Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 R 140/18 WA
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 R 901/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Streit der Beteiligten über das Vorliegen einer wirksamen Klagerücknahme verändert den Streitgegenstand im betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Das Fehlen einer Klagerücknahme ist insoweit negative Sachentscheidungsvoraussetzung. Das Berufungsgericht ist deshalb bei einer unzutreffenden erstinstanzlichen Feststellung der Verfahrenserledigung grundsätzlich nicht gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen oder das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
2. Voraussetzung für eine wirksame Klagerücknahme ist eine unmissverständliche, eindeutige und unzweifelhafte Erklärung. Geben die objektiven Begleitumstände Anlass zu berechtigten Zweifeln am verfahrensbezogenen Erklärungswillen, bedarf es der gerichtlichen Nachfrage. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich die Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten telefonisch rückversichert.
2. Voraussetzung für eine wirksame Klagerücknahme ist eine unmissverständliche, eindeutige und unzweifelhafte Erklärung. Geben die objektiven Begleitumstände Anlass zu berechtigten Zweifeln am verfahrensbezogenen Erklärungswillen, bedarf es der gerichtlichen Nachfrage. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich die Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten telefonisch rückversichert.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Gotha zurückverwiesen.
Das Sozialgericht Gotha hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.609,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides der Beklagten betreffend die Nachberechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie um die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch eine Klagerücknahme. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1998 Inhaber der im Baugewerbe tätigen Firma Tief- und Landschaftsbau in M. Ausgehend von einer Anzeige mit nachfolgender Verdachtsprüfung, insbesondere der Sichtung von Rechnungen/Liefer- und Wiegescheinen, Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweisen bei der Steuerberaterin des Klägers leitete das Hauptzollamt Erfurt gegen den Kläger am 5. Juli 2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit ein und unterrichtete die Beklagte hierüber am 16. August 2011. Der Kläger erhielt am 1. November 2011 Kenntnis von den strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des Vollzuges eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Meiningen vom 15. August 2011. Das Hauptzollamt Erfurt stellte hierbei verschiedene Geschäftsunterlagen u. a. Rechnungen, Angebots- und Auftragsunterlagen, Belege der Finanzbuchhaltung, Stundenaufzeichnungen, Lohnbelege, Kalender sicher und wertete diese aus. Die Beklagte wurde als zuständige Prüfbehörde im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebeten, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Erfurt sozialversicherungsrechtlich auszuwerten bzw. den Beitragsschaden zum Nachteil der Sozialversicherung festzustellen. Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV und forderte ihn zur Vorlage diverser Unterlagen auf. Zugleich teilte sie mit, dass das Hauptzollamt Erfurt über unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen / fehlerhafte Beitragsabrechnungen und -zahlungen informiert habe und diese seitens der Zollverwaltung getroffenen Feststellungen in die Prüfung einbezogen würden. Mit Schreiben vom 17. April 2014 erfolgte durch die Steuerberaterin des Klägers die Vorlage der Lohnauswertungen ab 2010. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 27.609,51 Euro inklusive 11.111 Euro Säumniszuschlägen auf der Basis der durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 an. Ausgehend von den durch das Hauptzollamt Erfurt vorgelegten Unterlagen (insbesondere Kalendereintragungen, Stundenaufzeichnungen, Arbeitgeberschreiben/-aufzeichnungen, Entgeltabrechnungen sowie Vernehmungsprotokollen der Arbeitnehmer L. und M.-S.) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger Löhne an Beschäftigte, die weder in der laufenden Buchführung noch in der Lohnbuchhaltung ausgewiesen worden seien, gezahlt habe (sog. Schwarzlohn). Es seien weder Meldungen zur Sozialversicherung für diese Beschäftigten erstattet noch Beiträge gezahlt worden. Er habe Arbeitnehmer mit nachgewiesenen Arbeitsstunden beschäftigt, die nicht in der Lohnbuchhaltung geführt worden seien, ohne für diese Meldungen zu erstatten und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Es sei nicht von allen Arbeitnehmern die Identität bekannt. Arbeitnehmer, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, hätten mehr Arbeitsstunden geleistet, als aufgezeichnet und vergütet worden seien, dadurch sei es zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes in der Baubranche gekommen. Für die Fälle der nachgewiesenen Arbeitsstunden sei beabsichtigt, die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Multiplikation der festgestellten Arbeitsstunden mit dem für das Baugewerbe allgemein verbindlichen Mindeststundenlohn zu ermitteln. Für die Schwarzlohnzahlungen der vier unbekannten Personen werde eine gleichmäßige Aufteilung der Lohnsumme vorgenommen. Für die namentlich bekannten Arbeitnehmer werde eine personenbezogene Berechnung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und für die unbekannten Arbeitnehmer eine Summenbeitragsberechnung angekündigt, soweit keine Vorlage prüffähiger Lohnaufzeichnungen erfolge. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2010 sowie Säumniszuschläge (11.111 Euro) in Höhe von insgesamt 27.609,51 Euro von dem Kläger. Die Beklagte berechnete hierbei die Nachforderungssumme für drei bekannte Arbeitnehmer (D. K., J. L., U. M.-S.) personenbezogen und für vier unbekannte Arbeitnehmer ("R.", "J.", "Handlanger 1 bzw. 2") als Summenbeitrag. Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2015 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren beantragte er am 22. Mai 2015 die Aussetzung der Vollziehung und begründete diesen Antrag sowie den Widerspruch damit, dass die Prüfungsfeststellungen unzutreffend seien. Der Arbeitnehmer K. habe anfangs aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit nur Gefälligkeits-dienste erbracht und sei teilweise auch auf eigene Veranlassung ohne Genehmigung des Klägers mit dessen Fahrzeug unterwegs gewesen. Ein aus seinen Unterlagen ersichtlicher Geldbetrag in Höhe von 700 Euro sei ein Darlehen gewesen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers L. sei eine über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Beschäftigung nie vereinbart gewesen. Bezogen auf den Arbeitnehmer M.-S. werde auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 4. September 2008 verwiesen, ein vorheriges Anerkenntnis sei tatsächlich als Abfindung gemeint gewesen. Der unbekannte Arbeitnehmer "J." sei J. S., der als selbständiger Hufschmied seine Arbeitsleistung auf eigene Rechnung erbringe. Der unbekannte Arbeitnehmer "R." heiße R. W. und sei ein ehemaliger Mieter, auch er habe nur gefälligkeitshalber ausgeholfen. Die "Handlanger" seien Fremdarbeiter anderer Firmen gewesen, deren Anwesenheit nur für spätere Unklarheiten aufgezeichnet worden seien. Unter dem 4. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und informierte hierüber die Fremdsozialversicherungsträger. Ergänzend bat die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag das Hauptzollamt Erfurt um Mitteilung, gegen welche Mitarbeiter des Klägers Verfahren wegen Leistungsmissbrauchs/-betrugs eingeleitet und mit ggf. welchem Ergebnis selbige abgeschlossen worden seien. Das Hauptzollamt Erfurt hatte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2015 den Schlussbericht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übermittelt und teilte der Beklagten unter dem 9. Juni 2015 mit, dass gegen die Arbeitnehmer K., L. und M.-S. wegen Leistungsbetruges im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld rechtskräftige Strafbefehle mit Geldstrafen ergangen seien. Die ergän-zenden Ermittlungen der Beklagten zu den Personen "J. S." und "R. W." blieben ergebnislos. Weitere Ermittlungen zu dem am 10. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen ergänzenden Vortrag des Klägers zu einem "J. S." einschließlich dessen Anschrift sind nicht aktenkundig. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. März 2016 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. April 2016, eingegangen am 7. April 2016, Klage vor dem Sozialgericht erhoben, die unter dem Az. S 11 R 1265/16 eingetragen wurde. Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Begründung im Widerspruchsverfahren. Unter dem 12. April 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 800 Euro eingestellt worden sei, und zugleich zur Verfahrensbeendigung eine Anerkennung der den Arbeitnehmer K. betreffenden Sozialversicherungsbeiträge angeboten. Am 9. November 2017 ist ein per Telefax vorab versandter weiterer Schriftsatz des Klägers mit dem folgenden Wortlaut eingegangen: "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin: 10.11.2017 um 9:40 Uhr In dem Verfahren Stefan Wilke./. Deutsche Rentenversicherung Bund Az. S 11 R 1265/16 wird hiermit namens und im Auftrage des Klägers die Klage zurückgenommen." Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat noch am gleichen Tag telefonisch bei einer Kanzleiangestellten des Klägerbevollmächtigten den Bezug der Erklärung auf den im gegenständlichen Verfahren nicht bestimmten Gerichtstermin hinterfragt und zum Gesprächsinhalt vermerkt: "Nach telefonischer Rücksprache in der Kanzlei (Frau K.) am 09.11.2017, 14:20 Uhr, soll Schreiben als Erledigung angesehen werden. Der Zusatz "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin am 10.11.2017 um 09:40 Uhr!" ist nicht zutreffend für dieses Verfahren." Das Verfahren ist sodann als in der Hauptsache am 9. November 2017 erledigt gekennzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 10. November 2017, eingegangen am gleichen Tag, hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 9. November 2017 um ein Kanzleiversehen handele. Die Rücknahme der Klage werde ausdrücklich nicht erklärt. Der Schriftsatz habe sich erkennbar auf das Verfahren mit dem Az. S 9 KR 1170/16, W .../. I. c. bezogen. In diesem Verfahren sei ein Termin am 10. November 2017 um 9:40 Uhr angesetzt gewesen. Dieser sei in seinem Schriftsatz auch deutlich benannt. In dem betreffenden Verfahren sei die Klagerücknahme auch bereits klargestellt worden. Nach nunmehriger Vorlage an die zuständige Richterin hat selbige am 14. November 2017 einen gerichtlichen Hinweis zur Auslegung der Erklärung vom 9. November 2017 verfügt. In der Folge hat das Sozialgericht die Klage unter dem Aktenzeichen S 11 R 140/18 WA neu erfasst und die Beteiligten unter dem 11. Juni 2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2018 hat das Sozialgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt habe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Verfahren S 11 R 1265/16 nicht fortzusetzen sei, da eine unmissverständliche Klagerücknahme vorliege und das Verfahren wegen des Wegfalls der Rechtshängigkeit beendet sei. Trotz des eindeutigen Wortlauts habe sich das Gericht durch telefonische Rücksprache versichert, dass sich der enthaltene Zusatz nicht auf das in der eigentlichen Prozesserklärung genannte Verfahren beziehe. Eine Anfechtung oder ein Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen bzw. komme nicht in Betracht. Gegen die ihm am 4. Juli 2018 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger am 16. Juli 2018 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass eine Klagerücknahme im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt sei, sondern der entsprechende Schriftsatz ganz offensichtlich auf das zur Verhandlung terminierte Parallelverfahren bezogen war. Eine entsprechende Klarstellung sei auch unmittelbar erfolgt. Entsprechende gerichtliche Nachfragen hätten an ihn als Prozessbevollmächtigten ergehen müssen. Im Übrigen werde auf sämtliches Vorbringen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei durch eine wirksam erklärte Klagerücknahme beendet und die Entscheidung des Sozialgerichts daher zutreffend. In der Sache selbst hält sie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, insbesondere seien keine weiteren Ermittlungen in der Sache zielführend. Der kombinierte Teil einer Summenfestsetzung sei zulässig. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Januar 2019 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der beabsichtigten Zurückverweisung angehört.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Dass der Kläger im Vorfeld des angefochtenen Gerichtsbescheides die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, führt ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag nach Zustellung des Gerichtsbescheides überhaupt fortwirken könnte, nicht zur Rechtsfolge des § 105 Abs. 3 SGG. Nach § 105 Abs. 2 und 3 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (Abs. 2 Satz 1). Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden (Abs. 2 Satz 2). Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Ver-handlung statt (Abs. 2 Satz 3). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (Abs. 3). Da die Beteiligten in der Sache um einen Forderungsbeitrag in Höhe von 27.609,51 Euro streiten, ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Möglichkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung nicht eröffnet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht allein die Frage, ob der ursprünglich unter dem Az. S 11 R 1265/16 geführte Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist. Das Berufungsbegehren richtet sich zulässig auch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide, insbesondere ist verfahrensgegenständlich nicht nur ein Streit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens im Sinne einer Feststellungsklage. Der Senat folgt ausdrücklich nicht der teilweise vertretenen Auffassung, das Berufungsgericht könne in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage entscheiden, nicht aber in der Sache (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Ausgangspunkt für diese Annahme ist, dass der Rechtsstreit in der Sache unter dem ursprünglichen Aktenzeichen in der ersten Instanz rechtshängig geblieben und im neu eingetragenen Wiederaufnahmeverfahren nunmehr über eine zulässige Feststellungsklage zu entscheiden ist. Dieser Ansatz übersieht jedoch, dass Aktenführungsvorgänge keinen Einfluss auf die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits haben können (BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B, juris). Ist der Rechtsstreit wegen der streitigen Frage einer wirksamen Verfahrensbeendigung fortzusetzen, wird das Verfahren nach der bundeseinheitlich abgestimmten Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen, ohne dass hierdurch automatisch ein neuer Verfahrensgegenstand generiert würde. In prozessualer Hinsicht stellt das Fehlen einer Klagerücknahme eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar (vgl. etwa die ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XI R 1/07, juris). Das BSG hat schon früh entschieden, dass bei einem Streit über eine wirksame Prozessbeendigung bei Fortsetzung des Verfahrens nur eine Sachentscheidung oder eine feststellende Entscheidung in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris sowie Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 –, juris hier unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 18. März 1965 – V B 37.65 –, juris). Alternativ wurde lediglich die Möglichkeit eines Zwischenurteils in Bezug genommen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris). Dies berücksichtigt, dass eine allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig ist, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die betreffenden Sach- und Rechtsfragen entschieden werden kann, und mit einer Zwischenfeststellungsklage nur die Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis bei einer Bedeutung über den Prozess hinaus angestrebt werden kann. Entsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung ohne besondere Erwähnung davon aus, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellun-gen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft als wirksam erachteten prozessbeendenden Erklärung eine Sachentscheidung möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 11 AL 2/16 R –, juris). Denn der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmt und verändert sich nicht deshalb, weil nun (zusätzlich) die Klagerücknahme streitig ist. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsstreit beendet ist. Eine wirksame Klagerücknahme liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (vgl. nur - auch zu einer ähnlichen Fallkonstellation - BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R - , juris m. w. N.). Maßgeblich hierfür ist § 133 BGB und der darin zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Bei der Auslegung von Erklä-rungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte bedeuten soll. Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, eindeutig und unzweifelhaft erfolgen. Dies trifft aufgrund der objektiven Begleitumstände für das gegenständliche Verfahren nicht zu. Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. November 2017 gab angesichts seines Wortlauts und der Verfahrenssituation Anlass zu berechtigten Zweifeln, ob die Klagerücknahmeerklärung für das gegenständliche Verfahren bestimmt war. Das Sozialgericht hätte hier berücksichtigen müssen, dass der Kläger parallel ein weiteres Gerichtsverfahren am selben Gericht betrieben hat, in dem unstreitig ein Verhandlungstermin auf den 10. November 2017, 9:40 Uhr bestimmt war. Aufgrund dessen war wegen des verwandten Zusatzes "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin: 10.11.2017 um 09:40 Uhr " objektiv zweifelhaft, ob sich die in diesem Schriftsatz erklärte Klagerücknahme auf das gegenständliche oder auf das parallel anhängige Verfahren bezog. Diese offenkundige Zweifelhaf-tigkeit des Bezugsgegenstands gab demnach auch der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Anlass für die telefonische Rückfrage bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Soweit das Sozialgericht angenommen hat, dass der Kläger im Schriftsatz vom 9. Dezember 2018 unmissverständlich eine Klagerücknahme erklärt habe, trifft dies daher lediglich für das rein sprachliche Verständnis, nicht aber für den verfahrensbezogenen Erklärungswillen im Kontext zu. Es kann dahinstehen, ob eine telefonische Nachfrage im vorliegenden Fall insgesamt ausreichend sein konnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen bei Prozesserklärungen im Streitfall BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 78/81 m. w. N.). Entscheidend ist jedenfalls, dass die offenkundige Unklarheit nicht allein durch eine Nachfrage der Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten beseitigt werden konnte. Nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG sind Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten zu richten, dem nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG in Verbindung mit § 81 ZPO alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen obliegen. Es war dementsprechend allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, als Erklärender für die erforderliche Klarstellung zu sorgen. Dem ist er auch zeitnah mit dem Schriftsatz vom 10. November 2017, also nur einen Tag später, unter Hinweis auf ein offensichtliches Kanzleiversehen bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 9. November 2017 nachgekommen. Aus Sicht des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Zurückverweisung bereits unter Berücksichtigung des in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens in Betracht kommt, weil die gerichtliche Feststellung einer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme einer Klageabweisung durch Prozessurteil gleichgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 7 BK 5/16, juris; insgesamt zu den Fällen einer entsprechenden Anwendung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 159 Rn. 2b). Der Senat sieht jedenfalls aufgrund der bislang fehlenden Sachentscheidung und der durchzuführenden weiteren Ermittlungen auch die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG als eröffnet an. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. Vor einer nunmehr zu treffenden Sachentscheidung wird dem Vortrag des Klägers durch weitere Ermittlungen nachzugehen sein. Neben einer Beiziehung der Straf- und Arbeitsgerichtsakten sowie Befragung der bereits bekannten betroffenen Arbeitnehmer kommen auch ergänzende Aufklärungsmaßnahmen zu den Personen "R." und "J." in Betracht. Insbesondere bezogen auf die Person "J." wird zu hinterfragen sein, ob es sich hierbei entsprechend der Angabe im Widerspruchsverfahren (Bl. 223 der Verwaltungsakte) um den als selbständig arbeitend benannten J. S., M. Straße , S. handelt und wie dieser tätig geworden ist. Ein Schreibversehen in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten drängt sich hier auf. Das Sozialgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Anforderung von Auftragsschreiben, Abrechnungen und Nachweisen für eine Verbuchung als Betriebsausgabe im Sinne der Auftragserteilung etc. zu erwägen haben. Soweit der Kläger die Person "R." als früheren Mieter bezeichnet hat, ergeben sich auch hier gegebenenfalls weitere Ermittlungsansätze zu dessen Identität. Der Senat hat daher zwar im Sinne des Grundsatzes der Prozessökonomie erwogen, eine Sachentscheidung in der Berufungsinstanz zu treffen. Es erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer Zurückverweisung nach § 159 SGG nicht sachgerecht, angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in der Sache fehlenden Ent-scheidung den möglichen Tatsacheninstanzenzug für den Kläger unangemessen zu verkürzen. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das Sozialgericht weder eine notwendige Beiladung der durch den angefochtenen Bescheid begünstigten Versicherungsträger noch der betroffenen namentlich benannten Beschäftigten vorgenommen hat. Da aufgrund der fehlenden wirksamen Klagerücknahme eine Sachentscheidung zu treffen ist, bedarf es der notwendigen Beiladung weiterer Beteiligter. Nach der Rechtsprechung des BSG sind unabhängig von der Frage einer personenbezogen erfolgten Beitragsfestsetzung in jedem Fall die von den Beitragsnachforderungen begünstigten jeweils zuständigen (Fremd-) Sozialversicherungsträger und die BA dem Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. Bei Summenbescheiden bedarf es zwar grundsätzlich keiner notwendigen Beiladung einzelner Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein reiner Summenbescheid vor, da die Beklagte zumindest für die drei namentlich bekannten Beschäftigten eine Schätzung von Entgelten bei im Übrigen personenbezogenen Feststellungen und nur für die vier nicht hin-länglich bekannten Beschäftigten eine nicht personenbezogene Beitragsfeststellung vorgenommen hat. Charakteristisch für den Summenbescheid ist aber der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen, soweit allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe erfolgt, liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –, juris). Im Ergebnis handelt es sich daher hier um einen kombinierten Bescheid. Von einer notwendigen Beiladung der bekannten Beschäftigten und Fremdsozialversicherungsträger im Berufungsverfahren hat der Senat abgesehen, da die Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Beschwer für die notwendig Beizuladenden erfolgt. Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 63 GKG.
Das Sozialgericht Gotha hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 27.609,51 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides der Beklagten betreffend die Nachberechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie um die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch eine Klagerücknahme. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1998 Inhaber der im Baugewerbe tätigen Firma Tief- und Landschaftsbau in M. Ausgehend von einer Anzeige mit nachfolgender Verdachtsprüfung, insbesondere der Sichtung von Rechnungen/Liefer- und Wiegescheinen, Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweisen bei der Steuerberaterin des Klägers leitete das Hauptzollamt Erfurt gegen den Kläger am 5. Juli 2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit ein und unterrichtete die Beklagte hierüber am 16. August 2011. Der Kläger erhielt am 1. November 2011 Kenntnis von den strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des Vollzuges eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Meiningen vom 15. August 2011. Das Hauptzollamt Erfurt stellte hierbei verschiedene Geschäftsunterlagen u. a. Rechnungen, Angebots- und Auftragsunterlagen, Belege der Finanzbuchhaltung, Stundenaufzeichnungen, Lohnbelege, Kalender sicher und wertete diese aus. Die Beklagte wurde als zuständige Prüfbehörde im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebeten, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Erfurt sozialversicherungsrechtlich auszuwerten bzw. den Beitragsschaden zum Nachteil der Sozialversicherung festzustellen. Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV und forderte ihn zur Vorlage diverser Unterlagen auf. Zugleich teilte sie mit, dass das Hauptzollamt Erfurt über unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen / fehlerhafte Beitragsabrechnungen und -zahlungen informiert habe und diese seitens der Zollverwaltung getroffenen Feststellungen in die Prüfung einbezogen würden. Mit Schreiben vom 17. April 2014 erfolgte durch die Steuerberaterin des Klägers die Vorlage der Lohnauswertungen ab 2010. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 27.609,51 Euro inklusive 11.111 Euro Säumniszuschlägen auf der Basis der durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 an. Ausgehend von den durch das Hauptzollamt Erfurt vorgelegten Unterlagen (insbesondere Kalendereintragungen, Stundenaufzeichnungen, Arbeitgeberschreiben/-aufzeichnungen, Entgeltabrechnungen sowie Vernehmungsprotokollen der Arbeitnehmer L. und M.-S.) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger Löhne an Beschäftigte, die weder in der laufenden Buchführung noch in der Lohnbuchhaltung ausgewiesen worden seien, gezahlt habe (sog. Schwarzlohn). Es seien weder Meldungen zur Sozialversicherung für diese Beschäftigten erstattet noch Beiträge gezahlt worden. Er habe Arbeitnehmer mit nachgewiesenen Arbeitsstunden beschäftigt, die nicht in der Lohnbuchhaltung geführt worden seien, ohne für diese Meldungen zu erstatten und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Es sei nicht von allen Arbeitnehmern die Identität bekannt. Arbeitnehmer, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, hätten mehr Arbeitsstunden geleistet, als aufgezeichnet und vergütet worden seien, dadurch sei es zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes in der Baubranche gekommen. Für die Fälle der nachgewiesenen Arbeitsstunden sei beabsichtigt, die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Multiplikation der festgestellten Arbeitsstunden mit dem für das Baugewerbe allgemein verbindlichen Mindeststundenlohn zu ermitteln. Für die Schwarzlohnzahlungen der vier unbekannten Personen werde eine gleichmäßige Aufteilung der Lohnsumme vorgenommen. Für die namentlich bekannten Arbeitnehmer werde eine personenbezogene Berechnung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und für die unbekannten Arbeitnehmer eine Summenbeitragsberechnung angekündigt, soweit keine Vorlage prüffähiger Lohnaufzeichnungen erfolge. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2010 sowie Säumniszuschläge (11.111 Euro) in Höhe von insgesamt 27.609,51 Euro von dem Kläger. Die Beklagte berechnete hierbei die Nachforderungssumme für drei bekannte Arbeitnehmer (D. K., J. L., U. M.-S.) personenbezogen und für vier unbekannte Arbeitnehmer ("R.", "J.", "Handlanger 1 bzw. 2") als Summenbeitrag. Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2015 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren beantragte er am 22. Mai 2015 die Aussetzung der Vollziehung und begründete diesen Antrag sowie den Widerspruch damit, dass die Prüfungsfeststellungen unzutreffend seien. Der Arbeitnehmer K. habe anfangs aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit nur Gefälligkeits-dienste erbracht und sei teilweise auch auf eigene Veranlassung ohne Genehmigung des Klägers mit dessen Fahrzeug unterwegs gewesen. Ein aus seinen Unterlagen ersichtlicher Geldbetrag in Höhe von 700 Euro sei ein Darlehen gewesen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers L. sei eine über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Beschäftigung nie vereinbart gewesen. Bezogen auf den Arbeitnehmer M.-S. werde auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 4. September 2008 verwiesen, ein vorheriges Anerkenntnis sei tatsächlich als Abfindung gemeint gewesen. Der unbekannte Arbeitnehmer "J." sei J. S., der als selbständiger Hufschmied seine Arbeitsleistung auf eigene Rechnung erbringe. Der unbekannte Arbeitnehmer "R." heiße R. W. und sei ein ehemaliger Mieter, auch er habe nur gefälligkeitshalber ausgeholfen. Die "Handlanger" seien Fremdarbeiter anderer Firmen gewesen, deren Anwesenheit nur für spätere Unklarheiten aufgezeichnet worden seien. Unter dem 4. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und informierte hierüber die Fremdsozialversicherungsträger. Ergänzend bat die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag das Hauptzollamt Erfurt um Mitteilung, gegen welche Mitarbeiter des Klägers Verfahren wegen Leistungsmissbrauchs/-betrugs eingeleitet und mit ggf. welchem Ergebnis selbige abgeschlossen worden seien. Das Hauptzollamt Erfurt hatte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2015 den Schlussbericht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übermittelt und teilte der Beklagten unter dem 9. Juni 2015 mit, dass gegen die Arbeitnehmer K., L. und M.-S. wegen Leistungsbetruges im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld rechtskräftige Strafbefehle mit Geldstrafen ergangen seien. Die ergän-zenden Ermittlungen der Beklagten zu den Personen "J. S." und "R. W." blieben ergebnislos. Weitere Ermittlungen zu dem am 10. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen ergänzenden Vortrag des Klägers zu einem "J. S." einschließlich dessen Anschrift sind nicht aktenkundig. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. März 2016 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. April 2016, eingegangen am 7. April 2016, Klage vor dem Sozialgericht erhoben, die unter dem Az. S 11 R 1265/16 eingetragen wurde. Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Begründung im Widerspruchsverfahren. Unter dem 12. April 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 800 Euro eingestellt worden sei, und zugleich zur Verfahrensbeendigung eine Anerkennung der den Arbeitnehmer K. betreffenden Sozialversicherungsbeiträge angeboten. Am 9. November 2017 ist ein per Telefax vorab versandter weiterer Schriftsatz des Klägers mit dem folgenden Wortlaut eingegangen: "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin: 10.11.2017 um 9:40 Uhr In dem Verfahren Stefan Wilke./. Deutsche Rentenversicherung Bund Az. S 11 R 1265/16 wird hiermit namens und im Auftrage des Klägers die Klage zurückgenommen." Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat noch am gleichen Tag telefonisch bei einer Kanzleiangestellten des Klägerbevollmächtigten den Bezug der Erklärung auf den im gegenständlichen Verfahren nicht bestimmten Gerichtstermin hinterfragt und zum Gesprächsinhalt vermerkt: "Nach telefonischer Rücksprache in der Kanzlei (Frau K.) am 09.11.2017, 14:20 Uhr, soll Schreiben als Erledigung angesehen werden. Der Zusatz "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin am 10.11.2017 um 09:40 Uhr!" ist nicht zutreffend für dieses Verfahren." Das Verfahren ist sodann als in der Hauptsache am 9. November 2017 erledigt gekennzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 10. November 2017, eingegangen am gleichen Tag, hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 9. November 2017 um ein Kanzleiversehen handele. Die Rücknahme der Klage werde ausdrücklich nicht erklärt. Der Schriftsatz habe sich erkennbar auf das Verfahren mit dem Az. S 9 KR 1170/16, W .../. I. c. bezogen. In diesem Verfahren sei ein Termin am 10. November 2017 um 9:40 Uhr angesetzt gewesen. Dieser sei in seinem Schriftsatz auch deutlich benannt. In dem betreffenden Verfahren sei die Klagerücknahme auch bereits klargestellt worden. Nach nunmehriger Vorlage an die zuständige Richterin hat selbige am 14. November 2017 einen gerichtlichen Hinweis zur Auslegung der Erklärung vom 9. November 2017 verfügt. In der Folge hat das Sozialgericht die Klage unter dem Aktenzeichen S 11 R 140/18 WA neu erfasst und die Beteiligten unter dem 11. Juni 2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2018 hat das Sozialgericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt habe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Verfahren S 11 R 1265/16 nicht fortzusetzen sei, da eine unmissverständliche Klagerücknahme vorliege und das Verfahren wegen des Wegfalls der Rechtshängigkeit beendet sei. Trotz des eindeutigen Wortlauts habe sich das Gericht durch telefonische Rücksprache versichert, dass sich der enthaltene Zusatz nicht auf das in der eigentlichen Prozesserklärung genannte Verfahren beziehe. Eine Anfechtung oder ein Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen bzw. komme nicht in Betracht. Gegen die ihm am 4. Juli 2018 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger am 16. Juli 2018 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass eine Klagerücknahme im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt sei, sondern der entsprechende Schriftsatz ganz offensichtlich auf das zur Verhandlung terminierte Parallelverfahren bezogen war. Eine entsprechende Klarstellung sei auch unmittelbar erfolgt. Entsprechende gerichtliche Nachfragen hätten an ihn als Prozessbevollmächtigten ergehen müssen. Im Übrigen werde auf sämtliches Vorbringen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juni 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei durch eine wirksam erklärte Klagerücknahme beendet und die Entscheidung des Sozialgerichts daher zutreffend. In der Sache selbst hält sie die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, insbesondere seien keine weiteren Ermittlungen in der Sache zielführend. Der kombinierte Teil einer Summenfestsetzung sei zulässig. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10. Januar 2019 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der beabsichtigten Zurückverweisung angehört.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Dass der Kläger im Vorfeld des angefochtenen Gerichtsbescheides die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, führt ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag nach Zustellung des Gerichtsbescheides überhaupt fortwirken könnte, nicht zur Rechtsfolge des § 105 Abs. 3 SGG. Nach § 105 Abs. 2 und 3 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (Abs. 2 Satz 1). Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden (Abs. 2 Satz 2). Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Ver-handlung statt (Abs. 2 Satz 3). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (Abs. 3). Da die Beteiligten in der Sache um einen Forderungsbeitrag in Höhe von 27.609,51 Euro streiten, ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Möglichkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung nicht eröffnet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht allein die Frage, ob der ursprünglich unter dem Az. S 11 R 1265/16 geführte Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist. Das Berufungsbegehren richtet sich zulässig auch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide, insbesondere ist verfahrensgegenständlich nicht nur ein Streit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens im Sinne einer Feststellungsklage. Der Senat folgt ausdrücklich nicht der teilweise vertretenen Auffassung, das Berufungsgericht könne in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage entscheiden, nicht aber in der Sache (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Ausgangspunkt für diese Annahme ist, dass der Rechtsstreit in der Sache unter dem ursprünglichen Aktenzeichen in der ersten Instanz rechtshängig geblieben und im neu eingetragenen Wiederaufnahmeverfahren nunmehr über eine zulässige Feststellungsklage zu entscheiden ist. Dieser Ansatz übersieht jedoch, dass Aktenführungsvorgänge keinen Einfluss auf die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits haben können (BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B, juris). Ist der Rechtsstreit wegen der streitigen Frage einer wirksamen Verfahrensbeendigung fortzusetzen, wird das Verfahren nach der bundeseinheitlich abgestimmten Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen, ohne dass hierdurch automatisch ein neuer Verfahrensgegenstand generiert würde. In prozessualer Hinsicht stellt das Fehlen einer Klagerücknahme eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar (vgl. etwa die ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XI R 1/07, juris). Das BSG hat schon früh entschieden, dass bei einem Streit über eine wirksame Prozessbeendigung bei Fortsetzung des Verfahrens nur eine Sachentscheidung oder eine feststellende Entscheidung in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris sowie Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 –, juris hier unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 18. März 1965 – V B 37.65 –, juris). Alternativ wurde lediglich die Möglichkeit eines Zwischenurteils in Bezug genommen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1963 – 9 RV 962/61 –, juris). Dies berücksichtigt, dass eine allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig ist, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die betreffenden Sach- und Rechtsfragen entschieden werden kann, und mit einer Zwischenfeststellungsklage nur die Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis bei einer Bedeutung über den Prozess hinaus angestrebt werden kann. Entsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung ohne besondere Erwähnung davon aus, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellun-gen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft als wirksam erachteten prozessbeendenden Erklärung eine Sachentscheidung möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 11 AL 2/16 R –, juris). Denn der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmt und verändert sich nicht deshalb, weil nun (zusätzlich) die Klagerücknahme streitig ist. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsstreit beendet ist. Eine wirksame Klagerücknahme liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (vgl. nur - auch zu einer ähnlichen Fallkonstellation - BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R - , juris m. w. N.). Maßgeblich hierfür ist § 133 BGB und der darin zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Bei der Auslegung von Erklä-rungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte bedeuten soll. Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, eindeutig und unzweifelhaft erfolgen. Dies trifft aufgrund der objektiven Begleitumstände für das gegenständliche Verfahren nicht zu. Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. November 2017 gab angesichts seines Wortlauts und der Verfahrenssituation Anlass zu berechtigten Zweifeln, ob die Klagerücknahmeerklärung für das gegenständliche Verfahren bestimmt war. Das Sozialgericht hätte hier berücksichtigen müssen, dass der Kläger parallel ein weiteres Gerichtsverfahren am selben Gericht betrieben hat, in dem unstreitig ein Verhandlungstermin auf den 10. November 2017, 9:40 Uhr bestimmt war. Aufgrund dessen war wegen des verwandten Zusatzes "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin: 10.11.2017 um 09:40 Uhr " objektiv zweifelhaft, ob sich die in diesem Schriftsatz erklärte Klagerücknahme auf das gegenständliche oder auf das parallel anhängige Verfahren bezog. Diese offenkundige Zweifelhaf-tigkeit des Bezugsgegenstands gab demnach auch der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Anlass für die telefonische Rückfrage bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Soweit das Sozialgericht angenommen hat, dass der Kläger im Schriftsatz vom 9. Dezember 2018 unmissverständlich eine Klagerücknahme erklärt habe, trifft dies daher lediglich für das rein sprachliche Verständnis, nicht aber für den verfahrensbezogenen Erklärungswillen im Kontext zu. Es kann dahinstehen, ob eine telefonische Nachfrage im vorliegenden Fall insgesamt ausreichend sein konnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen bei Prozesserklärungen im Streitfall BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 78/81 m. w. N.). Entscheidend ist jedenfalls, dass die offenkundige Unklarheit nicht allein durch eine Nachfrage der Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten beseitigt werden konnte. Nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG sind Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten zu richten, dem nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG in Verbindung mit § 81 ZPO alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen obliegen. Es war dementsprechend allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, als Erklärender für die erforderliche Klarstellung zu sorgen. Dem ist er auch zeitnah mit dem Schriftsatz vom 10. November 2017, also nur einen Tag später, unter Hinweis auf ein offensichtliches Kanzleiversehen bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 9. November 2017 nachgekommen. Aus Sicht des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Zurückverweisung bereits unter Berücksichtigung des in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens in Betracht kommt, weil die gerichtliche Feststellung einer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme einer Klageabweisung durch Prozessurteil gleichgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 7 BK 5/16, juris; insgesamt zu den Fällen einer entsprechenden Anwendung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 159 Rn. 2b). Der Senat sieht jedenfalls aufgrund der bislang fehlenden Sachentscheidung und der durchzuführenden weiteren Ermittlungen auch die Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG als eröffnet an. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. Vor einer nunmehr zu treffenden Sachentscheidung wird dem Vortrag des Klägers durch weitere Ermittlungen nachzugehen sein. Neben einer Beiziehung der Straf- und Arbeitsgerichtsakten sowie Befragung der bereits bekannten betroffenen Arbeitnehmer kommen auch ergänzende Aufklärungsmaßnahmen zu den Personen "R." und "J." in Betracht. Insbesondere bezogen auf die Person "J." wird zu hinterfragen sein, ob es sich hierbei entsprechend der Angabe im Widerspruchsverfahren (Bl. 223 der Verwaltungsakte) um den als selbständig arbeitend benannten J. S., M. Straße , S. handelt und wie dieser tätig geworden ist. Ein Schreibversehen in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten drängt sich hier auf. Das Sozialgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Anforderung von Auftragsschreiben, Abrechnungen und Nachweisen für eine Verbuchung als Betriebsausgabe im Sinne der Auftragserteilung etc. zu erwägen haben. Soweit der Kläger die Person "R." als früheren Mieter bezeichnet hat, ergeben sich auch hier gegebenenfalls weitere Ermittlungsansätze zu dessen Identität. Der Senat hat daher zwar im Sinne des Grundsatzes der Prozessökonomie erwogen, eine Sachentscheidung in der Berufungsinstanz zu treffen. Es erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer Zurückverweisung nach § 159 SGG nicht sachgerecht, angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in der Sache fehlenden Ent-scheidung den möglichen Tatsacheninstanzenzug für den Kläger unangemessen zu verkürzen. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das Sozialgericht weder eine notwendige Beiladung der durch den angefochtenen Bescheid begünstigten Versicherungsträger noch der betroffenen namentlich benannten Beschäftigten vorgenommen hat. Da aufgrund der fehlenden wirksamen Klagerücknahme eine Sachentscheidung zu treffen ist, bedarf es der notwendigen Beiladung weiterer Beteiligter. Nach der Rechtsprechung des BSG sind unabhängig von der Frage einer personenbezogen erfolgten Beitragsfestsetzung in jedem Fall die von den Beitragsnachforderungen begünstigten jeweils zuständigen (Fremd-) Sozialversicherungsträger und die BA dem Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. Bei Summenbescheiden bedarf es zwar grundsätzlich keiner notwendigen Beiladung einzelner Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein reiner Summenbescheid vor, da die Beklagte zumindest für die drei namentlich bekannten Beschäftigten eine Schätzung von Entgelten bei im Übrigen personenbezogenen Feststellungen und nur für die vier nicht hin-länglich bekannten Beschäftigten eine nicht personenbezogene Beitragsfeststellung vorgenommen hat. Charakteristisch für den Summenbescheid ist aber der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen, soweit allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe erfolgt, liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –, juris). Im Ergebnis handelt es sich daher hier um einen kombinierten Bescheid. Von einer notwendigen Beiladung der bekannten Beschäftigten und Fremdsozialversicherungsträger im Berufungsverfahren hat der Senat abgesehen, da die Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Beschwer für die notwendig Beizuladenden erfolgt. Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 63 GKG.
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