L 9 KR 7/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 38 KR 424/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 KR 7/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialversicherungspflicht - Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit - Minderheitsgesellschafter-Director einer private company limited by shares - Vergleichbarkeit mit einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Anstellungsvertrag - Stimmbindungsvertrag
1. Ein in Deutschland beschäftigter Director einer private company limited by shares unterliegt auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vergleichbar einem Geschäftsführer einer GmbH, für den keine Versicherungsfreiheit besteht.
2. Anknüpfungsmerkmal der Vergleichbarkeit im Bereich des Sozialrechts ist die Rechtsform des
Unternehmens, bei dem das Organmitglied beschäftigt ist. Der deutschen GmbH ist im Vereinigten Königreich vergleichbar die private companies limited by shares und private companies limited by guarantee having a share capital.
3. Die zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH maßgeblichen Kriterien gelten auch für den Gesellschafter-Director einer private company limited by shares, auch wenn nach dem englischen Rechtsverständnis die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) der private Company limited dem Director eine von den Gesellschaftern dem Grunde nach unabhängige, weisungsfreie Leitungsbefugnis einräumt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. mit Beginn ab 01.07.2009 abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.

Der 1956 geborene Kläger beantragte am 10.06.2014 die Statusfeststellung bei der Beklagten. Die Beigeladene zu 4. ist eine in das Handelsregister des Amtsgerichts B ... unter HRB. am 04.08.2008 eingetragene Zweigniederlassung der C ... mit dem Sitz (Hauptniederlassung) in Y .../Großbritannien (X ...). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, Vertrieb, Aufstellung und Betreuung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, Betrieb von Spielhallen im In- und Ausland, Ausstattung, Vermietung, Verpachtung und Betrieb von gastronomischen Unternehmen im In- und Ausland sowie Handel und Verwaltung von bzw. mit Immobilien aller Art. Der Kläger und sein Bruder W ... (geboren 1954) gründeten als Gesellschafter am 11.02.2008 die Beigeladene zu 4. in Form einer private company limited mit einem Stammkapital von 10,00 GBP, unterteilt in zehn Geschäftsanteile zu je 1,00 GBP. Davon halten der Kläger Geschäftsanteile im Nennbetrag von 3,00 GBP (30 %) und W ... Geschäftsanteile im Nennbetrag von 7,00 GBP (70 %). Die Stimmrechte werden in der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit ausgeübt. Die Satzung (Articles of Association) der Beigeladenen zu 4. enthält in deutscher Übersetzung unter anderem folgende Regelungen: "Einleitung 1. (A) Die Bestimmungen in Tabelle A (im englischen Original: "Table A") im Anhang zu den Bestimmungen zu den Regelungen für Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F) von 1985 (SI 1985 Nr. 805) mit ihrer Änderung/Ergänzung durch die Regelungen über Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F, Änderung/Ergänzung) von 1985 (SI 1985 Nr. 1052), das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 (Kommunikation per E-Mail, SMS usw.) Stand 2000 (SI 2000 Nr. 3373) sowie die Regelungen für Kapitalgesellschaften (Tabelle A-F, Änderung/Ergänzung) von 2007 (SI 2007 Nr. 2541) gelten insoweit, als sie sich auf private Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch Anteile beziehen (diese Tabelle wird im folgenden als Tabelle A bezeichnet) für die Gesellschaften, sofern sie nicht hierdurch ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dieses Regelwerk (sofern diese Regelungen nicht ausgeschlossen oder abgeändert sind) sowie die darin enthaltenen Bestimmungen (Articles) stellen die Bestimmungen zur Unternehmensgründung (Articles of Association) der Gesellschaft dar. (B) In diesem Teil der Satzung bedeutet der Begriff "das Gesetz" das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 und "das Gesetz von 2006" auf das Gesetz über Kapitalgesellschaften von 2006, und zwar derart, dass jegliche Bezugnahme der Satzung auf eine Bestimmung des Gesetzes bzw. des Gesetzes von 2006 sich gleichzeitig auch auf die jeweiligen Änderungen und Ergänzungen bezieht, solange das Gesetz in Kraft ist. 2. Die Bestimmungen 24, 64, 73, 74, 75, 80, 82, 84, 87, 94 und 118 von Tabelle A gelten nicht; die Bestimmungen 8, 30, 31, 40, 41, 62, 67, 76, 77, 78, 79, 81, 89, 90, 112 und 115 von Tabelle A werden wie in diesem Dokument nachfolgend geändert. Kapital Gesellschafterbeschlüsse Übertragung von Gesellschaftsanteilen Hauptversammlungen 11., 12. 13. Bei jeder Benachrichtigung über die Einberufung einer Hauptversammlung der Gesellschaft ist deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zur Teilnahme und Abstimmung berechtigter Gesellschafter berechtigt ist, für sich einen Stellvertreter zu ernennen; dieser darf bei einer Abstimmung (schriftlich oder per Handzeichen) an seiner Stelle abstimmen und braucht selbst nicht Gesellschafter zu sein. 14. Versammlungen Geschäftsführer 16. Für die Anzahl der Geschäftsführer (nicht der stellvertretenden Geschäftsführer) gilt keine Obergrenze; ein alleiniger Geschäftsführer für die Gesellschaft ist zulässig. 17. (A) Die Inhaber einer zur Zeit bestehenden Mehrheit der Gesellschaftsanteile sind berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer zu ernennen; des Weiteren kann dieser Geschäftsführer bzw. können diese Geschäftsführer durch die Personen ihres Amtes enthoben oder ersetzt werden, die vorstehend zur Ernennung von Geschäftsführern berechtigt sind. (B) Alle Ernennungen und Amtsenthebungen von Geschäftsführern gemäß dieser Satzung erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung mit Unterschrift des bzw. der Inhaber der Mehrheit der Stammaktien, für die eine solche Ernennung bzw. Amtsenthebung durchgeführt wird; diese Benachrichtigung muss am Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens hinterlegt oder per eingeschriebenem Brief dorthin versandt werden. 18. Die Rotation von Geschäftsführern ist ausgeschlossen; daher gilt folgendes: (A) In Bestimmung 67 von Tabelle A wird das erste Semikolon in einen Punkt umgewandelt; alle nachfolgenden Worte werden gelöscht. (B) Bestimmung 76 bis einschließlich 79 von Tabelle A gilt nicht für diese Gesellschaft. 19. Bestimmung 81 von Tabelle A wird wie folgt geändert: (i) (ii) es wird folgender Absatz angehängt: (iii) "wenn seine Ernennung gemäß den Regeln in den Gründungsbestimmungen (Articles of Association) der Gesellschaft widerrufen wurde", 20. Ohne Beeinträchtigung der anderen Befugnisse der Gesellschaft gemäß dieser Satzung und als Ergänzung hierfür kann die Gesellschaft per Beschluss mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer vor Ablauf seiner Amtszeit seines Amtes entheben und mit ebensolchem Beschluss eine andere Person an seiner Stelle ernennen. 21. Wenn ein Geschäftsführer gemäß Absprache mit der Geschäftsführerversammlung (im englischen Original: "Board") besondere, nicht zu seinen üblichen Geschäftsführerpflichten gehörende Aufgaben wahrnimmt oder Leistungen erbringt, kann die Geschäftsführerversammlung ihm hierfür zusätzlich zu seiner üblichen Entlohnung eine Sonderprämie auszahlen. Diese Zahlung kann als Provision zu seinem Gehalt, als Gewinnbeteiligung oder in einer anderen vorher vereinbarten Form erfolgen. Vollmacht, Pflichten und Abläufe bezüglich der Geschäftsführer 22. Die Berechtigung der Geschäftsführer zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Belastung oder Verpfändung des Unternehmens oder zur Belastung des Unternehmenskapitals und des nicht eingezahlten Kapitals der Gesellschaft unterliegt keinerlei Beschränkung. 23. Falls die Gesellschaft nur über einen Geschäftsführer verfügt, entscheidet dieser allein über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Dieser Geschäftsführer erhält sämtliche den Geschäftsführern zustehenden Vollmachten, Verfügungsfreiheiten, sonstigen Befugnisse und er ist alleinvertretungsberechtigt. In Bezug auf vorstehende Regelung gelten die Bestimmungen 89 und 90 von Tabelle A und werden entsprechend geändert. 24. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften können die Gesellschafter oder die Geschäftsführerversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Bereichs oder mit der alleinigen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft ausstatten. Sofern nichts anderes per Gesellschafterbeschluss bestimmt ist, vertreten mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam. 25. Ein Geschäftsführer darf innerhalb der Gesellschaft neben seinem Amt als Geschäftsführer jegliches mit entsprechender Bezahlung verbundene Amt (außer Buchprüfer) innehaben und in diesem zusätzlichen Amt auch Verträge, Vereinbarungen und Transaktionen mit der Gesellschaft abschließen; er wird deswegen nicht seines Amtes enthoben und muss der Gesellschaft nicht Rechenschaft über Gewinne ablegen, die aus solchen Verträgen, Vereinbarungen oder Transaktionen entstehen, an denen er beteiligt ist oder an denen er kraft seines Amtes als Geschäftsführer der Gesellschaft ebenfalls ein persönliches Interesse hat. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Geschäftsführer auf der Geschäftsführerversammlung, in welcher diese Vertragsbeziehungen oder Vereinbarungen oder das Geschäft und sein persönliches Interesse daran das erste Mal beraten wird, oder, falls dieses persönliche Interesse erst nachträglich entsteht, dann vorausgesetzt, dass dieser Geschäftsführer in der nächsten Geschäftsführerversammlung, die nach dem Entstehen seines persönlichen Interesses, abgehalten wird, der Geschäftsführerversammlung sein persönliches Interesse offen legt. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende kann der Geschäftsführer als solcher über sämtliche Verträge, Vereinbarungen oder Transaktionen, an denen er beteiligt ist, oder über hieraus resultierende Fragen abstimmen; er wird bei einer Abstimmung bei der Diskussion über einen solchen Vertrag, eine Vereinbarung oder Transaktion berücksichtigt, sofern darüber abgestimmt wird. Ein allgemeiner Hinweis an die Geschäftsführer durch einen Geschäftsführer, der besagt, dass er Beteiligter einer bestimmten Gesellschaft oder eines Unternehmens ist und insofern ein Interesse an einem Vertrag, einer Vereinbarung oder Geschäft hat, welches, nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Beteiligung an die entsprechende Gesellschaft bzw. das Unternehmen ergeht, gilt für die Zwecke dieser Bestimmung als ausreichender Hinweis auf die Beteiligung bezüglich Vertrags, jeder Vereinbarung oder Transaktion, der bzw. die hierfür eingegangen bzw. abgeschlossen wird. 26. Zusätzlich zu obiger Bestimmung gilt: Die Geschäftsführer sind hiermit ausdrücklich berechtigt, für die Gesellschaft Verträge abzuschließen, und können dabei auch für sich selbst oder als Vertreter Dritter auftreten. Diese Bestimmung hat keinerlei Einfluss auf ihre Verpflichtung, ihre Beteiligung bekannt zu geben. Kommunikation über eine Web-Site Mitteilungen Schutz vor Haftung Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtsprechung 31. (A) Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschafter mit der Gesellschaft oder ihren Organen werden den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Örtlich zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist dann das Gericht am Verwaltungssitz der Gesellschaft. Dauer Siegel

Der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4. am 07.07.2008 abgeschlossene Anstellungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Geschäftsführung und Vertretung/Pflichten und Verantwortung (1) Herr A ... wird mit Gründung zum Director der Gesellschaft bestellt. (2) Der Director ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführungsordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung und die Einschränkungen dieses Vertrages sind zu befolgen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns unter Wahrung der Interessen und des Gegenstandes der Gesellschaft zu erfüllen. (4) Der Director stellt seine Arbeitskraft und seine Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung. Er kann jedoch mit der Limited in Wettbewerb treten. Es besteht für den Director folglich kein Wettbewerbsverbot. (5) Der Director wahrt die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Im Rahmen der Geschäftsführung hat der Director für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise Sorge zu tragen. § 2 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, bedarf der Director der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleicher Rechte; b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Betriebsteilen. § 3 Vergütung/Tantieme (1) Der Director erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von EUR 6.000,00, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 500,00 jeweils zum Monatsende. (2) Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 30,0 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme darf jedoch 25,0 % des in § 3 Nr. 1 dieses Anstellungsvertrages festgelegten Jahresgehaltes nicht übersteigen. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. (3) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen bestehen. Für eine diesen Fortzahlungszeitraum übersteigende unverschuldete Dienstverhinderung wird dem Director auf die Dauer weiterer sechs Wochen ein Zufluss in Höhe der Differenz zwischen dem von Trägern der Krankenversicherung gewährten Krankengeld und seinem monatlichen Nettogehalt gezahlt. (4) Stirbt der Director, so wird seinen Hinterbliebenen (der Witwe oder, wenn nur Kinder vorhanden sind, den Kindern, die minderjährig sind oder in einer Berufsausbildung stehen und vom Geschäftsführer unterhalten worden sind) das feste Gehalt (Abs. 1) anteilsmäßig für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Der Tantiemenanspruch bleibt zeitanteilig bis zum Monatsletzten, der auf das Ableben folgt, bestehen. § 4 Aufwandersatz Reisekosten außer Personenkraftwagenkosten und sonstige Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft erforderlich sind, werden dem Director ersetzt. Übersteigen die aufgewendeten Spesen steuerlich zulässige Pauschalbeträge, so sind sie durch Belege nachzuweisen. Verpflegungsmehraufwendungen werden ausschließlich mit den steuerlich zulässigen Pauschalbeträgen ersetzt. § 5 Jahresurlaub (1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt seines Urlaubs so einzurichten, dass den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird. (2) Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht oder nicht vollständig nehmen, weil zwingende Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung desselben, unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts (§ 3 Abs. 1). § 6 Dauer, Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 08.07.2008 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. § 7 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Das gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes. (2) (3) Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im ordentlichen Rechtsweg entschieden.

In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 07.07.2008 regelten der Kläger und die Beigeladene zu 4. das (spätere) Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 (Vergütung/Tantieme) ab 01.07.2009.

Nachdem die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 4. mit Schreiben vom 17.06.2014 zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht angehört hatte, legte der Kläger den zwischen ihm und W ... am 30.06.2008 abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag vor. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Präambel Herr W ... und Herr A ..., (im folgenden: Vertragspartner) sind an der C ... Immobilien und Automaten Ltd. mit Sitz in B ..., wie folgt beteiligt: Die Vertragspartner sind daran interessiert, künftig eine einheitliche und konsequente Unternehmenspolitik durchzusetzen. Sie kommen daher wie folgt überein: 1. Einheitliche Stimmabgabe Die Vertragspartner werden in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen übereinstimmend mit Ja oder Nein stimmen oder sich übereinstimmend der Stimme enthalten. 2. Festlegung des Abstimmverhaltens Vor jedem Gesellschafterbeschluss werden die Vertragspartner ihr Stimmverhalten durch einen zwischen den Vertragspartnern zu treffenden Beschluss festlegen. Der Beschluss wird mit Mehrheit der vorhandenen Stimmen von 75 % gefasst. Je GBP 1,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 3. Verfügungsbeschränkung. 4. Vertragsstrafe Im Falle einer von einem rechtmäßigen Beschluss gemäß § 2 abweichenden Stimmabgabe durch einen Vertragspartner hat dieser an die übrigen Vertragspartner im Verhältnis des Nennbetrages der Geschäftsanteile derselben zueinander eine Vertragsstrafe im Betrage von insgesamt EUR 10.000 zu zahlen. Das Recht, Schadensersatz, Erfüllung oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet ... 5. Dauer Dieser Vertrag wird bis zum 31.12.2015 geschlossen. Eine Kündigung dieses Vertrages ist während dieses Zeitraumes ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Vertragsdauer um jeweils ein Jahr, wenn nicht mindestens drei Monate vor Vertragsende eine Kündigung des Vertrages ausgesprochen worden ist."

Mit zwei Bescheiden vom 17.07.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Director der Beigeladenen zu 4. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde und seit dem 01.07.2009 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die GmbH und die Limited wiesen so weitgehende Übereinstimmungen auf, dass in einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland tätige Gesellschafter nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich analog den Gesellschaftern einer GmbH beurteilt werden könnten. Maßgeblich sei der Anstellungsvertrag vom 07.07.2008. In diesem werde die Mitarbeit des Klägers in der Gesellschaft geregelt und ihm für seine Tätigkeit eine regelmäßige monatliche Vergütung gezahlt. Das die selbstständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko sei dadurch nicht gegeben. Aufgrund seines Kapitaleinsatzes von 30 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Kläger nicht möglich, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Der Stimmbindungsvertrag führe nicht zu einer Sperrminorität des Klägers in der Gesellschaft. Dagegen legte der Kläger am 04.08.2014 Widerspruch ein. Er sei im Hauptberuf als Einzelunternehmer tätig und vermiete Geld- und Spielautomaten. Diese Automaten vermiete er auch an die Beigeladene zu 4., welche diese dann in verschiedenen Lokalitäten betreibe. Die bestehenden Mietverträge seien von kurzfristiger Natur und jederzeit kündbar. Durch Kündigung entfalle der Unternehmenszweck der Beigeladenen zu 4 ... Sein Bruder sei zwar Mehrheitseigentümer, hätte jedoch trotz der Beteiligungsverhältnisse nicht die Möglichkeit, einen solchen wesentlichen und existenzbedrohenden Eingriff in die Entwicklung der Beigeladenen zu 4. zu beeinflussen. Vielmehr treffe er alle unternehmerischen Entscheidungen. Um diesen Umstand ausreichend zu berücksichtigen, hätten sie den Stimmbindungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag stärke seine Stellung im Unternehmen und manifestiere die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass Konzept und Geschäftserfolg ganz wesentlich, in diesem Fall sogar ausschließlich von ihm abhingen. Eine notarielle Beurkundung oder eine Handelsregistereintragung sei für eine solche Vereinbarung nicht erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßgebend für die Abgrenzung einer abhängigen von einer selbstständigen Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die aus den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringende Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einer Limited liege vor, wenn die Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Limited Teil hätten, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhielten und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres Anteils am Stammkapital geltend machen könnten. Da der Kläger nur mit 30 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt und entsprechend stimmberechtigt sei, könne er aufgrund der mit einfacher Mehrheit zu treffenden Gesellschafterbeschlüsse keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Limited ausüben. Allein aus der weisungsfreien Ausführung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Kläger ansonsten in einer nicht von ihm vorgegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, sodass er - selbst bei Belassung großer Freiheiten - der Überwachung durch den Mehrheitsgesellschafter unterliege. Dies gelte auch dann, wenn dieser Gesellschafter von seiner Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch mache. Die Weisungsgebundenheit eines geschäftsführenden Gesellschafters mit einer Minderbeteiligung verfeinere sich dabei - wie bei Diensten höherer Art üblich - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsleben. Der Stimmbindungsvertrag vom 30.06.2008 entfalte nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Gesellschaftern und könne jederzeit gekündigt werden. Selbst bei einer abredewidrig abgegebenen Stimme werde der Gesellschafterbeschluss dadurch nicht rechtlich unwirksam.

Dagegen hat der Kläger am 22.10.2014 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse seien nach dem Companies Act (CA) und nicht nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu beurteilen. Dieses sei nicht anwendbar. Er sei alleinvertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft und damit selbstständig. Die Kapitalbeteiligung von unter 50 % mache ihn nicht zum abhängig Beschäftigten, da es ihm mit dem Stimmbindungsvertrag möglich sei, unliebsame Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Damit besitze er eine Sperrminorität. Außerdem sei der Stimmbindungsvertrag für eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2015 abgeschlossen und nicht kündbar. Die darin vereinbarte Vertragsstrafe schließe eine Stimmabweichung faktisch aus. "Kopf und Seele" des Unternehmens sei allein er, weil er die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Automaten seit 1991 ausübe und sein Bruder nur seine Kenntnisse als Immobilienkaufmann in das Geschäft einbringen könne.

Mit Beschluss vom 17.06.2016 hat das Sozialgericht Leipzig den Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz (SG) verwiesen.

Mit Urteil vom 23.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 4. ab dem 01.07.2009 abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ein Indiz, welches für eine abhängige Beschäftigung spreche, sei der Anstellungsvertrag vom 07.07.2008. Dieser enthalte zahlreiche Elemente, welche für das Gesamtbild einer Beschäftigung wesentlich mitbestimmend seien. Danach erhalte der Kläger für seine Tätigkeit eine jährliche, feste Vergütung, die in gleichen monatlichen Teilbeträgen am Ende eines Monats an ihn ausgezahlt werde. Ferner habe er einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Damit lägen typische Elemente eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor. Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spreche - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer wiederholt entschieden habe (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 27 m. w. N., juris) - ebenso wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit wie der Anspruch auf eine Tantieme in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses der Handelsbilanz, da eine Gewinnbeteiligung als Anreiz für erfolgsorientierte Arbeit auch bei abhängigen Beschäftigten, besonders "leitenden Angestellten" weit verbreitet sei (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 8 R 1013/15 –, Rn. 84, juris). Es sei dem Kläger auch nicht jederzeit möglich gewesen, ihm nicht genehme Weisungen durch die Gesellschafterversammlung abzuwenden. Derartige Befugnisse ergäben sich weder aus seiner Stellung als Mitgesellschafter der Beigeladenen zu 4. noch aus einer gesellschaftsvertraglichen Sperrminorität. Der Kläger verfüge als Minderheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 4. mit einem Anteil am Stammkapital von 30 % gegenüber dem 70% der Anteile haltenden Mehrheitsgesellschafter nicht über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung und auch nicht über eine vergleichbare Stellung, wie sie ein mit einer im Gesellschaftsvertrag begründeten Sperrminorität ausgestatteter Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer innehabe. Da der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung enthalte, gelte englisches Recht zur Limited, wonach die Gesellschaft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasse (Shearman, GmbHR 1992, 149-157, juris). Davon gehe auch der Kläger in seinem Antrag auf Statusfeststellung aus. Zugleich hätten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse vorgesehen, die dem Kläger als Minderheitsgesellschafter eine Sperrminorität vermittelt hätte. Insbesondere ergebe sich aus Ziffern 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages, dass die Stellung des Klägers als Geschäftsführer nicht gesichert sei, da der Mehrheitsgesellschafter berechtigt sei, ihn als Geschäftsführer seines Amtes zu entheben. Der Stimmbindungsvertrag vom 30.06.2008 führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vereinbarung sei nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil sie von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund jederzeit gemäß § 723 BGB gekündigt werden könne (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 38/93 –, BGHZ 126, 226-245; BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08 –, BGHZ 179, 13-27, beide juris). Eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers ergebe sich auch nicht aus einer familiären Verbundenheit mit dem Mitgesellschafter. Das BSG habe die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV aufgegeben (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, juris und BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R –, juris; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 32, juris).

Gegen das am 02.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2017 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass einem Director der private company limited nach englischem Recht weitergehende Rechte zukämen als einem GmbH-Geschäftsführer. Außerdem liege ein Stimmbindungsvertrag vor, welcher nur bei schweren Verstößen gegen den Gesellschaftsvertrag gekündigt werden könne, aber ansonsten die erforderliche Rechtsmacht verleihe, die Geschicke des Unternehmens selbstständig zu bestimmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 01.07.2009 bei der Beigeladenen zu 4. eine selbstständige und nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und das Urteil des SG und führt ergänzend aus, dass der richtungsweisenden Entscheidung des BSG vom 27.02.2008, B 12 KR 23/06 R über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei. Sozialversicherungsrechtlich betrachtet seien Organe der Kapitalgesellschaftsformen der EU-Mitgliedsstaaten unabhängig von der Bezeichnung der jeweiligen Organfunktion statusrechtlich dem Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft bzw. der Geschäftsführung einer deutschen GmbH gleichzustellen. Beigelegt hat die Beklagte Stellungnahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 17./18.03.2005 über die versicherungsrechtliche Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter einer englischen Limited und vom 30./31.03.2009 mit einer Übersicht der Kapitalgesellschaften in den EU-Mitgliedsstaaten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist ab dem 01.07.2009 als Director der Beigeladenen zu 4. abhängig beschäftigt. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 54 Abs. 1, 2, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Director für die Beigeladene zu 4. in Deutschland abhängig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB IV, Stand 18. Mai 2018, § 7a, Rn. 39 m.w.N.).

Die Beklagte war für die von dem Kläger beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2014 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war. Da die Beklagte in dem Bescheid vom 17.07.2014 nicht nur festgestellt hat, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 4. abhängig beschäftigt ist, sondern auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, genügt sie den Anforderungen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach darf die Beklagte sich nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – Rn. 14 ff., juris; BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – Rn. 13 ff., juris).

Maßgebend für die Beurteilung, ob der Kläger der Versicherungspflicht unterliegt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht. Es kommt zur Anwendung, weil der Beschäftigungsort des Klägers in Deutschland liegt und seine Beschäftigung dort nicht im Voraus zeitlich begrenzt ist (§§ 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 SGB IV).

Der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 - Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung - SGB III). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z. B. BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, BSGE 124, 37-47, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, Rn. 17 m. w. N., juris; BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R –, BSGE 123, 50-62, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 21; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 m. w. N., juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 –, Rn. 7, juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 – B 12 KR 9/16 R –, BSGE 123, 181-188, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24, juris). Diese Maßstäbe gelten sowohl für Geschäftsführer einer GmbH (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 28 Rn. 15 ff; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 17 ff, alle juris) als auch für Directors einer englischen private company limited by shares, und zwar ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags.

Der in Deutschland beschäftigte Kläger unterliegt als Director einer private company limited by shares auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vergleichbar einem Geschäftsführer einer GmbH (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R –, BSGE 100, 62-77, SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, juris). Denn für den Geschäftsführer einer deutschen GmbH besteht keine Versicherungsfreiheit. Anknüpfungsmerkmal der Vergleichbarkeit im Bereich des Sozialrechts ist die Rechtsform des Unternehmens, bei dem das Organmitglied beschäftigt ist (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R –, BSGE 100, 62-77, SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rn. 30, juris), hier eine private company limited by shares. Welche Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten als Parallelformen der deutschen GmbH vergleichbar behandelt werden, regelt mit Wirkung vom 08.10.2004 die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Verordnung) europaeinheitlich im Anhang II zu Art. 2 Abs. 2. Danach sind der deutschen GmbH im Vereinigten Königreich vergleichbar die private companies limited by shares und private companies limited by guarantee having a share capital (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 RBSGE 100, 62-77, SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rn. 32, juris). Dass die private companies limited by shares als (Gesellschafts-)Rechtsform englischen Rechts bei einem horizontalen Vergleich mit in der Rechtsform einer deutschen GmbH organisierten Gesellschaften gleichgesetzt und deren Organmitglieder hinsichtlich ihres Versichertenstatus also mit Organmitgliedern einer GmbH gleich behandelt werden, ist am Maßstab der Art. 43, 48 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) vor dem Hintergrund einer typisierenden Betrachtung nicht zu beanstanden. Dabei ist Leitbild der typisierenden Unterscheidung die finanzielle Solidität bzw. Solvabilität des Unternehmens bzw. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sein Auftreten am Markt sowie der gruppenspezifisch vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Organmitglieder einer deutschen GmbH ebenso wie einer englischen private company limited by shares (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R –, BSGE 100, 62-77, SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rn. 33, juris).

Bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gelten bei GmbH-Geschäftsführern der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge folgende Maßgaben: Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft von Bedeutung. Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem GmbH-Gesellschafter gegeben, der mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält. Ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 28 mwN; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 24; BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 – B 12 R 5/14 R –, Rn. 39 ff; BSG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 RAr 12/92 –, SozR 3-4100 § 168 Nr. 8; alle juris). Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der GmbH bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 27; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 30, juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 25, juris) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 26, juris) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21-24, juris; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 27 m. w. N., juris). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers liegt somit nicht vor, wenn dieser an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 RAr 12/92 - Rn. 18, juris). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daher vom BSG verneint worden, wenn der GmbH-Geschäftsführer Alleingesellschafter ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - Rn. 23 m.w.N., juris; BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - Rn. 13, juris), wenn der GmbH-Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSG, Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 RU 176/59 - Rn. 21, juris; BSG, Urteil vom 30. April 1976 - 8 RU 78/75 Rn. 17- juris; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 34/00 R - Rn. 15, juris; weitere Nachweise bei BSG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 RAr 12/92 - juris, Rn. 18, juris) und wenn der GmbH-Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafter zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - Rn. 21 juris; BSG, Urteil vom 18. April 1991 - 7 RAr 32/90 - Rn. 25 juris; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - Rn. 16 m.w.N., juris). Bei Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung hat die Rechtsprechung des BSG bereits früher eine abhängige Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen nicht angenommen, etwa bei Familienunternehmen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon sei insbesondere bei demjenigen auszugehen, der – obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt – aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führe (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 ¬- 7 RAr 25/86 - Rn. 31, juris). Diese Rechtsprechung hat das BSG inzwischen zugunsten einer streng am Vorliegen von Rechtsmacht orientierten Normanwendung aufgegeben. Eine vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21, juris; BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 26, 30 sowie Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R – juris, Rn. 31; in diese Richtung bereits BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 32). Vor diesem Hintergrund kann die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG entwickelte sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht herangezogen werden. Soweit auch der für das Statusrecht zuständige Senat des BSG in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat, hat er dies inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21; BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 29, alle juris).

Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 17 m. w. N., juris; BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – Rn. 14, juris).

Diese für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R –, BSGE 100, 62-77, SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rn. 33, juris), ist der Kläger als Director der Beigeladenen zu 4. und Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität abhängig beschäftigt, auch wenn nach dem englischen Rechtsverständnis die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) der Beigeladenen zu 4. vom 11.02.2008 dem Director eine von den Gesellschaftern dem Grunde nach unabhängige, weisungsfreie Leitungsbefugnis der private company limited einräumt (Christoph Torwegge, Treue- und Sorgfaltspflichten im englischen und deutschen Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer versus Director der Private Limited Company, Seiten 38 ff.; Clemes Just, Die englische Limited in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Seite 38, Rn. 144; Ebert/Levedag in Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2. Auflage, Seite 769, Rn. 488).

Das Personalstatut der Beigeladenen zu 4. richtet sich nach der Gründungstheorie (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VII ZB 87/17 –, Rn. 16, juris mit Verweis auf BGH, Urteil vom 08. September 2016 – III ZR 7/15 –, Rn. 13, juris) nach englischem Recht, und zwar nach Table A (Companies [Tables A to F] Regulations 1985 as amended by SI 2007/2541 and SI 2007/2826; https://assets.publishing.service.gov.uk/government/ uploads/system/uploads/attachment data/file/386523/TableAPrivate.pdf), den Regelungen im Companies Act 1985 und insbesondere im Companies Act 2006 (im Folgenden: CA 2006; http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2006/46/contents). Obwohl die Beigeladene zu 4. vor dem am 01.10.2009 mit allen Vorschriften endgültig in Kraft getretenen CA 2006 gegründet wurde ("registered but not formed unter CA 2006"; vgl. Section 1 (2) Buchstabe CA 2006), fällt sie aufgrund der Übergangsregelung in Section 28 CA 2006 grundsätzlich in den Anwendungsbereich des CA 2006 (vgl. Ebert/Levedag, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2. Auflage, Seite 690, Rn. 70). In der Satzung der Beigeladenen zu 4. wird die Anwendbarkeit der gesetzlichen Mustersatzung (Table A to F) in der angepassten Fassung durch Regulation SI 2007/2541 für gültig erklärt, sofern die Bestimmungen (Articles) nicht ausgeschlossen oder abgeändert wurden. Selbstgeschaffene Satzungsbestimmungen müssen die Grenzen kodifizierten Rechts und des Fallrechts beachten und sind im Fall eines Verstoßes unwirksam (Ebert/Levedag, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 2. Auflage, Seite 709, Rn. 159). Die Satzung selbst muss in einer einzigen Urkunde enthalten und in fortlaufenden Paragrafen unterteilt sein (Section 18 Abs. 3 CA 2006).

Die private company limited benötigt zumindest einen Director, welcher die Gesellschaft nach außen vertritt (Section 154 (1) und 155 (1) CA 2006; Ziff. 16 Articles of Association). Im Unterschied zu einem GmbH-Geschäftsführer (hier: kraft § 35 GmbHG) bezieht der Kläger als Director der private company limited die Geschäftsführungskompetenz aus der Übertragung durch die Gesellschafter in der Satzung und besitzt – nach der Satzung - eine grundsätzlich weisungsfreie, autonome Leitungskompetenz (Ziffern 22 u. 23 der Articles of Association; Table A, Art. 70). Zwar kann die Reichweite des Table A, Art. 70 durch Klauseln eingeschränkt und modifiziert werden; den Gesellschaftern eine grundsätzliche Weisungsbefugnis im Wege einer ordinary resolution (eines einfachen Mehrheitsbeschlusses) einzuräumen wie bei einer GmbH (gemäß §§ 47, 48 GmbHG; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 37 Rn. 14, 15), an die der GmbH-Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG gebunden ist, ist jedoch nicht zulässig. Dies verstieße gegen das anerkannte Prinzip der "Separation of Ownership and Control" (vgl. Christoph Torwegge, Treue- und Sorgfaltspflichten im englischen und deutschen Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer versus Director der Private Limited Company, Seiten 41, 222, 263). Die Gesellschaftsformen unterscheiden sich daher im Bereich der Autonomie der Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis signifikant (Torwegge, a. a. O., Seite 222).

Dieser grundsätzlich nur sehr eingeschränkten Weisungsbefugnis der Gesellschafter einer private company limited gegenüber der Art und Weise der Geschäftsführung und der fast vollkommenen Freiheit der Geschäftsführungsbefugnis des Directors steht jedoch eine mittelbare Einflussnahmemöglichkeit der Gesellschafter gegenüber. So hat der (Mehrheits-)Gesellschafter (hier: W ...) das Recht, den Director durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss jederzeit abzuberufen und einen anderen Director zu ernennen (Ziff. 17 (A) und 20 der Articles of Assiociation; Section 168 (1) CA 2006). Dieses Recht kann nicht durch die Articles of Association oder vertraglich ausgeschlossen werden (Section 168 CA 2006; vgl. Clemes Just, Die englische Limited in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Seite 51, Rn. 193), was dem (Mehrheits-)Gesellschafter die Oberherrschaft über die Gesellschaft sichert. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen wichtigen Grund an die Abberufung eines Directors knüpft (Torwegge, a. a. O., Seite 222), insoweit anders als in § 38 Abs. 2 GmbHG. Daraus folgt, dass der Kläger als Director, handelt er nicht im Sinne des Mehrheitsgesellschafters, von diesem, ohne wichtige Gründe dafür benennen zu müssen, jederzeit abberufen werden kann. Diese einfache Möglichkeit der Abberufung kompensiert zu einem Teil die Freiheiten, die der Direktor bei der private company limited genießt (Torwegge, a. a. O., Seiten 223, 35). Sobald der Director abberufen wird, verliert er gleichzeitig sämtliche Positionen innerhalb der Gesellschaft (Just, a. a. O., Rn. 195). Der Anstellungsvertrag stellt kein Hindernis für die Abberufung des Directors dar (Section 168 (1) CA 2006). Unerheblich ist insoweit auch, ob der Mehrheitsgesellschafter von seinem Abberufungsrecht ihm gegenüber als Director tatsächlich Gebrauch macht und tatsächlich eine Einvernehmlichkeit bei sämtlichen Entscheidungen in der Gesellschaft besteht. Allein entscheidend ist, ob W ... als Mehrheitsgesellschafter dies im Falle eines Konflikts rechtlich könnte (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 15 – 20, juris).

Bei einer private company limited - wie der Beigeladenen zu 4. - werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit (Section 282 (1) CA 2006; sogenannte ordinary resolution) verabschiedet, sofern Gesetz oder Gesellschaftssatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangen (Clemens Just, Die englische Limited in der Praxis, 3. Aufl. 2008, IV, Rn. 114). Gemäß Table A, Art. 46 ist im Regelfall per Handzeichen nach Köpfen (show of hands) abzustimmen und eine (geheime) schriftliche Abstimmung (poll) zu beantragen, wozu ein Gesellschafter mindestens 10% der Stimmrechte von allen stimmberechtigten Gesellschaftern haben muss (Table A, Art. 46 c). Gemäß Table A, Art. 54 zählt bei der Abstimmung durch Handzeichen jede Stimme einfach nach Köpfen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Anteile (Section 282 ff CA 2006) und bei einer schriftlichen Abstimmung (poll), welche die rechtlich bindende Abstimmung ist (Ebert/Levedag, a. a. O. Seite 760, Rn. 435), hat jeder Gesellschafter eine Stimme für jeden von ihm gehaltenen Anteil (Ebert/Levedag, a. a. O., Seite 760, Rn. 431). Folglich kann bei einem mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss W ... als Mehrheitsgesellschafter mit 70% der Geschäftsanteile eine schriftliche Abstimmung (poll) beantragen und den Kläger kraft seiner durch seine Gesellschaftsanteile verliehenen Stimmrechtsmacht überstimmen.

Der Stimmbindungsvertrag vom 30.06.2008 räumt dem Kläger keine Sperrminorität gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter W ... ein. Auf diese vertragliche Bindung der Gesellschafter ist deutsches Recht anzuwenden. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Gesellschafter im Sinne von Art. 27 EGBGB (gültig bis 16.12.2009; Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 [Art. 3 Rom I—VO] ist gemäß Art. 28 Rom I-VO zeitlich nicht anzuwenden) ergibt sich daraus, dass der (formularmäßige) Stimmbindungsvertrag in deutscher Sprache abgefasst ist, Begriffe des deutschen Schuldrechts verwendet (Kündigung, selbstständiges Garantieversprechen, Gesamtgläubiger – und –schuldner; Vertragsbeitritt, Vertragsstrafe, Kündigung) und die Gesellschafter keinen Bezug zur Satzung der Beigeladenen zu 4. hergestellt haben, weshalb auch das SG zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt hat (Thorn in Palandt, 78. Auflage 2019, Rom I 1 [IPR], Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02 –, Rn. 18, juris). Die Bereichsausnahme für Fragen des Gesellschaftsrechts gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für schuldrechtliche Verträge wie einen Stimmbindungsvertrag nicht (vgl. juris Literaturnachweis zu Becker, NotBZ 2017, 1-5; Thorn, a. a. O., Rn. 12; Kraft in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Teil 2, Seite 2421, Rn. 46). Wie das SG bereits zutreffend und umfänglich ausgeführt hat, ist die außerhalb des Gesellschaftsvertrages von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter und damit auch von dem Mehrheitsgesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 723 BGB; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 25, juris). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung des Mehrheitsgesellschafters und der Stimmführerschaft des Klägers infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages) ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 31, juris).

Selbst wenn englisches Recht zugrunde zu legen wäre, ist sowohl die Stimmrechtsbindung als auch die Festlegung der Gesellschafterbeschlussmehrheit in dem Stimmbindungsvertrag (shareholder agreement) ungültig, soweit sie mit den (veröffentlichten) Articles of Association der Beigeladenen zu 4. kollidieren (vgl. Dear and Griffith versus Jackson [2013] EWCA Civ 89; www://bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/2013/89.html), wie dies z. B. bei der Abberufung des Directors aufgrund einfachen Gesellschafterbeschlusses der Fall ist.

Dazu wird die weit reichende Geschäftsführungsbefugnis des Klägers als Director sowohl kraft der im Anstellungsvertrag vom 07.07.2008 (im Folgenden: AV) getroffenen Regelungen als auch durch ausgeprägte, sowohl im CA 2006 im Einzelnen als auch durch Common Law/Fallrecht (Section 170 (3) CA 2006: certain common law rules and equitable principles) geregelte Loyalitäts- und Treuepflichten (Sections 171-173, 175-177 CA 2006; duty to act in good faith; duty to act with a proper purpose; duty not to fetter descretion; duty to disclose secret profits; duty to avoid conflicts of interest) und Sorgfaltspflichten (Section 174 CA 2006; duty of care and skill) reguliert (Torwegge, a. a. O., Seiten 228, 229; Ebert/Levedag, a. a. O., Rn. 497 - 502), durch welche der Kläger in eine vorgegebene Organisation zur Leistung fremdbestimmter Arbeit eingegliedert ist. Bei Verletzung gesetzlicher Pflichten (statutory duties) oder aus der Verletzung von Common Law-Pflichten ist der Director empfindlichen repressiven Haftungsmaßnahmen ausgesetzt (z. B. kann die Gesellschaft den Vertrag anfechten, Gewinne des Directors abschöpfen, Schadenersatz fordern und den Direktor abberufen; Torwegge, a. a. O., Seiten 145, 264 bis 267; Ebert/Levedag, a. a. O., Rn. 503 - 509). Bestimmungen in der Satzung (Articles of Association) und dem Anstellungsvertrag, welche einen Director im Voraus von ihrer Haftung freistellen, sind ungültig (Section 232 CA 2006). Außerdem darf ein Director, dessen Pflichtverletzung die Gesellschafterversammlung sanktionieren soll, bei der Entscheidung nicht mitstimmen (Table A, Art. 95; Section 239 CA 2006; Ringe/Otte in Triebel/Illmer/Ringe/Vogenauer/Ziegler, Englisches Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 2012, Rn. 246, 247). Als Director leistet der Kläger nicht Aufgaben in eigener Regie und auf eigene Rechnung (BSG, Beschluss vom 04. April 2018 – B 12 KR 51/17 B –, Rn. 17, juris), sondern verpflichtet kraft seiner Vertretungsmacht als Director die Beigeladene zu 4. (Section 40 CA 2006). Nach seinem Anstellungsvertrag gehören zu seinen Aufgaben, u. a. seine Arbeitskraft, Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 4 AV). Der Kläger hat sich ferner arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, Weisungen der Gesellschafterversammlung und weitere vertragliche Einschränkungen zu befolgen (§ 1 Abs. 2 AV). Dazu gehören u. a. der für den Unternehmensgegenstand (Handel und Verwaltung von bzw. mit Immobilien) bedeutsame, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürftige Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 2 a) AV). Auch wenn es - wie hier - an konkreten arbeitskraftbezogenen Weisungen des Mitgesellschafters hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit fehlt, kann die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers vornehmlich bei sogenannten Diensten höherer Art (z. B. Chefärzte im Krankenhaus) eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Insoweit spielt es keine Rolle, dass dem Kläger keine konkreten Weisungen bzgl. Art, Zeit und Ort seiner Tätigkeit erteilt werden. Somit ist die dem Kläger als Director eingeräumte Rechtsmacht in der faktischen Ausgestaltung nicht mit der einem mit echter Sperrminorität ausgestatteten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verliehenen vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 und 28, juris).

Vielmehr zeigt sich vorliegend in dem Ineinandergreifen der Articles of Association der Beigeladenen zu 4. und den Regelungen im Anstellungsvertrag des Klägers der Spagat der Gesellschafter, die Machtbefugnisse des Directors, welche bei der englischen private company limited im Innenverhältnis nur mittelbar eingeschränkt werden, durch die schuldrechtlich vereinbarte Weisungsgebundenheit an Gesellschafterbeschlüsse weiter einzuschränken, um unmittelbaren Einfluss auf die Tätigkeit des Minderheitsgesellschafter-Directors auszuüben, wie dies bei einer deutschen GmbH der Fall ist. Gerade im Hinblick auf solche Gestaltungen der Gesellschaftsrechtslage ist es gerechtfertigt, für die Abwägungsentscheidung bei Statusfragen nicht allein auf die einem Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eingeräumte Stellung abzustellen, sondern sich primär an den vom (Sozial-)Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten - richterrechtlich näher ausgeformten - Abgrenzungskriterien zu orientieren (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 24, juris).

So wird die Zuordnung des Klägers als abhängig Beschäftigter auch durch die arbeitnehmertypischen Regelungen im Anstellungsvertrag bestätigt. Auch nach dem englischen Fallrecht hat der Director nicht durch die Articles of Association, sondern nur den Anstellungsvertrag Anspruch auf seine Vergütung (Ebert/Levedag, a. a. O., Rn. 482). Danach trägt der Kläger kein entscheidende Bedeutung gewinnendes unternehmerisches Risiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris Rn. 10, m.w.N.). Denn dem Kläger ist für seine Geschäftsführertätigkeit ein festes monatliches Gehalt zugesagt (§ 3 Abs. 1 AV). Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit werden ihm erstattet (§ 4 AV). Ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr und ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme (§ 5 AV) sowie ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3 AV) sprechen als arbeitnehmertypische Ansprüche ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Zwar legte die Beigeladene zu 4. die Arbeitszeit und den Arbeitsort des Klägers nicht bestimmt fest und verzichtete insoweit (begrenzt) auf ein Weisungsrecht. Andererseits verpflichtete die Beigeladene zu 4. den Kläger aber, für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise Sorge zu tragen (§ 1 Abs. 5 AV). All dies spricht für eine Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung im Sinne der Interessen der Gesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 27, juris). Im Weiteren kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er Tantiemen erhält und am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Dadurch lässt sich weder ein Unternehmerrisiko des Klägers noch eine beherrschende Stellung herleiten, die zu dem Ergebnis führen könnten, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Director als Selbstständiger zu betrachten wäre. Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 4. ein Anspruch auf die Zahlung eines Entgeltes zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 29, juris). Vor dem Hintergrund, dass auch für Arbeitnehmer die Gewährung einer Tantieme nicht ungewöhnlich ist, ist eine Gewinnbeteiligung für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 28, m. w. N., juris). Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass der Director im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20, Rn. 13, juris). Folglich kann der Kläger auch mit der Argumentation, dass er aufgrund seines Know-hows faktisch als Kopf der Gesellschaft "wie ein Unternehmer" tätig werde, nicht durchdringen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183-189, SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 21-24, juris; BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R –, BSGE 120, 59-69, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26, Rn. 27 m. w. N., juris).

Es liegen keine Tatbestände vor, die generell eine Versicherungsfreiheit begründeten oder die Versicherungspflicht in einem der streitgegenständlichen Zweige der Sozialversicherung ausschließen ließen. Ein späterer Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV scheidet aus, da der Statusfeststellungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden, sondern erst am 10.06.2014 bei der Beklagten eingegangen ist. Es handelte sich auch nicht um eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV; es lag keine unständige Beschäftigung im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG)
Rechtskraft
Aus
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