Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 1282/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 223/19 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - sachlicher Geltungsbereich - nachgeordnete Einrichtung - Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit
Eine dem Rat des Stadtbezirkes nachgeordnete Einrichtung - wie hier das Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit - zählt nicht zum sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Eine dem Rat des Stadtbezirkes nachgeordnete Einrichtung - wie hier das Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit - zählt nicht zum sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1970 bis August 1974 ein Hochschulstudium an der Z ...-Universität in Y ... Er war vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Fachmethodiker (= kulturpolitisch-künstlerischer Mitarbeiter) beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost – Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter Technik bei der Stadtbezirksverwaltung X ...-Ost beschäftigt. Kraft Beitritts war er im Zeitraum vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Übrigen erhielt er keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 9. Dezember 2013 (bei der Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2013) begehrte der Kläger die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost – Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 könne nicht als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festgestellt werden, weil die Beschäftigung in einer nachgeordnete Einrichtung ausgeübt worden sei.
Den vom Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (bei der Beklagten eingegangen am 12. Juni 2014) erhobenen Widerspruch gegen den Überprüfungsablehnungsbescheid vom 14. Mai 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 erneut mit der Begründung zurück, die als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost ausgeübte Tätigkeit sei nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung ausgeübt worden und unterfalle daher nicht dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 erhob der Kläger am 14. August 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 28. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen, weil er in einer nachgeordneten Einrichtung beschäftigt gewesen sei.
Gegen das am 30. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Auf einen tatsächlichen Beitritt oder eine tatsächliche Beitragszahlung komme es nicht an. Ausschlaggebend für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei allein, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Dies gelte ohne Besonderheiten auch für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 in einer entgeltlichen Tätigkeit als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost gestanden. Die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG würden daher vom Kläger erfüllt.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. September 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost keine Tätigkeit gewesen sei, die ihrer Art nach vom Text der Versorgungsordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfasst gewesen sei. Stadtbezirkskabinette für Kulturarbeit würden als nachgeordnete Einrichtungen nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Versorgungssystems zählen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2018 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 2. April 2019 die Fortführung des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsätzen vom 4. April 2019 (Kläger) und vom 10. April 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 28. September 2017 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er im geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er nicht hauptamtlich im Staatsapparat beschäftigt. Die "betriebliche" Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gemäß des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) ist nicht erfüllt. Er hat daher keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungsystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war.
Auf die ursprünglich in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist – zu der beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 5 RS 1/18 R ein Revisionsverfahren anhängig war – kommt es im konkreten Fall nicht an. Denn diese Rechtsfrage hat für das konkret anhängige Berufungsverfahren des Klägers keine Auswirkungen. Die Berufung des Klägers ist vielmehr unabhängig von dieser Rechtsfrage unbegründet; inmitten steht nicht die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, sondern von § 5 AAÜG. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer – nur – dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten weiteren Zeiten vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der fingierten Zusatzversorgung im Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, weil er in diesem Zeitraum keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war.
Aus den Texten der Versorgungsordnung im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevanten Fakten – nicht normativ – anknüpft (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; Berchtold, SGb 2018, 7, 11) ergibt sich dabei Folgendes:
Der "Beschluss [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) legte unter anderem fest: 1. Für Mitarbeiter des Staatsapparates wird eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1) wird bestätigt. 2. Die Ordnung gemäß Ziffer 1 gilt für die in der Anlage 2 genannten Staatsorgane. 3. Die in den Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Leiter und politischen Mitarbeiter können der Versorgung beitreten. Ebenfalls beitreten können Mitarbeiter, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Durchführung staatlicher Aufgaben im Zusammenhang steht (Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Kraftfahrer, Fernschreiber, Boten, Telefonisten). Nicht beitreten können Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben (z.B. Betriebshandwerker, Reinigungs- und Küchenkräfte). 11. Die Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 5) wird bestätigt.
In der Anlage 2 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter Ziffer 2 ("Organe des örtlichen Staatsapparates") unter anderem bestimmt, dass zu den Organen des örtlichen Staatsapparates auch die "Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen" gehörten.
In der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter anderem ausgeführt: "Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung wird in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüben, und erfasst nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen."
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass den Räten der Bezirke und Stadtbezirke nachgeordnete, also unterstellte bzw. unterstehende, Einrichtungen nicht als Organe des örtlichen Staatsapparates galten und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates von vornherein nicht erfasst waren.
Als "unterstellte Einrichtung" galten dabei unter anderem, die den "Stadtbezirken ... nachgeordneten Einrichtungen" (so ausdrücklich: Seite 6 unten der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975). Mitarbeiter dieser Einrichtungen gehörten "auch dann nicht zum Geltungsbereich, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Rat der Gemeinde oder Stadt abgeschlossen" hatten (so ausdrücklich: Seite 7 oben der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975).
Eine den Stadtbezirken unterstellte, also nachgeordnete, Einrichtung stellten auch die "Bezirks- und Kreiskabinette[n] für Kulturarbeit" dar (so ausdrücklich: Verwaltungsrecht – Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, 2. Auflage 1988, S. 333). In einer solchen "unterstellten Einrichtung", nämlich dem Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit des Rates des Stadtbezirkes X ...-Ost, war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Fachmethodiker bzw. Sachbearbeiter tatsächlich beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. September 1974, Bl. 21-22 der Gerichtsakte, sowie Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 28. September 2017, Bl. 98-99 der Gerichtsakte). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde und der dementsprechend auch das Arbeitsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung "abstempelte" (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte), der Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost war.
Die vorbezeichneten abstrakt-generellen DDR-Vorschriften, die den Räten der Stadtbezirke unterstellte bzw. unterstehende, also nachgeordnete, Einrichtungen ausdrücklich vom sachlichen Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem ausschlossen, sind – entgegen der Ansicht des Klägers – auch als generelle Anknüpfungstatsachen zu Grunde zu legen. Der sachliche Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung bestimmt sich daher ausschließlich danach, ob der entsprechende Mitarbeiter direkt in einem Staatsorgan oder lediglich in einer nachgeordneten, also unterstellten bzw. unterstehenden, Einrichtung seine Tätigkeit verrichtete. Denn ausweislich sowohl der Anlage 2 als auch der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde die freiwillige zusätzliche Altersversorgung nur "in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüb[t]en, und erfasst[e] nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen".
Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, weder die Anlage 2 noch die "Hinweise" seien beurteilungsrelevant, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Entscheidend für die Zuordnung zum sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sind die in den maßgeblichen staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Kriterien (vgl. dazu exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Nur diese erlauben als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Umfangs, Sinns und Zwecks der Versorgung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Das insoweit gerade maßgeblich auch auf die vorbenannten Anlagen 2 und 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) abzustellen ist, hat das BSG in Bezug auf die Anlage 5 bereits ausdrücklich und wiederholt hervorgehoben (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 und 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19). Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich unmittelbar nämlich weder aus der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Anlage 1 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 208) noch aus der "2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 17. Juni 1975 (nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 209). Deshalb hat es das BSG ausdrücklich gebilligt, der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) zu entnehmen, dass nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre hoheitliche (also staatliche) Aufgaben erfüllten (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Denn diese Auffassung entsprach auch den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie beispielsweise in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates unter anderem der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden, nicht aber die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25 mit Verweis auf: Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage 1984, S. 264 ff und 266 sowie auf: Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 1988, S. 20 und S. 21). Dass dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur solche Beschäftigten beitreten konnten, die unmittelbar und originär staatliche Aufgaben erfüllten, lässt sich zudem hinreichend auch der Ziffer 3. des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) entnehmen.
Soweit der Kläger inzident geltend macht, auf unveröffentlichte Richtlinien und Anwendungshinweise der DDR dürfe nicht abgestellt werden, vermag dieser Einwand im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG von vornherein nicht zu greifen. Denn dieses Zusatzversorgungssystem wurde, inklusive des Ministerratsbeschlusses und der Versorgungsordnung mit samt seinen Anlagen, ausschließlich durch unveröffentlichte Regelungen gesteuert. Die Regelungen des Zusatzversorgungssystems nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG wurden weder von der Regierung der DDR beschlossen noch im Gesetzblatt der DDR verkündet. Wenn der Kläger also meint, als "zu berücksichtigende Anknüpfungstatsachen" seien nur diejenigen "abstrakt-generellen Regelungen der DDR zu berücksichtigen, die von dem zuständigen Rechtssetzungsorgan in der vorgesehenen Form getroffen worden seien", so bedeutet dies, dass im Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates keinerlei Regelungen existierten, die dessen Anwendungsbereich überhaupt umschrieben hätten. Damit ließe sich auch aus dieser Argumentation des Klägers kein fiktiver Anspruch zu seinen Gunsten herleiten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1970 bis August 1974 ein Hochschulstudium an der Z ...-Universität in Y ... Er war vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Fachmethodiker (= kulturpolitisch-künstlerischer Mitarbeiter) beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost – Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter Technik bei der Stadtbezirksverwaltung X ...-Ost beschäftigt. Kraft Beitritts war er im Zeitraum vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Übrigen erhielt er keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 9. Dezember 2013 (bei der Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2013) begehrte der Kläger die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost – Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 könne nicht als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festgestellt werden, weil die Beschäftigung in einer nachgeordnete Einrichtung ausgeübt worden sei.
Den vom Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (bei der Beklagten eingegangen am 12. Juni 2014) erhobenen Widerspruch gegen den Überprüfungsablehnungsbescheid vom 14. Mai 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 erneut mit der Begründung zurück, die als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost ausgeübte Tätigkeit sei nicht in einem Staatsorgan, sondern in einer nachgeordneten Einrichtung ausgeübt worden und unterfalle daher nicht dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 erhob der Kläger am 14. August 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als fingierte Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 28. September 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen, weil er in einer nachgeordneten Einrichtung beschäftigt gewesen sei.
Gegen das am 30. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. November 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Auf einen tatsächlichen Beitritt oder eine tatsächliche Beitragszahlung komme es nicht an. Ausschlaggebend für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft sei allein, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Dies gelte ohne Besonderheiten auch für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 in einer entgeltlichen Tätigkeit als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost gestanden. Die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG würden daher vom Kläger erfüllt.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. September 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Fachmethodiker im Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit beim Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost keine Tätigkeit gewesen sei, die ihrer Art nach vom Text der Versorgungsordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfasst gewesen sei. Stadtbezirkskabinette für Kulturarbeit würden als nachgeordnete Einrichtungen nicht zum sachlichen Geltungsbereich des Versorgungssystems zählen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2018 das Ruhen des Verfahrens und mit Beschluss vom 2. April 2019 die Fortführung des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsätzen vom 4. April 2019 (Kläger) und vom 10. April 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Urteil vom 28. September 2017 zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger war im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er im geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitraum war er nicht hauptamtlich im Staatsapparat beschäftigt. Die "betriebliche" Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gemäß des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) ist nicht erfüllt. Er hat daher keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungsystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war.
Auf die ursprünglich in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage, ob eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur dann vorliegt, wenn ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist – zu der beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 5 RS 1/18 R ein Revisionsverfahren anhängig war – kommt es im konkreten Fall nicht an. Denn diese Rechtsfrage hat für das konkret anhängige Berufungsverfahren des Klägers keine Auswirkungen. Die Berufung des Klägers ist vielmehr unabhängig von dieser Rechtsfrage unbegründet; inmitten steht nicht die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, sondern von § 5 AAÜG. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer – nur – dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten weiteren Zeiten vom 1. September 1974 bis 30. April 1990 als Zeiten der fingierten Zusatzversorgung im Versorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, weil er in diesem Zeitraum keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vorgesehen war.
Aus den Texten der Versorgungsordnung im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevanten Fakten – nicht normativ – anknüpft (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; Berchtold, SGb 2018, 7, 11) ergibt sich dabei Folgendes:
Der "Beschluss [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) legte unter anderem fest: 1. Für Mitarbeiter des Staatsapparates wird eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1) wird bestätigt. 2. Die Ordnung gemäß Ziffer 1 gilt für die in der Anlage 2 genannten Staatsorgane. 3. Die in den Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Leiter und politischen Mitarbeiter können der Versorgung beitreten. Ebenfalls beitreten können Mitarbeiter, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Durchführung staatlicher Aufgaben im Zusammenhang steht (Sekretärinnen, Stenotypistinnen, Kraftfahrer, Fernschreiber, Boten, Telefonisten). Nicht beitreten können Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben (z.B. Betriebshandwerker, Reinigungs- und Küchenkräfte). 11. Die Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 5) wird bestätigt.
In der Anlage 2 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter Ziffer 2 ("Organe des örtlichen Staatsapparates") unter anderem bestimmt, dass zu den Organen des örtlichen Staatsapparates auch die "Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden, ausgenommen unterstellte Institute und Einrichtungen" gehörten.
In der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde unter anderem ausgeführt: "Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung wird in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüben, und erfasst nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen."
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass den Räten der Bezirke und Stadtbezirke nachgeordnete, also unterstellte bzw. unterstehende, Einrichtungen nicht als Organe des örtlichen Staatsapparates galten und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates von vornherein nicht erfasst waren.
Als "unterstellte Einrichtung" galten dabei unter anderem, die den "Stadtbezirken ... nachgeordneten Einrichtungen" (so ausdrücklich: Seite 6 unten der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975). Mitarbeiter dieser Einrichtungen gehörten "auch dann nicht zum Geltungsbereich, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Rat der Gemeinde oder Stadt abgeschlossen" hatten (so ausdrücklich: Seite 7 oben der "Hinweise [des Sekretariats des Ministerrates] zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Dezember 1975).
Eine den Stadtbezirken unterstellte, also nachgeordnete, Einrichtung stellten auch die "Bezirks- und Kreiskabinette[n] für Kulturarbeit" dar (so ausdrücklich: Verwaltungsrecht – Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, 2. Auflage 1988, S. 333). In einer solchen "unterstellten Einrichtung", nämlich dem Stadtbezirkskabinett für Kulturarbeit des Rates des Stadtbezirkes X ...-Ost, war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Fachmethodiker bzw. Sachbearbeiter tatsächlich beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. September 1974, Bl. 21-22 der Gerichtsakte, sowie Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dresden am 28. September 2017, Bl. 98-99 der Gerichtsakte). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde und der dementsprechend auch das Arbeitsverhältnis im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung "abstempelte" (vgl. Bl. 60 der Gerichtsakte), der Rat des Stadtbezirkes X ...-Ost war.
Die vorbezeichneten abstrakt-generellen DDR-Vorschriften, die den Räten der Stadtbezirke unterstellte bzw. unterstehende, also nachgeordnete, Einrichtungen ausdrücklich vom sachlichen Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem ausschlossen, sind – entgegen der Ansicht des Klägers – auch als generelle Anknüpfungstatsachen zu Grunde zu legen. Der sachliche Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung bestimmt sich daher ausschließlich danach, ob der entsprechende Mitarbeiter direkt in einem Staatsorgan oder lediglich in einer nachgeordneten, also unterstellten bzw. unterstehenden, Einrichtung seine Tätigkeit verrichtete. Denn ausweislich sowohl der Anlage 2 als auch der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) wurde die freiwillige zusätzliche Altersversorgung nur "in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüb[t]en, und erfasst[e] nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen".
Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, weder die Anlage 2 noch die "Hinweise" seien beurteilungsrelevant, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Entscheidend für die Zuordnung zum sachlichen Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sind die in den maßgeblichen staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten Kriterien (vgl. dazu exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Nur diese erlauben als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Umfangs, Sinns und Zwecks der Versorgung (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Das insoweit gerade maßgeblich auch auf die vorbenannten Anlagen 2 und 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) abzustellen ist, hat das BSG in Bezug auf die Anlage 5 bereits ausdrücklich und wiederholt hervorgehoben (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 und 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19). Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich unmittelbar nämlich weder aus der "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Anlage 1 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 208) noch aus der "2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 17. Juni 1975 (nicht veröffentlicht, insoweit aber abgedruckt in: Aichberger II – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer [nur noch antiquarisch erhältlich], Ordnungsziffer 209). Deshalb hat es das BSG ausdrücklich gebilligt, der Anlage 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) zu entnehmen, dass nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre hoheitliche (also staatliche) Aufgaben erfüllten (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Denn diese Auffassung entsprach auch den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie beispielsweise in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates unter anderem der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden, nicht aber die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25 mit Verweis auf: Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage 1984, S. 264 ff und 266 sowie auf: Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 1988, S. 20 und S. 21). Dass dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG nur solche Beschäftigten beitreten konnten, die unmittelbar und originär staatliche Aufgaben erfüllten, lässt sich zudem hinreichend auch der Ziffer 3. des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 – 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) entnehmen.
Soweit der Kläger inzident geltend macht, auf unveröffentlichte Richtlinien und Anwendungshinweise der DDR dürfe nicht abgestellt werden, vermag dieser Einwand im Bereich des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG von vornherein nicht zu greifen. Denn dieses Zusatzversorgungssystem wurde, inklusive des Ministerratsbeschlusses und der Versorgungsordnung mit samt seinen Anlagen, ausschließlich durch unveröffentlichte Regelungen gesteuert. Die Regelungen des Zusatzversorgungssystems nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG wurden weder von der Regierung der DDR beschlossen noch im Gesetzblatt der DDR verkündet. Wenn der Kläger also meint, als "zu berücksichtigende Anknüpfungstatsachen" seien nur diejenigen "abstrakt-generellen Regelungen der DDR zu berücksichtigen, die von dem zuständigen Rechtssetzungsorgan in der vorgesehenen Form getroffen worden seien", so bedeutet dies, dass im Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates keinerlei Regelungen existierten, die dessen Anwendungsbereich überhaupt umschrieben hätten. Damit ließe sich auch aus dieser Argumentation des Klägers kein fiktiver Anspruch zu seinen Gunsten herleiten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Aus
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