L 3 AL 33/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 182/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 33/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer regionalen Beschränkung in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler.
2. Für den Vermittlungserfolg eines privaten Arbeitsvermittlers kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2018 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 45 ff.)
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Beklagte stellte der 1981 geborenen, vom Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2013 Beigeladene am 7. Juni 2012 einen bis zum 6. September 2012 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) "im Bundesgebiet" aus für die Arbeitsvermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in "C. + 25 km Umkreis". Der Gutschein enthielt unter der Überschrift "Nebenbestimmungen" unter anderem folgende Passagen:

"Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung

Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitsuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. Die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung aufgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden. In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung."

"Vermittlungsvergütung Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"

Die Klägerin, die in der Gewerbeummeldung vom 8. September 2011 "Personalvermittlung" als Tätigkeit angegeben hatte, und die Beigeladene schlossen am 11. Juni 2012 eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung.

Die X ... Personalservice GmbH in C ... (im Folgenden: Fa. X ...) gab in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 16. November 2012 an, dass sie mit der Beigeladenen am 4. September 2012 einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 1. Oktober 2012. Die Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden.

Den Antrag der Klägerin vom 16. November 2012 auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe einer ersten Rate von 1.000,00 EUR lehnte die Beklagte mit – dem äußeren Erscheinungsbild nach – Schreiben vom 14. Dezember 2012 ab. Im Betreff war "Zahlung der Vermittlungsvergütung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 6 SGB III" und "Ihr Antrag (Rechnung) vom 16.12.2012 [ ]" angegeben. Ihre Entscheidung begründete die Beklagte zum einen damit, dass die regionale Beschränkung zur Auswahl eines zugelassenen Trägers nicht eingehalten worden sei. Zum anderen sei die vermittelte Beschäftigung nicht innerhalb der zeitlichen Befristung des Gutscheines aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 beantragte die Klägerin die erneute Prüfung ihres Zahlungsanspruches. Die neue Regelung in der Geschäftsanweisung der Beklagte, wonach innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins sowohl der Arbeitsvertrag geschlossen als auch die Beschäftigung aufgenommen worden sein müssten, werde als problematisch angesehen. Die Klägerin bezog sich in diesem Zusammenhang unter anderem aus das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R). Im Übrigen sei die Beigeladene durch die Zweigniederlassung der Klägerin vermittelt worden.

Die Beklagte teilt daraufhin mit, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2012 zur Post gegeben worden und deshalb als am 17. Dezember 2012 bekanntgegeben gelte. Die Widerspruchsfrist habe demnach am 18. Dezember 2012 begonnen und am 17. Januar 2012 geendet. Das Widerspruchschreiben vom 17. Januar 2013 sei erst am 18. Januar 2013 und damit verspätet eingegangen. Das Vorbringen der Klägerin werde als Überprüfungsantrag gewertet. Diesen lehnte sie mit Bescheid vom 25. Januar 2013 ab.

Die Klägerin trug mit Schreiben vom 28. Januar 2013 vor, dass ihr das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2012 am 19. Dezember 2012 zugegangen sei. Vorsorglich sei am 17. Januar 2013 per Telefax ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Es handle sich um keinen Widerspruch, weil sie, die Klägerin, davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. Dezember 2012 um eine informelle Mitteilung gehandelt habe. Es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung und ihr Antrag vom 16. November 2012 sei als Rechnung bezeichnet worden. Sofern doch ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 14. Dezember 2012 zulässig sein sollte, werde gebeten, den Überprüfungsantrag als solchen zu akzeptieren.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2013 ein.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 als unbegründet zurück, weil die Beschäftigungsaufnahme nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sei.

Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 12. März 2013 Klage erhoben. Nach überwiegender Rechtsprechung reiche es aus, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb der Gültigkeitsdauer geschlossen werde. Sie hat insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 (Az. L 1 AL 5/07) sowie eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes unter dem Az. B 11a AL 5/08 R verwiesen. Außerdem habe sich die Beklagte durch ihre Dienstanweisung unter dem Punkt 45.15 Abs. 5 selbst gebunden. Das Bundessozialgericht habe nicht abschließend darüber entschieden, ob es für den Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers ausreiche, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins geschlossen worden sei, die Arbeitsaufnahme jedoch außerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgt sei. Die Klägerin hat hier auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. Februar 2011 (Az. B 11 AL 11/10 R), das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2009 (Az. L 9 AL 43/07) und das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 16. März 2009 (Az. S 16 AL 4/09) verwiesen. Für die Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei der Abschluss des Arbeitsvertrages maßgebend. Wenn dem nicht so wäre, wäre § 296 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) verfassungswidrig. Denn der Vermittler könne seinen Anspruch auf Auszahlung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht durchsetzen, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb der Gültigkeitsdauer, aber die Arbeitsaufnahme außerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt sei und der Arbeitsuchende einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlege. Vor diesem Hintergrund setze auch § 45 SGB III einen bestehenden Vergütungsanspruch voraus und begründe diesen nicht.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins um eine Zusicherung handle, und dass sie kraft Gesetzes befugt sei, eine zeitliche Befristung auszusprechen. Die Klägerin kenne bei Aufnahme der Aktivität auch die Bedingungen der Zusicherung, so dass es verwundere, dass auf Weisungen verwiesen werde, die gar nicht Inhalt der Zusicherung seien. Selbst wenn man den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als feststellenden Verwaltungsakt ansehe, ändere dies letztlich nichts daran, dass sie, die Beklagte, befugt sei, auch diesen auf der Grundlage von § 32 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit zulässigen Nebenbestimmungen zu versehen. Sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin seien mit der Aushändigung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins über dessen Wirkungen informiert worden. Für ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei es unerheblich, ob dem privaten Arbeitsvermittler auch bei Nichterfüllung einer Nebenbestimmung ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitslosen nach zivilrechtlichen Grundsätzen erwachse. Die bisherige Rechtsprechung zum Vermittlungsgutschein sei nicht auf die neuen Regelungen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übertragbar.

Die Beigeladene hat im Schreiben vom 31. August 2014 angegeben, dass sie nach einer Bewerbung als Bürokauffrau bei der Klägerin im September 2012 von einem Mitarbeiter der Klägerin angerufen worden sei. Dieser habe sie um die Erlaubnis gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen an die Fa. X ... weiter geben zu dürfen. Bei diesem Telefonat sei sie nach einem gültigen Vermittlungsgutschein gefragt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins gewesen, der Anfang September seine Gültigkeit verloren habe. Diesen Umstand habe sie dem Mitarbeiter mitgeteilt. Sie habe ihm weiter mitgeteilt, dass sie in allernächster Zeit einen neuen Termin bei der Beklagten habe und dort um eine Verlängerung oder einen neuen Vermittlungsgutschein bitten könnte. Der Mitarbeiter der Klägerin habe sie beruhigt und erklärt, diesen Sachverhalt dann selbst mit der Agentur für Arbeit zu klären. Am 26. September 2012 sei sie von der Fa. X ... zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Am 27. September 2012 habe sie den Arbeitsvertrag bei der Fa. X ... unterschrieben. Den Vermittlungsgutschein habe sie – wie gefordert – Anfang Oktober per Post an die Klägerin verschickt. Das Arbeitsverhältnis bei der Fa. X ... GmbH habe vom 1. Oktober 2012 bis zum 5. Februar 2013 gedauert. Während ihrer Arbeit bei der Fa. X ... habe sie erfahren, dass eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Klägerin bestehe. Einen Vermittlungsvertrag auf private Kosten habe sie mit der Klägerin nie geschlossen. Sie habe sich auf die Aussage des Mitarbeiters der Klägerin verlassen und im Vermittlungsvertrag die Existenz eines Vermittlungsgutscheins angegeben.

Das Sozialgericht hat zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Form der Entscheidung nicht vorlägen, weil die Sache auf Grund der nicht existierenden abschließenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2015 abgewiesen. Die erfolgreiche Vermittlung sei nicht innerhalb Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. Februar 2011 (Az.: B 11 AL 11/10 R) sei für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend. Der der Beigeladenen ausgestellte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthalte auch keine Angaben darüber, dass – abweichend hiervon – ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrages oder im Falle einer verbindlichen Einstellungszusage auf den Tag der Zusage abzustellen sei. Die Klägerin habe sich daher nicht darauf verlassen können, dass für die Zahlung der Vermittlungsvergütung bereits der schriftliche Abschluss eines Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausreichend sein könnte.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. Januar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. Februar 2015 Berufung eingelegt und ihre Rechtsauffassung aus dem Klageverfahren widerholt nochmals dargestellt.

Die Klägerin beantragt:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 21. Januar 2015 wird aufzuheben. Die Berufungsbeklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 verurteilt, an die Berufungsklägerin die Vergütung für die Vermittlung der Beigeladenen in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend verweist sie für ihre Auffassung, dass ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nur bestehe, wenn die Beschäftigungsaufnahme im Geltungsbereich des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins liege, auf das Urteil des erkennenden Senates vom 3. November 2016 (Az. L 3 AL 124/14).

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 25. August 2017 im Hinblick auf das Revisionsverfahren Az. B 11 AL 11/17 R ruhend gestellt und im Oktober 2018 fortgeführt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit Schreiben vom 12., 13. und 25. Februar 2019 erklärt.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 21. Januar 2015, mit dem die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 abgewiesen worden ist. Hingegen war die Ablehnung des Überprüfungsantrages mit Bescheid vom 25. Januar 2013 nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Denn dieser Bescheid wurde nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des den Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2012 betreffenden Widerspruchverfahrens (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris Rdnr. 8 f.; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 31 = juris, jeweils Rdnr. 11, m. w. N ...; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 96 Rdnr. 4b, m. w. N.; Bienert, NZS 2011, 732 [735]).

Dass es sich bei einer Entscheidung der Beklagte, mit der die Zahlung einer Vermittlungsvergütung gegenüber einem privaten Arbeitsvermittler abgelehnt wird, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handelt, ist inzwischen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 15 ff.).

III. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der angefochtene Gerichtsbescheid leidet nicht an einem formellen Mangel. Das Sozialgericht war befugt, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (a). Der Zulässigkeit der Klage stand auch nicht eine verspätete Widerspruchseinlegung entgegen (b).

a) Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beteiligten sind vorher zu hören (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere wies die Klage entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Das Sozialgericht bezog sich für seine Rechtsauffassung, dass ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nicht bestehe, wenn der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheines liege und nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrages oder im Falle einer verbindlichen Einstellungszusage auf den Tag der Zusage abzustellen sei, ausdrücklich auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. Februar 2011 (Az.: B 11 AL 11/10 R, juris). Das Sozialgericht gab mit annähernd identischem Wortlaut die Textpassage unter Randnummer 21 des Urteils des Bundessozialgerichtes wieder und lehnte seine Entscheidung hieran an. Damit bestanden keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG.

b) Die Klage war zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erhoben.

Zum einen wahrte die Klägerin die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) bereits nach der Fristberechnung der Beklagten, die diese – der Sache nach – auf § 64 Abs. 1 und 2 SGG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützte. Denn bei einer (vorliegend allerdings nicht dokumentierten) Postaufgabe des Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2012 am selben Tag begann die Widerspruchsfrist am 18. Dezember 2012 und endete am 17. Januar 2012. Das Schreiben vom 17. Januar 2013, das die Beklagte später als Widerspruchsschreiben wertete, ging ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen und mit einem Eingangsstempel sowie Paraphe versehenen Telefaxes an diesem Tag bei der Beklagten ein. Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte den Ablehnungsbescheides vom 14. Dezember 2012 – wie von ihr behauptet – tatsächlich an diesem Tag zur Post aufgab oder ob der Bescheid – wie von der Klägerin behauptet – erst am 19. Januar 2012 bekanntgegeben wurde.

Zum anderen entschied die Beklagte sachlich über den Widerspruch. Damit wäre eine etwaige Versäumnis der Widerspruchsfrist im Klageverfahren unbeachtlich gewesen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 84 Rdnr. 7).

2. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vermittlungsvergütung hat.

a) Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 RBSGE 123, 216 ff. = SozR 4-4300 § 326 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 19, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 11 AL 11/17 R – juris, jeweils Leitsatz und Rdnr. 13, m. w. N.). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 45 SGB III in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.

Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

In Fortführung seiner zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III fordert das Bundessozialgericht in inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass für den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte folgende Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Rdnr. 17, m. w. N.): 1. die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, 2. ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, 4. für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Ferner war für einen Vergütungsanspruch für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nach der Übergangsregelung in § 443 Abs. 3 Satz 4 SGB III erforderlich, dass der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

b) Vorliegend hat die Klägerin nur ein Teil dieser Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Beigeladenen war am 7. Juni 2012 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden und es lag ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beigeladene vor. Zum Zeitpunkt der Vermittlung hatte die Klägerin die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt. Auch ist die für die Auszahlung der ersten Rate notwendige sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Dem Anspruch stand auch nicht, wie im Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2012 und zeitweise auch noch im anschließenden Widerspruchsverfahren vertreten, eine regionale Begrenzung im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein entgegen (1). Allerdings ist in Bezug auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin bereits fraglich, ob überhaupt der Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Fa. X ... innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgeschlossen wurde (2). Dem Vergütungsanspruch steht aber jedenfalls entgegen, dass im Geltungszeitraum des Gutscheines nicht die Beschäftigungsaufnahme lag (3).

(1) Nach der Förderzusicherung im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 7. Juni 2012 berechtigte dieser Gutschein "zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Stadt/in den Städten C ... + 25 km Umkreis". Aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich unzweideutig, dass sich die regionale Beschränkung ausschließlich auf den Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und nicht auf den Sitz des privaten Arbeitsvermittlers bezieht. Wie die Agentur für Arbeit gleichwohl bis in das Widerspruchsverfahren hinein zu der Auffassung gelangte, die regionale Beschränkung betreffe auch den Kreis der zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler, erschließt sich nicht.

Vor dem Hintergrund der von der Beklagten im vorliegenden Fall zeitweise vertretenen Auffassung zur regionalen Beschränkung und im Hinblick auf in etlichen anderen Verfahren dem Senat vorliegenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, in denen sowohl Agenturen für Arbeit als auch Jobcenter regionale Beschränkungen in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler aufgenommen haben, hält es der Senat für angezeigt, Folgendes anzumerken: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine regionale Beschränkung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines in dem beschriebenen Sinne rechtmäßig ist. Zwar kann gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auch regional beschränkt werden. Dies dient nach der Gesetzesbegründung, ebenso wie die Möglichkeit einer Befristung des Gutscheines, der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 93). Allerdings dürfte bezogen auf die Vermittlungsvergütung eines privaten Arbeitsvermittlers der Wirtschaftlichkeitsaspekt keine Rolle spielen, weil er unabhängig davon, wie weit er vom Arbeitsuchenden räumlich entfernt ist, im Erfolgsfall lediglich eine Pauschale nach Maßgabe § 45 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB III erhält. Auch ist bei einer regionale Beschränkungen in Bezug auf die zur Auswahl stehenden privaten Arbeitsvermittler zu beachten, dass die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter damit in den Wettbewerb zwischen privaten Arbeitsvermittlern eingreift. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Legitimation. Schließlich steht die Entscheidung, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein regional zu beschränken oder zu befristen, nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen der Behörde ("kann"). Weder der vorliegend der Beigeladenen erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein noch irgendein anderer, dem Senat bislang vorliegender Gutschein enthält über die formularmäßigen Texte hinaus Ausführungen zur Ermessensausübung. Sie lassen schon nicht erkennen, dass sich die jeweilige Behörde überhaupt der ihr zustehenden Ermessensbefugnis bewusst war.

Allerdings ist gleichfalls anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 7; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 24/16 – info also 2018, 66 ff. = juris Rdnr. 51). Sofern ein privater Arbeitsvermittler Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins hat, hat er nur die Möglichkeit, den Arbeitsuchenden dazu zu bewegen, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein durch die ausstellende Behörde überprüfen oder ändern zu lassen.

(2) Dem geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin steht aber möglicherweise bereits entgegen, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen und der Fa. X ... erst nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins abgeschlossen wurde.

Die Fa. X ... benannte in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung den 4. September 2012 als den Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Demgegenüber beschrieb die Beigeladene nachvollziehbar, wie es zum Arbeitsvertrag mit der Fa. X ... gekommen sei, und dass der Arbeitsvertrag erst am 27. September 2012, mithin nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins am 6. September 2012, unterschrieben worden sei. Für diese sowie die weiteren Darstellungen der Beigeladenen spricht die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte, die Beigeladene betreffende computergestützte Vermittlungshistorie. Danach wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 31. August 2012 eine E-Mail an die Fa. X ... verschickt. Der nächste Eintrag datiert erst auf den 26. September 2012 und lautet: "neuen VGS beantragt sie". Ein neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wäre aber nach der Rechtsauffassung der Klägerin, dass für den Vermittlungserfolg der Abschluss eines Arbeitsvertrages ausreichend ist, nicht mehr erforderlich gewesen, wenn die Beigeladene bereits am 4. September 2012 einen Arbeitsvertrag mit der Fa. X ... abgeschlossen hätte.

Ermittlungen hierzu waren jedoch nicht anzustellen, weil ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers unter anderem auch erfordert, dass, dass die Beschäftigungsaufnahme im Gültigkeitszeitraum des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erfolgt ist, was vorliegend nicht der Fall war.

(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt es für den Vermittlungserfolg grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der Beschäftigungsaufnahme an (vgl. z. B. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 32 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 183/15 – juris Rdnr. 45 ff.; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2018 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 45 ff.).

Der Senat hat diesbezüglich zum Beispiel im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. April 2018, a. a. O., Rdnr. 46 ff.):

"a) In dem Fall, der der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zugrunde lag, hatte die Beklagte am 10. November 2003 einen für die Zeit vom 10. November 2003 bis zum 9. Februar 2004 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Bereits am 3. November 2003 war der Vermittlungsvertrag geschlossen worden. Am 10. November 2003 hatte die dortige Beigeladene ihre Beschäftigung aufgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 2). Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Arbeitsvermittlers nicht daran scheitere, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beginn des im Vermittlungsgutschein vorgesehenen Geltungszeitraums zusammenfällt, die vermittlerische Tätigkeit mithin denknotwendig vor diesem Zeitpunkt liegen müsse. Der Arbeitsvermittler erwerbe den Anspruch erst mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III [a.F.]), also nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung. Dies mache § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III [a.F.] deutlich. Danach müsse die Vermittlung in eine Beschäftigung münden; hierbei gelte der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, sodass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankomme. Dies entspreche dem Sinn der Regelung, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen gehe. Beginne mithin das Beschäftigungsverhältnis selbst am ersten Tag des Geltungszeitraums des Vermittlungsgutscheins – wie vorliegend –, so genüge dies den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., juris Rdnr. 17). Das Bundessozialgericht hat in der Folge am leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff festgehalten, wonach entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. April 2011 – L 2 AL 95/06 – juris Rdnr 32; Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 53).

b) Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Oktober 2017 (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 54) entschieden, dass diese Rechtsprechung, die zu dem den Vermittlungsgutschein betreffenden, bis zum 31. März 2012 geltenden § 421g SGB III ergangen ist, für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III fort gilt. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 45 SGB III noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die bisher zu § 421g SGB III ergangene Rechtsprechung ganz oder in Teilen nicht mehr für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gelten soll. Der Gesetzgeber hat hierin keine grundlegende Neukonzeption beabsichtigt, sondern in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der bis zum 31. März 2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende nach dem bisherigen § 421g SGB III in den neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aufgehe (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92; vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – L 3 AL 35/16 – juris Rdnr. 55). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte.

c) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Provisionsanspruch aus dem Maklervertrag nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Dritten entsteht und § 652 BGB das Entstehen des Provisionsanspruchs nur vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages und nicht von dessen Ausführung abhängig macht. Soweit die Beklagte hieraus herleitend in ihren internen Vorgaben fordert, dass sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages, das heißt die Vermittlung, als auch die Arbeitsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer liegen müsse, überzeugt dies angesichts des vorgenannten leistungsrechtlichen Vermittlungsbegriff des Bundesozialgerichts nicht. Denn letztlich gilt diese Rechtsprechung auch im Interesse von Arbeitsuchenden, die arbeitslos sind. Sie haben nach Maßgabe von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Der Vermittlungsbegriff in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III entspricht wegen des Sachzusammenhanges dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Dies bedeutet, dass ein arbeitsloser Arbeitsuchender im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht bereits im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne vermittelt ist, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn er die Beschäftigung aufgenommen hat. Bis dahin hat er einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zwecks Arbeitsvermittlung. Dies kann zum Beispiel für arbeitslose Arbeitsuchende, denen die Agentur für Arbeit im Herbst eine Beschäftigung für das Weihnachtsgeschäft vermitteln konnte, von Interesse sei, wenn sie für die verbleibende Zwischenzeit bis zur Beschäftigungsaufnahme eine weitere Beschäftigung suchen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 57).

Dass der zu vergütende Vermittlungserfolg nicht stets bereits mit dem Abschluss des vermittelnden Vertrages eintritt, sondern dass es auf die tatsächliche Vollziehung des Vertrages ankommen kann, ist auch dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 58). So hat ein Darlehensvermittler nach § 655c BGB gegenüber dem Verbraucher nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn infolge von Vermittlung oder Nachweis durch den Vermittler die Darlehensvaluta an den Verbraucher geleistet wurde (vgl. hierzu: Herresthal, in: Staudinger, BGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-661a [Maklervertrag], [Neubearbeitung 2016], § 655a Rdnr. 1, m. w. N.)."

Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite, die an einigen Verfahren, zu denen die zitierten Entscheidungen ergangen sind, beteiligt gewesen ist, an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Soweit sich der Klägerbevollmächtigte für seine Rechtsauffassung auch im vorliegenden Verfahren auf das Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 (Az. L 1 AL 5/07, juris Rdnr. 28) bezieht, nach dessen Auffassung das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Vermittlers nicht von der Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitsuchenden, sondern vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abhänge, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 3. November 2016 angemerkt, dass sich das Landessozialgericht auf Grund des Zeitpunktes seiner Entscheidung nicht mit der späteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, insbesondere der in den zitierten Urteilen vom 6. Mai 2008 und 23. Februar 2011, auseinandersetzen konnte (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 42). Das ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten zitierte Sozialgericht Hildesheim zitierte zwar im Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 die einschlägige Passage aus dem Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2007 (vgl. SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 – S 16 AL 4/09 – juris Rdnr. 41). Es setzte sich aber mit der Frage, wie die Entscheidung des Landessozialgerichtes vor dem Hintergrund des inzwischen ergangenen Urteils des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 zu bewerten ist, nicht auseinander (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O.).

In dem ebenfalls vom Klägerbevollmächtigten erwähnten Urteil vom 30. April 2009 zitierte das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zwar das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2009 – L 9 AL 43/07 – juris Rdnr. 27), allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage ob der dortige private Arbeitsvermittler gegenüber dem Arbeitsuchenden überhaupt eine Vermittlungstätigkeit erbracht hatte. Anlass zu Ausführungen in Bezug auf die vorliegend streitentscheidende Rechtsfrage bestand nicht, weil nach den Feststellungen des Landessozialgerichtes "sowohl der Arbeitsvertrag außerhalb des Gültigkeitszeitraumes geschlossen wurde als auch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des Gültigkeitszeitraumes gelegen hat" (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rdnr. 28).

c) Die Klägerin kann schließlich den geltend gemachten Vergütungsanspruch auch nicht aus dem vom Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Februar 2011 angedeuteten Ausnahmefall herleiten (so bereits vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016 – L 3 AL 124/14 – juris Rdnr. 45 ff.).

Das Bundessozialgericht hat es in dieser Entscheidung im Einzelfall als nicht ausgeschlossen erachtet, entsprechend den Angaben im Vermittlungsgutschein auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21). Die erwähnten "Angaben" beziehen sich auf einen Hinweis im dortigen Vermittlungsgutschein, nach dem die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., Rdnr. 3).

Eine vergleichbare Sachverhaltslage ist vorliegend aber nicht gegeben (vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 3. November 2016, a. a. O., Rdnr. 47; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016 – L 32 AS 846/15NZS 2016, 633 ff. = juris Rdnr. 76). Denn in dem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist unter der Überschrift "Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)" festgehalten, dass der festgelegte Zeitraum maßgebend unter anderem für die Aufnahme der vermittelten versicherungspflichtigen Beschäftigung sei. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X, die geeignet wäre, die Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzuschränken. Es handelt sich lediglich um eine in Form eines Hinweises geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten. Jedoch wurde dadurch für die Klägerin im Gegensatz zu dem vom Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Februar 2011 entschiedenen Fall gerade keine Vertrauensposition geschaffen (vgl. zum Verlassen dürfen des privaten Arbeitsvermittlers auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum: BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rdnr. 21; BSG, Beschluss vom 18. September 2014 – B 11 AL 54/14 B – juris Rdnr. 11), die bei ihr die Annahme hätte rechtfertigen können, die Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei für den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme unerheblich. Das Gegenteil war der Fall.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 9. Juni 2017, a. a. O., Rdnr. 34, m. w. N.; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018, a. a. O., Rdnr. 22, m. w. N.).

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.

V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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