L 3 AS 351/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 4297/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 351/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 204/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beschäftigt war, hat keinen Anspruch gegen ein Jobcenter auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem mit dem
Maßnahmeträger vertraglich vereinbarten und von diesem bezahlten Arbeitslohn sowie einem Tariflohn.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 20. März 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Arbeitslohn für seine Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten bei zwei Maßnahmeträgern in den Zeiten vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 in Höhe des Differenzbetrages zwischen vertraglich vereinbartem und bezahltem Arbeitslohn sowie Tariflohn streitig.

Der Beklagte schloss mit dem 1952 geborenen Kläger, der unter anderem vom 12. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezog, am 12. Dezember 2008 eine Eingliederungsvereinbarung. Danach zählte zu den Pflichten des Klägers, in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 11. Juni 2009 mindestens 12 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese nachzuweisen. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und Bewerbungskosten in näher bezeichnetem Umfang zu übernehmen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 6. August 2010 beschränkte sich die Pflicht des Klägers darauf, sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah zu bewerben.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Monate Juni bis November 2009 in Höhe von monatlich 634,36 EUR.

Der Z ... e.V. (A ) ist ein Maßnahmenträger, der zum damaligen Zeitpunkt unter anderem Chroniken für Kleingartenvereine nach einem einheitlichen Layout erstellte, das von diesen weitergeführt werden sollte. Das Projekt wurde unter dem Namen "Geschichte, Entwicklung und Gegenwart A ... Kleingärtnervereine" geführt. Der Beklagte entsprach dem Förderantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2009 (Maßnahme-Nr. 195/09). Nach der Erklärung des Z ... e.V. zur Auszahlung der Zuschüsse vom 2. Juni 2009 gehörte der Kläger zu den fünf zugewiesenen Arbeitnehmern. Ihm wurde, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.260,00 EUR gezahlt.

Der Beklagte forderte den Kläger im Mai 2009 auf, sich bei "Z ... e.V." zu bewerben. Dem kam der Kläger am 27. Mai 2009 nach.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 29. Mai 2009 mit, dass er ab 1. Juni 2009 eine Tätigkeit als Informatiker-Broker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beim Arbeitgeber Z ... e.V. für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.260 EUR aufnehme. Ein entsprechender Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als "Projektmitarbeiter" wurde am 1. Juni 2009 unterschrieben.

Mit weiterer Veränderungsmitteilung vom 7. Juli 2009 unterrichtete der Kläger den Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis zum 21. Juli 2009 vom Arbeitgeber gekündigt worden sei. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger im Juni 2009 ein Nettoeinkommen von 808,11 EUR und im Juli 2009 von 565,76 EUR. Der Lohn wurde in Form von Schecks geleistet.

Der Förderverein "Y ... e.V." (A ), ein weiterer Maßnahmenträger, beantragte im Mai 2009 die Förderung einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) für einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter für Print- und Online-Mediengestaltung". Arbeitsort sollte die Zwangsarbeitergedenkstätte in A ... sein. Der Beklagte entsprach dem Förderantrag mit Bescheid vom 24. Juli 2009 (Maßnahme-Nr. 315/09). Nach der Erklärung des Förderverein zur Auszahlung der Zuschüsse vom 23. September 2009 wurde dem Kläger, weil der Arbeitgeber nicht der Tarifbindung unterlag, ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des vom Beklagten dem Arbeitgeber gewährten pauschalierten Zuschusses von monatlich 1.400,00 EUR gezahlt. Auf die Aufforderung des Beklagten hin bewarb sich der Kläger am 9. September 2009.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 23. September 2009 mit, dass er ab 1. Oktober 2009 eine Tätigkeit als Ingenieur-Medientechniker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beim Arbeitgeber Förderverein "Y ... e.V." für ein monatliches Bruttoentgelt von 1.400 EUR aufnehme. Der Arbeitsvertrag mit einer Geltungsdauer vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 über den Einsatz des Klägers als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" wurde am 1. Oktober 2009 unterschrieben. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von monatlich 1.043,06 EUR. Die Auszahlung erfolgte jeweils am Ende des laufenden Monats.

Am 6. August 2010 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II, in Folge dessen der Beklagte ihm mit Bescheid vom 13. September 2010 Leistungen für die Monate September 2010 bis Januar 2011 bewilligte.

Auf Grund der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit bei dem Z ... e.V. erließ der Beklagte am 3. November 2009 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Den hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf er mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2010 als unzulässig. Zugleich wertete der Beklagte den Widerspruch als Überprüfungsantrag, hob auf Grund dessen mit Bescheid vom 5. Februar 2010 den Bescheid vom 3. November 2009 auf und erließ am 5. Februar 2010 einen neuen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit einem niedrigeren Rückforderungsbetrag. Wegen der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit beim Förderverein "Y ... e.V." erließ der Beklagte am 5. Januar 2010 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich Oktober 2010. Nach Aktenlage legte der Kläger hiergegen keinen Widerspruch ein.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der er aus den beiden vom Beklagten angebotenen und von ihm absolvierten Arbeitsgelegenheiten einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Er hat die Differenz zwischen seinem nach Tarifvertrag zustehenden Lohn und dem tatsächlich erhaltenen Lohn begehrt und sich hierfür auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 2011 (Az. B 4 AS 1/10 R) berufen. Für die Berechnung seines Anspruches hat der Kläger den ab 1. August 2010 geltenden Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen zwischen dem Bundesverband X ... e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände einerseits sowie dem Deutschen W ...-Verband e. V. der V ...gewerkschaft andererseits herangezogen. Danach belaufe sich die konkrete Zahlungsforderung "zunächst" auf monatlich 5.636,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %. Darüber hinaus seien bei der endgültigen Festsetzung sämtliche inhaltliche Bestandteile des Gehaltstarifvertrages zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2018 abgewiesen. Für den mit der Leistungsklage verfolgten Anspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung aus Gesetz gemäß § 16d SGB II a. F. Denn bei den beiden Arbeitsgelegenheiten des Klägers habe es sich nicht um eine mit Mehraufwandsentschädigung, sondern um eine in der Entgeltvariante gehandelt. Die beiden Arbeitsverträge bildeten die rechtliche Grundlage für die Arbeitsleistung des Klägers einerseits und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers andererseits. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 2011 betreffe eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch lägen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Rechtsgrund geleistet habe und keine ungerechte Vermögensverschiebung erfolgt sei, die nun ausgeglichen werden müsste. Rechtgrund für die Arbeitsleistung seien die jeweils mit den Maßnahmeträgern geschlossenen Arbeitsverträge. Weshalb die vom Kläger vorgelegten Tarifverträge auf die beiden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollten, sei nicht nachvollziehbar. Eine Tarifbindung im Sinne des § 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) liege nicht vor und sei auch nicht begründet worden.

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. April 2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. August 2011 nicht zwischen Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und mit Mehraufwandentschädigung unterschieden habe. Sofern es überhaupt einen Unterschied zwischen den beiden Varianten gebe, sei dies "eine unwesentliche Nuance, unmaßgeblich und demzufolge für die Rechtsprechung ohne substanziellen Belang."

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 20. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung sämtlicher inhaltlicher Bestandteile des ab 1. August 2010 geltenden Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 21. Juli 2009 einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.636,00 EUR brutto abzüglich 1.260,00 EUR brutto sowie vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 einen monatlichen Betrag in Höhe 5.636,00 EUR brutto abzüglich 1.400,00 EUR brutto, jeweils nebst 5 % Zinsen, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe zutreffend zwischen den beiden Varianten von Arbeitsgelegenheiten differenziert.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten in Bezug auf die im angefochtenen Gerichtsbescheid angesprochenen Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide übereinstimmend erklärt, dass diesbezüglich keine Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren offen seien. Der Kläger hat in Bezug auf die Zuweisungsentscheidungen für die zwei Arbeitsgelegenheiten erklärt, dass er nur Aufforderungsschreiben bekommen habe, sich bei beiden Vereinen zu bewerben. Weitere Post in dieser Angelegenheit habe er vom Beklagten nicht erhalten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bde. Leistungsakten betr. den Kläger, 1 Bd. Vermittlungsbudget betr. den Kläger, 1. Bd. Maßnahme-Nr. 195/09, 1. Bd. Maßnahme-Nr. 315/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nur der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch. Hingegen sind die im Tatbestand genannten Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide, die nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bestandskräftig sind, nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn das Rechtsschutzbegehren, das auf Zahlung für auf Grund von erbrachten, nach Meinung des Klägers aber nicht voll abgegoltenen Arbeitsleistungen gerichtet ist, steht neben dem eigentlichen, den Arbeitslosengeld II-Anspruch des Klägers betreffenden Sozialrechtsverhältnis zum Beklagten.

Soweit beim Sozialgericht Leipzig noch zwei Verfahren zwischen den Beteiligten anhängig sind, betreffen diese nach deren Angaben andere Streitgegenstände, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand stehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus keinem denkbaren Gesichtspunkt heraus einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem mit dem jeweiligen Maßnahmeträger vertraglich vereinbarten und bezahlten Arbeitslohn sowie einem Tariflohn.

1. Als Anspruchsgrundlage scheidet § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]; im Folgenden: a. F.) aus.

a) Nach § 16d Satz 1 SGB II a. F. sollten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden konnten, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Nach § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II a. F. war, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert wurden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese Arbeiten begründeten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 2 SGB II a. F.). Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt waren entsprechend anzuwenden (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 3 SGB II a. F.). Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hafteten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 16d Satz 2 Halbsatz 4 SGB II a. F.).

b) § 16d Satz 2 Halbsatz 1 SGB II a. F. scheidet vorliegend als Anspruchsgrundlage aus, weil er nur für Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung gilt. Demgegenüber war der Kläger in zwei Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante beschäftigt. Soweit der Kläger Zweifel in Bezug auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Varianten und der rechtlichen Bedeutung dieser Unterscheidung äußert, sind diese nicht begründet.

(1) Seinen Ausgang nahm die Unterscheidung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und der mit Mehraufwandentschädigung im SGB II (zur Entwicklung der SGB II-Gesetzgebung zu Arbeitsgelegenheiten: Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 16d Rdnr. 1 bis 10 und 11 f.; Stölting, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 16d Rdnr. 4 ff.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 16d Rdnr. 1 ff.) mit § 16 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dieser Fassung konnte die Agentur für Arbeit unter anderem alle im Fünften Kapitel des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), das heißt in den damals geltenden §§ 217 bis 239 SGB III, geregelten Leistungen erbringen. Nach § 217 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 121 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) konnten Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert war. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden konnten, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II war, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert wurden, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründeten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz waren entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hafteten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II erhielt durch Artikel 1 Nr. 14 Buchst. c des Gesetzes vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1706) eine im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche Änderung.

Nach dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (BT-Drs. 15/1749 S. 32) unter anderem zum Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/1516) sollte § 16 Abs. 3 SGB II die Regelungen in § 16 Abs. 1 SGB II ergänzen. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II lehne sich an § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an. Weiter ist ausgeführt: "Dementsprechend können auf der Grundlage von § 16 folgende Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden: – Arbeitsgelegenheiten in einem Arbeitsverhältnis in Betrieben (Absatz 3 Satz 1), – Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis (Absatz 1 i. V. m. den §§ 217 ff. SGB III i. d. F. durch Artikel 1 Nr. 121 des Entwurfs eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Bundestagsdrucksache 15/1515), – Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Sozialrechtsverhältnis (Absatz 3 Satz 2)."

(2) In Bezug auf Zuschüsse für Arbeitgeber war zum 1. August 1996 im Sozialhilferecht § 18 Abs. 4 BSHG eingeführt worden (vgl. Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 [BGBl. I S. 1088]). Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BSHG konnte, soweit es im Einzelfall geboten war, auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, dass der Hilfeempfänger Arbeit fand. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung gab es im SGB II zunächst nicht. Zum 1. Oktober 2007 wurde lediglich § 16a SGB II eingeführt (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 [BGBl. I S. 2326]), auf Grund dessen Arbeitgeber zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten konnten.

(3) Zum 1. Januar 2009 wurden ohne inhaltliche Änderungen die Regelungen aus § 16 Abs. 3 SGB II a. F. in § 16d SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) und die aus § 16a SGB II a. F. in § 16e SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) überführt.

Grundlegende Änderungen erfuhren die §§ 16d und 16e SGB II durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vgl. Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) mit Wirkung zum 1. April 2012. Ziel des Gesetzgebers war es, die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung zu zwei Instrumenten zusammenzufassen. Es sollten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 115).

Die für das Rechtsschutzbegehren des Klägers maßgebenden Regelungen zur Mehraufwandsentschädigung finden sich nunmehr in § 16d Abs. 7 SGB II. Dieser lautet: "(7) 1Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. 2Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. 3Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." In der Gesetzesbegründung ist hierzu angemerkt, dass § 16d Abs. 7 SGB II dem bisherigen § 16d Satz 2 SGB II entspreche. Mit dem Zusatz "von der Agentur für Arbeit" werde klargestellt, dass Arbeitsgelegenheiten zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium des SGB II gehörten und insoweit die Mehraufwandsentschädigung von der Agentur für Arbeit und nicht von dem Anbieter der Arbeitsgelegenheit zu zahlen sei (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 116).

Die Förderung von Arbeitsverhältnissen war vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2018 in § 16e SGB II geregelt. Mit der Neufassung sollte das bisherige Instrument der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante mit den bisherigen Leistungen zur Beschäftigungsförderung zu einem neuen Instrument der Förderung von Arbeitsverhältnissen verbunden werden (vgl. BT-Drs. 176277 S. 116).

Nach § 16e Abs. 1 SGB II konnten Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Nach § 16e Abs. 2 Satz 1 SGB II richtete sich der Zuschuss nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und betrug bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Nach § 16e Abs. 3 SGB II konnte eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn 1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III war und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt war, 2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhalten hatte, 3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich war und 4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 SGB II höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht wurden. Der Zeitraum begann mit dem ersten nach § 16 Abs. 1 SGB II geförderten Arbeitsverhältnis.

Seit 1. Januar 2019 ist die Förderung eines Arbeitgebers für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mittels Zuschuss zum Arbeitsentgelt in § 16i SGB II geregelt (vgl. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2583]).

(4) Auch wenn die vom Kläger – nicht zu Unrecht – bemängelte Verständlichkeit der Regelungen über die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und mit Mehraufwandentschädigung erst im Laufe der Zeit hin zu bürgerfreundlicheren Textfassungen entwickelt wurden, ergibt sich jedoch aus der Normenhistorie und den Gesetzesmaterialien zweierlei: Zum einen gab es seit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 – wie bereits zuvor im Sozialhilferecht – die Unterscheidung zwischen den beiden Arbeitsvarianten. Zum anderen stand von Anfang an das maßgebende Unterscheidungsmerkmals für die Abgrenzung der beiden Arbeitsgelegenheit fest, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis einerseits oder in einem Sozialrechtsverhältnis andererseits.

(5) Zudem hat der Gesetzgeber an anderer Stelle die Unterscheidung der beiden Varianten von Arbeitsgelegenheiten vorausgesetzt.

So betraf § 434s Abs. 1 SGB III, der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 (vgl. Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) und somit auch in den beiden hier streitbefangenen Zeiträumen galt, "Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren". Die seit 1. April 2012 geltende, inhaltsgleiche Nachfolgeregelung findet sich in § 440 Abs. 1 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 107 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

In § 27 SGB III, in dem versicherungsfreie Beschäftigte aufgeführt sind, war in Absatz 3 Nr. 5 in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) geregelt, dass Personen in einer Beschäftigung, die a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260 SGB III, b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 SGB II oder c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II gefördert wurden, versicherungsfrei waren. Die Regelung sollte neben den als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Beschäftigungen auch Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante erfassen (vgl. BT-Drs. 16/10810 S. 28).

(6) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und in der Entgeltvariante unterscheiden sich grundlegend.

Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung fand auch unter Geltung des hier maßgebenden § 16d SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art statt (vgl. BAG, Beschluss vom 8. November 2006 – 5 AZB 36/06BAGE 120, 92 ff. = NZA 2007, 53 ff. = juris Rdnr. 11 ff.; BAG, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 AZB 857/06 – NZA 2007, 1422 ff. = juris Rdnr. 9 ff.; BAG, Beschluss vom 19. November 2008 – 10 AZR 658/07NJW 2009, 1434 ff. = NZA 2009, 269 ff. = juris Rdnr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 27. August 2011 – B 4 AS 1/10 RBSGE 109, 70 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 17, m. w. N.; a. A. Stölting, a. a. O., § 16d Rdnr. 50, m. w. N.). Dass Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründeten, war ausdrücklich in § 16d Satz 2 Halbsatz 2 SGB II a. F. geregelt. Daran änderte sich auch nichts, wenn die Arbeiten nicht beim Leistungsträger (hier dem beklagten Jobcenter) selbst, sondern bei einem Maßnahmeträger (hier den beiden eingetragenen Vereinen) durchgeführt wurden (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 62; Thie, a. a. O., § 16d Rdnr. 35). Das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis wird durch einen Verwaltungsakt, der an den Leistungsempfänger adressiert ist (sogenannte. Zuweisung), oder durch einen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II, begründet (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 99; Thie, a. a. O., § 16d Rdnr. 34). Der Anspruch des Leistungsempfänger auf Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen den Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 66/07 RBSGE 102, 73 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 3 = juris Rdnr. 11). Auch ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Leistungsberechtigten richtet sich gegen den Leistungsträger (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 100, m. w. N.). Zwischen dem privaten Leistungserbringer, das heißt dem Maßnahmeträger, und dem Leistungsberechtigten wird kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet (vgl. BAG, Beschluss vom 8. November 2006 – 5 AZB 36/06BAGE 120, 92 ff. = NZA 2007, 53 ff. = juris Rdnr. 19 f.; Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 105, m. w. N.). Gleichwohl steht dem Maßnahmeträger gegenüber dem Leistungsberechtigten ein Weisungsrecht hinsichtlich der Einzelheiten der auszuübenden Tätigkeiten zu, das seinen Gegenpart in der ihm obliegenden Fürsorgepflicht findet (vgl. Harks, a. a. O., § 16d Rdnr. 107, m. w. N.).

Demgegenüber wird bei einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger als Arbeitnehmer und dem Maßnahmeträger als Arbeitgeber begründet. Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die arbeitsrechtlichen Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitslohnes. Arbeitgeber können für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden. Die Zuweisung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch den Leistungsträger begründet aber weder ein Beschäftigungsverhältnis zwischen beiden noch ist es konstitutiv für das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Maßnahmeträger, sondern nur eine Voraussetzung für die Förderung des Maßnahmeträgers (vgl. Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 16e Rdnr. 57, m. w. N.; Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 16e Rdnr. 16). Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird durch diesen Zuschuss nur insofern mittelbar begünstigt, als er in den Arbeitsmarkt eingegliedert wird. Die Regelungen über den Zuschuss für Arbeitgeber bewirken nur einen Rechtsreflex zu Gunsten des SGB II-Leistungsberechtigten (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2011 – L 7 AS 2096/10 B – juris Rdnr. 3; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VII/2018, Dezember 2018], § 16e Rdnr. 20; Stölting, in: Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 16e Rdnr. 10).

(7) Bezogen auf die Arbeitsgelegenheiten des Klägers bedeutet dies: Der Kläger schloss mit beiden Maßnahmeträgern jeweils einen Arbeitsvertrag. Dort waren die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt, insbesondere die Art der Tätigkeit des Klägers, der Arbeitsort, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Damit bildeten diese beiden Arbeitsverträge die Grundlagen für die Erbringung der Arbeitsleistungen durch den Kläger und für seine Lohnansprüche. In § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages mit dem Z ... e.V. war sogar ausdrücklich geregelt, dass der Kläger "für Arbeiten nach den Bestimmungen über die Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gemäß § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" eingestellt wurde.

2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf einen ihm gegenüber dem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen.

Zur Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung hat das Bundessozialgericht in den Urteilen vom 27. August 2011 (Az. B 4 AS 1/10 R, BSGE 109, 70 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 24) und vom 22. August 2013 (Az. B 14 AS 75/12 R, BSGE 114, 129 ff. = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 = juris, jeweils Rdnr. 13) entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für das klägerische Begehren auf Wertersatz in Betracht kommen kann. Voraussetzung eines solchen, aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleiteten Rechtsinstituts ist, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante überhaupt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt. Ansatzpunkt wäre dann nicht das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, das auf privatrechtlicher Grundlage mit dem jeweiligen Maßnahmeträger bestand, sondern das sozialrechtliche, auf seiner Anspruchsberechtigung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Leistungsberechtigtem beruhende Rechtsverhältnis zum Beklagten. Vorliegend würde es jedenfalls an einer Leistungserbringung ohne rechtlichen Grund mangeln. Denn Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen waren die Arbeitsverträge mit den beiden Maßnahmeträgern.

Einem etwaigen öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers stünde zudem wohl entgegen, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. August 2013 in öffentlich-rechtlichen (Sozial-)Rechtsverhältnissen wie zwischen einem klagenden SGB II-Leistungsempfänger und dem beklagten Jobcenter Nebenpflichten und Obliegenheiten bestehen. Auf Grund dessen kann einem Anspruch auf Wertersatz aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entgegenstehen, dass der Kläger seine Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem beklagten Jobcenter dadurch verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rdnr. 25 f.). Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch – auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches – würde wohl entgegenstehen, dass er die Tätigkeiten in den beiden Arbeitsgelegenheiten ausübte, ohne den Beklagten über die seiner Meinung nach zu geringe Entlohnung rechtzeitig zu unterrichten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass er sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung durch Z ... e. V. gewandt habe, wäre dies nicht geeignet gewesen, seinen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch zu wahren. Denn zum einen wurde die arbeitsgerichtliche Klage erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, zum anderen wandte sich der Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber gegen die Kündigung und nicht gegen die Höhe des vereinbarten und gezahlten Lohnes. An das beklagte Jobcenter wandte sich der Kläger wegen der Höhe des Lohnes erst mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

3. Als weitere Anspruchsgrundlage könnte ein Anspruch unmittelbar aus einer der beiden Eingliederungsvereinbarungen in Betracht kommen.

Eine Eingliederungsvereinbarung wäre, wenn sie hinreichend konkrete Regelungen zur Vergütung in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante enthalten würde, eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. hierzu Sächs. LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 – L 3 AS 39/07 – juris Rdnr. 41 ff.) und nicht nur wie im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. August 2013 zur Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung der Rechtsgrund für eine Arbeitsgelegenheit und damit für die Vermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rdnr. 16). Die Eingliederungsvereinbarungen vom 12. Dezember 2008 und vom 6. August 2010 enthalten jedoch keine Regelungen in Bezug auf irgendeine Arbeitsgelegenheit.

4. Auch ein Anspruch auf der Grundlage eines der beiden Zuweisungsentscheidungen, mit denen der Beklagte den Kläger den beiden Maßnahmeträgern zugewiesen hat, ist nicht gegeben. Zwar waren die beiden Entscheidungen nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten enthalten und der Beklagte konnte sie nicht vorlegen. Auch war dem Kläger nicht erinnerlich, dass er über die Aufforderungen, sich bei den beiden Maßnahmeträgern zu bewerben, hinaus noch weitere Post in diesen Angelegenheiten erhalten hätte. Es gibt jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass in den beiden Zuweisungsentscheidungen konkrete Regelungen hätten enthalten sein können, die eine Anspruchsgrundlage für die Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten hätten bilden können, und die weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten veranlassen können.

5. Schließlich wäre ein Zahlungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Erwägung zu ziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und Auskunft (vgl. § 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39; m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 323 Anh Rdnr. 28, ff.).

Vorliegend sind jedoch bereits keine Ansatzpunkte für eine von Amts wegen bestehende Beratungspflicht des Beklagten wegen der Höhe des vom jeweiligen Maßnahmeträger gezahlten Lohnes ersichtlich. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass ein Lohn von monatlich 1.260,00 EUR bei einer Arbeitswoche mit 36 Stunden oder vom 1.400,00 EUR bei einer Arbeitswoche mit 40 Stunden sittenwidrig zu niedrig gewesen wäre. im Übrigen ist ein Mindestlohn erst seit 1. Januar 2015 in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde gesetzlich festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns [Mindestlohngesetz – MiLoG] vom 11. August 2014 [BGBl. I S. 1348]). Einen ausdrücklichen oder konkludenten Beratungswunsch in Bezug auf die Höhe des ihm im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten zustehenden Lohnes hat der Kläger nach Aktenlage bis zum Ende der beiden Arbeitsgelegenheiten nicht geäußert.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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