Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 133/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1936 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig und wird in einer Pflegeeinrichtung in H vollstationär gepflegt. Im Hinblick auf ihr nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen gewährt ihr die Antragsgegnerin Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG bzw. §§ 19 Abs. 3, 61 SGB XII. Außerdem wurden ihr im Jahr 2005 gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 130,57 EUR und eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 362,50 EUR gewährt. Eine Weihnachtsbeihilfe wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.11.2005 abgelehnt mit der Begründung, dass nach § 35 SGB XII nur Leistungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gesondert erbracht werden könnten. Zur Begründung ihres Eilantrags vom 04.12.2005 weist die Antragstellerin auf die Eilbedürftigkeit und das Wort "insbesondere" in § 35 SGB XII hin.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte keinen Erfolg haben.
Nach der vorliegend maßgeblichen Vorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierfür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein bestimmter Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Das heißt, es muss ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung bestehen, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde.
Es fehlt vorliegend sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch am einen Anordnungsanspruch. Zum einen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn sie nicht noch vor den Festtagen die begehrte Weihnachtsbeihilfe erhalten würde. Insbesondere fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 35 Abs. 2 SGB VII theoretisch noch andere Leistungen zulässt außer den beiden in der Vorschrift ausdrücklich genannten Leistungen. Diese anderen Leistungen müssten aber "notwendig" sein. Bei einem in einem Heim untergebrachten pflegedürftigen Menschen ist aber nicht erkennbar, dass er durch das Weihnachtsfest einen dringenden zusätzlichen Bedarf hat, der nicht mit dem angemessenen Barbetrag befriedigt werden kann, sondern einer zusätzlichen Beihilfe bedarf. Für das Sozialgericht ist nicht erkennbar, dass bei einer Heimbewohnerin ein zusätzlicher Bedarf entsteht für Ernährung, Schmuck der Wohnung, Kauf und Schmuck eines Weihnachtsbaumes, Pflege menschlicher Beziehungen durch Zuwendungen an nahe stehende Personen sowie den Besuch von Freunden und Verwandten. Von der Antragstellerin ist insoweit auch nichts vorgetragen worden. Es wäre zudem eine durch nichts gerechtfertigte Privilegierung von Heimbewohnern, wenn diese nach dem SGB XII weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die andere Sozialhilfeempfänger nach § 31 SGB XII nicht mehr erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe:
I.
Die 1936 geborene Antragstellerin ist pflegebedürftig und wird in einer Pflegeeinrichtung in H vollstationär gepflegt. Im Hinblick auf ihr nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen gewährt ihr die Antragsgegnerin Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG bzw. §§ 19 Abs. 3, 61 SGB XII. Außerdem wurden ihr im Jahr 2005 gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 130,57 EUR und eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 362,50 EUR gewährt. Eine Weihnachtsbeihilfe wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.11.2005 abgelehnt mit der Begründung, dass nach § 35 SGB XII nur Leistungen für Bekleidung und der Barbetrag zur persönlichen Verfügung gesondert erbracht werden könnten. Zur Begründung ihres Eilantrags vom 04.12.2005 weist die Antragstellerin auf die Eilbedürftigkeit und das Wort "insbesondere" in § 35 SGB XII hin.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte keinen Erfolg haben.
Nach der vorliegend maßgeblichen Vorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierfür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein bestimmter Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Das heißt, es muss ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an einer vorläufigen Regelung bestehen, welches über das allgemeine Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss hinausgeht. Eine einstweilige Anordnung kann also nur ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde.
Es fehlt vorliegend sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch am einen Anordnungsanspruch. Zum einen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, wenn sie nicht noch vor den Festtagen die begehrte Weihnachtsbeihilfe erhalten würde. Insbesondere fehlt es aber an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 35 Abs. 2 SGB VII theoretisch noch andere Leistungen zulässt außer den beiden in der Vorschrift ausdrücklich genannten Leistungen. Diese anderen Leistungen müssten aber "notwendig" sein. Bei einem in einem Heim untergebrachten pflegedürftigen Menschen ist aber nicht erkennbar, dass er durch das Weihnachtsfest einen dringenden zusätzlichen Bedarf hat, der nicht mit dem angemessenen Barbetrag befriedigt werden kann, sondern einer zusätzlichen Beihilfe bedarf. Für das Sozialgericht ist nicht erkennbar, dass bei einer Heimbewohnerin ein zusätzlicher Bedarf entsteht für Ernährung, Schmuck der Wohnung, Kauf und Schmuck eines Weihnachtsbaumes, Pflege menschlicher Beziehungen durch Zuwendungen an nahe stehende Personen sowie den Besuch von Freunden und Verwandten. Von der Antragstellerin ist insoweit auch nichts vorgetragen worden. Es wäre zudem eine durch nichts gerechtfertigte Privilegierung von Heimbewohnern, wenn diese nach dem SGB XII weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die andere Sozialhilfeempfänger nach § 31 SGB XII nicht mehr erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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