L 3 AS 676/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AS 896/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 676/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 291/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Ausnahmefall, der an Stelle von § 20 Abs. 4 SGB II eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II gebietet könnte, liegt nicht vor, wenn beide Eheleute erwerbsfähig sind, beide dem Leistungssystem des SGB II unterfallen, freiwillig getrennt zwei Wohnungen, die in nicht allzu weiter räumlicher Entfernung voneinander liegen, bewohnen und an der Ehe festhalten.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 4 SGB II in Bezug auf räumlich getrennt, aber nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten.
3. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG gilt unmittelbar nur für die Ermittlung der Regelbedarfe im Sinne des § 28 SGB XII, nicht aber, auch nicht auf Grund einer entsprechenden Anwendung, für § 20 Abs. 4 SGB II.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) dem Kläger vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015 zu zahlenden Regelbedarfes.

Der am 1953 geborene Kläger lernte seine spätere Ehefrau, die am 1959 geborene C ..., 1998 kennen und war mit ihr seit 1999 verlobt. Im gleichen Jahr eröffnete C ... als Alleininhaberin gemeinsam mit dem Kläger in A ... eine Gaststätte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Unternehmensberater tätig. Die erste gemeinsame Wohnung bezogen sie im Jahr 2000 oder 2001. Zwei oder drei Jahre später zogen sie gemeinsam in eine größere Wohnung in A ... in die Nähe der Gaststätte. Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen von C ... ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ca. zwei oder drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung zogen beide bereits gemeinsam innerhalb von A ... in eine kleinere Wohnung um.

Der Kläger und C ... gaben aufgrund der finanziellen Probleme spätestens 2011 den Betrieb der Gaststätte in A ... auf und verlegten gemeinsam ihren Wohnsitz nach Y ... (Sachsen), wo der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Garten mit Finnhütte im Kleingartenverein "U ...” e.V. Y ... gepachtet hatte. Das Sächsische Melderegister weist die X ... in Y ... als neue Wohnadresse der späteren Ehefrau des Klägers ab dem 1. Juli 2011 und des Klägers ab dem 1. November 2011 aus. C ... betrieb mit Hilfe des Klägers unter dieser Adresse erneut kurzzeitig eine Gaststätte. Ca. im Mai 2012 wurden im Zuge des Insolvenzverfahrens in der X ... die Schlösser ausgetauscht. Der Kläger und C ... zogen im August oder September 2012 aus der Wohnung aus und bezogen, da die Beziehung in eine Krise geraten war und sie "nicht mehr so aufeinander hängen" konnten, getrennte Wohnungen.

C ... beantragte erstmals am 15. Mai 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Nachdem sie zunächst durch Bekannte aufgenommen worden war, zog sie ausweislich des Sächsischen Melderegisters am 1. April 2013 in eine Einraumwohnung in Y ... wo sie immer noch lebt.

Der Kläger beantragte erstmals am 2. November 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er war ausweislich des Sächsischen Melderegisters seit dem 22. November 2012 bis zum 1. Januar 2015 in Y ..., W ..., in einem Flachbau und ehemaligen Jugendtreff, mit zwei Zimmern und Toilette wohnhaft.

Die beiden neuen Wohnungen in der W ... und V ... liegen ca. 1,8 km voneinander entfernt. Der Kleingartenverein "U ..." liegt wenige hundert Meter und wenige Gehminuten von der V ... entfernt.

Am 30. Januar 2014 schlossen der Kläger und C ... den Bund der Ehe. Maßgebender Grund für die Eheschließung war der damit mögliche Wechsel von C ... von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Zudem war der Kläger nach dem lange Zeit bestehenden Verlöbnis nach dem Ende der Gaststätten der Meinung, dass "sie irgendetwas etwas von mir bekommen sollte, zum Beispiel eine Witwenrente". Das Paar hatte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Partnerschaft und nachfolgend die geschlossene Ehe zu beenden und sich zu trennen.

Im Ergebnis einer erheblichen Betriebskostennachforderung und einer daraufhin im Frühjahr 2014 veranlassten Stromsperre zog der Kläger Ende 2014 aus der Wohnung in der W ... aus und bewohnt seit dieser Zeit, nur noch die Finnhütte im Kleingartenverein "U ...". Er ist unter wechselnden Anschriften, zeitweise unter der Anschrift seiner Schwiegermutter in T ... und nunmehr unter einer Anschrift in A ..., amtlich gemeldet.

Die Eheleute bewohnen seit dem Auszug aus der Wohnung in der Y ... Ende 2012 bis heute getrennte Wohnungen, führen wirtschaftlich getrennte Haushalte und sahen sich 2014 und 2015 sporadisch ca. zwei bis dreimal in der Woche in den Wohnungen und im Garten, wobei der Kläger angab, in dieser Zeit auch viel unterwegs gewesen zu sein und unter anderem ein paar Monate bei einem Freund in S ... gewohnt zu haben. Die Ehefrau des Klägers hielt in ihrer Wohnung Katzen und der Kläger, der seit der getrennten Wohnsituation verstärkt malt, in seiner Wohnung bzw. im Garten einen Bullmastiff und derzeit vier Katzen. Die Ehefrau des Klägers war in den Jahren 2014 und 2015 Eigentümerin eines PKWs, den der Kläger nutzen konnte. Dies tat er jedoch nur selten, wobei er dann den PKW auf eigene Kosten betankte. Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, keine gemeinsamen Konten, Sparbücher und kein gemeinsames Eigentum. Sie haben sich gegenseitig keine Kontovollmachten erteilt. Am 14. August 2014 wurden auf dem Konto des Klägers im Haben 139,20 EUR mit dem Verwendungszweck: "Lohn 07 WFF/2014 C ..., Entsorgungsdienste R ... GmbH" gebucht. Am 1. August 2014 wurden vom Konto der Ehefrau des Klägers 105,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Kleingartensparte U ..." abgebucht.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015 in Höhe von monatlich 573,52 EUR, bestehend aus Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 361,12 EUR (= 353,00 EUR Regelbedarf + 8,12 EUR Mehrbedarf) sowie für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,40 EUR.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 22. Oktober 2014. Die tatsächlichen Heizkosten seien zu gewähren. Zudem stehe ihm ein Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR zu. Er lebe nicht mit seiner Ehefrau zusammen und sei daher als Haushaltsvorstand zu betrachten. Beide unterhielten jeweils eine Wohnung. Die vom Gesetzgeber bei einem Zusammenleben angedachte "Kostenersparnis" finde daher nicht statt, so dass der volle Regelleistungssatz zu gewähren sei.

Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger aufgrund der zum 1. Januar 2015 erfolgten Anpassung der Regelbedarfssätze in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 581,52 EUR, bestehend aus einem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 369,12 EUR (= 361,00 EUR Regelbedarf + 8,12 Mehrbedarf) sowie für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,40 EUR.

Mit weitem Änderungsbescheid vom 8. Januar 2015 erkannte der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 22. Oktober 2014 die tatsächliche Heizkosten in Höhe von 148,00 EUR monatlich an und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 667,52 EUR sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 in Höhe von 675,68 EUR, jeweils unter Zugrundelegung eines Regelbedarfssatzes inklusive der Mehrbedarfe für Warmwasser in Höhe von 361,12 bzw. 369,28 EUR.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 22. November 2014 und 8. Januar 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 zurück. Der Kläger bilde gemeinsam mit seiner Ehefrau trotz der räumlichen Trennung eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, weil sie als Partner in der Regel, wenn auch mit Einschränkungen, gemeinsam (aus einem Topf) wirtschaften würden. Für den Fall, dass Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell wählten, welches eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsehe, könne allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nicht begründen, soweit die eheliche Gemeinschaft nicht abgelehnt und somit das Eheband gelöst werde. Ein entsprechender Wille liege nicht vor.

Der Kläger hat am 13. März 2015 Klage erhoben und die Bewilligung der ungekürzten Regelbedarfsleistung begehrt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. April 2017 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte den Regelbedarf für Ehegatten nach § 20 Abs. 4 SGB II bewilligt. Verwiesen werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (Az.: B 4 AS 27/14 R). Lediglich in Ausnahmesituationen, in denen beispielsweise ein Ehepartner berufsbedingt im Ausland lebe oder ein Ehegatte aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr zu Hause leben könne, sei trotz der bestehenden Ehe die Gewährung des vollen Regeleistungssatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II analog gerechtfertigt. Vorliegend bestehe jedoch grundsätzlich die Möglichkeit des gemeinsamen Wirtschaftens "aus einem Topf", so dass für eine analoge Anwendung kein Raum bestehe. Beide Eheleute seinen erwerbsfähig und würden freiwillig in nicht allzu weit entfernten Wohnungen leben. Gewichtige rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, welche dem Führen eines gemeinsamen Haushaltes entgegenstehen würden, seien nicht gegeben. Soweit der Kläger angegeben habe, er und seine Ehefrau hätten eine gemeinsame angemessene Wohnung gar nicht finden können, werde dies lediglich pauschal ohne weitere Konkretisierung behauptet. Zum anderen ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus den weiteren Angaben des Klägers, dass für ihn und seine Ehefrau ein Zusammenleben gar nicht gewollt gewesen sei, zumal der Kläger ausgeführt habe, ein Zusammenziehen sei auch aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau eine Katze, er jedoch einen Hunde gehabt habe, nicht möglich gewesen sei. Soweit der Kläger einwende, die Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II auf räumlich getrenntlebende Ehegatten führe zu einer Ungleichbehandlung im Sinn einer Schlechterstellung von Eheleuten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und stelle damit eine Verletzung von Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG dar, sei bereits keine Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben. Im Gegensatz zur Ehe erfordere das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Es handele sich insofern um eine objektive Tatbestandsvoraussetzung, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müsse. Sei ein gemeinsamer Haushalt nicht gegeben, liege eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon gar nicht vor. Für die Ehe stellte das SGB II diese Voraussetzung jedoch nicht auf. Schließlich werde durch die Nichtgewährung des Regelbedarfes für Alleinstehende weder das Persönlichkeitsrecht des Klägers noch dessen Handlungsfreiheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG oder sein Recht auf Gestaltungsfreiheit der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Bewilligung staatlicher Leistungen tangiere nicht dessen abwehrrechtliche Dimension. Maßstab sei hier vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG maßgebend sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Juni 2017 zugestellte Urteil am 3. Juli 2017 Berufung eingelegt. Ihm dürfe aus dem Umstand, dass er verheiratet sei, kein Nachteil erwachsen. Er wirtschafte von seiner Ehefrau völlig getrennt. Das SGB II stelle auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Auch die mit der Ehe verbundenen Vorteile könnten den aktuellen Bedarf mangels der aufgrund der tatsächlichen Lebensweise der Eheleute nicht bestehenden Einsparungen nicht decken. Ohne die Zuerkennung von 100 % des Regelbedarfs werde ihnen letztendlich untersagt, ihr Leben in der gewünschten Form zu gestalten. Dies verstoße gegen Artikel 6 GG und gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 GG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. April 2017 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November 2014 und 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfssatzes in Höhe von 391,00 EUR bis einschließlich 31. Dezember 2014 und eines Regelbedarfssatzes in Höhe von 399,00 EUR ab 1. Januar 2015 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres regele § 20 Abs. 4 SGB II die Höhe des Regelsatzes. Aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II ergebe sich die Zugehörigkeit der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft. Dem liege der Gedankte zugrunde, dass die Personen aus einem Topf wirtschaften und in Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen würden und dies auch erwartet werden könne. Getrenntleben liege nicht bei jeder räumlichen Trennung vor. Eine beruflich bedingte räumliche Trennung reiche für die Feststellung des dauernden Getrenntlebens nicht aus. Ehepartner würden sich so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen würden. Es sei daher die Nutzung der Einsparmöglichkeiten gegenüber einem Alleinstehenden zu unterstellen. Weder der Gesetzeswortlaut des § 20 SGB II noch die Intention der unterschiedlichen Höhe der Regelbedarfe rechtfertige die Berücksichtigung des Bedarfes nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II.

Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2019 habe sie den Garten des Klägers mitbenutzen dürfen. Sie hätten sich dort gemeinsam aufgehalten. Sie habe sich an dessen Kosten beteiligt. Seit 2017 habe jeder einen eigenen Garten. Zunächst hat die Ehefrau des Klägers angegeben, dass der Kläger teilweise bei ihr übernachtet und auch sie zum Teil bei ihm in der Wohnung übernachtet habe. Zum Teil hätten sie sich auch nur getroffenen und zum Abend wieder getrennt. Teilweise würden sie sich gar nicht sehen. Auf spätere Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten hat die Ehefrau des Klägers sodann angegeben, dass der Kläger nie bei ihr übernachtet habe.

Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2019 trage er die Kosten für die Finnhütte allein. Wenn seine Ehefrau etwas für den Garten bezahlt habe, habe er ihr das Geld gegeben. In der Wohnung seiner Ehefrau habe er nie übernachtet, weil er dort Platzangst bekomme. Sie habe auch nie in der Wohnung W ... übernachtet. Es habe dort aufgrund des Malens "gestunken wie die Pest". In der Finnhütte hätten sie damals ca. dreimal im Jahr gemeinsam übernachtet. Er "würde gern mit ihr [seiner Ehefrau] eine Wohnung für 800,00 EUR bis 1.000,00 EUR beziehen, aber ich habe nichts, wovon ich ihr etwas abgeben könnte. Ich wäre bereit, für meine Frau das letzte Hemd zu geben." Einem gemeinsamen Wohnen habe 2014 und 2015 die Haltung des Hundes und der Katzen entgegengestanden, die nicht in die kleine Wohnung seiner Frau gepasst hätten. Den Garten brauche er für die Tiere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Denn für das Jahr 2014 war der Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 1 auf 391,00 EUR (Näheres zu den Regelbedarfen unter Ziffer III Nr. 1 Buchst. c [1]) und für die Regelbedarfsstufe 2 auf 353,00 EUR festgelegt. Dies ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 38,00 EUR und für die streitbefangenen zwei Monate im Jahr 2014 (= November 2014 bis Dezember 2014) einen Gesamtbetrag von 76,00 EUR (= 38,00 EUR/Monat x 2 Monate). Für das Jahr 2015 beliefen sich die entsprechenden Regelbedarfe auf 399,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 1 und auf 360,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 2. Dies ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 39,00 EUR und für die streitbefangenen drei Monate (= Januar 2015 bis März 2015) einen Gesamtbetrag von 117,00 EUR. Insgesamt steht somit ein Betrag von zu 193,00 EUR (= 76,00 EUR + 117,00 EUR) im Streit. Jedoch hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

II. Gegenstand des Verfahrens ist der den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015 betreffende Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. November 2014 und 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015, gegen den sich der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 56 SGG) wendet.

In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klageantrag und die entsprechende ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung wirksam auf die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf beschränkt (vgl. zur prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Leistungen: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 RBSGE 97, 217 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 = juris, jeweils Rdnr. 10). Der Kläger begehrt als höhere Leistung den Regelbedarf für eine alleinstehende Person nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II statt des nur bewilligten geringeren Regelbedarfs nach § 20 Abs. 4 SGB II.

III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger nicht der volle Regelbedarf zu zahlen ist. Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten höheren Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff., 20 ff. SGB II (jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl I 850]; Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 = juris, jeweils Rdnr. 14 f.).

a) Der Kläger erfüllt in den streitbefangenen Zeiträumen die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Der Kläger hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ferner war er erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, das heißt, er war nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ist diesbezüglich etwas ersichtlich.

Schließlich war der Kläger auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 RBSGE 97, 217 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 15).

Im streitbefangenen Zeitraum stand dem Bedarf des Klägers zum Lebensunterhalt weder eigenes Einkommen oder Vermögen noch solches seiner Ehegattin gegenüber. Dies ist unstreitig.

b) In den streitbefangenen Zeiträumen bestand nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seiner Ehegattin, C ... Der Kläger war nicht alleinstehend und lebte auch nicht in Trennung (zu den Anforderungen an die Feststellung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 RBSGE 111, 250 ff. = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32 = juris, jeweils Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 51 = juris Rdnr. 25 ff.).

(1) Alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, wer keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört oder allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 RBSGE 116, 200 ff. = SozR 4-4200 § 7 Nr. 37 = juris Rdnr. 27; zur Auslegung von § 20 Abs. 2 SGB II mit Blick auf den Zweck der Zuweisung des Regelbedarfs: BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 – B 14 AS 21/15 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 26 = juris Rdnr. 16 ff.).

(2) Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte.

(2.1) Die Auslegung des Begriffs "Getrenntleben" richtet sich im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 RBSGE 105, 291 ff. = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 13 ff; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 = juris, jeweils Rdnr. 17; anders bei § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II für die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und somit für die nichteheliche Lebensgemeinschaft: BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, a. a. O., Rdnr. 25 ff.).

(2.2) Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 18. Februar 2010 gegen ein enges Verständnis des Begriffs "Getrenntleben" ausgesprochen. Eine bloße räumliche Trennung ist für die Feststellung des "Getrenntlebens" nicht ausreichend. Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinn des SGB II kann auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen. Für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" muss gemäß familienrechtlicher Grundsätze zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 13, m. w. N.).

Das Getrenntleben muss sich auf die Ehe im Sinne des § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehen. Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Nach § 1353 Abs. 2 BGB ist ein Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. Da das Bürgerliche Gesetzbuch mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche im Sinne des § 1353 BGB sein (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O., m. w. N.). Haben die Ehegatten daher bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft, wie sich aus § 1567 Abs. 1 BGB ergibt, ablehnt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O.). Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es daher nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer räumlichen Gemeinschaft sowie einer Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. Erforderlich ist vielmehr ein Wille zur Änderung des einvernehmlich gewählten Ehemodells (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O.).

Nichts anderes folgt aus dem systematischen Kontext des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II und dem in § 3 Abs. 3 SGB II geregelten Subsidiaritätsgrundsatz zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 14 bis 16, m. w. N.). Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft beruht auf der Annahme, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung auch im finanziellen Sinne übernehmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Dem Nachranggrundsatz des SGB II wird, so das Bundessozialgericht, nach der Neuordnung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch das SGB II aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) aufgrund des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3022) bezogen auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten entweder über die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft oder durch den Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Geltung verschafft. Dabei setzt der Anspruchsübergang einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch voraus. Würde in Abweichung von familienrechtlichen Grundsätzen in der vorliegenden Fallkonstellation von einem Getrenntleben der Eheleute ausgegangen werden, könnte der Nachranggrundsatz weder über die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft noch effektiv über § 33 SGB II umgesetzt werden, weil nach familienrechtlichen Maßstäben kein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, sondern nur ein solcher auf Familienunterhalt nach den §§ 1360 ff. BGB gegeben ist und dieser Anspruch regelmäßig nicht auf eine Geldrente gerichtet ist, über die der Empfänger frei verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 16, m. w. N.).

(3) Der Kläger und C ... waren im streitbefangenen Zeitraum verheiratet und lebten nicht getrennt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II. Sie lebten bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in getrennten Wohnungen und beabsichtigten, diese Form der Lebensführung – ohne gemeinsame Ehewohnung – jedenfalls bis zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Zu keinem Zeitpunkt seit der Eheschließung wollten sie die eheliche Lebensgemeinschaft aufgeben. Dies steht zur Überzeugung des Senats im Ergebnis der Angaben der Ehegatten zu ihrer seit 1989 bestehenden Partnerschaft und den Gründen für die konkrete Lebensführung fest. Es liegt keine Scheinehe, sondern allein eine besondere Lebensgestaltung mit nah beieinander liegenden Lebensmittelpunkten in den jeweiligen Wohnungen oder im gepachteten Garten mit Finnhütte vor.

c) Zu Recht hat der Beklagte vorliegend den Regelbedarf für Ehegatten nach § 20 Abs. 4 SGB II zugrunde gelegt und für den Kläger einen Regelbedarf vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 353,00 EUR sowie vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 in Höhe von 361,00 EUR bewilligt.

(1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfes hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 bis 5 SGB II und § 23 SGB II ein abgestuftes System normiert.

§ 20 Abs. 2 bis 5 SGB II hatte in den streitbefangenen Zeiträumen folgenden Wortlaut (vgl. Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]): "(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.

(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt."

Danach erhalten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II den vollen Regelbedarf Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner oder Partnerin minderjährig ist. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft – wie im vorliegenden Fall – das 18. Lebensjahr vollendet, werden jeweils 90 % des vollen Regelbedarfes anerkannt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II).

Für das Jahr 2014 war in § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014) vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856) festgelegt, dass der Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 1 (= § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) 391,00 EUR und für die Regelbedarfsstufe 2 (= § 20 Abs. 4 SGB II) 353,00 EUR betrug (vgl. auch Nummern 1 und 2 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3857]).

Für die Zeit ab 1. Januar 2015 waren die Regelbedarfe nach § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015) vom 14. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1618) auf 399,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 1 und auf 360,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 2 festgesetzt (vgl. auch Nummern 1 und 2 der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 [BGBl. I S. 1620).

Die Regelung knüpft ausdrücklich an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II an und erfasst grundsätzlich nur Konstellationen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 171/10 RBSGE 109, 176 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 21).

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]), der folgenden Wortlaut hat: "Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, [ ]."

Diese Regelung gilt – wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht – unmittelbar nur für die Ermittlung der Regelbedarfe im Sinne des § 28 SGB XII. Die Rechtsgrundlage für die Fortschreibung findet sich in § 28a SGB XII. Nachdem sich die Regelbedarfe für Erwachsene nach dem SGB XII nach deren Anzahl im Haushalt sowie Führung eines Haushalts bemisst (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII: "[Der Regelbedarf] ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die [ ] bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen."), wird in § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG folgerichtig das Kriterium des gemeinsamen Haushalts benannt.

Für die Regelbedarfe nach dem SGB II hat dies keine Relevanz. Denn § 20 Abs. 5 SGB II sieht lediglich eine "entsprechende" Anwendung dieser Vorschriften vor. Ein gemeinsamer Haushalt wird, nachdem ein solcher in § 20 Abs. 4 SGB II nicht vorgesehen ist, auch nicht über Umwege zu einer Tatbestandsvoraussetzung für die Bemessung des Regelbedarfs.

(3) Wie festgestellt, bildeten der Kläger und seine Ehefreu unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a. a. O.) eine Bedarfsgemeinschaft, waren beide volljährig und unterfielen beide dem Leistungssystem des SGB II, so dass der Regelbedarf zutreffend nach § 20 Abs. 4 SGB II bemessen wurde. Der Bedarf ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung damit grundsätzlich auch dann nach § 20 Abs. 4 SGB II zu bemessen, wenn die Ehegatten – wie vorliegend – nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben.

(4) Ein Ausnahmefall, der eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II gebietet könnte, ist vorliegend nicht gegeben.

(4.1) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist allein in Ausnahmesituationen, in denen beispielsweise ein Ehepartner berufsbedingt im Ausland lebt und mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 RBSGE 118, 82 ff. = SozR 4-4200 § 21 Nr. 21= juris, jeweils Rdnr. 15 f.), oder in denen ein Ehegatte aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht mehr zu Hause leben kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 71/12 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 = juris, jeweils Rdnr. 22), trotz der bestehenden Ehe die Gewährung des vollen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in analoger Anwendung dieser Regelung gerechtfertigt.

Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 % liegt die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung die beiden Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 171/10 RBSGE 109, 176 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 26). Wenn ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" nicht möglich ist, kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft – auch grenzüberschreitend – bestehen, die genannten Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a. a. O., Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 16. April 2013, a. a. O, Rdnr. 22).

Wenn eine Ausnahmesituation im oben beschriebenen Sinne vorliegt, unterfallen abweichend vom Regelfall die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht beide dem Leistungssystem des SGB II und ihre Bedarfslage entspricht der eines Alleinstehenden, weil ein gemeinsames Wirtschaften und die damit verbundene Reduzierung des finanziellen Mindestbedarfs tatsächlich nicht möglich sind.

(4.2) Im vorliegenden Einzelfall sind beide Eheleute jedoch erwerbsfähig, unterfallen beide dem Leistungssystem des SGB II und leben freiwillig getrennt in Einraumwohnungen bzw. in einer Finnhütte in einer Gartenanlage, die in nicht allzu weiter räumlicher Entfernung voneinander liegen.

Aufgrund des Umstandes, dass zwei vollständig ausgestattete und getrennt geführte Haushalte unterhalten werden, entfielen (und entfallen wegen unveränderter Lebensumstände der Ehegatten) zwar einzelne Einsparmöglichkeiten. Jedoch bestand im streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich die Möglichkeit des gemeinsamen Wirtschaftens "aus einem Topf". Ein (erneutes) Zusammenleben wäre den Ehegatten auch möglich gewesen. Zudem bestand trotz der getrennten Wohnsituation bei den räumlich nah beieinander liegenden Wohnbereichen die Möglichkeit von Einsparungen in den Bereichen Ernährung, Verkehr und Freizeit.

Es handelt sich daher um eine freiwillige Entscheidung der Eheleute im Rahmen der grundsätzlich durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschützten Gestaltungsfreiheit in der Eheführung, wobei sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Die Eheleute waren zudem weder aufgrund gewichtiger gesundheitlicher oder rechtlicher Umstände noch aufgrund einer beruflichen Tätigkeit im Ausland oder anderer ihrer Disposition nicht frei zugänglicher Umstände gehindert, gemeinsam zu wirtschaften. Allein der Umstand, dass die Eheleute Haustiere (Hund und Katze) halten, die unter Umständen nicht zusammenleben können, und die vom Kläger ausgeübte, nach seinen Angaben besonders geruchsintensive, künstlerische Maltätigkeit lassen keine andere Wertung zu. Insofern handelt es sich lediglich um Varianten der konkreten Lebensgestaltung, die der freien Disposition unterliegen, deren Veränderung auch nach der Wertung des Gesetzgebers zumutbar ist und die eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II mangels Regelungslücke nicht rechtfertigt. Denn solange die Ehe nicht gescheitert ist und die Ehegatten somit nicht getrennt leben, ist es gerade nicht missbräuchlich im Sinne des § 1353 Abs. 2 BGB bei bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne der Herstellung einer gemeinsamen Wohnsituation zur Realisierung von Einsparmöglichkeiten zu verlangen. Da allein die Höhe des Regelbedarfs streitig ist, bedurfte es vorliegende auch keiner Kostensenkungsaufforderung.

(5) Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu besonderen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Im Urteil vom 11. Februar 2015 hat es ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, a. a. O., Rdnr. 24 ff.): "Auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls realistischen Einsparmöglichkeiten zu bemessen. [ ] [ ]Ist das (erneute) Zusammenleben zumutbar, liegt hierin ebenfalls eine Einsparmöglichkeit, durch die besondere Bedarfe als Folge des Getrenntlebens vollständig vermieden werden können. Der Maßstab für derartige Einsparmöglichkeiten ergibt sich zuvörderst aus dem SGB II, unter Berücksichtigung einschlägiger familienrechtlicher Regelungen und der Umstände des Einzelfalls. [ ] Auch die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze bedarf einer Rechtfertigung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Einsparmöglichkeiten. In familienrechtlicher Hinsicht besteht bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Eheleuten nach § 1353 Abs 1 S 2 BGB die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die im Grundsatz auch die Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft beinhaltet (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 1353 RdNr 34 mwN; Grandel in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 1353 RdNr 52; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 1353 RdNr 6). Eine einverständliche räumliche Trennung wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2013, § 1353 RdNr 34). Dennoch sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht zwingend durch existenzsichernde Leistungen zu decken. Zu verneinen ist dies, wenn unter Berücksichtigung des Gebots der Selbsthilfe, das es dem Leistungsberechtigten auferlegt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs 1 SGB II), ein Nachzug zum Partner zumutbar ist. Ein zumutbarer Nachzug stellt ebenfalls eine Einsparmöglichkeit dar, die einem Leistungsanspruch nach § 21 Abs 6 SGB II, also die Finanzierung der Besuchsfahrten durch Leistungen für einen Mehrbedarf, auszuschließen vermag. Doch auch insoweit gilt, dass einem Nachzug im Einzelfall keine gewichtigen, rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen, wie etwa eine nicht aufrecht zu erhaltene Sicherung des Lebensunterhalts am Zielort (auch nicht durch staatliche Leistungen), die begründete Erwartung auf eine Rückkehr des Ehegatten in absehbarer Zeit oder wesentliche Sprachbarrieren.[ ]"

d) Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 SGB II und des § 20 Abs. 4 SGB II sind auch mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes garantiert das Grundgesetz mit Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Artikel 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Der Gesetzgeber hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 [Hartz IV-Regelsatz , Hartz IV-Gesetz] – BVerfGE 125, 175 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = NJW 2010, 505 ff. = juris Rdnr. 133; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 [Asylbewerberleistungsgesetz] – BVerfGE 132, 134 ff. = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2 = NVwZ 2012, 1024 ff. = juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 [menschenwürdiges Existenzminimum] – BVerfGE 137, 34 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20 = NJW 2014, 3425 ff. = juris Rdnr. 75; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 [Beschränkung des Grundsicherungsanspruchs volljähriger, im elterlichen Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres] – BVerfGE 142, 353 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 = NJW 2016, 3774 ff. = juris Rdnr. 39).

Dabei ist dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Fürsorgeleistungen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 [Kindergeldentscheidung, Kindergeldkürzung, steuerfreies Existenzminimum] – BVerfGE 82, 60 ff. = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 = NJW 1990, 2869 ff. = juris Rdnr. 83; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O. = juris Rdnr. 133; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, a. a. O. = juris Rdnr. 62; vgl. auch BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 RBSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = juris Rdnr. 34, m. w. N.). Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Dabei hat der Gesetzgeber seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen auszurichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, a. a. O. = juris Rdnr. 67; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O. = juris Rdnr. 76 m. w. N.). Zudem müssen die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 a. a. O. = juris Rdnr. 76 m. w. N.). Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, a. a. O. = juris Rdnr. 77). Grenzen können in der Selbstbestimmung der Beteiligten (Artikel 2 Abs. 1 GG) und der Freiheit in der Gestaltung des familiären Zusammenlebens (Artikel 6 Abs. 1 GG) liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016, a. a. O. = juris Rdrn. 39).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17NJW 2018, 3223 ff. = juris Rdnr. 64). Jedoch muss jede gesetzliche Regelung notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 – 2 BvL 10/95 [Aufwandsentschädigung Ost] – BVerfGE 99, 280 ff. = NJW 1999, 1457 ff. = juris Rdnr. 47 m. w. N.)

Artikel 6 Abs. 1 GG, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Artikel 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben nur dann Raum, wenn eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG besteht. Jedoch wird die dem Gesetzgeber nach dem allgemeinen Gleichheitssatz zustehende Gestaltungsfreiheit durch die Norm des Artikel 6 Abs. 1 GG, welche die Ehe unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt, beschränkt. Verheiratete dürfen jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden (Diskriminierungsverbot), insbesondere auch nicht geringere staatliche Leistungen erhalten als Ledige. Unabhängig davon kann allerdings die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvL 4/84 [Arbeitslosenhilfe] – BVerfGE 75, 382 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 16 = NJW 1988, 403 ff. = juris Rdnr. 42 m. w. N.). Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1970 – 1 BvL 22/63 [Heiratsklausel, Heiratswegfallklausel, Heiratsklausel bei Waisenrente, Waisenrente] – BVerfGE 28, 324 ff. = SozR Nr. 10 zu Art 6 GG = NJW 1970, 1675 = juris Rdnr. 62; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 [Zweitwohnungsteuer] – BVerfGE 114, 316 ff. = NJW 2005, 3556 ff. = juris Rdnr. 83). So greifen staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, in den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, a. a. O. = juris Rdnr. 92).

Es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Artikel 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (so zuletzt: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2018 – 1 BvR 1511/14FamRZ 2019, 389 ff. = juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.).

(2) Die gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 3 SGB II und des § 20 Abs. 4 SGB II haben im Ergebnis zur Folge, dass der Kläger nur 90 % des vollen Regelbedarfs erhält, obwohl er aufgrund der getrennten Wohnsituation geringere Einsparmöglichkeiten hat, und er – bei sonst unveränderter Situation – allein wenn er nicht verheiratet (oder getrenntlebend) wäre, den vollen Regelbedarf erhalten würde.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die pauschale Absenkung des Regelbedarfs durch geringere Kosten und daraus resultierende Einsparungen aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens zu rechtfertigen sei, wobei er die Feststellung der tatsächlich möglichen und zumutbaren Einsparungen bei einer bestehenden Ehe allein daran knüpft, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und bei einer sonstigen Gemeinschaft daran knüpft, dass die Personen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft).

(3) Die pauschale Absenkung der Sozialleistung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz und die in diesem Rahmen aufgrund des § 7 Abs. 3 SGB II und des § 20 SGB II vorliegende unterschiedliche Behandlung von Ehen und sonstigen Gemeinschaften findet jedoch ihre Rechtfertigung in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums davon ausgehen, dass bei einer bestehenden Ehe, solange die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf regelmäßig den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und dies zu Einsparungen führt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit die häusliche Gemeinschaft hergestellt und gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird, um ein weiteres Einsparpotential zu realisieren. Denn nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Konstellationen, wie das Eheleben des Klägers, bilden gerade nicht den Regelfall und waren daher weder für die Gesetzgebung noch sind sie für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend maßgebenden Regelung relevant. Anknüpfend an den Regelfall konnte der Gesetzgeber eine generalisierende und pauschalierende Regelung treffen, wonach bei einer Ehe, solange die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, eine Bedarfsgemeinschaft besteht (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II) und als Regelbedarf für jede der Personen der Bedarfsgemeinschaft typischerweise monatlich ein Betrag in Höhe von 90 % der Regelbedarfsstufe anzuerkennen ist (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II). Denn Typisierung bedeutet, so das Bundesverfassungsgericht, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Gesetzliche Verallgemeinerungen müssen lediglich von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06 [Lebenspartnerschaft Ehegattensplitting] – BVerfGE 133, 377 ff. = NJW 2013, 2257 ff. = juris Rdnr. 87).

Davon abweichend durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums bei einer sonstigen Gemeinschaft – wie zum Beispiel bei der gesetzlich nicht geregelten nichtehelichen Lebensgemeinschaft – davon ausgehen, dass diese regelmäßig erst dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II).

Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Sozialleistungsträger faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob – bei getrennten Wohnungen – eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Daher hat der Gesetzgeber in § 7 SGB II eine abgestufte Regelung getroffen, wonach im Gegensatz zur Ehe das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade auch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes erfordert. Insofern handelt es sich um eine objektive Tatbestandsvoraussetzung, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein muss.

Zudem ist hinreichend plausibel, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11BVerfGE 142, 353 ff. = NJW 2016, 3774 ff. = juris Rdnr. 52 f.).

Da somit wirtschaftliche Rechtsfolgen an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft anknüpfen, geht mit den Regelungen keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einher, die mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Dass sich der Gesetzgeber in seiner Beurteilung und Wertung vom Wesen der Ehe als einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft leiten lässt, stellt keine Diskriminierung der Ehe dar, zumal das Erreichen von Einsparungen nicht ausschließlich am gemeinsamen Haushalt anknüpft. In einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchen – wie zum Beispiel Ernährung, Verkehr und Freizeit – können auch ohne einen gemeinsamen häuslichen Lebensmittelpunk Einsparungen erzielen werden.

Jedenfalls konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass nicht dauernd getrenntlebende Ehegatten zur Sicherung ihrer Existenz typischerweise ihre vorhandenen Mittel miteinander teilen, Einsparmöglichkeiten nutzen und hierzu – soweit dies tatsächlich notwendig und nicht zum Beispiel durch eine Umverteilung der Mittel der Bedarf anders gedeckt werden kann – auch eine häusliche Gemeinschaft herstellen, wenn – wie vorliegend – das Herstellen einer häuslichen Gemeinschaft tatsächlich möglich ist und beide Ehegatten dem Leistungssystem des SGB II unterliegen. Denn mit dem Eingehen der Ehe ist das gegenseitige Versprechen verbunden, in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einzustehen. Dieses Versprechen verbindet sonstige Gemeinschaften – wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft – gerade nicht. Allein wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, allein die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 [Lebenspartnerschaft Beamter, Homo-Ehe Familienzuschlag] – BVerfGE 131, 239 ff. = NVwZ 2012, 1304 ff. = juris Rdnr. 66; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, a. a. O = juris Rdnr. 83).

Auch wenn ein Partner nicht (mehr) bereit sein sollte, der Einstandspflicht nachzukommen, darf der Gesetzgeber gleichwohl davon ausgehen, dass dieser Konflikt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgetragen und gelöst wird oder aber zur Auflösung der Partnerschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft und somit zur Gewährung des vollen Regelbedarfs führt. Auch wenn diese Konsequenz sozialpolitisch nicht wünschenswert sein mag, wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Regelung nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 RBSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = juris Rdnr. 37). Den Ehegatten werden keine Rechtspflichten auferlegen. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09NZS 2013, 621 f. = juris Rdnr. 10). In Rede steht vielmehr allein das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Regelung verfolgt zudem den mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zweck, die Leistungen nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zu beschränken.

Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 18. Februar 2010 (a. a. O., Rdnr. 15) ausgeführt: "Mit dem Anknüpfen an den Status der Ehe in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II unterstellt der Gesetzgeber im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften vielmehr regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 – 5 C 8/93BVerwGE 97, 344). Dabei liegt es im Wesen einer typisierenden gesetzlichen Verallgemeinerung, dass mit dem Bezug auf bestimmte tatsächliche Verhältnisse bzw sozialtypische Befunde eine weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einbeziehende Betrachtung stattfindet. Hierbei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen auszunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02BVerfGE 112, 164, 280 f; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 – 2 BvL 1/06BVerfGE 120, 125 ff, 155). Es soll gerade nicht bei jeder Gestaltungsform der Ehe im Einzelfall geprüft werden, ob mit ihr auch eine bestimmte Form des Zusammenlebens und Wirtschaftens verbunden ist." Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat uneingeschränkt an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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