Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 1219/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 258/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2016 (S 28 SF 1219/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 28 AS 6118/11 auf 652,25 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 28 AS 6118/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerinnen zu 1., 3. und 4. und dem Kläger zu 2. Gegenstand der am 17. August 2011 erhobenen Klage waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe den Klägern mit Bescheid vom 24. Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 1.299,90) bewilligt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 mit Bescheid vom 7. Juli 2011 geänderte Leistungen zum Lebensunterhalt (in Höhe von 1.059,00 - Anrechnung von Einkommen) bewilligt. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei auf die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II hingewiesen worden, wonach den schulpflichtigen Klägerinnen zu 3. und 4. nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2011 nunmehr 70,00 EUR für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zustünden. Zudem könne die Einkommensanrechnung nicht nachvollzogen werden. Die Bescheide seien nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ausreichend begründet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erklärte der Beschwerdegegner den Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) nunmehr für erledigt erklärt. Soweit mit Datum vom 9. August 2011 ein weiterer Änderungsbescheid erlassen wurde, liege ihm dieser nicht vor. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung des Beschwer-degegners. Die Beklagte (jobcenter U.-H.-Kreis) überreichte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Mai 2012 (Aufhebung diverser Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 gegenüber dem Kläger zu 2., den Klägerinnen zu 3. und 4. (Erstattungsforderung 302,48 EUR - für Juli 2011 190,25 EUR) und der Klägerin zu 1. (Erstattungsforderung 163,21 EUR - für Juli 102,66 EUR). Im Erörterungstermin am 18. April 2013, der von 11:34 Uhr bis 12:25 Uhr dauerte, wurde ein weiteres Verfahren der Kläger (S 28 AS 3176/11 - Leistungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011) erörtert. In dem zuletzt genannten Verfahren hob die Beklagte die Bescheide vom 14. Mai 2012 jeweils für den Monat Juni 2011 auf. In dem Verfahren S 28 AS 6118/11 wies der Vorsitzende darauf hin, dass in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 14. Mai 2012 im Hinblick auf den Monat Juli alle aufzuhebenden Bescheide benannt sind. Im Monat Februar 2012 habe eine Anrechnung eines Guthabens aus der kombinierten Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 11. August 2011 stattgefunden habe, die im November 2011 zu einer Absenkung der Mietzahlung geführt hatte. Die Beklagte erklärte ein Anspruch der Kläger werde dahingehend anerkannt, dass ein Betrag in Höhe von 114,58 EUR gezahlt werde. Die Kläger nahmen das Teilanerkenntnis in der Hauptsache an, erklärten im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt und beantragten eine Entscheidung über die Kosten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 verpflichtete das SG die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Umfang von 15 v.H. zu tragen.
Am 23. Juli 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren S 28 AS 6118/11 aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 153,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungs-/Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 13,36 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 746,36 EUR Umsatzsteuer Nummer 7008 VV RVG 141,81 EUR Gesamtbetrag 888,17 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 27. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 414,94 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,36 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 66,25 EUR) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die um 30 v.H. geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei unterdurchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten leicht unterdurchschnittlich gewesen. Weiterhin seien hier Synergieeffekte zu beachten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr (100,00 EUR) noch als angemessen angesehen. Die Einigungsgebühr sei nicht entstanden, weil ein besonderes Bemühen des Beschwerdegegners auf Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung nicht erkennbar sei.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich gewesen, für sie sei eine Nachzahlung in Höhe von 114,58 EUR erzielt worden. Schließlich sei es für die Kläger um das absolute Existenzminimum gegangen. Eine Reduzierung hinsichtlich der Terminsgebühr sei allenfalls in Höhe eines Drittels zulässig. Die Erledigungsgebühr sei in Höhe von 190,00 EUR festzusetzen. Durch die Annahme des Teilanerkenntnisses sei die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt worden.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 828,95 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr beantragt worden. Es handle sich vorliegend um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei zunächst auf ihr Begehren abzustellen. Neben dem anerkannten weiteren Leistungsbetrag in Höhe von 114,58 EUR seien auch Erstattungsentscheidungen von etwa 465,00 EUR Streitgegenstand gewesen. Insoweit liege eine überdurchschnittliche Bedeutung vor. Diese werde kompensiert durch einen unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit; zudem sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch als leicht unterdurchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie des unterdurchschnittlichen Haftungsrisikos sei daher die beantragte Mittelgebühr - jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereiches - angemessen und daher verbindlich. Von der beantragten Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ein Abschlag in Höhe von 25 v.H. angemessen und notwendig. Die Erledigungsgebühr Nrn. 1005, 1006 VV RVG sei entstanden und in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Das Hauptsacheverfahren habe durch angenommenes Teilanerkenntnis geendet. Es habe sich nicht um ein volles Anerkenntnis gehandelt, weil auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide streitgegenständlich gewesen seien, die nicht zurückgenommen wurden.
Gegen den am 10. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11. November 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 414,94 EUR festzusetzen. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mit-telgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Klageschrift bestehe überwiegend aus Textbausteinen zur verweigerten Akteneinsicht und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren, wie diese in einer Vielzahl von Verfahren vom Beschwerdegegner verwendet werden. Solche Rationalisierungseffekte minderten den Aufwand erheblich. Auch nach Akteneinsicht sei der Klageantrag nicht beziffert worden. Mithin sei davon auszugehen, dass der vom Beklagten anerkannte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 114,58 EUR dem Leistungsanspruch der Kläger entspreche. Bei einem Betrag von 2,39 EUR je Kläger und Monat könne allenfalls von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Mai 2012 seien nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand beider Klageverfahren geworden und vorliegend sei lediglich der anteilige Betrag für Juli 2011 in Höhe von 292,90 EUR maßgeblich. Dessen Aufhebung sei von den Klägern weder beantragt worden, noch habe die Beklagte diesen aufgehoben. Nach den Ausführungen des Gerichts sei der Bescheid für Juli 2011 nicht zu beanstanden. Im Ergebnis bestehe allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung der Sache für die Kläger. Die Terminsgebühr sei in Höhe der halben Mittelgebühr (100,00 EUR) angemessen. Der Termin habe 26 Minuten gedauert; der Vorsitzende habe die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalls vorgenommen und auf dieser Grundlage rechtliche Hinweise an die Beteiligten gegeben. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Der Klageanspruch sei nicht beziffert worden. Der Leistungsanspruch der Kläger sei im Termin am 18. April 2013 ermittelt und dann von der Beklagten anerkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger bestanden habe, auf den diese verzichtet hätten. Dem ist der Beschwerdegegner entgegengetreten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Januar 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdeführers steht dem Beschwerdegegner die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 EUR) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um 30 v.H. (38,25 EUR) für drei weitere Kläger zu erhöhen (=114,75 EUR). Die von dem Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdegegner erhob mit Schriftsatz vom 5. April 2011 (Eingang beim SG am 17. August 2011) Klage, deren Begründung dem Senat in großen Teilen aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2018 - L 1 SF 356/16 B, nach juris) und fertigte danach noch einen weiteren Schriftsatz, mit dem er sich nochmals nur mit der Problematik der Akteneinsicht beschäftigte. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung eines nicht weiter begründeten höheren Anspruchs, ergibt sich jedenfalls aus dem Änderungsbescheid vom 7. Juli 2011, dass die Beklagte aufgrund der Anrechnung eines fiktiven Einkommens, von einem geringeren Anspruch der Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2011 ausgegangen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat als überdurchschnittlich. Auch wenn eine Bezifferung des Anspruchs nicht erfolgte, ergibt sich aus dem beigefügten Änderungsbescheid vom 7. Juli 2011, dessen Aufhebung jedenfalls beantragt war, dass den Klägern ab dem 1. August 2011 nur noch Leistungen in Höhe von 1.059,00 EUR, statt - wie zuvor - 1.299,00 EUR bewilligt wurden. Dies ergibt eine Minderung des Anspruchs von 240,00 EUR monatlich. Hierdurch werden die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 26 Minuten nur leicht unterdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisikos des Beschwerdegegners, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug. Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG ist aufgrund der Annahme eines Teilanerkenntnisses entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Sie entsteht dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. November 2010 - L 6 SF 653/10 B, nach juris), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris). Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Soweit sich die Beklagte bereit erklärt hat, an die Kläger 114,58 EUR nachzuzahlen, handelte es sich nicht um ein volles Anerkenntnis, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Der Änderungs-bescheid vom 7. Juli 2011 wurde weder geändert noch aufgehoben. Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das von beiden Beteiligten auch als solches angesehen wurde. Das Teilanerkenntnis hat der Beschwerdegegner angenommen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B, 29. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisikos des Beschwerdegegners, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 114,75 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Einigungs Gebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,36 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR Zwischensumme 548,11 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,14 EUR Gesamtbetrag 652,25 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 28 AS 6118/11) der vom Beschwerdegegner vertretenen Klägerinnen zu 1., 3. und 4. und dem Kläger zu 2. Gegenstand der am 17. August 2011 erhobenen Klage waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beklagte habe den Klägern mit Bescheid vom 24. Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 1.299,90) bewilligt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2012 mit Bescheid vom 7. Juli 2011 geänderte Leistungen zum Lebensunterhalt (in Höhe von 1.059,00 - Anrechnung von Einkommen) bewilligt. Ohne die Leistungsakten zu übersenden, sei der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011 zurückgewiesen worden. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht habe bisher nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei auf die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II hingewiesen worden, wonach den schulpflichtigen Klägerinnen zu 3. und 4. nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2011 nunmehr 70,00 EUR für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zustünden. Zudem könne die Einkommensanrechnung nicht nachvollzogen werden. Die Bescheide seien nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ausreichend begründet. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 erklärte der Beschwerdegegner den Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) nunmehr für erledigt erklärt. Soweit mit Datum vom 9. August 2011 ein weiterer Änderungsbescheid erlassen wurde, liege ihm dieser nicht vor. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung des Beschwer-degegners. Die Beklagte (jobcenter U.-H.-Kreis) überreichte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Mai 2012 (Aufhebung diverser Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2011 gegenüber dem Kläger zu 2., den Klägerinnen zu 3. und 4. (Erstattungsforderung 302,48 EUR - für Juli 2011 190,25 EUR) und der Klägerin zu 1. (Erstattungsforderung 163,21 EUR - für Juli 102,66 EUR). Im Erörterungstermin am 18. April 2013, der von 11:34 Uhr bis 12:25 Uhr dauerte, wurde ein weiteres Verfahren der Kläger (S 28 AS 3176/11 - Leistungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011) erörtert. In dem zuletzt genannten Verfahren hob die Beklagte die Bescheide vom 14. Mai 2012 jeweils für den Monat Juni 2011 auf. In dem Verfahren S 28 AS 6118/11 wies der Vorsitzende darauf hin, dass in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 14. Mai 2012 im Hinblick auf den Monat Juli alle aufzuhebenden Bescheide benannt sind. Im Monat Februar 2012 habe eine Anrechnung eines Guthabens aus der kombinierten Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 11. August 2011 stattgefunden habe, die im November 2011 zu einer Absenkung der Mietzahlung geführt hatte. Die Beklagte erklärte ein Anspruch der Kläger werde dahingehend anerkannt, dass ein Betrag in Höhe von 114,58 EUR gezahlt werde. Die Kläger nahmen das Teilanerkenntnis in der Hauptsache an, erklärten im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt und beantragten eine Entscheidung über die Kosten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 verpflichtete das SG die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Umfang von 15 v.H. zu tragen.
Am 23. Juli 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren S 28 AS 6118/11 aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 153,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungs-/Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 13,36 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 746,36 EUR Umsatzsteuer Nummer 7008 VV RVG 141,81 EUR Gesamtbetrag 888,17 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 27. Januar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 414,94 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,36 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 66,25 EUR) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die um 30 v.H. geminderte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei unterdurchschnittlich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten leicht unterdurchschnittlich gewesen. Weiterhin seien hier Synergieeffekte zu beachten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr (100,00 EUR) noch als angemessen angesehen. Die Einigungsgebühr sei nicht entstanden, weil ein besonderes Bemühen des Beschwerdegegners auf Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung nicht erkennbar sei.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich gewesen, für sie sei eine Nachzahlung in Höhe von 114,58 EUR erzielt worden. Schließlich sei es für die Kläger um das absolute Existenzminimum gegangen. Eine Reduzierung hinsichtlich der Terminsgebühr sei allenfalls in Höhe eines Drittels zulässig. Die Erledigungsgebühr sei in Höhe von 190,00 EUR festzusetzen. Durch die Annahme des Teilanerkenntnisses sei die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt worden.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 828,95 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr beantragt worden. Es handle sich vorliegend um einen Durchschnitts-/oder Normalfall. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei zunächst auf ihr Begehren abzustellen. Neben dem anerkannten weiteren Leistungsbetrag in Höhe von 114,58 EUR seien auch Erstattungsentscheidungen von etwa 465,00 EUR Streitgegenstand gewesen. Insoweit liege eine überdurchschnittliche Bedeutung vor. Diese werde kompensiert durch einen unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit; zudem sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch als leicht unterdurchschnittlich einzustufen. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie des unterdurchschnittlichen Haftungsrisikos sei daher die beantragte Mittelgebühr - jedenfalls unter Berücksichtigung des Toleranzbereiches - angemessen und daher verbindlich. Von der beantragten Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ein Abschlag in Höhe von 25 v.H. angemessen und notwendig. Die Erledigungsgebühr Nrn. 1005, 1006 VV RVG sei entstanden und in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Das Hauptsacheverfahren habe durch angenommenes Teilanerkenntnis geendet. Es habe sich nicht um ein volles Anerkenntnis gehandelt, weil auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide streitgegenständlich gewesen seien, die nicht zurückgenommen wurden.
Gegen den am 10. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11. November 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 414,94 EUR festzusetzen. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mit-telgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Klageschrift bestehe überwiegend aus Textbausteinen zur verweigerten Akteneinsicht und der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren, wie diese in einer Vielzahl von Verfahren vom Beschwerdegegner verwendet werden. Solche Rationalisierungseffekte minderten den Aufwand erheblich. Auch nach Akteneinsicht sei der Klageantrag nicht beziffert worden. Mithin sei davon auszugehen, dass der vom Beklagten anerkannte Nachzahlungsbetrag in Höhe von 114,58 EUR dem Leistungsanspruch der Kläger entspreche. Bei einem Betrag von 2,39 EUR je Kläger und Monat könne allenfalls von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung ausgegangen werden. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. Mai 2012 seien nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand beider Klageverfahren geworden und vorliegend sei lediglich der anteilige Betrag für Juli 2011 in Höhe von 292,90 EUR maßgeblich. Dessen Aufhebung sei von den Klägern weder beantragt worden, noch habe die Beklagte diesen aufgehoben. Nach den Ausführungen des Gerichts sei der Bescheid für Juli 2011 nicht zu beanstanden. Im Ergebnis bestehe allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung der Sache für die Kläger. Die Terminsgebühr sei in Höhe der halben Mittelgebühr (100,00 EUR) angemessen. Der Termin habe 26 Minuten gedauert; der Vorsitzende habe die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalls vorgenommen und auf dieser Grundlage rechtliche Hinweise an die Beteiligten gegeben. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Der Klageanspruch sei nicht beziffert worden. Der Leistungsanspruch der Kläger sei im Termin am 18. April 2013 ermittelt und dann von der Beklagten anerkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger bestanden habe, auf den diese verzichtet hätten. Dem ist der Beschwerdegegner entgegengetreten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 19. Januar 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschwerdeführers steht dem Beschwerdegegner die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 EUR) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um 30 v.H. (38,25 EUR) für drei weitere Kläger zu erhöhen (=114,75 EUR). Die von dem Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen von 20 v.H. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdegegner erhob mit Schriftsatz vom 5. April 2011 (Eingang beim SG am 17. August 2011) Klage, deren Begründung dem Senat in großen Teilen aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2018 - L 1 SF 356/16 B, nach juris) und fertigte danach noch einen weiteren Schriftsatz, mit dem er sich nochmals nur mit der Problematik der Akteneinsicht beschäftigte. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat objektiv als durchschnittlich. Neben der Geltendmachung eines nicht weiter begründeten höheren Anspruchs, ergibt sich jedenfalls aus dem Änderungsbescheid vom 7. Juli 2011, dass die Beklagte aufgrund der Anrechnung eines fiktiven Einkommens, von einem geringeren Anspruch der Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2011 ausgegangen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger bewertet der Senat als überdurchschnittlich. Auch wenn eine Bezifferung des Anspruchs nicht erfolgte, ergibt sich aus dem beigefügten Änderungsbescheid vom 7. Juli 2011, dessen Aufhebung jedenfalls beantragt war, dass den Klägern ab dem 1. August 2011 nur noch Leistungen in Höhe von 1.059,00 EUR, statt - wie zuvor - 1.299,00 EUR bewilligt wurden. Dies ergibt eine Minderung des Anspruchs von 240,00 EUR monatlich. Hierdurch werden die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 26 Minuten nur leicht unterdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisikos des Beschwerdegegners, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug. Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1002 VV RVG ist aufgrund der Annahme eines Teilanerkenntnisses entstanden. Sie ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (142,50 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Sie entsteht dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. November 2010 - L 6 SF 653/10 B, nach juris), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris). Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Soweit sich die Beklagte bereit erklärt hat, an die Kläger 114,58 EUR nachzuzahlen, handelte es sich nicht um ein volles Anerkenntnis, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Der Änderungs-bescheid vom 7. Juli 2011 wurde weder geändert noch aufgehoben. Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das von beiden Beteiligten auch als solches angesehen wurde. Das Teilanerkenntnis hat der Beschwerdegegner angenommen (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B, 29. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie das Haftungsrisikos des Beschwerdegegners, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 114,75 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Einigungs Gebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,36 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR Zwischensumme 548,11 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,14 EUR Gesamtbetrag 652,25 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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