Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 1197/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 447/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2016 (S 13 SF 1197/14 E) geändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 498,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 17 AS 1607/07) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger zu 1. und 3. und der Klägerin zu 2.
Am 6. August 2007 erhob der Beschwerdeführer für die Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2006 (Änderungsbescheid zum Änderungsbescheid vom 1. Februar 2006 - Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005) in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 5. Juli 2007. Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 übersandte er die Prozessvollmachten. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 führte er aus, die Beklagte habe zu dem Widerspruch vom 14. Februar 2006 (W 7221/06) gegen den Bescheid vom 10. Februar 2006 den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 erlassen. Einen solchen Widerspruch hätten die Kläger nicht eingelegt. Vielmehr hätten diese einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. Februar 2006 (W 7220/07) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2006 am 14. Februar 2006 eingelegt. Der vorliegende Widerspruchsbescheid schließe demnach ein Vorverfahren ab, welches es nicht gegeben habe. Der Widerspruchsbescheid sei damit rechtswidrig und aufzuheben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 habe das Vorverfahren zum Widerspruch vom 14. Februar 2006 insgesamt geendet. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008, abgeändert durch Beschluss vom 27. Juli 2008, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27. Juli 2008, in dem insgesamt drei Verfahren der Kläger verhandelt wurden und der von 11:51 Uhr bis 13:44 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der sämtliche Verfahren umfasste. Unter Punkt 1 erklärte sich die Beklagte bereit, für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 eine Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II vorzunehmen; unter Punkt 2. nahm der Beschwerdeführer die Klage S 17 AS 1607/07 zurück. Die Beklagte erklärte sich u.a. bereit 50 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 16,20 EUR Fahrtkosten Nr. 1003 VV RVG 16,20 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 734,40 EUR Umsatzsteuer, 7008 VV RVG 139,54 EUR Gesamtbetrag 873,94 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. November 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 667,95 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 68,00 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,80 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 106,65 EUR) fest.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt und beantragt die Verfahrens-, die Termins- und die Einigungsgebühr antragsgemäß festzusetzen. Seine Gesamtbearbeitungszeit habe 9 Stunden und 37 Minuten betragen. Der Beschwerdegegner hat beantragt die Erinnerung zurückzuweisen und ebenfalls Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006, 1002 VV RVG sei nicht entstanden. Im Vergleich am 25. Juli 2008 sei die Rücknahme des Klageverfahrens erklärt worden. Dies stelle einen bloßen Verzicht dar und begründe keine Erledigungsgebühr. Die Festsetzung der übrigen Gebühren und Auslagen sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 3. November 2016, zugestellt am 21. November 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 384,93 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewie-sen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei eine Gebühr in Höhe von ½ der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien vorliegend deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Gegenstand des anwaltlichen Vortrags sei im Wesentlichen gewesen, welche Bescheide die Beklagte erlassen hatte und wogegen die Kläger im Einzelnen Widerspruch erhoben hätten. Im Übrigen habe sich die Klagebegründung auf allgemeine rechtliche Ausführungen beschränkt. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei durchschnittlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei eine Gebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei einer Terminsdauer von 38 Minuten gut durchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei aufgrund der Aufarbeitung des Leistungsfalles durch den Vorsitzenden erheblich reduziert. Eine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs reiche für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus; ebenso wenig die umgekehrte vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung müsse vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. In der bloßen Rücknahme der Klage - selbst wenn diese in einen Vergleich gekleidet wurde - liege noch keine solche besonders qualifizierte Mitwirkung vor. Anstatt der Erledigungsgebühr sei eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entstanden und festzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beantragt, eine solche sei jedoch im Rahmen des sogenannten Gebührentausches festzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdegegner habe bereits im PKH-Festsetzungsverfahren Gelegenheit gehabt, die Höhe der festgesetzten Gebühren zu bemängeln. Das sei nicht erfolgt, der festgesetzte Betrag sei zur Auszahlung gekommen. Die dennoch erhobene Erinnerung vom 21. November 2014 sei verwirkt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Neben den allgemeinen Tätigkeiten in der Kanzlei, seien die Klageschrift, einige kleinere Schriftsätze und eine umfangreiche und tiefgreifende Klagebegründung gefertigt worden. Er habe Akteneinsicht genommen. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG bemesse sich, ebenso wie die Verfahrensgebühr nach der Mittelgebühr.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 4. April 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Die Erinnerung des Beschwerdegegners war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier in keiner Weise ersichtlich (vgl. zur Frage der Verwirkung: Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 B m.w.N., nach juris). Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Bezirksrevisorin am Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht beteiligt.
Der Antrag des Beschwerdegegners war allerdings, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, darauf beschränkt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 498,37 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich aus der ergänzend heranzuziehenden Begründung der Erinnerung. Dort hatte der Beschwerdegegner die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG antragsgemäß festgesetzt wurde. Er hat lediglich die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG (142, 50 EUR) zzgl. Umsatzsteuer beanstandet. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers als 498,25 EUR verstößt damit gegen das Verbot der sogenannten "reformatio in peius" und war von vornherein nicht möglich.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägern mit Beschluss vom 22. Juli 2008, abgeändert durch Beschluss vom 27. Juli 2008, PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Der Senat hält, wie bereits die Vorinstanz, eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) für angemessen; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um jeweils 30 v.H. für zwei weitere Beteiligte (51,00 EUR) zu erhöhen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses, denen er sich anschließt. Anzumerken bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Auftraggeber mit seiner Kostenrechnung von 28. Dezember 2011 beantragt hatte. Soweit der Beschwerdeführer einen Bearbeitungs-aufwand von insgesamt 9 Stunden und 37 Minute geltend macht, handelt es sich hierbei um unsubstantiierte Behauptungen, aus denen keine Konsequenzen hinsichtlich der Vergütung nach den Kriterien des § 14 RVG gezogen werden können. Ebenso wie die Vorinstanz hält der Senat die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) für angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz, denen er sich anschließt.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1006 VV-RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B, nach juris), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris). Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B m.w.N., Rn. 14, 15, nach juris). Ein verbleibender Streit über die Kosten bzw. wie hier, eine teilweise Einigung über die Kosten, ist dann nicht relevant (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002, Rn. 7, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 23. Auflage 2017, VV 1002, Rn. 28). Der Beschwerdeführer hat die Klage S 17 AS 1607/07 nach § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Dieser eindeutigen Erklärung kann auch nicht wegen der teilweisen Kostenübernahme der Beklagten für das Klageverfahren eine andere Bedeutung zugemessen werden. Die begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 ist nicht erfolgt. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 10. Februar 2006 war offensichtlich bereits Gegenstand eines anderen Klageverfahrens; die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II war nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 17 AS 1607/07. Es ging allein um die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007. Punkt 1 des Vergleichs vom 25. Juli 2008 stand daher nicht im Zusammenhang mit dem Klageverfahren S 17 AS 1607/07. Insoweit ist auch unerheblich, dass die hier erfolgte Klagerücknahme im Rahmen des Vergleichs protokolliert wurde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B, nach juris).
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld Nrn. 7003,7 1005 VV RVG 17,47 EUR Zwischensumme 323,47 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 61,46 EUR Gesamtbetrag 384,93 EUR
Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 384,93 EUR steht allerdings - aus den oben genannten Gründen - das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Die Vergütung ist daher auf 498,37 EUR festzusetzen. Aufgrund der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 667,95 EUR ist eine Überzahlung in Höhe von 169,58 EUR eingetreten, die der Beschwerdeführer zu erstatten hat.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 17 AS 1607/07) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger zu 1. und 3. und der Klägerin zu 2.
Am 6. August 2007 erhob der Beschwerdeführer für die Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2006 (Änderungsbescheid zum Änderungsbescheid vom 1. Februar 2006 - Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005) in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 5. Juli 2007. Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 übersandte er die Prozessvollmachten. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 führte er aus, die Beklagte habe zu dem Widerspruch vom 14. Februar 2006 (W 7221/06) gegen den Bescheid vom 10. Februar 2006 den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2007 erlassen. Einen solchen Widerspruch hätten die Kläger nicht eingelegt. Vielmehr hätten diese einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 1. Februar 2006 (W 7220/07) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2006 am 14. Februar 2006 eingelegt. Der vorliegende Widerspruchsbescheid schließe demnach ein Vorverfahren ab, welches es nicht gegeben habe. Der Widerspruchsbescheid sei damit rechtswidrig und aufzuheben. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 habe das Vorverfahren zum Widerspruch vom 14. Februar 2006 insgesamt geendet. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008, abgeändert durch Beschluss vom 27. Juli 2008, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27. Juli 2008, in dem insgesamt drei Verfahren der Kläger verhandelt wurden und der von 11:51 Uhr bis 13:44 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der sämtliche Verfahren umfasste. Unter Punkt 1 erklärte sich die Beklagte bereit, für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 eine Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II vorzunehmen; unter Punkt 2. nahm der Beschwerdeführer die Klage S 17 AS 1607/07 zurück. Die Beklagte erklärte sich u.a. bereit 50 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 16,20 EUR Fahrtkosten Nr. 1003 VV RVG 16,20 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 734,40 EUR Umsatzsteuer, 7008 VV RVG 139,54 EUR Gesamtbetrag 873,94 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. November 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 667,95 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 68,00 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,80 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 106,65 EUR) fest.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt und beantragt die Verfahrens-, die Termins- und die Einigungsgebühr antragsgemäß festzusetzen. Seine Gesamtbearbeitungszeit habe 9 Stunden und 37 Minuten betragen. Der Beschwerdegegner hat beantragt die Erinnerung zurückzuweisen und ebenfalls Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006, 1002 VV RVG sei nicht entstanden. Im Vergleich am 25. Juli 2008 sei die Rücknahme des Klageverfahrens erklärt worden. Dies stelle einen bloßen Verzicht dar und begründe keine Erledigungsgebühr. Die Festsetzung der übrigen Gebühren und Auslagen sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 3. November 2016, zugestellt am 21. November 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 384,93 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewie-sen. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei eine Gebühr in Höhe von ½ der Mittelgebühr (85,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien vorliegend deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Gegenstand des anwaltlichen Vortrags sei im Wesentlichen gewesen, welche Bescheide die Beklagte erlassen hatte und wogegen die Kläger im Einzelnen Widerspruch erhoben hätten. Im Übrigen habe sich die Klagebegründung auf allgemeine rechtliche Ausführungen beschränkt. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei durchschnittlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei eine Gebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei einer Terminsdauer von 38 Minuten gut durchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei aufgrund der Aufarbeitung des Leistungsfalles durch den Vorsitzenden erheblich reduziert. Eine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs reiche für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus; ebenso wenig die umgekehrte vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung müsse vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. In der bloßen Rücknahme der Klage - selbst wenn diese in einen Vergleich gekleidet wurde - liege noch keine solche besonders qualifizierte Mitwirkung vor. Anstatt der Erledigungsgebühr sei eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entstanden und festzusetzen. Der Beschwerdeführer habe keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beantragt, eine solche sei jedoch im Rahmen des sogenannten Gebührentausches festzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdegegner habe bereits im PKH-Festsetzungsverfahren Gelegenheit gehabt, die Höhe der festgesetzten Gebühren zu bemängeln. Das sei nicht erfolgt, der festgesetzte Betrag sei zur Auszahlung gekommen. Die dennoch erhobene Erinnerung vom 21. November 2014 sei verwirkt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Neben den allgemeinen Tätigkeiten in der Kanzlei, seien die Klageschrift, einige kleinere Schriftsätze und eine umfangreiche und tiefgreifende Klagebegründung gefertigt worden. Er habe Akteneinsicht genommen. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG bemesse sich, ebenso wie die Verfahrensgebühr nach der Mittelgebühr.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 4. April 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).
Die Erinnerung des Beschwerdegegners war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier in keiner Weise ersichtlich (vgl. zur Frage der Verwirkung: Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 B m.w.N., nach juris). Der Beschwerdeführer konnte sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Bezirksrevisorin am Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht beteiligt.
Der Antrag des Beschwerdegegners war allerdings, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, darauf beschränkt, die Vergütung des Beschwerdegegners auf 498,37 EUR festzusetzen. Dies ergibt sich aus der ergänzend heranzuziehenden Begründung der Erinnerung. Dort hatte der Beschwerdegegner die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG antragsgemäß festgesetzt wurde. Er hat lediglich die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG (142, 50 EUR) zzgl. Umsatzsteuer beanstandet. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers als 498,25 EUR verstößt damit gegen das Verbot der sogenannten "reformatio in peius" und war von vornherein nicht möglich.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägern mit Beschluss vom 22. Juli 2008, abgeändert durch Beschluss vom 27. Juli 2008, PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Der Senat hält, wie bereits die Vorinstanz, eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (85,00 EUR) für angemessen; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um jeweils 30 v.H. für zwei weitere Beteiligte (51,00 EUR) zu erhöhen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses, denen er sich anschließt. Anzumerken bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG für zwei weitere Auftraggeber mit seiner Kostenrechnung von 28. Dezember 2011 beantragt hatte. Soweit der Beschwerdeführer einen Bearbeitungs-aufwand von insgesamt 9 Stunden und 37 Minute geltend macht, handelt es sich hierbei um unsubstantiierte Behauptungen, aus denen keine Konsequenzen hinsichtlich der Vergütung nach den Kriterien des § 14 RVG gezogen werden können. Ebenso wie die Vorinstanz hält der Senat die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG in Höhe ¾ der Mittelgebühr (150,00 EUR) für angemessen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz, denen er sich anschließt.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1006 VV-RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B, nach juris), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris). Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B m.w.N., Rn. 14, 15, nach juris). Ein verbleibender Streit über die Kosten bzw. wie hier, eine teilweise Einigung über die Kosten, ist dann nicht relevant (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002, Rn. 7, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 23. Auflage 2017, VV 1002, Rn. 28). Der Beschwerdeführer hat die Klage S 17 AS 1607/07 nach § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen. Dieser eindeutigen Erklärung kann auch nicht wegen der teilweisen Kostenübernahme der Beklagten für das Klageverfahren eine andere Bedeutung zugemessen werden. Die begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007 ist nicht erfolgt. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 10. Februar 2006 war offensichtlich bereits Gegenstand eines anderen Klageverfahrens; die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II war nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 17 AS 1607/07. Es ging allein um die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007. Punkt 1 des Vergleichs vom 25. Juli 2008 stand daher nicht im Zusammenhang mit dem Klageverfahren S 17 AS 1607/07. Insoweit ist auch unerheblich, dass die hier erfolgte Klagerücknahme im Rahmen des Vergleichs protokolliert wurde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B, nach juris).
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld Nrn. 7003,7 1005 VV RVG 17,47 EUR Zwischensumme 323,47 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 61,46 EUR Gesamtbetrag 384,93 EUR
Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 384,93 EUR steht allerdings - aus den oben genannten Gründen - das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Die Vergütung ist daher auf 498,37 EUR festzusetzen. Aufgrund der bereits erhaltenen Vergütung in Höhe von 667,95 EUR ist eine Überzahlung in Höhe von 169,58 EUR eingetreten, die der Beschwerdeführer zu erstatten hat.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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