Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 6 RA 2552/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 543/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Ingenieurökonomin, die als Sachgebietsleiterin für Bilanzierung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig war, übte keine ingenieurtechnischen Aufgaben aus und ist damit nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Es fehlt ihr an den persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1945 geborene Klägerin bestand am 8. Juni 1972 nach dem Studium (1. September 1969 bis 30. Juni 1972) an der Fachschule für Ökonomie P./Vogtland die staatliche Prüfung als Ingenieurökonom (Grundstudienrichtung: Sozialistische Betriebswirtschaft, Fachstudienrichtung: Ökonomie des Maschinenbaus). Vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Oktober 1973 arbeitete sie als Materialplanerin, vom 1. November 1973 bis zum 11. Januar 1977 als Gruppenleiter/Grundsatzfragen beim VEB Automobilwerk E. Vom 17. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus war sie als Sachgebietsleiterin für Bilanzierung beim VEB Fahrzeug Elektrik R. tätig.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im September 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003). Sie habe keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt.
Im Klageverfahren hat sie vorgetragen, sie habe eine solche Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Zuletzt sei sie als Sachgebietsleiterin Bilanzierung beschäftigt gewesen. Grundvoraussetzung für diese Funktion sei die technische Ingenieurausbildung durch ein Hoch- bzw. Fachschulstudium gewesen. Diese Tätigkeit habe ein hohes technisches Verständnis darüber vorausgesetzt, wie und aus welchen Einzelprodukten sich fertige Teile für die komplette elektrische Ausrüstung für Straßenfahrzeuge zusammensetzten. Dies treffe auch auf die im letzten Betrieb gefertigten Produkte der galvanischen Elemente zu. Sie habe im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeiten zwischen verschiedenen Zuliefererbetrieben genau wissen müssen, welche technischen Einzelteile für die kompletten in ihrem Betrieb gefertigten Produkte notwendig gewesen seien. Sie überreichte das Zeugnis der FER F. GmbH vom 19. Januar 1993 sowie eine Aufstellung der Hauptaufgaben des Bilanzierers.
Mit Urteil vom 10. Mai 2004 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen. Als Sachbearbeiterin für Bilanzierung habe sie keinen hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge ausüben können. Diese Tätigkeit habe überwiegend den ökonomischen Bereich betroffen. Dies ergebe sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, entscheidend sei, dass sie im Rahmen ihres Berufsbildes und nicht etwa berufsfremd eingesetzt worden sei. Sie sei mit Aufgaben betraut gewesen, die ihrem Berufsbild als Ingenieurökonom entsprochen hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 12. Juni 2001 – Az.: B 4 RA 117/00 R) sei entscheidend, dass sie als Ingenieurökonom tätig gewesen sei. Die Bilanzierung habe zum Bereich der Produktion gehört. In der Verordnung über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung – Bilanzierungsverordnung – vom 15. November 1979 seien die Aufgaben eines Bilanzorgans eindeutig geregelt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum AAÜG und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Anwartschaft auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach der Altersversorgung der technischen Intelligenz setze voraus, dass ein Ingenieurökonom auch technisch beschäftigt gewesen sei. Hierfür sprächen Wortlaut und Sinn der Versorgungsordnung zum Zusatzversorgungssystem "technische Intelligenz". Die "Präambel" der Verordnung vom 17. August 1950 und die - später aufgehobene - 1. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 stellten einen notwendigen Zusammenhang her zwischen der abstrakten beruflichen Qualifikation (Titel) einerseits und der konkreten beruflichen Tätigkeit andererseits, die den "großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben" für den "weiteren Aufschwung der Industrieproduktion" Rechnung zu tragen hatte. Sie sei entsprechend ihrer Qualifikation als Ingenieurökonom im Betrieb als Sachbearbeiterin für Bilanzierung eingesetzt worden und tatsächlich überwiegend ökonomisch und nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 – Az.: B 4 RA 117/00 R, weil das Bundessozialgericht aufgrund von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz davon ausgegangen sei, dass der Kläger in jenem Verfahren technisch tätig gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf sie nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war liegt nicht vor. Sie hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt GBl Nr. 62, S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Mit Urteil vom 31. März 2004 (Az.: B 4 RA 31/03 R, nach juris) hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit eine Konkretisierung dahingehend vorgenommenen, dass nur bei solchen Personen ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen kann, die tatsächlich ingenieurtechnisch tätig waren. Zur Begründung verweist das Bundessozialgericht auf die "Präambel” der ZAVO-techInt. Danach sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten.
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung vom 12. Juni 2001 (Az: B 4 RA 117/00 R). In diesem Rechtsstreit hatte das Bundessozialgericht nicht die Möglichkeit zu überprüfen, ob der dortige Kläger tatsächlich ingenieurtechnisch beschäftigt war. Das Sozialgericht Leipzig (Urteil vom 17. Juli 2000 – Az.: S 10 RA 450/99) hatte eine ingenieurtechnische Beschäftigung des Klägers bejaht. Hieran war der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden (vgl. Seite 7 des Urteils, a.a.O.).
Danach liegt bei der Klägerin die sachliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor. Sie hatte zwar 1972 nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Ökonomie P./Vogtland die Berechtigung den Titel "Ingenieurökonom" zu führen und damit die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Sie war auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Sie übte jedoch am 30. Juni 1990 als Ingenieurökonomin keine technische Tätigkeit aus. Sie war beim VEB Fahrzeugelektrik R. als Sachgebietsleiterin für Bilanzierung ökonomisch tätig. Nach dem Zeugnis der FER F. GmbH vom 29. Januar 1993 hatte sie Bilanzen vorzubereiten, die Produktion mit Produzenten und Abnehmern abzustimmen, wertmäßige Zusammenfassungen aller Produzenten nach Ministerien und bezirksgeleiteter Industrie sowie nach Abnehmern zu erstellen, MAK-Abrechnungen nach Produzenten und Abnehmern entsprechend der Fondsträger zu fertigen, Mitarbeiter des Bereichs Absatz der Kombinatsbetriebe bezogen auf Bilanzierungsaufgaben zu betreuen, den Bedarf der Erstausrüstung, des Handels und anderer Abnehmer zu ermitteln und die Produktpalette mit dem Bereich Produktion abzustimmen.
Ingenieurtechnische Aufgaben im o.g. Sinne gehörten danach nicht zu den Aufgaben einer Sachgebietsleiterin für Bilanzierung. Dies entsprach auch den damals geltenden Normen (Verordnung über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung – Bilanzierungsverordnung – vom 15. November 1979 (GBl. I S 1)) und den in der ehemaligen DDR gültigen Definitionen bezüglich der Bilanzierung.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bilanzierungsverordnung war die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung als wichtiges Leitungs- und Planungsinstrument zur Gestaltung der erforderlichen erzeugniskonkreten materiell-technischen Proportionen und Verflechtungen für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Staats und des Exports anzuwenden und ständig zu vervollkommnen. Die einzelnen Aufgaben der am Bilanzierungsprozess Beteiligten ergeben sich aus § 21 ff. der Bilanzierungsverordnung und entsprechen im Ergebnis der vorgelegten Beschreibung der FER F. GmbH. Es handelt sich durchweg um rein planende und bilanzierende, nicht aber um ingenieurtechnische Arbeiten im Rahmen des Produktionsprozesses.
Entsprechend finden sich unter dem Stichwort "Bilanz" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus (Dietz Verlag, Berlin 1989, S. 159) u.a. folgende Erläuterungen:
"Die Bilanz ist das Hauptinstrument der Planung der sozialistischen Volkswirtschaft. Es erfolgt eine Gegenüberstellung ökonomischer Größen, die einander bedingen und zwischen denen planmäßig die erforderlichen Proportionen herzustellen sind. Bilanzen dienen der Ermittlung, Festlegung und Kontrolle notwendiger materieller, personeller und finanzieller Proportionen des Planes. Mit ihrer Hilfe werden Aufkommen und Verwendung sowie Einnahmen und Ausgaben in Übereinstimmung gebracht und die Entwicklung von Beständen kontrolliert. Bilanzen sind wichtige Instrumente zur Beurteilung von Planvarianten und damit zur Vorbereitung ökonomischer Entscheidungen sowie zur Kontrolle und Analyse der Plandurchführung."
Unter dem Stichwort "Bilanzierung" finden sich im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus (a.a.O., S. 162) u.a. folgende Erläuterungen:
"Die Bilanzierung ist die Hauptmethode der Planung der Volkswirtschaft, mit deren Hilfe in den Phasen der Planausarbeitung und -durchführung der Bedarf, gegliedert nach der Qualität der Erzeugnisse, dem Sortiment und dem Bedarfszeitraum, den volkswirtschaftlichen Deckungsquellen auf allen Ebenen der Leitungstätigkeit (Betrieb, Kombinat, örtlicher und zentrale Staatsorgane), gegenüber gestellt wird."
Die Klägerin kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, dort vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 31. März 2004, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1945 geborene Klägerin bestand am 8. Juni 1972 nach dem Studium (1. September 1969 bis 30. Juni 1972) an der Fachschule für Ökonomie P./Vogtland die staatliche Prüfung als Ingenieurökonom (Grundstudienrichtung: Sozialistische Betriebswirtschaft, Fachstudienrichtung: Ökonomie des Maschinenbaus). Vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Oktober 1973 arbeitete sie als Materialplanerin, vom 1. November 1973 bis zum 11. Januar 1977 als Gruppenleiter/Grundsatzfragen beim VEB Automobilwerk E. Vom 17. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus war sie als Sachgebietsleiterin für Bilanzierung beim VEB Fahrzeug Elektrik R. tätig.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab dem 1. August 1976 bis zum 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im September 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003). Sie habe keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt.
Im Klageverfahren hat sie vorgetragen, sie habe eine solche Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Zuletzt sei sie als Sachgebietsleiterin Bilanzierung beschäftigt gewesen. Grundvoraussetzung für diese Funktion sei die technische Ingenieurausbildung durch ein Hoch- bzw. Fachschulstudium gewesen. Diese Tätigkeit habe ein hohes technisches Verständnis darüber vorausgesetzt, wie und aus welchen Einzelprodukten sich fertige Teile für die komplette elektrische Ausrüstung für Straßenfahrzeuge zusammensetzten. Dies treffe auch auf die im letzten Betrieb gefertigten Produkte der galvanischen Elemente zu. Sie habe im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeiten zwischen verschiedenen Zuliefererbetrieben genau wissen müssen, welche technischen Einzelteile für die kompletten in ihrem Betrieb gefertigten Produkte notwendig gewesen seien. Sie überreichte das Zeugnis der FER F. GmbH vom 19. Januar 1993 sowie eine Aufstellung der Hauptaufgaben des Bilanzierers.
Mit Urteil vom 10. Mai 2004 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen. Als Sachbearbeiterin für Bilanzierung habe sie keinen hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge ausüben können. Diese Tätigkeit habe überwiegend den ökonomischen Bereich betroffen. Dies ergebe sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, entscheidend sei, dass sie im Rahmen ihres Berufsbildes und nicht etwa berufsfremd eingesetzt worden sei. Sie sei mit Aufgaben betraut gewesen, die ihrem Berufsbild als Ingenieurökonom entsprochen hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 12. Juni 2001 – Az.: B 4 RA 117/00 R) sei entscheidend, dass sie als Ingenieurökonom tätig gewesen sei. Die Bilanzierung habe zum Bereich der Produktion gehört. In der Verordnung über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung – Bilanzierungsverordnung – vom 15. November 1979 seien die Aufgaben eines Bilanzorgans eindeutig geregelt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum AAÜG und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Anwartschaft auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach der Altersversorgung der technischen Intelligenz setze voraus, dass ein Ingenieurökonom auch technisch beschäftigt gewesen sei. Hierfür sprächen Wortlaut und Sinn der Versorgungsordnung zum Zusatzversorgungssystem "technische Intelligenz". Die "Präambel" der Verordnung vom 17. August 1950 und die - später aufgehobene - 1. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 stellten einen notwendigen Zusammenhang her zwischen der abstrakten beruflichen Qualifikation (Titel) einerseits und der konkreten beruflichen Tätigkeit andererseits, die den "großen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben" für den "weiteren Aufschwung der Industrieproduktion" Rechnung zu tragen hatte. Sie sei entsprechend ihrer Qualifikation als Ingenieurökonom im Betrieb als Sachbearbeiterin für Bilanzierung eingesetzt worden und tatsächlich überwiegend ökonomisch und nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 – Az.: B 4 RA 117/00 R, weil das Bundessozialgericht aufgrund von Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz davon ausgegangen sei, dass der Kläger in jenem Verfahren technisch tätig gewesen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf sie nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war am 1. August 1991, dem Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war liegt nicht vor. Sie hat auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt GBl Nr. 62, S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Mit Urteil vom 31. März 2004 (Az.: B 4 RA 31/03 R, nach juris) hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit eine Konkretisierung dahingehend vorgenommenen, dass nur bei solchen Personen ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen kann, die tatsächlich ingenieurtechnisch tätig waren. Zur Begründung verweist das Bundessozialgericht auf die "Präambel” der ZAVO-techInt. Danach sollten in das Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten.
Dieses Urteil des Bundessozialgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung vom 12. Juni 2001 (Az: B 4 RA 117/00 R). In diesem Rechtsstreit hatte das Bundessozialgericht nicht die Möglichkeit zu überprüfen, ob der dortige Kläger tatsächlich ingenieurtechnisch beschäftigt war. Das Sozialgericht Leipzig (Urteil vom 17. Juli 2000 – Az.: S 10 RA 450/99) hatte eine ingenieurtechnische Beschäftigung des Klägers bejaht. Hieran war der entscheidende Senat des Bundessozialgerichts nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden (vgl. Seite 7 des Urteils, a.a.O.).
Danach liegt bei der Klägerin die sachliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor. Sie hatte zwar 1972 nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Ökonomie P./Vogtland die Berechtigung den Titel "Ingenieurökonom" zu führen und damit die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Sie war auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt. Sie übte jedoch am 30. Juni 1990 als Ingenieurökonomin keine technische Tätigkeit aus. Sie war beim VEB Fahrzeugelektrik R. als Sachgebietsleiterin für Bilanzierung ökonomisch tätig. Nach dem Zeugnis der FER F. GmbH vom 29. Januar 1993 hatte sie Bilanzen vorzubereiten, die Produktion mit Produzenten und Abnehmern abzustimmen, wertmäßige Zusammenfassungen aller Produzenten nach Ministerien und bezirksgeleiteter Industrie sowie nach Abnehmern zu erstellen, MAK-Abrechnungen nach Produzenten und Abnehmern entsprechend der Fondsträger zu fertigen, Mitarbeiter des Bereichs Absatz der Kombinatsbetriebe bezogen auf Bilanzierungsaufgaben zu betreuen, den Bedarf der Erstausrüstung, des Handels und anderer Abnehmer zu ermitteln und die Produktpalette mit dem Bereich Produktion abzustimmen.
Ingenieurtechnische Aufgaben im o.g. Sinne gehörten danach nicht zu den Aufgaben einer Sachgebietsleiterin für Bilanzierung. Dies entsprach auch den damals geltenden Normen (Verordnung über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung – Bilanzierungsverordnung – vom 15. November 1979 (GBl. I S 1)) und den in der ehemaligen DDR gültigen Definitionen bezüglich der Bilanzierung.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bilanzierungsverordnung war die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung als wichtiges Leitungs- und Planungsinstrument zur Gestaltung der erforderlichen erzeugniskonkreten materiell-technischen Proportionen und Verflechtungen für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Staats und des Exports anzuwenden und ständig zu vervollkommnen. Die einzelnen Aufgaben der am Bilanzierungsprozess Beteiligten ergeben sich aus § 21 ff. der Bilanzierungsverordnung und entsprechen im Ergebnis der vorgelegten Beschreibung der FER F. GmbH. Es handelt sich durchweg um rein planende und bilanzierende, nicht aber um ingenieurtechnische Arbeiten im Rahmen des Produktionsprozesses.
Entsprechend finden sich unter dem Stichwort "Bilanz" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus (Dietz Verlag, Berlin 1989, S. 159) u.a. folgende Erläuterungen:
"Die Bilanz ist das Hauptinstrument der Planung der sozialistischen Volkswirtschaft. Es erfolgt eine Gegenüberstellung ökonomischer Größen, die einander bedingen und zwischen denen planmäßig die erforderlichen Proportionen herzustellen sind. Bilanzen dienen der Ermittlung, Festlegung und Kontrolle notwendiger materieller, personeller und finanzieller Proportionen des Planes. Mit ihrer Hilfe werden Aufkommen und Verwendung sowie Einnahmen und Ausgaben in Übereinstimmung gebracht und die Entwicklung von Beständen kontrolliert. Bilanzen sind wichtige Instrumente zur Beurteilung von Planvarianten und damit zur Vorbereitung ökonomischer Entscheidungen sowie zur Kontrolle und Analyse der Plandurchführung."
Unter dem Stichwort "Bilanzierung" finden sich im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus (a.a.O., S. 162) u.a. folgende Erläuterungen:
"Die Bilanzierung ist die Hauptmethode der Planung der Volkswirtschaft, mit deren Hilfe in den Phasen der Planausarbeitung und -durchführung der Bedarf, gegliedert nach der Qualität der Erzeugnisse, dem Sortiment und dem Bedarfszeitraum, den volkswirtschaftlichen Deckungsquellen auf allen Ebenen der Leitungstätigkeit (Betrieb, Kombinat, örtlicher und zentrale Staatsorgane), gegenüber gestellt wird."
Die Klägerin kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, dort vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 31. März 2004, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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