S 6 KN 86/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 86/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 132/03
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 01.09.1974 im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war dort zunächst bis zum 31.01.1977 als Bergjungarbeiter beschäftigt. Danach folgten Tätigkeiten als Transportarbeiter, Neubergmann und Bandwärter, bevor der Kläger als Hauer im Streckenausbau und Transport, Maschinenhauer 2 und 3, Hauer in der Gewinnung, Kolonnenführer (Lohngruppe 11) und Strebhauer 2 beschäftigt wurde. Vor seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2000 war der Kläger zuletzt als Maschinenhauer 3 tätig. Zum 30.09.2001 kehrte der Kläger, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, mit Aufhebungsvertrag vom 19.07.2001 "aus gesundheitlichen Gründen" aus dem Steinkohlenbergbau ab.

Am 21.12.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD). Dort gelangte der Arzt S in einem aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 14.02.2001 zu folgenden Diagnosen:

1. LWS-Syndrom. 2. HWS-Syndrom. 3. Adipositas magna.

Nach Feststellung erheblicher Verdeutlichungstendenzen im Rahmen des Untersuchungsganges vertrat S die Ansicht, dass im Vordergrund der vom Kläger geklagten Beschwerden ein orthopädisches Problem liege, das sich allerdings nicht habe objektivieren lassen. Gleichwohl stelle sich die Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens als erforderlich dar.

Auf Veranlassung des SMD erstattete der Arzt für Orthopädie C1 am 28.03.2001 ein fachorthopädisches Gutachten. In seinem Gutachten erhob C1 die folgenden Diagnosen:

1. Wirbelsäulensyndrom. 2. Beginnende Schultereckgelenkarthrose beidseits.

Im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung gelangte C1 zu der Feststellung, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen sowie ohne Heben, Tragen und ständiges Bewegen von schweren Lasten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenhauer sei noch zumutbar.

Nachdem sich S in einer Stellungnahme vom 06.04.2001 den Feststellungen des C1 angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2001 die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit und Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger unter Zugrundelegung der von den S und C1 geäußerten Leistungsbeurteilungen noch in der Lage sei, seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf als Maschinenhauer 3 vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.

Mit seinem hiergegen am 06.06.2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, unter schweren Depressionen zu leiden und daher seinen Hauptberuf als Maschinenhauer 3 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Der Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 11.03.2002 zurückgewiesen.

Am 25.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung des erhobenen Anspruchs auf ein Attest des praktischen Arztes C2 vom 26.03.2002 gestützt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2002 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 30.09.2000 einen Zustand der Berufsunfähigkeit, hilfsweise für die Zeit ab dem 21.12.2000 einen Zustand teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise für die Zeit ab dem 30.09.2000 einen Zustand verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat von dem Arzt für Orthopädie Q1 sowie von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie N Befundberichte über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt. Auf den Inhalt der Berichte vom 13.06.2002 und vom 26.06.2002 wird Bezug genommen.

Das Gericht hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie U. Der Sachverständige U hat in seinem Gutachten vom 27.11.2002 u. a. ausgeführt, dass die Anamnese nur unter erheblichen gutachtlichen Mühen zu erheben gewesen sei. Der Kläger habe nämlich auf gestellte Fragen widerwillig reagiert oder gar keine Antworten gegeben. Nach Abholung des Klägers von der neurologischen Ambulanz habe sich dieser beim ersten Gang die Treppe hinauf flach auf die nach oben führenden Stufen fallen lassen, sei dort reg- und reaktionslos liegengeblieben und habe sehr nachdrücklich und wiederholt dazu angehalten werden müssen, aufzustehen. Der Kläger sei schließlich demonstrativ mühsam aufgestanden, habe sich während des weiteren Ganges ebenso demonstrativ über die Lippen bewegt, um sich hinsichtlich nicht vorhandener Verletzungs- bzw. Blutspuren zu versichern. Im Rahmen des weiteren Untersuchungsganges habe sich der Kläger trotz angebotener Hilfestellung geweigert, auf einen Stuhl zu steigen. Erst nach wiederholter Aufforderung habe er den rechten Fuß gehoben, um sich dann "bühnenreif" mit einem lauten Aufstöhnen hinüber auf den Boden fallen zu lassen. Danach sei er prompt wieder aufgestanden. Insgesamt habe sich beim Kläger eine massive Aggravation, wenn nicht gar Simulation feststellen lassen, wobei das gutachterlich zumutbare Maß eindeutig überschritten worden sei.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet ist der Sachverständige U zu folgenden Gesundheitsstörungen gelangt:

1. Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom, klinisch-neurologisch und zusatzdiagnostisch ohne Hinweis für eine Affektion von Nervenwurzeln, mit aktenkundigem, bildgeberisch (CCT, NMR) beschriebenem gewissem knöchernem Verschleiß der Segmente unterhalb L2 sowie nicht-raumfordernden Bandscheibenvorwölbungen der Segmente L4/5 und L5/S1, die die geltend gemachten Beschwerden nicht erklären, mit Zeichen für massive Aggravation wenn nicht gar Simulation.

2. Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom, mit klinisch-neurologisch und zusatzdiagnostisch unauffälligem Befund, mit Zeichen für massive Aggravation wenn nicht gar Simulation.

3. Psychische Befindlichkeitsstörung mit reizbar-unzufriedener Verstimmung, Antriebs- und Interesselosigkeit, Störung des Nachtschlafes; bei Hinweisen für massive Aggravation gutachterlich allenfalls nachvollziehbar als Folge längerer Beschäftigungslosigkeit (fehlende Tagesstrukturierung, Unfähigkeit, die zur Verfügung stehende freie Zeit sinnvoll und zufriedenstellend zu gestalten bzw. nutzen, resultierende familiäre Probleme, Schlafstörungen bei unzureichender psychophysischer Auslastung tagsüber, laborchemisch zusätzlich Hinweise für vermehrten Alkoholkonsum) nicht aber als primär gesundheitliche Störung.

Fachfremd hätten sich - soweit aus nervenärztlicher Sicht beurteilbar - die folgenden Gesundheitsstörungen ergeben:

1. Erhebliche Übergewichtigkeit. 2. Leichte Fettstoffwechselstörung. 3. Beginnender Verschleiß der Schultereckgelenke. 4. Zustand nach Kniegelenks-Operation bei Innenmeniskus-Riss links.

Im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige die Ansicht geäußert, daß der Kläger noch in der Lage sei, körperlich mittelschwere Tätigkeiten über und unter Tage im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg (zumindest kurzfristig) ohne besondere Einwirkungen durch Nässe, Hitze, Kälte und/oder Zugluft, ohne Arbeiten in Nachtschicht sowie ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Die der geäußerten Leistungsbeurteilung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen hätten - soweit von Aktenlage und Anamnese her nachvollziehbar (dies gelte nicht sicher für die psychische Befindlichkeitsstörung) - sehr wahrscheinlich schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.12.2000 bestanden.

Nach Vorlage des Gutachtens hat sich der Kläger zum Ergebnis der Beweisaufnahme folgendermaßen geäußert: Da er nicht in der Lage gewesen sei, seine Beine zu heben, sei von den begutachtenden Ärzten U und Q2 "nachgeholfen" worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass er rücklings auf den Hinterkopf gefallen sei und sich nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen habe. Der behandelnde Arzt habe dem Kläger allerdings geraten, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Durch ein Gutachten eines Gutachters des Vertrauens werde die Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens richtig gestellt werden. Der Kläger hat darüber hinaus schriftsätzlich beantragt, den Arzt für Orthopädie Q3 wie auch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie I nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachtlich zu hören.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 02.01.2003 vom Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 1800,00 EUR angefordert und in diesem Zusammenhang eine Frist bis zum 10.02.2003 gesetzt. Der Vorschuss ist bei der Oberjustizkasse Hamm am 06.03.2003 eingegangen.

Im folgenden hat der Kläger einen Bericht des Arztes für Radiologie M vom 12.03.2003 vorgelegt. In diesem Bericht hat M eine deutliche Befundverschlechterung bei Größenzunahme eines mediolinkslateralen Bandscheibenvorfalls an der Etage L4/L5 beschrieben. In einem ebenfalls vom Kläger überreichten Bericht der orthopädischen Klinik des St.-Anna-Hospitals I über einen stationären Aufenthalt vom 06.05.2003 bis zum 09.05.2003 ist von den dort behandelnden Ärzten empfohlen worden, aufgrund der Befunde an der Etage L5/L4 eine Nukleotomie durchzuführen.

Das Gericht hat eine Stellungnahme des Sachverständigen U veranlasst. In dieser nach Aktenlage verfassten Stellungnahme vom 23.06.2003 hat der Sachverständige zunächst darauf hingewiesen, den Hergang des in Rede stehenden Sturzes des Klägers in seinem Gutachten vom 27.11.2002 wahrheitsgemäß geschildert zu haben. Der Sturz habe ursächlich nichts mit einem etwaigen "Nachhelfen" zu tun gehabt, der Kläger habe vielmehr die Situation genutzt, um sich absichtlich zu Boden fallen zu lassen. Hierbei sei er primär auf das Gesäß und nicht auf den Hinterkopf gestürzt. Er habe sich bei diesem Sturz keinerlei Verletzungen zugezogen, weder geringe noch "nicht unerhebliche". In der Tat habe aber das Verhalten des Klägers in der Begutachtungssituation allen Anlass gegeben, anzunehmen, dass er bei dem vom ihm inszenierten Sturz auch etwaige Verletzungen billigend in Kauf genommen habe. Hinsichtlich der überreichten Befundberichte bleibe festzuhalten, dass keine Veranlassung bestehe, von der bislang geäußerten gutachterlichen Bewertung abzuweichen. Im Hinblick auf den Bericht vom 12.03.2003 sei anzumerken, dass die klinische Relevanz von Röntgenaufnahmen unklar bleibe. Aus dem Kurzbericht der orthopädischen Klinik des St.-Anna-Hospitals vom 09.05.2003 hätten sich darüber hinaus keine Angaben über klinisch relevante Leistungsbeeinträchtigungen (z. B. Lähmungen, sensible Ausfälle, Blasen- und Mastdarmstörungen ergeben).

Der Kläger hat sodann einen weiteren radiologischen Befundbericht und einen Bericht des St.-Anna-Hospitals I über einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 14.07.2003 bis zum 18.07.2003 - in dessen Rahmen die vorgesehene Nukleotomie durchgeführt worden ist - vorgelegt.

Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 22.07.2003 die Ergebnisse der berufskundlichen Ermittlungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland Pfalz aus dem Rechtsstreit L 6 RJ 211/00 zur Verweisungstätigkeit des Kassierers an Selbstbedienungstankstellen in Ablichtung übersandt. Auf den Inhalt der berufskundlichen Ermittlungen wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weder nach dem Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Es besteht zudem weder ein Anspruch auf Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch ein solcher auf Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Angesichts dessen ist der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2002 nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Der erhobene Anspruch bestimmt sich nach den Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 910) (= SGB VI a. F.), weil der geltend gemachte Anspruch - unterstellt, er bestünde - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) (=SGB VI n. F.) zum 01.01.2001 entstanden wäre (vgl. hierzu § 300 Abs. 2 SGB VI n. F.). Denn der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 30.09.2000. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt, richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst sämtliche Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Ausgangspunkt ist dementsprechend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ Höchste darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988 - Az.: 8/5a RKN 9/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 158, vom 22.10.1996 - Az.: 13 RJ 35/96, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.02.1998 - Az.: B 5 RJ 34/97 R, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.).

Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. hierzu BSG, a.a.O.).

Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 - Az.: 13 RJ 49/91, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 27 und vom 24.04.1996 - Az.: 5 RJ 24/94). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich (nur) auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 25.07.2001 - Az.: B 8 KN 14/00 R m.w.N.).

Bisheriger Beruf des Klägers ist die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenhauer 3. Auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine Facharbeiterausbildung durchlaufen hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass er aufgrund der von ihm im Laufe seines beruflichen Werdeganges verrichteten Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau die wesentlichen Hauerarbeiten in der Aus-, Vor- und Herrichtung an unterschiedlichen Betriebspunkten eigenverantwortlich und selbständig ausüben konnte und angesichts dieses Umstandes eine entsprechende Facharbeiterqualifikation erworben hat.

Die Kammer ist jedoch gleichfalls der Überzeugung, dass sich der Kläger entgegen der Deklaration im Aufhebungsvertrag vom 19.07.2001 nicht aus gesundheitlichen Gründen von seiner Tätigkeit als Maschinenhauer 3 gelöst hat, so dass die rentenrechtlich relevante Berufsaufgabe freiwillig erfolgt ist. Wird eine Arbeit gezwungermaßen aufgegeben, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu unterscheiden (hierzu Urteil vom 08.10.1992 - Az.: 13 RJ 41/91; zuletzt Urteil vom 20.06.2002 - Az.: B 13 RJ 13/02 R): Waren für einen Berufswechsel bzw. eine Berufsaufgabe gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der Rentenversicherung realisiert hat. Hierbei müssen allerdings die gesundheitlichen Gründe nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben. Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im soeben erwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat. Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen, nunmehr ausgeübten Berufs kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen. Anders verhält es sich allerdings, wenn das Sich-Abfinden mit der dauerhaften Ausübung eines geringerwertigen Berufs auf der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Ausübung des früheren höherwertigen Berufs beruht (BSG a.a.O.).

Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen U war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg (dies zumindest kurzfristig), unter Meidung von Arbeiten in Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Ein derartiges Leistungsprofil steht der weiteren Ausübung einer Tätigkeit als Maschinenhauer 3 nicht entgegen. Denn die mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Steinkohlenbergbau besetzte Kammer konnte aufgrund eigener Sach- und Fachkunde davon ausgehen, dass insbesondere der Ausschluss von Nachtschichtarbeiten nicht zu einer betrieblicherseits veranlassten Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Maschinenhauer 3 geführt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Einsatz des Klägers als Maschinenhauer 3 in Tageswechselschicht in Absprache mit der Betriebsleitung nach wie vor möglich gewesen wäre. Nach alledem trägt die Kammer keinen Zweifel, dass ihr durch das nach Ausbildung und beruflicher Tätigkeit qualifizierte Wissen ihrer ehrenamtlichen Richter Kenntnisse zur Verfügung gestanden haben, die eine zutreffende Qualifikation der weiteren Einsatzmöglichkeiten des Klägers als Maschinenhauer 3 ermöglicht hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch der Orthopäde C1 in seinem Gutachten vom 28.03.2001 davon ausgegangen ist, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Maschinenhauer noch zumutbar sei. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel dahingehend, auch die Leistungsbeurteilung des C1, der dem Gericht als zuverlässiger und verantwortungsbewusster Sachverständiger bekannt ist, zu folgen.

Die Kammer ist schließlich nicht davon ausgegangen, dass sich der Kläger mit einer dauerhaften Ausübung eines geringerwertigen Berufs aufgrund etwaiger nachträglich eingetretener gesundheitlicher Verschlimmerungen abgefunden hat. Denn der Kläger hat nach seiner Abkehr aus dem Steinkohlenbergbau keinen Beruf mehr ergriffen, sondern - soweit ersichtlich - ausschließlich sein Rentenbegehren verfolgt.

Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen kann, ist er auf sämtliche Berufe des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, so dass er unter Berücksichtigung des ärztlicherseits ermittelten Leistungsvermögens ohne weiteres in der Lage sein dürfte, als Pförtner an der Nebenpforte, Telefonist, Bürohilfskraft oder Museumswärter tätig zu werden. Diese Berufe bringen allgemeinkundig leichte bis gar keine körperlichen Beanspruchungen mit sich, können der Wahl der Stelleninhaber entsprechend in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden und werden üblicherweise in geschlossenen Räumen verrichtet. Sie entsprechen auch den übrigen Leistungseinschränkungen des Klägers (soweit sich solche überhaupt haben ermitteln lassen). Da die vorgenannten Vollzeitberufe von Tarifverträgen erfasst sind, kann von einer wesentlichen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes trotz eines möglicherweise ungünstigen Verhältnisses zwischen offenen Stellen und Stellenbewerbern nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 22, 30, 193).

Selbst wenn jedoch unter Außerachtlassung der obigen Ausführungen von einem Berufsschutz des Klägers ausgegangen würde, käme gleichwohl die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen U haben nämlich die der geäußerten Leistungsbeurteilung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers sehr wahrscheinlich erst zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages am 21.12.2000 bestanden. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabes ergibt sich jedoch, dass eine etwaige Rente wegen Berufsunfähigkeit erst mit dem 01.01.2001 hätte beginnen können, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden wären. Vor dem Hintergrund, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 für die Zeit ab dem 01.01.2001 § 43 SGB VI a.F. im Sinne der Einführung von Erwerbsminderungsrenten neu gefasst worden ist, kann die Berufsunfähigkeitsrente herkömmlicher Art nicht mehr geleistet werden, so dass der Kläger, der vor dem 02.01.1961 geboren ist, konsequenterweise mit seinem Hilfsantrag die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI beantragt hat.

Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des Sachverständigen U. Der Sachverständige ist als erfahrener Facharzt aufgrund eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebungen unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen und nicht zuletzt auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers während der Erhebung der Anamnese zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben gelangt. Dass der Sachverständige Befunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit des Klägers unzutreffend beurteilt hat, ist nicht erkennbar.

Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen U behauptet hat, aufgrund des bereits im Tatbestand skizzierten Vorganges auf den Hinterkopf gefallen und sich nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen zu haben, ist diese Behauptung nicht glaubhaft. Die Kammer stützt sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die nachvollziehbare Stellungnahme des Sachverständigen vom 23.06.2003. Darüber hinaus hält es die Kammer für verwunderlich, dass sich der Kläger nicht unmittelbar nach Durchführung der dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchung (die immerhin am 10.10.2002 stattgefunden hat) mit dem Gericht in Verbindung gesetzt hat. Sofern sich die Vorgänge im Rahmen der Untersuchung tatsächlich so wie vom Kläger vorgetragen ereignet hätten, hätte es nahe gelegen, dies unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Erst nach Übersendung des seinem Rentenbegehren nicht entsprechenden Gutachtens hat der Kläger jedoch die Vorwürfe gegen den Sachverständigen und den an der Untersuchung beteiligten Oberarzt Q2 erhoben. Im übrigen hält die Kammer die vom Kläger erhobenen Vorwürfe für eine Unverfrorenheit und beabsichtigt überdies, die Vorgänge im Hinblick auf etwaige Ehrverletzungs- und Rechtspflegedelikte der Staatsanwaltschaft zu übergeben.

Der Hilfsantrag zu 1.) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Die vom Kläger vorgenommene nachträgliche Klagenhäufung in Eventualstellung stellt sich zwar nicht als der typische Fall einer Klageänderung durch Austausch verschiedener prozessualer Ansprüche im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist jedoch wie eine Klageänderung zu behandeln (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.01.1985 - Az.: III ZR 93/83 zu §§ 260, 263 ZPO). Denn der Kläger hat durch seinen Hilfsantrag einen seiner Rechtsnatur nach anderen Anspruch, und zwar einen solchen auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI) geltend gemacht. Die so vorgenommene Klageänderung ist in jedem Fall sachdienlich, weil durch sie der Streit zwischen den Beteiligten über die Gewährung einer etwaigen Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Rechtsstreits beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess und insbesondere auch ein neues Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vermieden wird.

In der Sache ist auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen, d. h. ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheitert bereits daran, dass sich der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen von seiner Tätigkeit als Maschinenhauer 3 gelöst hat und vor diesem Hintergrund sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Daraus ergibt sich auch in diesem Zusammenhang, dass er Tätigkeiten als Telefonist, Museumswärter, Pförtner an der Nebenpforte oder Hilfsarbeiter im Büro vollschichtig und regelmäßig verrichten kann.

Selbst wenn jedoch von einem Berufsschutz als Facharbeiter auszugehen wäre, käme für den Kläger bis zu seiner Abkehr aus dem Steinkohlenbergbau am 30.09.2001 die Verweisungstätigkeit eines Lampenwärters (Lohngruppe 6) in Betracht. Denn die Tätigkeit eines Lampenwärters stellt sich als ein Beruf dar, der durch das Leitbild des Angelernten gekennzeichnet ist. Bei der Tätigkeit eines Lampenwärters handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden kann. Die Tätigkeit des Lampenwärters wird in einer geschlossenen Lampenstube ausgeübt, wo kleinere Reparaturen an Grubenlampen vorzunehmen sind. Weitergehende Verantwortlichkeiten, z. B. die Wartung der CH4-Handmeßgeräte und der CO-Selbstretter werden Lampenwärtern nur dann abverlangt, wenn sie eine entsprechende Fortbildung absolviert haben. Grundsätzlich wird diese Tätigkeit aber nur von einem kleinen Kreis der Lampenwärter ausgeübt, so dass es sich insgesamt um eine Tätigkeit handelt, die lediglich einfache Anforderungen an Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit, geistiger Beweglichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Umsicht und Zuverlässigkeit stellt. Die Einarbeitungs- und Einweisungszeit dürfte sich jedenfalls für im Steinkohlenbergbau erfahrene Mitarbeiter - wie den Kläger - auf unter drei Monate belaufen. Angesichts der von dem Sachverständigen U, geäußerten Leistungsbeurteilung dürfte die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen.

In der Zeit nach Abkehr aus dem Steinkohlenbergbau am 30.09.2001 könnte der Kläger wegen einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes im Steinkohlenbergbau zwar nicht mehr auf entsprechende Tätigkeiten verwiesen werden. Zur Überzeugung der Kammer wäre mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen jedoch in der Lage, eine Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Denn die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen stellt sich - wenn auch nicht unbedingt im Bundesland Nordrhein-Westfalen - als ein Beruf dar, der jedenfalls in den Lohngruppen II a) und II b) durch das Leitbild des Angelernten gekennzeichnet ist. Tätigkeiten als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen sind beispielsweise im Entgelttarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes Südwest e. V., Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Rheinland e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (nunmehr ver.di) vom 26.05.2000 den Lohngruppen II a) und b) zugeordnet, wobei die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung dahingehend vorgenommen haben, dass in die Lohngruppe II a) Mitarbeiter in einjähriger Anlernzeit und in die Lohngruppe II b) Mitarbeiter nach einjähriger Anlernzeit eingestuft werden. Angesichts des Umstandes, dass die Lohngruppe II unmittelbar der den Facharbeitern bzw. Fachangestellten vorbehaltenen Lohngruppe III folgt, ist davon auszugehen, dass die Lohngruppe II der Berufsgruppe mit dem Leitbild des Angelernten vorbehalten ist. Vergleichbare Einstufungen haben die Tarifvertragsparteien im Vergütungsvertrag für das Norddeutsche Tankstellen- und Garagengewerbe vom 12.03.2002 bzw. im Entgelttarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe in Baden-Württemberg vom 21.03.2000 normiert.

Die Tätigkeit besteht darin, dass Kassierer an Selbstbedienungstankstellen Bargeld entgegenzunehmen wie auch den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln haben. Darüber hinaus haben sie je nach Einzelfall Waren, Zeitschriften oder Kfz-Zubehör zu verkaufen, die Platzierung von Waren im Verkaufs- und im Lagerraum, Regalpflege und - je nach Struktur der Tankstelle - die Auftragsannahme für Wartung und Reinigung von Kundenfahrzeugen durchzuführen. Die Regalpflege umfasst das Auffüllen, das Austauschen und Kontrollieren der Waren, die Warenannahme sowie Inventurarbeiten. Insgesamt handelt es sich hierbei um eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung mit gelegentlichen Zwangshaltungen überwiegend in geschlossenen temperierten Räumen verrichtet wird (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2001 - Az.: L 6 RJ 211/00). Die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung dieser Tätigkeit ergibt sich aus den Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren wie auch aus den Feststellungen des Sachverständigen U. Gewichtige Anhaltspunkte, die gegen eine Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit führen könnten, haben sich für die Kammer nicht ergeben.

Auch der Umstand, dass der Kläger nach den übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen einen erhöhten Zeitdruck - etwa in Form von Akkord- und Fließbandarbeiten - vermeiden sollte, spricht nicht gegen eine Verweisung auf den Beruf eines Kassierers an SB-Tankstellen. Zwar kann es - wie in jedem anderen Beruf auch - bei einer derartigen Tätigkeit zu einem gesteigerten Zeitdruck kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa in den Stoßzeiten oder während der Ferienzeit ein überproportionaler Kundenverkehr zu bewältigen ist. Die Kammer ist dennoch der Überzeugung, dass dieser in Einzelfällen auftretende Zeitdruck nicht mit Tätigkeiten in Akkord gleichzusetzen ist. Denn nicht der gesamte Schichtablauf wird von einem derartigen Zeitdruck bestimmt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Tankstellen zumindest während der Stoßzeiten durch entsprechendes Personal besetzt sind, so dass sich auch vor diesem Hintergrund der entstehende Zeitdruck in Grenzen hält.

Die vom Kläger zu den Akten gereichten radiologischen Befundberichte wie auch der Bericht über die durchgeführte Nukleotomie sind nicht geeignet, das bisher gefundene Beweisergebnis durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar mag aufgrund der Bandscheibenoperation ein vorübergehender Zustand der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht ohne weiteres mit Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne gleichzusetzen. Darüber hinaus haben derartige Operationen stets das Ziel, eine gesundheitliche Besserung bei Patienten herbeizuführen. Es ist nach Auffassung der Kammer daher nicht angängig, aus Berichten über eine gerade erst durchgeführte Operation eine Verschlechterung eines Gesundheitszustandes herleiten zu wollen. Sofern sich das Operationsergebnis als nicht befriedigend erweisen sollte bzw. Spätfolgen zu befürchten sind, ist der Kläger nicht gehindert, einen neuen Rentenantrag zu stellen. Im übrigen macht sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen U in seiner Stellungnahme vom 23.06.2003 zu eigen, nachdem bislang keine weiteren rentenrechtlich relevanten funktionellen Ausfallerscheinungen des Klägers (z. B. Lähmungen, sensible Ausfälle) dargetan worden sind.

Die Gewährung einer Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 Abs. 2 SGB VI n.F. scheitert daran, dass der Kläger seine knappschaftlich versicherte Tätigkeit als Maschinenhauer 3 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Soweit es in Folge der Bandscheibenoperation tatsächlich zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen sein sollte, ist der Kläger auch hier auf die Möglichkeit eines Neuantrages zu verweisen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer jedenfalls nicht die Überzeugung verschaffen können, dass nunmehr ein derartiger Zustand eingetreten ist.

Dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag auf Anhörung des Arztes für Orthopädie Q3 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie I (§ 109 Abs. 1 SGG) musste die Kammer nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden, außerdem sind aufgrund der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG erfüllt (vgl. hierzu auch SG Gelsenkirchen, Urteile vom 13.06.2003 - Az.: S 6 KN 347/01 und vom 11.07.2003 - Az.: S 6 KN 308/02 U).

Nicht berücksichtigt werden konnte ferner, dass der Kläger einen seinem (eingeschränkten) Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz derzeit nicht inne hat. Denn das Risiko der Arbeitsvermittlung trägt nach den gesetzlichen Regelungen nicht der beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesanstalt für Arbeit. Ob dem Kläger ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann, konnte und durfte vor diesem rechtlichen Hintergrund bei der Entscheidung über sein Rentenbegehren nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved