L 7 R 686/18 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RS 857/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 686/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat Dresden – Betrieb 01 Dresden – Verkehrsbau (mit Sitz in Radebeul)

Beim VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat Dresden – Betrieb 01 Dresden – Verkehrsbau (mit Sitz in Radebeul) handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1952 geborene Klägerin ist, nach einem berufsbegleitenden Fachschulstudium in der Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft – Ingenieurökonomie der Bauindustrie" an der Ingenieurschule für Bauwesen Y ..., seit 18. November 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Bauindustrie" zu führen. Sie war vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Finanzbuchhalterin, später als Leiterin Allgemeine Verwaltung und zuletzt (seit 1. Februar 1981) als Bereichsökonomin im volkseigenen Betrieb (VEB) Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 18. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Die hiergegen am 25. September 2007 erhobene Klage wies das Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 33 R 1460/07) mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2010 ab. Die hiergegen am 8. März 2010 eingelegte Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 RS 169/10) mit Urteil vom 21. September 2010 zurück. Die hiergegen am 22. November 2010 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (im Verfahren B 5 RS 67/10 B) mit Beschluss vom 21. März 2011 als unzulässig.

Am 14. September 2015 beantragte die Klägerin – im Rahmen eines Rentenantrages – erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 sei rechtmäßig. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf tatsächliche noch auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) sei kein volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Den hiergegen am 28. Januar 2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb habe keine gleichartigen Bauwerke in Massenproduktion errichtet, sondern nur Erschließungsarbeiten und Leistungen zur Verbesserung der Infrastruktur erbracht.

Die hiergegen am 24. Juni 2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin sei zu Zeiten der DDR weder eine Versorgungsurkunde ausgehändigt worden, noch sei sie tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Eine Einbeziehung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei abzulehnen, da die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 hierfür nicht gegeben sei. Zur weiteren Begründung hat es sich ausdrücklich auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. September 2010 (im Verfahren L 5 RS 169/10) bezogen.

Gegen den am 16. Oktober 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. November 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe sich nur auf das frühere Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bezogen und sich inhaltlich nicht mit dem Anliegen der Klägerin befasst. Es sei das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei ein Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens gewesen. Ihm seien Aufgaben des komplexen Wohnungsbaus übertragen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 14. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2016, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 zurückzunehmen und ihre Beschäftigungszeiten vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 im VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat zum konkreten Beschäftigungsbetrieb (VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau [mit Sitz in X ...]) Betriebsunterlagen beigezogen sowie jeweils schriftliche Auskünfte der von der Klägerin benannten Zeugen D ... vom 4. Juli 2019, E ... vom 11. Juli 2019 und C ... vom 16. Juli 2019 eingeholt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2018 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2016 (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 im Ergebnis das Recht nicht unrichtig angewandt bzw. nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Klägerin hat für den von ihr geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 ist nicht rechtswidrig.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass die Klägerin vor ihrer am Stichtag 30. Juni 1990 beim VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...), ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.

Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sie nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich der vorliegenden arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...).

1. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

Zwar handelte es sich beim VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Betriebsunterlagen sowie den eingeholten Auskünften der Zeugen D ..., E ... und C ...

Der Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ... wurde aufgrund der "Anweisung zur Gründung von Kombinatsbetrieben des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ..." des Rates des Bezirkes A ... vom 18. November 1977 mit Wirkung zum 1. Januar 1978 als eigenständiger und rechtsfähiger Betrieb gebildet. Er wurde am 22. Dezember 1977 als rechtsfähiger Kombinatsbetrieb des VEB Tief- und Verkehrsbaukombinat A ... in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-187 sowie 110-12-2632 eingetragen. Mit dieser Kombinatszugehörigkeit bestand der Betrieb bis nach dem 30. Juni 1990 fort. Der Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ... wurde aufgrund Umwandlungserklärung in den Betrieb: A ... Gleis- und Straßenbau GmbH-DGS im Aufbau bzw. DGS A ... Gleis- und Straßenbau GmbH X ... umgewandelt. Diese GmbH‘s wurden erst ab Juli 1990 als Rechtsnachfolger in das Handelsregister des Amtsgerichts A ... unter der Nummer: HR B. eingetragen. Der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... wurde aufgrund Umwandlungserklärungen in die Betriebe: - Baumaschinen, Nutzfahrzeuge und Stahlbau GmbH im Aufbau sowie - Verkehrs- und Tiefbau A ... GmbH im Aufbau umgewandelt. Diese GmbH‘s wurden erst ab August 1990 als Rechtsnachfolger in das Handelsregister des Amtsgerichts A ... unter den Nummern - HR. sowie - HR. eingetragen.

Ausweislich des am 13. Dezember 1977 bestätigten Kombinatsstatuts des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ..., dem der Kombinatsbetrieb 01 A ... – Verkehrsbau mit Sitz in X ... als rechtsfähiger Kombinatsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 und Satz 2 des Kombinatsstatuts zugeordnet war, oblagen dem VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau gemäß § 6 Abs. 2 Spiegelstrich 1 des Kombinatsstatuts folgende Hauptaufgaben: "Verkehrsbaumaßnahmen des Bezirkes und der Stadt Dresden sowie für den komplexen Wohnungsbau".

Die von der Nachfolgefirma fortgeführten und im Handelsregister des Amtsgerichts A ... unter der Nummer: HR. eingetragenen Betriebsaufgaben wurden wie folgt umschrieben: "Planung, Vorbereitung, Ausführung folgender Leistungen: Herstellung und Lieferung bituminösen Mischgutes, kompletter bituminöser Straßenbau, Straßenbahngleisbau, komplette Rekonstruktion innerstädtischer Verkehrswege (Straßenbahngleisbau, Straßenbau), Fugenverguss, Mastix, Gussasphalt, Herstellung von Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs, Gleisoberbau DR und Anschlussbau".

Dem korrespondierend führten die von der Klägerin (im Schriftsatz vom 6. Februar 2019) genannten und vom Gericht schriftlich befragten Zeugen zu den konkreten betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes Folgendes aus:

Der Zeuge D ... teilte in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 4. Juli 2019 mit, dass der Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau mit Sitz in X ... des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ... folgende betrieblichen Aufgaben auf der Grundlage der verkehrspolitischen Ziele im Rahmen der vorgegebenen staatlichen Plankennziffern erfüllte: - Straßenbahngleisbau im Liniennetz der A ... Verkehrsbetriebe (DVB), - Werksbahnanschlüsse an das Netz der Deutschen Reichsbahn (DR) und Nebenbahnen, - Montage von Gleisen und Weichen, - allgemeiner Straßenbau mit Schwerpunkt Asphalteinbau an Stadtstraßen, Fernstraßen und Teilaufgaben im Autobahnbau, - Betrieb einer Asphaltmischanlage in A ... sowie - Straßen- und Wegebau an Wohnungsbaustandorten, z.B. in A ...-W ..., A ...-V ..., U ... im Rahmen der Hauptstadtinitiative sowie weitere operative Bauvorhaben anlässlich staatlicher Höhepunkte. Schwerpunkte waren u.a. der Gleisbau für die Verkehrsbetriebe in A ... mit allen zugehörigen Arbeiten des Straßenbaues und Asphalteinbaus im gesamten A ... Stadtgebiet. Dabei wurden z.B. im Straßenbahngleisbau folgende konkrete Tätigkeiten verrichtet: - Baustelleneinrichtung und Absicherung des Verkehrs, - Einrichtungen von Umleitungsstrecken, - Aufbruch des Straßenbelages und Aushub, - Ausbau der Altgleise, - Einbau von Entwässerung und Drainage, - Gleiseinbau, - neuer Straßenbelag und Asphalteinbau, - Abnahme und Verkehrsfreigabe sowie - Aufmaß und Abrechnung.

Der Zeuge E ... gab in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 11. Juli 2019 an, dass der Betrieb im Rahmen der staatlich vorgegebenen Bilanzen als Hauptauftragnehmer im Straßen- und Gleisbau sowie als Nachauftragnehmer im Wohnungsbau tätig war. Seine betrieblichen Hauptaufgaben bestanden im Neubau und der Erhaltung von Verkehrsanlagen, wie Landstraßen, Stadtstraßen, Wohnstraßen in Neubaugebieten und Gleisanlagen für den Nahverkehr. Konkrete Bauprojekte benannte der Zeuge wie folgt: - Decklagen zur Erneuerung der F 170 A ...-T ..., A ...-S ..., A-Stadt-R ..., - Neubau der Elbezufahrt in Q ..., - Neubau der.straße in A ..., - Bau des Tunnels am. Platz in A ..., - Neubau der. Straße in A ..., - kompletter Neubau von Wohnstraßen im Rahmen der Erschließung der Neubaugebiete in A ...-W ... und A ...-V ..., - Neubau der Gleistrasse A ...-Zentrum nach A ...-V ... und A ...-Zentrum nach A ...-W ..., - Aufbau der Bitumenmischanlagen in P ... und in T ... sowie - Rekonstruktion von verschiedenen Gleisanlagen der A ... Verkehrsbetriebe.

Der Zeuge C ... gab in seiner schriftlichen Auskunft vom 16. Juli 2019 zu den konkreten betrieblichen Aufgaben des Betriebes 01 A ... – Verkehrsbau des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinates A ... Folgendes an: - im Stadtstraßenbau: alle allgemeinen und bituminösen Arbeiten sowie alle damit verbundenen Erschließungsleistungen, - im Landstraßenbau: alle allgemeinen und bituminösen Arbeiten sowie alle damit verbundenen Erschließungsleistungen, - Wohnstraßenbau, - Gleisbau für die Netze der damaligen Deutschen Reichsbahn, - Straßenbahngleisbau mit allen verbundenen Erschießungsleistungen, - Brückenbau (Montagen und Monolitharbeiten), - Tunnelbau (Montagen und Monolitharbeiten), - Bau von Schaltstationen und Gleichrichterunterwerken für die A ... Verkehrsbetriebe, - Hochbau für Baumaßnahmen und Investitionen des Kombinates im Raum A-Stadt, - Berufsausbildung von Facharbeitern in der betriebseigenen Ausbildungsstätte, - Herstellung von Transportbeton für die Eigenverarbeitung und für Dritte, - Herstellung von bituminösem Mischgut für die Eigenverarbeitung im Straßenbau und für Dritte, - Herstellen von Gussasphalt für die Eigenverarbeitung im Straßenbau, im Hochbau (Estrich) und für Dritte sowie - Abbruch von baulichen Anlagen. Weiterhin gab der Zeuge an, dass er sich an folgende Bauprojekte des Betriebes 01 A ... – Verkehrsbau mit Sitz in X ... erinnerte: - im Stadtstraßenbau in A ...: Verkehrszug Nord-Süd-Verbindung von.platz bis.platz, Fußgängertunnel am. Platz,.straße und.straße,.straße,.-Ring, Große. Straße,.ufer und.straße,. Straße,.wiese,.straße,.platz, Parkplatz des Rates des Bezirkes, Parkplatz der Volkspolizei,.straße,. Straße,.r Straße,.straße,. Landstraße,. Straße,. Straße,. Straße,.straße,. Straße,.weg, ...straße,. Straße,. Straße,. Landstraße,. Straße,. Straße,. Landstraße,.allee,.Straße,. Straße,.straße,.Straße und. Straße, - in der Sanierung der Autobahn A ...-. im Abschnitt A ...-. in Kooperation mit dem ABK (= Autobahnbaukombinat), - im Landstraßenbau: B 6 (bituminöser Landstraßenbau von A ... bis zur Bezirksgrenze. [.] sowie von A ... bis.), B 170 (allgemeiner Straßenbau mit Pflasterarbeiten am. Berg, Fahrbahnverbreiterungen, Begradigung der Straße durch Neubau zwischen. und., Landstraßen bis T ... und., Grenzübergang.), B 173 (bituminöser Landstraßenbau), B 172 (. und.) sowie Ortslagen in. und Straße nach., - im Wohnstraßenbau in A ...-., - im Gleisbau: ständige Arbeiten im Gleisoberbau der Deutschen Reichsbahn, - im Straßenbahngleisbau in A ...: Verkehrszug Nord-Süd-Verbindung von.platz bis.platz,.straße,.-Ring,. Straße,. Straße,. Straße,. Straße,.straße,. Landstraße,.Straße,. Straße,. Straße,.straße,. Straße,. Straße,. Straße,.Landstraße,. Straße,. Landstraße,.allee,. Straße und.Straße, - im Brückenbau (Montagen und Monolitharbeiten): Straßenbrücke in A ...-., kleine Brücken im Zuge des Stadt- und Landstraßenbaus, Fußgängertunnel Markthalle/.straße, - im Tunnelbau (Montagen und Monolitharbeiten): Fußgängertunnel in A ... am. Platz, Fußgängertunnel in A .../. Straße, - im Bau von Schaltstationen und Gleichrichterunterwerken für die DVB: Nord-Süd-Verbindung am aplatz,.platz,.platz und an weiteren Straßenbahngleisbaumaßnahmen, - im Hochbau für Baumaßnahmen und Investitionen des Kombinates im Raum A-Stadt: Verwaltungsgebäude des Kombinates in der.straße, Verwaltungsgebäude des Betriebes 01 in X ..., Werkstattgebäude des Betriebes 01 in X ..., Zentralwerkstatt des Kombinates im Betrieb 04 in X ..., Mischanlage in., Mischanlage in., Mischanlage am P ..., Bürogebäude des Kombinates in der.straße, Bauleitung in der.gasse, Bauleitung.platz, Bauleitung.straße, Ferienobjekt des Kombinates am. mit Sanierung und Modernisierung sowie Hochbauarbeiten für die Errichtung des kombinatseigenen Betonwerkes in., - bei der Sanierung der Autobahn A ...-.: im Abschnitt A ... bis. in Kooperation mit dem ABK, - im Abbruch von baulichen Anlagen: insbesondere in den Wintermonaten, wenn Frost die Ausführung von Erschließungsbaumaßnahmen unmöglich machte.

Auch aus der vom Gericht beigezogenen Broschüre "20 Jahre VTKD – AUF UNS KANN MAN BAUEN" aus dem Jahr 1988 ergibt sich, dass der Kombinatsbetrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) des Verkehrs- und Tiefbaukombinats A ... für folgende "Erzeugnislinien" zuständig war: - Straßenbau: Wohn- und Stadtstraßenbau, - Gleisbau/Straßenbahngleisbau: Neubau und Rekonstruktion von Straßenbahngleisen im bahneigenen Gleiskörper.

Sowohl die Betriebsunterlagen als auch die Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen vermitteln damit ein einheitliches und umfassendes Bild von den umfangreichen und vielfältigen Aufgaben des Betriebes, der vorrangig Bauleistungen im Bereich des Straßen-, Gleis- und Straßenbahngleisbaus sowie der bautechnischen Erschließung erbracht hat.

Aus den vielfältigen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) zwar Bautätigkeiten in Form des Baus von Straßen, Gleisen und Straßenbahngleisen sowie im Rahmen der Schaffung entsprechender Infrastrukturen im Rahmen der bautechnischen Erschließung von Neubaugebieten verrichtete. Dabei handelte es sich zum einen jedoch nicht nur um Neubauten, sondern auch um Rekonstruktionsbauten, die einer massenhaften industriellen Herstellung von vorherein nicht zugänglich sind, zumal der Verkehrswege-, Erschließungs- und Infrastrukturbau allein der Verbesserung der Infrastruktur diente und keine Massenproduktion von Bauwerken darstellte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Zum anderen lagen dem Verkehrswege-, Straßen-, Gleis-, Straßenbahngleis- und Erschließungsbau keine standardisierten und automatisierten Herstellungsprozesse zu Grunde, da diese Bautätigkeiten stets auf die topographischen Gegebenheiten Rücksicht nehmen mussten und die Bauausführung stets den örtlich spezifisch anzutreffenden Rahmenbedingungen folgte. Die spezifischen Bauwerke des Infrastrukturerschießungs-, Straßen-, Straßenbahngleis- und Gleisbaus mussten deshalb die jeweils spezifischen Gegebenheiten berücksichtigen. Dass es sich bei den projektierten und errichteten spezifischen Bauwerken des Straßen-, Straßenbahngleis-, Gleis- und Infrastrukturerschließungsbaus um "fließbandartige Standardware" handelte, ergibt sich weder aus den Betriebsunterlagen noch aus den Angaben der Zeugen. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten infolge automatisierter, serienmäßig wiederkehrender und damit industrieller Herstellungsprozesse entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb somit nicht das Gepräge verliehen. Dies beruht – nachmals zusammengefasst – auf folgenden Überlegungen: Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurden, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Bitumen, Asphalt und individuellen Gleisverbindungen. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist hingegen nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die von den Zeugen sinngemäß betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen (möglicherweise sogar nach Bautypenreihen) sowie der Einsatz von größeren Baumaschinen führen noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten sowie unter Einsatz von größeren Baumaschinen errichtet hat. Gerade auch die Angaben der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Stadtstraßen, Straßen in Wohngebieten, Fernstraßen, Schienen- und Gleiswege, Brücken, Fußgängertunnel, Schaltstationen, Gleichrichterunterwerke, ) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen, massenhaft standardisierten Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann.

Soweit die Zeugen auch darauf abstellten, der Betrieb habe auch eigene Erzeugnisse (Transportbeton, bituminöses Mischgut, Gussasphalt) produziert, die für die Bauausführung Verwendung fanden, handelte es sich nicht um die den Betriebszweck prägende Aufgabe. Denn zum einen ist Gegenteiliges aus den Betriebsunterlagen nicht ersichtlich und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die im Betrieb verfolgte eigene Herstellung von Erzeugnissen für die zu errichtenden Straßen-, Straßenbahngleis-, Gleis- und Infrastrukturerschließungsbauten lediglich eine Betriebsaufgabe war, die den Hauptaufgaben, nämlich dem Bau der Erschließungs- und Infrastrukturobjekte, dienende und damit lediglich untergeordnete Funktion aufweisen. Soweit der Zeuge C ... zudem hervorhob, der Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) habe auch die Produktion von Transportbeton, bituminösem Mischgut und Gussasphalt "für Dritte" übernommen, folgt hieraus keine andere Bewertung. Insoweit mag es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Gütern gehandelt haben. Diese Güterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für bestimmte Güter und Konsumgüter übertragen waren, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen ergibt. Soweit die Klägerin als Bauproduktionsleistungen sämtliche Inbetriebsetzungs- und Montageleistungen des Betriebes verstanden wissen will, handelte es sich insoweit lediglich um Dienstleistungen und nicht um Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell in Form der Produktionsdurchführung. Auch die Rekonstruktions-, Reparatur- und sämtliche Projektierungs- und Rationalisierungsleistungen sind keine Sachgüter herstellenden Aufgaben nach dem fordistischen Produktionsmodell.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes (nach der eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 4. Juli 2019 im Zeitraum von 1978 bis Dezember 1989) nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe). Neben den aus den Betriebsunterlagen und den Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin, des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...), zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern bzw. der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.

Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu auch: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern oder Bauwerken mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen der Klägerin erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie die Klägerin sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

2. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Verkehrswege-, Erschließungs- und Infrastrukturbaubetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Verkehrswege-, Erschließungs- und Infrastrukturbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 17/09 R – JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen so bereits auch: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich ab-strakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

3. Auch der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2019 erstmals vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, soweit sie rügt, anderen ehemaligen Kollegen seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat A ... – Betrieb 01 A ... – Verkehrsbau (mit Sitz in X ...) als Zeiten im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung, da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann die Klägerin damit nicht mit Erfolg begehren.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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