Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 17 SF 203/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1393/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Anschlussbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. September 2017 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahrens S 17 AS 1036/10 auf 355,33 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.
Mit seiner Klage S 17 AS 1036/10 begehrte der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 die Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt in Höhe von 18,00 EUR.
Durch Beschluss vom 22. November 2012 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
In dem Verfahren fanden mehrere Verhandlungstermine statt (Erörterungstermin am 27. Januar 2011, Ortstermin am 1. Februar 2011, Erörterungstermin am 18. Februar 2011, Erörterungstermin am 1. April 2011, Erörterungstermin am 11. Juli 2013 und Erörterungstermin am 27. Mai 2014). In diesen Terminen wurden zusätzlich zu dem Verfahren S 17 AS 1036/10 11 bis 22 Verfahren des Klägers bzw. von Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft miterörtert. In dem Erörterungstermin vom 27. Mai 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2014 ab. Ziffer 6.) des Vergleichs enthält die Regelung, dass die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2013 keine weiteren Ansprüche, gleich welcher Form, gegen den Beklagten geltend machen. In Ziffer 7.) des Vergleichs wurde festgelegt, dass u.a. das Verfahren S 17 AS 1036/10 erledigt ist.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 8. Oktober 2015 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 255,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 380,00 EUR Erledigungsgebühr, Nr. 1005, 1006 VV-RVG 190,00 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 164,72 EUR Gesamtsumme: 1.031,65 EUR.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung antragsgemäß auf 1.031,65 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 legte die Staatskasse Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers ein. Sie beanstandete die Höhe der festgesetzten Gebühren. Auslagen für einen Termin am 27. Mai 2014 seien nicht zu erstatten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei an diesem Tag nur das Verfahren S 17 AS 1843/10 aufgerufen worden. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Durch Beschluss vom 1. September 2017 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2016 abgeändert und die in dem Verfahren S 17 AS 1036/10 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 430,70 EUR unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen festgesetzt.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr festzusetzen. Ziel des Klageverfahrens sei eine Kostenübernahme in Höhe von 18,00 EUR gewesen, was als unterdurchschnittlich einzustufen sei. Das vorliegende Rechtsproblem sei bereits durch den Gesetzgeber gelöst und der Vorsitzende habe frühzeitig einen rechtlichen Hinweis gegeben. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Dauer des Termins sei mit einer Gesamtdauer aus 6 Terminen mit insgesamt 81 Minuten als weit überdurchschnittlich anzusehen. Bei den Fahrkosten sei der Termin vom 27. Mai 2014 zu berücksichtigen. Dieser sei offenkundig trotz fehlender Angabe im Protokoll mit geladen gewesen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG sei in Höhe von 63,33 EUR (1/3 der Mittelgebühr) festzusetzen. Die erforderliche qualifizierte anwaltliche Mitwirkung liege vor. Ziffer 6.) des Vergleichs mache deutlich, dass im Hinblick auf die Kosten der Klassenfahrt ein Nachgeben erfolgte. Aufgrund des Gesamtvergleichs in einer Vielzahl von Verfahren seien Synergieeffekte zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat die Gebühren wie folgt berechnet:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 56,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1005, 1006 VV-RVG 63,33 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 68,77 EUR Gesamtsumme: 430,70 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Beschwerde erhoben. Bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr habe das Sozialgericht die Terminsvor- und -nachbereitung nicht entsprechend berücksichtigt. Vorliegend hätten sechs Verhandlungstermine vor- und nachbereitet werden müssen. Am 1. Februar 2011 sei ein Ortstermin durchgeführt worden, was bereits deutlich mache, um was für eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit es sich gehandelt habe. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr seien nicht nachzuvollziehen. Es hätten insgesamt sechs Verhandlungstermine stattgefunden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Thüringer Landesozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 21. November 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie beanstandet die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV-RVG. In 17 Verfahren sei einheitlich ein Gesamtvergleich geschlossen worden. Daher könne die Einigungsgebühr nur in einem Verfahren anfallen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn die Beiordnung des Rechtsanwalts ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Be-schwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war aufgrund der Anschlussbeschwerde der Staatskasse der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen abzuändern.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG auf 1/3 der Mittelgebühr in Höhe von 56,67 EUR festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren weit unterhalb des Durchschnitts. Gegenstand des Verfahrens war die Kostenübernahme einer Klassenfahrt in Höhe von 18,00 EUR. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Ortstermin vom 1. Februar 2011 verdeutliche, dass es sich um eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit gehandelt habe, war dieser nicht erforderlich, um eine Klärung im Hinblick auf die in diesem Verfahren streitgegenständliche Frage hinsichtlich der Kosten der Klassenfahrt herbeizuführen. Ausweislich der Niederschrift über den Ortstermin vom 1. Februar 2011 wurden der Kohlenbestand im Nebengebäude in Augenschein genommen und die Wohnräume. Nach der Niederschrift wurde die Frage der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt im Rahmen des Ortstermins nicht erörtert. Entscheidend zu berücksichtigen ist, dass in den jeweiligen Terminen eine Vielzahl von bis zu 22 Verfahren erörtert worden sind. Die Frage der Übernahme der Kosten der Klassenfahrt war daher nur von untergeordneter Relevanz. Ebenso ist die vom Sozialgericht festgesetzte Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 EUR nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Sozialgerichts Nordhausen Bezug. Auch hier ist wieder auszuführen, dass der Ortstermin nicht mit dem Verfahren S 17 AS 1036/10 im Zusammenhang stand und in diesem Ortstermin, obwohl das Verfahren mit geladen war, ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Erörterung hierzu stattfand.
Die Anschlussbeschwerde der Staatskasse hat in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Erledigungs/Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG in Höhe von 63,33 EUR zugespro-chen. Zwar hat die Anschlussbeschwerde nicht deshalb Erfolg, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2014 in 17 Verfahren ein sog. Gesamtvergleich abgeschlossen worden ist. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2019 im Verfahren L 1 SF 1300/17 B, zitiert nach Juris entschieden, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1006 VV-RVG bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten, soweit deren Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, grundsätzlich in jedem Verfahren entsteht. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG kann der Beschwerdeführer dennoch nicht beanspruchen. Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 – L 1 SF 51/16 B –, zitiert nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide zitiert nach Juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Verfahren S 17 AS 1036/10 keine über die faktische Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 27. Mai 2014 einen sogenannten Gesamtvergleich hinsichtlich von 17 Verfahren entsprechend dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 abgeschlossen. Nach Ziff. 7.) dieses Vergleichs hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit S 17 AS 1036/10 für erledigt erklärt, bzw. waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das Verfahren erledigt ist. Unter Ziff. 6.) des Vergleichs haben die Beteiligten vereinbart, dass die Kläger, und damit auch der Kläger des Verfahrens S 17 AS 1036/10 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2013 keine weiteren Ansprüche, gleich welcher Form, gegen den Beklagten geltend machen. Die Ziffern 1.) bis 5.) enthalten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt keine Regelung. Daher ist die Erklärung in Ziffer 6.) des Vergleichs hinsichtlich des Verfahrens S 17 AS 1036/10 als Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG auszulegen. Eine Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 ist gerade nicht erfolgt. Die Beklagte hat in der Rechtssache auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat.
Zusätzlich zu vergüten sind Fahrkosten, das Abwesenheitsgeld, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht die Fahrkosten auch für den Termin vom 27. Mai 2014 in diesem Verfahren zu Recht berücksichtigt.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 56,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer 56,73 EUR Gesamtsumme: 355,33 EUR.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesenes Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.
Mit seiner Klage S 17 AS 1036/10 begehrte der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 die Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt in Höhe von 18,00 EUR.
Durch Beschluss vom 22. November 2012 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
In dem Verfahren fanden mehrere Verhandlungstermine statt (Erörterungstermin am 27. Januar 2011, Ortstermin am 1. Februar 2011, Erörterungstermin am 18. Februar 2011, Erörterungstermin am 1. April 2011, Erörterungstermin am 11. Juli 2013 und Erörterungstermin am 27. Mai 2014). In diesen Terminen wurden zusätzlich zu dem Verfahren S 17 AS 1036/10 11 bis 22 Verfahren des Klägers bzw. von Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft miterörtert. In dem Erörterungstermin vom 27. Mai 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2014 ab. Ziffer 6.) des Vergleichs enthält die Regelung, dass die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2013 keine weiteren Ansprüche, gleich welcher Form, gegen den Beklagten geltend machen. In Ziffer 7.) des Vergleichs wurde festgelegt, dass u.a. das Verfahren S 17 AS 1036/10 erledigt ist.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 8. Oktober 2015 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 255,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV-RVG 380,00 EUR Erledigungsgebühr, Nr. 1005, 1006 VV-RVG 190,00 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 164,72 EUR Gesamtsumme: 1.031,65 EUR.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung antragsgemäß auf 1.031,65 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2017 legte die Staatskasse Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers ein. Sie beanstandete die Höhe der festgesetzten Gebühren. Auslagen für einen Termin am 27. Mai 2014 seien nicht zu erstatten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei an diesem Tag nur das Verfahren S 17 AS 1843/10 aufgerufen worden. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Durch Beschluss vom 1. September 2017 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2016 abgeändert und die in dem Verfahren S 17 AS 1036/10 aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 430,70 EUR unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen festgesetzt.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr festzusetzen. Ziel des Klageverfahrens sei eine Kostenübernahme in Höhe von 18,00 EUR gewesen, was als unterdurchschnittlich einzustufen sei. Das vorliegende Rechtsproblem sei bereits durch den Gesetzgeber gelöst und der Vorsitzende habe frühzeitig einen rechtlichen Hinweis gegeben. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die Dauer des Termins sei mit einer Gesamtdauer aus 6 Terminen mit insgesamt 81 Minuten als weit überdurchschnittlich anzusehen. Bei den Fahrkosten sei der Termin vom 27. Mai 2014 zu berücksichtigen. Dieser sei offenkundig trotz fehlender Angabe im Protokoll mit geladen gewesen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG sei in Höhe von 63,33 EUR (1/3 der Mittelgebühr) festzusetzen. Die erforderliche qualifizierte anwaltliche Mitwirkung liege vor. Ziffer 6.) des Vergleichs mache deutlich, dass im Hinblick auf die Kosten der Klassenfahrt ein Nachgeben erfolgte. Aufgrund des Gesamtvergleichs in einer Vielzahl von Verfahren seien Synergieeffekte zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat die Gebühren wie folgt berechnet:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 56,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1005, 1006 VV-RVG 63,33 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 68,77 EUR Gesamtsumme: 430,70 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Beschwerde erhoben. Bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr habe das Sozialgericht die Terminsvor- und -nachbereitung nicht entsprechend berücksichtigt. Vorliegend hätten sechs Verhandlungstermine vor- und nachbereitet werden müssen. Am 1. Februar 2011 sei ein Ortstermin durchgeführt worden, was bereits deutlich mache, um was für eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit es sich gehandelt habe. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr seien nicht nachzuvollziehen. Es hätten insgesamt sechs Verhandlungstermine stattgefunden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Thüringer Landesozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Staatskasse hat mit Schriftsatz vom 21. November 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie beanstandet die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV-RVG. In 17 Verfahren sei einheitlich ein Gesamtvergleich geschlossen worden. Daher könne die Einigungsgebühr nur in einem Verfahren anfallen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn die Beiordnung des Rechtsanwalts ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Be-schwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen war aufgrund der Anschlussbeschwerde der Staatskasse der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen abzuändern.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG auf 1/3 der Mittelgebühr in Höhe von 56,67 EUR festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren weit unterhalb des Durchschnitts. Gegenstand des Verfahrens war die Kostenübernahme einer Klassenfahrt in Höhe von 18,00 EUR. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Ortstermin vom 1. Februar 2011 verdeutliche, dass es sich um eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit gehandelt habe, war dieser nicht erforderlich, um eine Klärung im Hinblick auf die in diesem Verfahren streitgegenständliche Frage hinsichtlich der Kosten der Klassenfahrt herbeizuführen. Ausweislich der Niederschrift über den Ortstermin vom 1. Februar 2011 wurden der Kohlenbestand im Nebengebäude in Augenschein genommen und die Wohnräume. Nach der Niederschrift wurde die Frage der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt im Rahmen des Ortstermins nicht erörtert. Entscheidend zu berücksichtigen ist, dass in den jeweiligen Terminen eine Vielzahl von bis zu 22 Verfahren erörtert worden sind. Die Frage der Übernahme der Kosten der Klassenfahrt war daher nur von untergeordneter Relevanz. Ebenso ist die vom Sozialgericht festgesetzte Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 EUR nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Sozialgerichts Nordhausen Bezug. Auch hier ist wieder auszuführen, dass der Ortstermin nicht mit dem Verfahren S 17 AS 1036/10 im Zusammenhang stand und in diesem Ortstermin, obwohl das Verfahren mit geladen war, ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Erörterung hierzu stattfand.
Die Anschlussbeschwerde der Staatskasse hat in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Erledigungs/Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV-RVG in Höhe von 63,33 EUR zugespro-chen. Zwar hat die Anschlussbeschwerde nicht deshalb Erfolg, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2014 in 17 Verfahren ein sog. Gesamtvergleich abgeschlossen worden ist. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2019 im Verfahren L 1 SF 1300/17 B, zitiert nach Juris entschieden, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1006 VV-RVG bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten, soweit deren Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, grundsätzlich in jedem Verfahren entsteht. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV-RVG kann der Beschwerdeführer dennoch nicht beanspruchen. Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R m.w.N., Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 – L 1 SF 51/16 B –, zitiert nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide zitiert nach Juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Verfahren S 17 AS 1036/10 keine über die faktische Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 27. Mai 2014 einen sogenannten Gesamtvergleich hinsichtlich von 17 Verfahren entsprechend dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 abgeschlossen. Nach Ziff. 7.) dieses Vergleichs hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit S 17 AS 1036/10 für erledigt erklärt, bzw. waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das Verfahren erledigt ist. Unter Ziff. 6.) des Vergleichs haben die Beteiligten vereinbart, dass die Kläger, und damit auch der Kläger des Verfahrens S 17 AS 1036/10 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2013 keine weiteren Ansprüche, gleich welcher Form, gegen den Beklagten geltend machen. Die Ziffern 1.) bis 5.) enthalten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt keine Regelung. Daher ist die Erklärung in Ziffer 6.) des Vergleichs hinsichtlich des Verfahrens S 17 AS 1036/10 als Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG auszulegen. Eine Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 ist gerade nicht erfolgt. Die Beklagte hat in der Rechtssache auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat.
Zusätzlich zu vergüten sind Fahrkosten, das Abwesenheitsgeld, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht die Fahrkosten auch für den Termin vom 27. Mai 2014 in diesem Verfahren zu Recht berücksichtigt.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 56,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Fahrkosten- und Abwesenheitsgeld Nr. 7 VV-RVG 21,93 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer 56,73 EUR Gesamtsumme: 355,33 EUR.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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