L 3 AL 147/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 529/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 147/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB III reicht es nicht aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, das heißt im Sinne einer Anwartschaft, besteht. Vielmehr muss der Anspruch zuerkannt sein, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn durch die zuständige Behörde eine Bewilligung ausgesprochen worden ist.
2. Wenn der Arbeitslose mit einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III beim Rentenversicherungsträger weder eine Erwerbsminderungsrente noch sonstige Leistungen beantragt, ist es an der Bundesagentur für Arbeit, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in das Verfahren einzubinden. § 145 Abs. 2 SGB III stellt der Bundesagentur das dafür erforderliche Instrumentarium zur Verfügung.
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2016 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 1. September 2016 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Der Kläger war seit November 2011 bei einem Chemieunternehmen als Transportfachkraft beschäftigt. Vom 22. Januar 2014 bis zum 3. Juli 2014 und vom 30. Januar 2015 bis zum 18. Oktober 2015 bezog er Krankengeld. Mit Aufhebungsvertrag vom 12. Juli 2016 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin, das Anstellungsverhältnis "aus krankheitsbedingten Gründen" mit Ablauf des 31. August 2016 zu beenden.

Am 13. Juli 2016 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. September 2016. Bereits am 14. Juni 2016 hatte sich der Kläger persönlich arbeitssuchend gemeldet.

Am 14. Juli 2016 erstellte das Institut für sozialmedizinische Begutachtung und Fortbildung – ISBF GmbH – Berlin durch den Facharzt für Innere Medizin Y ... auf der Grundlage dreier Befundberichte, eines Notaufnahmeberichtes, sechs Epikrisen, einer ärztlichen Bescheinigung und eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nach Aktenlage eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme. Danach war der Kläger für einen Zeitraum von voraussichtlich über sechs Monate hinaus weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Als integrationsrelevante Funktionseinschränkungen wurden eine Beeinträchtigung des Gesamtorganismus mit ausgeprägter Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit sowie ein schädlicher Genussmittelgebrauch angegeben.

Mit Bescheid vom 13. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger könne nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Er sei daher nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Am 30. September 2016 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und legte eine Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl. Med. X ... vom 12. September 2016 bei, nach der bei ihm keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und er aus Sicht der Ärztin weiterhin sechs Stunden (täglich) berufstätig sein könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne nach den vorliegenden Unterlagen wegen der Minderung seiner Leistungsfähigkeit nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Das der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zugrunde liegende ärztliche Gutachten sei hinsichtlich der Einwände des Klägers geprüft worden und sei nicht zu beanstanden. Der Kläger stehe den Vermittlungsbemühungen wegen der Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung, sei daher nicht arbeitslos im Sinne von § 138 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und habe keinen Leistungsanspruch. Eine Zahlung nach § 145 SGB III komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei.

Mit seiner Klage vom 2. November 2016 hat der Kläger geltend gemacht, dass er sich nicht als dauerhaft arbeitsunfähig ansehe und in dieser Auffassung durch die behandelnden Ärzte bestärkt werde.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 die IKK classic, bei der der Kläger versichert ist, beigeladen.

Am 30. Juni 2017 hat der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt.

Dipl. Med. X ... hat auf Anfrage des Sozialgerichts mit Schreiben vom 8. März 2018 mitgeteilt, dass der Kläger bei seiner Vorstellung am 12. September 2016 nicht drei Stunden täglich arbeitsfähig gewesen sei. Die depressive Symptomatik sei progredient und die Konzentration vermindert gewesen. Der Patient habe rasche Erschöpfung beschrieben. Es sei ein Alkoholmissbrauch hinzugetreten; der Patient habe sich in einer ambulanten Suchttherapie befunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2018 hat das Sozialgericht die Klage unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2016 abgewiesen und ergänzend angemerkt, dass der Kläger im September 2016 keine drei Stunden täglich arbeitsfähig gewesen sei. Dass der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld gehabt haben könnte, sei nicht ersichtlich.

Mit seiner Berufung vom 11. Oktober 2018 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Begründung hat er seinem Rechtsmittel nicht beigegeben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 14. September 2018 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2016 zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. September 2016 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfange zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Zwar steht dem Kläger ab dem 1. September 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 137 ff SGB III) zu. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III.

1. Dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit steht entgegen, dass der Kläger nicht im Sinne von § 138 SGB III arbeitslos war. Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt nämlich unter anderem voraus (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Der Kläger war aber objektiv nicht verfügbar. Nach dem Inhalt der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2016, zu deren Erstellung eine Vielzahl medizinischer Unterlagen beigezogen worden waren, war der Kläger weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig und stand damit den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung. Soweit Dipl. Med. X ... dem Kläger unter dem 12. September 2016 Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden täglich bestätigt hatte, hat sie diese Einschätzung auf Nachfrage des Sozialgerichts ausdrücklich nicht aufrechterhalten und unter dem 8. März 2018 mitgeteilt, der Kläger sei bei seiner Vorstellung am 12. September 2016 nicht arbeitsfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Möglichkeit, von der objektiven Verfügbarkeit des Klägers zum besagten Zeitpunkt auszugehen.

2. Die damit fehlende objektive Verfügbarkeit des Klägers führt aber nicht notwendigerweise zum Leistungsausschluss. Vielmehr enthält § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III eine Regelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung). Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Wirkung der Regelung besteht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat, darin, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen zunächst zu fingieren. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 11 AL 27/16 RSGb 2018, 560 ff. = juris Rdnr. 12).

Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen im Falle des Klägers vor. Er war, wie ausgeführt, für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig.

Soweit die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs aus § 145 SGB III mit der Begründung verneint hat, er komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB III während der Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt ist. Schon nach dem Wortlaut reicht es damit aber nicht aus, dass ein Anspruch grundsätzlich, das heißt im Sinne einer Anwartschaft, besteht. Vielmehr muss er zuerkannt sein, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn durch die zuständige Behörde eine Bewilligung ausgesprochen worden ist (vgl. Düe, in: Brand/ Düe/Hassel/Karmanski/Kühl, SGB III [8. Aufl., 2018], § 156 Rdnr. 4). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Der Kläger machte für die Zeit ab dem 1. September 2016 die Bewilligung von Krankengeld bei seiner Krankenkasse nicht geltend. Die Geltendmachung hätte zunächst die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfordert. Dies strebte der Kläger aber nicht an, weil er sich im Gegenteil für uneingeschränkt leistungsfähig hielt und durch die Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin, Dipl. Med. X ..., vom 12. September 2016 in dieser Auffassung bestärkt wurde. Dass der Kläger damit letztlich die Erlangung einer ruhensbegründenden Sozialleistung nicht anstrebte, ist unschädlich. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn der Arbeitslose eine ruhensbegründende Leistung nicht realisiert, etwa den Leistungsantrag unterlässt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 7 RAr 120/81 – juris Rdnr. 15; Düe, Rdnr. 5; Schmitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019], § 156 Rdnr. 12; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand 7/19, Dezember 2019], § 156 Rdnr. 16).

Die durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingierte objektive Verfügbarkeit dauert bis zu der Feststellung an, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 a. a. O. Rdnr. 12). Damit ist klargestellt, dass – auf die eine oder andere Art und Weise – der Rentenversicherungsträger an dem Verfahren zu beteiligen ist. Im Regelfall, nämlich dann, wenn sich der Arbeitslose selbst als für mehr als sechs Monate nicht leistungsfähig ansieht und eine Erwerbsminderungsrente beantragt, bedarf es der Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers in eigener Zuständigkeit. Beantragt der Arbeitslose hingegen beim Rentenversicherungsträger weder eine Erwerbsminderungsrente noch sonstige Leistungen, ist es an der Bundesagentur für Arbeit, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in das Verfahren einzubinden. § 145 Abs. 2 SGB III stellt der Bundesagentur das dafür erforderliche Instrumentarium zur Verfügung. Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (vgl. § 145 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wenn die leistungsgeminderte Person diesen Antrag fristgemäß stellt, gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt (vgl. § 145 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Stellt sie den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt (vgl. § 145 Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Von der Möglichkeit, den Kläger auf eine Antragstellung beim Rentenversicherungsträger zu verweisen, machte die Beklagte aber nicht Gebrauch. Sie richtete auch kein Ersuchen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, außerhalb eines Rentenverfahrens über die Leistungsfähigkeit des Klägers zu befinden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 35/91BSGE 71, 12 ff. = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4 = juris Rdnr. 19 ff).

Die fehlende Einbeziehung des zuständigen Trägers der Rentenversicherung geht – im Hinblick auf die zeitliche Erstreckung des Anspruchs – zu Lasten der Beklagten. Zwar beantragte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, am 30. Juni 2017, eine Erwerbsminderungsrente. Da bei dem Kläger, der bei Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld 34 Jahre und 6 Monate alt war, eine Anspruchsdauer von lediglich 12 Monaten (vgl. § 147 Abs. 2 SGB III) in Betracht kam, war mit einem Einfluss einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III nicht mehr zu rechnen.

Der Kläger hat nach alldem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (§ 145 SGB III) in gesetzlicher Höhe für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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