L 7 RS 900/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 RS 960/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RS 900/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Schüngel-Chemie Burkhardtsdorf GmbH
Bei der Schüngel-Chemie Burkhardtsdorf GmbH handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am 1952 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Technologie der anorganischen und organischen Chemie" an der Ingenieurschule für Chemie Y ..., seit 27. November 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Dezember 1973 bis 28. Februar 1974 als Mitarbeiter für Rationalisierung im volkseigenen Betrieb (VEB) Florena X ..., vom 1. März 1974 bis 31. Mai 1990 zunächst als Schichtingenieur, später als Meisterbereichsleiter im VEB Schaum-Chemie W ... sowie vom 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Meisterbereichsleiter in der Schüngel-Chemie W ... GmbH beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Den am 30. März 2016 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2016 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf tatsächliche noch auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der VEB Schaum-Chemie W ... sei vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden, sodass dessen Rechtsfähigkeit am 30. Juni 1990 nicht mehr bestanden habe. Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 sei die Schüngel-Chemie W ... GmbH gewesen. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Betrieb gewesen.

Die hiergegen am 12. September 2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger sei zu Zeiten der DDR weder eine Versorgungsurkunde ausgehändigt worden, noch sei er tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Eine Einbeziehung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen einer fingierten Versorgungsanwartschaft komme nicht in Betracht, da die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 hierfür nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der GmbH beschäftigt gewesen, weil der VEB mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister am 1. Juni 1990 erloschen sei. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der GmbH sei zwar erst am 28. Juli 1990 unterzeichnet worden, aber auf den 1. Juni 1990 ausgestellt. Dieses Arbeitsrechtsverhältnis sei auch zum 1. Juni 1990 in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen worden. Die GmbH sei weder ein volkseigener noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz gewesen.

Gegen den am 8. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liege vor. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 noch im VEB beschäftigt gewesen, da sein Arbeitsvertrag fortbestanden habe. Auch rückwirkend vor dem 30. Juni 1990 sei kein Arbeitsvertrag mit der GmbH zu Stande gekommen. Der Arbeitsvertrag mit der GmbH sei erst am 28. Juli 1990 unterzeichnet worden. Die Rückdatierung im Arbeitsvertrag auf den 1. Juni 1990 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam. Er habe auch keine Information von der GmbH erhalten und sei auch nicht vom VEB gekündigt worden. Der Arbeitsplatz des Klägers habe sich weder zum 1. Juni 1990 noch zum 30. Juni 1990 inhaltlich oder methodisch geändert. Außerdem habe auch keine Identität der GmbH mit dem VEB bestanden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe nicht stattgefunden; die Vorschrift sei nicht anwendbar. Die GmbH habe in der Übernahmevereinbarung mit dem VEB ausdrücklich geregelt, dass Arbeitsverträge nicht übernommen würden.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2017 und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 aufzuheben und seine Beschäftigungszeiten vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat zum konkreten Beschäftigungsbetrieb (VEB Schaum-Chemie W ... bzw. Schüngel-Chemie W ... GmbH) Register- und Betriebsunterlagen beim Amtsgericht B ..., aus dem Bundesarchiv und aus dem Sächsischen Staatsarchiv beigezogen.

Mit Schriftsätzen vom 9. September 2019 (Kläger) und vom 4. November 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2017 zu Recht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 bei der Schüngel-Chemie W ... GmbH, ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.

1. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war die Schüngel-Chemie W ... GmbH. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages (Bl. 9 der Verwaltungsakte) hatte sich der Kläger mit der Schüngel-Chemie W ... GmbH mit Wirkung ab 1. Juni 1990 dahingehend geeinigt, dass zwischen ihm und der GmbH am 1. Juni 1990 ein Arbeitsrechtsverhältnis betreffend seine Tätigkeit als Meisterbereichsleiter begründet wurde. In dem Arbeitsvertrag ist eindeutig und unmissverständlich festgehalten, dass sich die Schüngel-Chemie W ... GmbH und der Kläger über den Abschluss eines Arbeitsvertrages ab 1. Juni 1990 einig waren.

Zutreffend ist zwar, wie der Kläger wiederholt einwendete, dass dieser Arbeitsvertrag erst am 28. Juli 1990 von den Arbeitsvertragsparteien schriftlich unterzeichnet bzw. fixiert wurde. Eine Unwirksamkeit des zum 1. Juni 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages – wie der Kläger behauptet – folgt hieraus jedoch nicht. Denn das – auch am 1. Juni 1990 noch geltende, mit Wirkung ab 22. Juni 1990 geänderte (DDR-GBl. I 1990 Nr. 35 S. 371) und bis zum 31. August 1990 im Wesentlichen fortgeltende (BGBl. II 1990 S. 889) – Arbeitsgesetzbuch der DDR (nachfolgend: DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I 1977 Nr. 18 S. 185) unterschied formgebundene und nicht formgebundene Verträge (vgl. dazu ausdrücklich: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 125). Die Vertragsart, für die eine besondere Formvorschrift existierte, war der Lehrvertrag; nur er war an das Vorhandensein der Schriftform gebunden (§ 136 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB). Für alle anderen arbeitsrechtlichen Verträge existierten keine besonderen Formvorschriften, sodass die Willensübereinstimmung in unterschiedlicher Art und Weise entstehen konnte (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 125). Entscheidend für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages war daher der Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen, nicht aber die Form der Abgabe der Erklärungen. Denn arbeitsrechtliche Verträge kamen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§ 41 Abs. 1 DDR-AGB); die Einigung über die notwendigen Abreden des Arbeitsvertrages (nämlich: die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsort und den Tag der Arbeitsaufnahme), die zwingend zu vereinbaren waren (§ 40 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB), war ausreichend. Mit der erzielten Willensübereinstimmung wurden sowohl die vereinbarten als auch die normativ geregelten Rechte und Pflichten verbindlich (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 124). Die mündliche Einigung über diesen notwendigen Vertragsinhalt genügte; durch die Abgabe übereinstimmender mündlicher Erklärungen wurde der jeweilige Vertrag wirksam abgeschlossen. Pflicht des Betriebes war es (nach Abschluss des Vertrages) zwar, den Arbeitsvertrag schriftlich auszufertigen, also den bereits mündlich zustande gekommenen Vertrag in schriftlicher Form festzuhalten und dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme, diese schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen (§ 42 DDR-AGB). Die Einhaltung dieser Schriftform stellte jedoch lediglich eine bloße Ordnungsvorschrift dar (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 125), die auch nur dem Interesse der Rechtssicherheit (und keinem Individualrecht) diente (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 129). Deshalb stellten zwar sowohl das Unterlassen der schriftlichen Fixierung des geschlossenen Arbeitsvertrages als auch das Unterlassen des unverzüglichen Aushändigens dieser schriftlichen Vertragsfixierung betriebliche Pflichtverletzungen dar, hatten aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 125). Die im Fall des Klägers erst am 28. Juli 1990 erfolgte schriftliche Fixierung bzw. erfolgte schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages ab 1. Juni 1990 ist daher – wegen Verstoßes gegen bloße Ordnungsvorschriften – unschädlich. Denn ausweislich dieser schriftlichen Fixierung hatten sich die Arbeitsvertragsparteien (also der Kläger und die Schüngel-Chemie W ... GmbH) über den notwendigen Vertragsinhalt des Arbeitsvertrages (§ 40 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB) geeinigt: - Arbeitsaufgabe: "Meister PB III-Blockprod." - Arbeitsort: "W ..." - Tag der Arbeitsaufnahme: "1.6.1990"

Die Einigung über die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Schüngel-Chemie W ... GmbH mit Wirkung ab 1. Juni 1990 ist zudem belegt – und damit Konsistenz vermittelnd – durch die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 13 der Verwaltungsakte). In diesem ist der Beginn eines Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisses des Klägers am 1. Juni 1990 als Meisterbereichsleiter ausdrücklich von der Schüngel-Chemie W ... GmbH quittiert, bestätigt und "abgestempelt" worden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung –" vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II Nr. 50 S. 432) hatten nur die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger beschäftigt waren (und keine anderen Betriebe, also auch nicht die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger nicht bzw. früher beschäftigt waren), unter anderem den Beginn des (jeweiligen) Arbeitsrechtsverhältnisses einzutragen.

Sämtliche sonstige zahlreiche Einwendungen des Klägers führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage:

Soweit der Kläger meint, es habe kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 BGB stattgefunden, da die Vorschrift nicht anwendbar sei, trifft dies zwar zu. Von einem Übergang seines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem VEB auf die GmbH geht das Gericht aber auch nicht aus. Das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers zur GmbH mit Wirkung ab 1. Juni 1990 wurde vielmehr kraft individualarbeitsrechtlicher Vereinbarung durch einen mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag begründet.

Soweit der Kläger ausführt, die GmbH habe in der Übernahmevereinbarung mit dem VEB ausdrücklich geregelt, dass Arbeitsverträge nicht übernommen werden, trifft auch dies zwar zu, führt jedoch ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn in der, vom Kläger in Auszügen vorgelegten und vom Gericht durch Recherchen beim Registergericht und in den Archiven beigezogenen, Übernahmevereinbarung zwischen dem VEB und der GmbH vom 29. Mai 1990 (Bl. 44-46 der Verwaltungsakte sowie Bl. 85-88 und Bl. 124-134 der Gerichtsakten) ist ebenfalls geregelt, dass die GmbH mit den mit Wirkung ab 1. Juni 1990 übernommenen Mitarbeitern des VEB Schaum-Chemie neue Arbeitsverträge abschließt und nur zwei Arbeitskräfte (nämlich die in der Anlage 12 namentlich benannten Mitarbeiter: V ... und U ...) hiervon ausgeschlossen waren. Genau dieser Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den übernommenen Arbeitnehmern des VEB, wie dem Kläger, kam die GmbH mit dem konkreten Arbeitsvertrag vom 28. Juli 1990 mit Wirkung ab 1. Juni 1990 nach. Der Kläger gehörte auch ausdrücklich nicht zu denjenigen, namentlich benannten, Arbeitnehmern des ehemaligen VEB, mit denen keine neuen Arbeitsverträge geschlossen werden sollten. Die Übernahmevereinbarung bestätigt damit vielmehr, dass zum 1. Juni 1990 zwischen dem Kläger und der GmbH die Begründung eines (neuen) Arbeitsrechtsverhältnisses gewollt war und ein solches geschlossen wurde.

Einen fortbestehenden Arbeitsvertrag zum VEB über den 31. Mai 1990 hinaus hat der Kläger weder vorgelegt noch nachgewiesen. Sein Einwand, er habe vom VEB keine Kündigung erhalten, geht daher ins Leere. Der mit Wirkung ab 1. Juni 1990 mit der GmbH geschlossene Arbeitsvertrag regelte vielmehr verbindlich sein neu begründetes Arbeitsrechtsverhältnis. Ein "Reuerecht" welches der Kläger nunmehr in Ansehung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft inzident geltend macht, kannte und kennt weder das Arbeitsgesetzbuch der DDR noch das geltende Bundesrecht. Der Kläger muss sich vielmehr "im Guten wie im Schlechten" an seiner mit Wirkung ab 1. Juni 1990 damals eingegangenen neuen arbeitsrechtlichen Verbindung festhalten lassen.

Auch der Einwand, er sei von der GmbH nicht über einen Arbeitsvertrag ab 1. Juni 1990 informiert worden, ist untauglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu gelangen. Denn in dem von ihm selbst vorgelegten Arbeitsvertrag mit der GmbH ist dokumentiert, dass er sich mit der GmbH über die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit Wirkung ab 1. Juni 1990 geeinigt hatte. Welche weitergehende Information ihm der neue Arbeitgeber hätte geben sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Der Einwand des Klägers, sein Arbeitsplatz habe sich ab 1. Juni 1990 nicht geändert, ändert gleichfalls nichts an der Bewertung der Rechtslage. Im Übrigen war es gerade Sinn des mit Wirkung ab 1. Juni 1990 mit der GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrages die konkret und bis dahin vom Kläger verrichtete Arbeitsaufgabe als Meisterbereichsleiter am selben Arbeitsplatz fortzuführen.

Der wiederholt pauschal vorgetragene Einwand des Klägers es seien mannigfach Beteiligungsrechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitung missachtet worden, führt – selbst wenn solche vorgelegen haben sollten – ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des zum 1. Juni 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages des Klägers mit der GmbH. Zwar sah § 43 Abs. 2 DDR-AGB vor, dass der Betrieb die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen hatte und Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann berechtigt waren, am Einstellungsgespräch teilzunehmen. Allerdings handelte es sich auch bei diesen Vorschriften lediglich um formelle Ordnungsvorschriften zur Vorbereitung des Arbeitsvertrages, die bei Verstößen nicht zur Unwirksamkeit eines geschlossenen Arbeitsvertrages oder der betrieblichen Willenserklärung führten (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 127).

Soweit der Kläger ausführt, es habe keine Identität des VEB mit der GmbH bestanden, trifft dies zwar – ausweislich der vom Gericht unternommenen Ermittlungen in den Register- und Archivunterlagen – zu, ändert aber nichts an dem mit Wirkung ab 1. Juni 1990 begründeten Arbeitsvertrag des Klägers mit der GmbH.

2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, der Schüngel-Chemie W ... GmbH, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Der Betrieb war bereits kein volkseigener Betrieb, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ein Betrieb dieser Rechtsform ist nicht vom Anwendungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz umfasst (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 60f. = JURIS-Dokument, RdNr. 41ff.). Diese gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsform bzw. diese formelle Firmierung des Betriebes ist allein relevant, soweit es, wie vorliegend, um das sog. versorgungsrechtliche Sprachverständnis des DDR-Binnenrechts geht (vgl. auch dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 61 = JURIS-Dokument, RdNr. 40). Nach der Rechtsprechung des BSG ist "allein die Rechtsform des Betriebes als VEB (sowie seine tatsächliche Produktionsweise) entscheidungsrelevant" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

Die Schüngel-Chemie W ... GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag am 28. Mai 1990 (Bl. 142-145 der Gerichtsakten) gegründet und erlangte am 1. Juni 1990 durch Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts B ... (unter der Registernummer: HR.) rechtliche Existenz. Die Schüngel-Chemie W ... GmbH ist nicht durch Umwandlung nach der "Verordnung zur Umwandlung der volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften" vom 1. März 1990 (DDR-GBl. I Nr. 14 S. 107) aus dem VEB Schaum-Chemie W ... hervorgegangen, sondern als neu gegründetes privates Unternehmen nach dem "Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen" (nachfolgend: Unternehmensgesetz) vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I Nr. 17 S. 141) errichtet worden. § 3 des Unternehmensgesetzes sah für als GmbH gegründete Unternehmen die Anwendung des – auch in der DDR fortgeltenden – GmbH-Gesetzes vor. § 6 des Unternehmensgesetzes statuierte für die auf dieser Grundlage gegründeten Unternehmen das Registrierungserfordernis nach dem GmbH-Gesetz in Form der Eintragung im Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1990 erlangte die Schüngel-Chemie W ... GmbH damit rechtliche Existenz nach außen und nahm als juristische Person des privaten Rechts am Wirtschaftsverkehr teil. Sie war kein volkseigener Betrieb.

3. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der Schüngel-Chemie W ... GmbH, handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Die Schüngel-Chemie W ... GmbH kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Betriebe deren Unternehmensgegenstand auf "die Herstellung, Weiterverarbeitung, Konfektionierung und den Vertrieb von chemischen Produkten aller Art, insbesondere von Polyurethan-Schaumstoffen" (so die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes jeweils sowohl im Gesellschaftsvertrag vom 28. Mai 1990 als auch im Handelsregister) ausgerichtet war, nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der privaten Unternehmen der chemischen Industrie hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen so bereits auch: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich ab-strakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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