S 6 KN 32/03 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 32/03 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 162/03 KR
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer orthopädischen Matratze hat.

Der am 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit versicherte Kläger leidet sowohl unter degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule wie auch unter einem Schlafapnoesyndrom. Unter dem 26.09.2002 verordnete der Arzt für Allgemeinmedizin C dem Kläger eine orthopädische Matratze. Zur Begründung führte C aus, dass bei dem Kläger ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei bekanntem Bandscheibenvorfall bestehe. Seit April 2002 sei der Kläger darüber hinaus wegen Atemaussetzer in der Nacht auf ein nCPAP-Therapiegerät angewiesen. Hierdurch sei wiederum eine konstante Rückenlage bedingt, die bei bekanntem Wirbelsäulensyndrom zu starken Rückenschmerzen führe. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger auf eine orthopädische Matratze angewiesen.

Mit Bescheid vom 04.10.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer orthopädischen Matratze ab und vertrat dort die Auffassung, dass diese einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle. Mit seinem hiergegen am 31.10.2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es seiner Auffassung nach allein darauf ankomme, dass mit dem angestrebten Hilfsmittel die Beseitigung bestehender, vor allem chronischer Krankheiten bzw. die Linderung ihrer Folgen erreicht werden könne. Wegen des bei ihm vorhandenen Schlafapnoesyndroms sei er gezwungen, ständig mit einer Gesichtsmaske zu schlafen, die jedoch nur das Schlafen in Rückenlage ermögliche. Hierdurch komme es wiederum aufgrund des Bandscheibenleidens zu einer starken Schmerzprovokation, so dass der Schlaf sehr stark gestört werde. Darüber hinaus zeige ein Vergleich mit orthopädischen Schuhen, dass diese durchaus zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2003 wurde der Widerspruch des Klägers vom Widerspruchsausschuss der Beklagten zurückgewiesen. Auch der Widerspruchsausschuss vertrat die Ansicht, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Bandscheibenmatratze um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gehe nicht bereits dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen oder durch eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet werde. Im Hinblick auf die in der Widerspruchsbegründung vorgenommene Gleichstellung mit orthopädischen Straßenschuhen werde darauf hingewiesen, dass sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich auf das eigentliche Hilfsmittel beschränke, so dass Versicherte einen Eigenanteil zu leisten hätten. Darüber hinaus sei ein Vergleich zwischen orthopädischen und handelsüblichen Schuhen deshalb nicht möglich, weil es sich hierbei um einen in handwerklicher Einzelanfertigung hergestellten individuellen Maßschuh mit eventuell erforderlichen Zusatzarbeiten handele.

Am 05.02.03 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und sich darüber hinaus auf einen Behandlungsbericht des Oberarztes U (Abteilung für Lungen- und Bronchialheilkunde des St. F-Krankenhauses E) vom 16.12.2002 bezogen, in dem auch U die Bereitstellung einer orthopädisch geeigneten Spezialmatratze befürwortet hat.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 zu verurteilen, ihm eine orthopädische Matratze nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei orthopädischen Matratzen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele.

Das Gericht hat am 01.08.2003 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Dort haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung mit einer orthopädischen Matratze. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der vom Kläger begehrten orthopädischen Matratze um ein Heil- oder Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt (§§ 32, 33 SGB V). Denn der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei der orthopädischen Matratze um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, solche allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens jedoch nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Auch vor dem Hintergrund, dass dies für den Bereich der Hilfsmittel ausdrücklich nur in § 33 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB V geregelt ist, gilt dieser Grundsatz jedoch für Heil- und Arzneimittel entsprechend. Denn der vorbeschriebene Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist insoweit grundsätzlich auch auf den Bereich der Arznei- und Heilmittelversorgung übertragbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.01.1996 - Az.: 1 RK 8/95).

Der Ausschluss von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens aus dem Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung beruht auf dem Leitgedanken, dass die gesetzliche Krankenversicherung ausschließlich für medizinische Mittel einer gezielten Krankheitsbekämpfung einzustehen hat, nicht aber für solche, die der Eigenverantwortung des Versicherten zuzuordnen sind. Dementsprechend handelt es sich bei dem Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes" um einen Typusbegriff, der nicht aus jeweils unverzichtbaren Einzelmerkmalen konstituiert wird, sondern für den eine Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale maßgeblich ist (Kasseler Kommentar - Höfler, § 33 SGB V, Randnummer 21 m.w.N. zur Rspr. d. BSG). Zur Abgrenzung zwischen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von den allgemeinen Gebrauchsgegenständen wird unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks auf Verbreitung, Nutzung wie auch auf Zweck und Funktion des Gegenstandes abgestellt (Kasseler Kommentar - Höfler, a.a.O., Randnummer 22a und b). Ausgehend von diesen Abgrenzungsmerkmalen liegt ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dann vor, wenn der Gegenstand für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist, wie z.B. Bettwäsche. Dies gilt unabhängig davon, ob von diesem Gegenstand eine zusätzliche therapeutische Wirkung ausgehen mag, wie z.B. bei antiallergenen Matratzenüberzügen (BSG, Urteil vom 18.01.1996 - Az.: 1 RK 8/95).

Gemessen an diesen Maßstäben sind Matratzen - auch sog. orthopädische Matratzen - zur Überzeugung der Kammer als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zu qualifizieren. Dabei ist nicht entscheidend, ob Matratzen einer besonderen Qualität begehrt werden oder - wie im Falle des Klägers - von diesen Matratzen eine zusätzliche therapeutische Wirksamkeit ausgehen könnte. Denn bei den sogenannten Bandscheibenmatratzen handelt es sich in der Sache lediglich um Matratzen mit einer besonders hochwertigen Ausstattung. Von einfachen Matratzen unterscheiden sie sich allein dadurch, dass sie in verschiedene Zonen unterteilt sind, die unterschiedlich stark gefedert sind, so dass sich diese dem liegenden Körper besser anpassen. Insofern ist eine solche Matratze im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für den Kläger sicherlich sinnvoll und mag bei der beim Kläger vorhandenen Kombination von Bandscheibenbeschwerden und Schlafapnoesyndrom zu einer gewissen Linderung - insbesondere zu einer Verbesserung des Nachtschlafs - führen. Zur Überzeugung der Kammer ändert dies jedoch nichts daran, dass Matratzen - auch qualitativ hochwertige sogenannte Bandscheibenmatratzen - als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Zum einen werden solche qualitativ hochwertig ausgestatteten Matratzen im Einzelhandel allgemein angeboten, zum anderen wird ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nicht dadurch zu einem von der Krankenkasse zu gewährenden Heil- oder Hilfsmittel, dass er gegebenenfalls behindertengerecht ausgestattet und ausgerüstet wird (vgl. hierzu LSG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.1995 - Az.: L 4 KR 7/95, Urteil vom 12.08.1994 - Az.: L 4 KR 229/93) oder von ihm eine krankheitslindernde Wirkung ausgeht.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Abgrenzung zwischen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und Heil- bzw. Hilfsmitteln auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe vorgenommen wird. Denn nach den verschiedenen Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gehören Gegenstände, deren Anschaffungskonten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind (z.B. Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.) nicht zu den Heil- oder Hilfsmitteln (vgl. nur HessVGH, Urteil vom 08.11.1989 - Az.: 1 UE 3123/87). Dies führt dazu, dass orthopädische Matratzen im Beihilferecht dem Bereich der Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zugeordnet werden und vor diesem Hintergrund eine Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25.02.1999 - Az.: 6 AZR 512/97; HessVGH, a.a.0.; München, Urteil vom 01.02.1989 - Az.: 3 B 88.011889; OVG Münster, Urteil vom 14.07.1988 - Az.: 12 A 1271/86).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegenstand einen Wert von EURO 500,00 nicht übersteigen dürfte, hat die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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