder in den Händen der Kollektivvertragsparteien gelegen, nicht zu überzeugen.

V. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass zu Gunsten des Klägers folgende zusätzliche Entgelte festzustellen sind:

Zuflussjahr Jahresendprämien zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau Gesamtbetrag 1970 249,69 Mark - 249,69 Mark 1971 271,20 Mark - 271,20 Mark 1972 288,13 Mark 1.037,29 Mark 1.325,42 Mark 1973 297,07 Mark 1.069,43 Mark 1.366,50 Mark 1974 324,67 Mark 1.168,83 Mark 1.493,50 Mark 1975 261,69 Mark 942,08 Mark 1.203,77 Mark 1976 311,87 Mark 1.122,73 Mark 1.434,60 Mark 1977 317,82 Mark 1.144,17 Mark 1.461,99 Mark 1978 297,67 Mark 1.071,63 Mark 1.369,30 Mark 1979 301,77 Mark 1.086,36 Mark 1.388,13 Mark 1980 318,87 Mark 1.147,92 Mark 1.466,79 Mark 1981 344,09 Mark 1.238,74 Mark 1.582,83 Mark 1982 301,10 Mark 1.083,95 Mark 1.385,05 Mark 1983 344,46 Mark - 344,46 Mark

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen sowie das im Klageverfahren von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 (richtig: 12. Januar 2017) abgegebene und mit Feststellungsbescheid vom 11. Januar 2017 umgesetzte Teilanerkenntnis und die mit Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2019 erfolgte teilweise Berufungsrücknahme.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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