L 3 AL 201/16 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AL 257/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 201/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 GKG, sondern in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 172 SGG.
2. Über die den Streitwertfestsetzungsantrag ablehnenden Beschluss betreffende Beschwerde entscheidet der Senat nicht durch den obligatorischen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern.
3. In Verfahren, die Ansprüche auf Saison-Kurzarbeitergeld oder Wintergeld betreffen, findet § 197a SGG keine Anwendung.
4. Auch bei einem eine gerichtskostenfreie Angelegenheit betreffenden eigenständigen Vollstreckungsverfahren handelt es sich um ein "Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit" im Sinne des § 183 Satz 1 SGG.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 4. August 2016, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt worden ist.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten die Baubetriebseigenschaft streitig ist, Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld bewilligt. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 24. Februar 2012, die der Antragstellerin nach ihren Angaben nicht bekannt gewesen seien, hob die Agentur für Arbeit Z ... die Leistungsbewilligungen auf und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 488.877,13 EUR erstattet. Ferner setzte sie mit Bescheid vom 22. April 2016 eine Mahngebühr in Höhe von 150,00 EUR fest.

Die Agentur für Arbeit Y ... (Inkasso-Service) erließ am 22. April 2016 einen Mahnbescheid über eine Gesamtforderung in Höhe von 489.027,13 EUR und kündigte für den Fall, dass die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen sollte, die zwangsweise Einziehung der Forderung an.

Diesbezüglich hat die Antragstellerin beim Sozialgericht um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Agentur für Arbeit Y ... hat mit Bescheid vom 7. August 2016 ihren Bescheid vom 22. April 2016 aufgehoben. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig Anträge auf Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung gestellt.

Das Sozialgericht hat am 4. April 2016 zwei Beschlüsse erlassen. Mit dem einen hat es dem Kostenantrag der Antragstellerin entsprochen. Mit dem anderen hat es die Festsetzung eines Streitwertes abgelehnt. Eine Streitwertfestsetzung habe nicht zu erfolgen, weil die Antragstellerin in Bezug auf das Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld Leistungsempfängerin sei und damit dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis im Sinne von § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehöre. Das Sozialgericht hat darüber belehrt, dass gegen den Streitwertbeschluss nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde statthaft sei. Die Beschwerdefrist betrage nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG sechs Monate.

Die Antragstellerin hat am 14. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Der einstweilige Verfügungsantrag habe als Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) fungiert, sodass § 183 SGG nicht anzuwenden sei.

Die Antragsgegnerin ist mit Verweis auf die Beschlussbegründung der Beschwerde entgegen getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht verfristet eingelegt.

a) Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 GKG, sondern in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 172 SGG. Denn § 68 GKG erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur einen "Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist". Wenn aber eine Streitwertfestsetzung abgelehnt wird, liegt kein beschwerdefähiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vor (so auch Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht [49. Aufl., 2019], § 68 GKG Rdnr. 4).

§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält auch keine abschließende Regelung zur Statthaftigkeit von Beschwerden gegen alle Beschlüsse in Streitwertangelegenheiten. Sofern eine solche Sperrwirkung vom Gesetzgeber gewollt gewesen sein sollte, würde es im Hinblick auf die zitierte Tatbestandsvoraussetzung in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG an einer hinreichend konkreten Regelung fehlen.

Der Beschluss des Sozialgerichtes vom 4. April 2016 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Sozialgericht konkludent einen Streitwert von 0,00 EUR festgesetzt hat. Denn es hat ausweislich der Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall gerade keine Rechtsgrundlage für die Festsetzungsentscheidung gesehen.

Damit verbleibt es – nicht zuletzt auch wegen der verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – bei der Anwendbarkeit der allgemeinen sozialgerichtlichen Beschwerdevorschrift des § 172 SGG.

Dies hat weiter zur Folge, dass der Senat über die den Streitwertfestsetzungsantrag ablehnenden Beschluss betreffende Beschwerde nicht durch den obligatorischen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 176 SGG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheidet.

b) Die an § 172 SGG zu messende Beschwerde ist statthaft.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 172 Abs. 2 und 3 SGG geregelt. Eine Streitwertfestsetzung zählt nicht zu den in § 172 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Entscheidungen (zur Exklusivität der Regelung: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – L 11 KR 96/12 B – juris Rdnr. 9), die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 172 Abs. 3 SGG ist nicht gegeben.

c) Die Beschwerde ist auch nicht verfristet.

Zwar ist eine Beschwerde, für die § 172 SGG einschlägig ist, gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 173 Satz 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Frist hat die Antragstellerin unstreitig nicht eingehalten.

Jedoch war die durch das Sozialgericht auf der Grundlage von § 68 GKG erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig, sodass gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Beschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschluss vom 4. August 2016 eingelegt werden konnte. Dies ist mit der Beschwerdeeinlegung am 14. Dezember 2016 geschehen.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG geregelt. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört oder es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2 SGG) handelt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen das Gerichtskostengesetzt in sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet.

In Bezug auf die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) geregelt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Eine Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ist in diesen Fällen weder vorgesehen noch erforderlich.

b) Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem für Leistungsempfänger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Dies war hier der Fall. Die Antragstellerin war als Aktivpartei am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beteiligt. Sie ist als Bezieherin von Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld auch Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Satz 1 SGG.

(1) Zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte das Bundessozialgericht zunächst § 193 SGG als die maßgebende Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung zitiert (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 6. April 2000 – B 11 AL 81/99 RNZA-RR 2001, 609 f. = juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 8. November 2001 – B 11 AL 19/01 R –juris Rdnr. 21). Dies beruhte darauf, dass nach § 183 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 23. September 1975 [BGBl. I 2535]) das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei war, soweit nichts anderes bestimmt war. Etwas anderes war zum Beispiel in Bezug auf die Kosten für Abschriften, für Aktenversendung oder der Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG bestimmt (vgl. die Nachweise bei Meyer-Ladewig, SGG [6. Aufl., 1998], § 183 Rdnr. 3). Die noch heute geltende Unterscheidung zwischen kostenfreien Verfahren im Sinne von § 183 SGG und kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG wurde erst zum 2. Januar 2002 eingeführt (vgl. Artikel 1 Nr. 61 und 68 des Gesetzes vom 17. August 2001 [BGBl. I S. 2144]).

In der Folge dieser Rechtsänderung ließ das Bundessozialgericht im Urteil vom 15. Dezember 2005 zunächst offen, inwiefern die Klägerin unter § 183 SGG subsumiert werden könne, weil sie zwar formal Arbeitgeberin sei, hier jedoch als Prozessstandschafterin für ihre Arbeitnehmer handele. Es stützte die Kostengrundentscheidung auf Grund der zu berücksichtigenden Regeln über das intertemporale Recht auf § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – B 7a AL 10/05 RBSGE 96, 14 ff. = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1 = juris Rdnr. 22). Im Urteil vom 21. Juli 2009 bezog das Bundessozialgericht dann Position und entschied, dass § 197a SGG keine Anwendung findet, weil der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter für seine Arbeitnehmer ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 3/08 RBSGE 104, 83 ff. = SozR 4-4300 § 170 Nr. 2 = juris Rdnr. 22). Seitdem zitiert es zur Begründung der Kostengrundentscheidung nur noch § 193 SGG (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 21. Juni 2018 – B 11 AL 4/17 R – juris Rdnr. 23).

Zum Saison-Kurzarbeitergeld bestätigte das Bundessozialgericht dieser Rechtsprechung nochmals im Urteil vom 17. März 2016. Die Klägerin gehöre zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, für den Gerichtskostenfreiheit bestehe, weil sie im Wege der Verfahrens- und Prozessstandschaft "ergänzende Leistungen" geltend mache, die als Leistungen der aktiven Arbeitsförderung materiell den Arbeitnehmern als Leistungsempfängern zustünden (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 11 AL 3/15 R – SozR 4-4300 § 175a Nr ... 1 = juris, jeweils Rdnr. 36).

(2) Entsprechendes verlief die Rechtsprechungsentwicklung in Bezug auf einen Anspruch auf Wintergeld.

Während das Bundessozialgericht im Urteil vom 5. Februar 2004 noch offen ließ, ob in Zukunft bei Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit über die Zahlung von Wintergeld die Kostenentscheidung nach § 197a SGG zu erfolgen habe (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 47/03 R – SozR 4-4300 § 325 Nr. 1. = juris Rdnr. 17), entschied es im Urteil vom 17. März 2016 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zum Kurzarbeitergeld, dass die Kostenentscheidung auf §§ 183, 193 SGG beruht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2016 – B 11 AL 3/15 R – SozR 4-4300 § 175a Nr. 1 – juris, jeweils Rdnr. 36). Die Begründung entspricht wörtlich derjenigen im Urteil vom 17. März 2016.

(3) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist es in Bezug auf die Frage, ob ein Gerichtsverfahren kostenfrei ist, unerheblich, in welcher verfahrensrechtlichen Konstellation sich Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen.

Zwar sind die in § 183 SGG aufgeführten Personengruppen nicht pauschal privilegiert, sondern nur im Streit um bestimmte soziale Rechte. Maßgebend ist, ob um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnis, um Rechte hieraus oder um spezifisch schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gestritten wird (vgl. Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 183 Rdnr. 10). Allerdings erfassen die Privilegierungstatbestände aus § 183 SGG sämtliche Ansprüche, die sich aus den aufgezählten Verhältnissen ergeben können. Dies betrifft zum Beispiel auch Streitigkeiten um die Aufhebung oder Abänderung von Feststellungen, die Höhe oder die Rückforderung von Leistungen, die Verzinsung (vgl. Breitkreuz, a. a. O.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 8 AL 161/10 – juris Rdnr. 17) oder das Vollstreckungsverfahren (vgl. SG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 7. November 2009 – S 7 SO 71/09 – juris Rdnr. 28; SG Fulda, Beschluss vom 5. September 2012 – S 4 U 8/06 – jursi Rdnr. 19 ff. [zugleich ablehnend zum Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2006 – L 10 B 752/06 AS ER – juris 4 ff., wo zwar das Vollstreckungsverfahren kostenrechtlich unter die §§ 183, 193 SGG gefasst, das Vollstreckungsverfahren aber als ein außergerichtliche Kosten auslösendes Verfahren i. S. d. RVG angesehen wird]; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 183 Rdnr. 3).

Soweit das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 28. Juni 2012 (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2012 – L 5 AS 179/12 B – juris Rdnr. 12) und Bezug nehmend auf diesen Beschluss Teile der Kommentarliteratur (vgl. J. Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG [2014], § 183 Rdnr. 50; Lange, in: Schlegel/Voelzke, SGG, § 183 Rdnr. 67) die Auffassung vertreten, dass § 183 SGG das eigenständige Vollstreckungsverfahren nicht erfasse, fehlt es an einer Begründung, weshalb es sich bei vollstreckungsrechtlichen Streitigkeiten, die vor einem Sozialgericht geführt werden, nicht um "Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit" im Sinne des Gesetzeswortlautes von § 183 Satz 1 SGG handeln soll. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/5943 S. 28) lässt sich nichts für eine solche einschränkende Auslegung herleiten. Danach sollte der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens beibehalten bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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