Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 1743/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1527/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der nicht von der Rechtschutzversicherung umfassten und durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren.
Der Beschwerdegegner vertrat im sozialgerichtlichen Verfahren S 18 AS 7962/10 vier Kläger. Mit Beschluss vom 11. März 2011 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdegegner bei. Das Verfahren endete mit Klagerücknahme vom 14. April 2011. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass zwischenzeitlich eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung vorliege, wobei durch die Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von (i.H.v.) 150,00 Euro zu leisten und die Prozesskostenhilfe auf diese zu beschränken sei. Mit Beschluss vom 11. März 2014 änderte der Vorsitzende der 18. Kammer die ursprüngliche PKH-Bewilligung dahin ab, "dass Prozesskostenhilfe lediglich für den nicht von der Rechtsschutzversicherung der Kläger gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt wird.". Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte der Beschwerdegegner der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung i.H.v. 420,64 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Selbstbeteiligung 150,00 Euro) in Rechnung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 regulierte die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsfall unter Ausschluss der Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) und Abzug der Selbstbeteiligung durch Auszahlung von 406,92 Euro. Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 beantragte der Beschwerdegegner unter Anrechnung der Zahlung der Rechtsschutzversicherung von der Staatskasse einen Restbetrag i.H.v. 163,73 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Zahlung der Rechtsschutzversicherung 406,92 Euro).
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr i.H.v. 102,00 Euro, einer Gebührenerhöhung i.H.v. 91,80 Euro und im Übrigen antragsgemäß zunächst auf 416,89 Euro und unter Berücksichtigung der Begrenzung auf eine Selbstbeteiligung zur Rechtsschutzversicherung einen auszuzahlenden Betrag i.H.v. 150,00 Euro fest.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei i.H.v. 170,00 Euro festzusetzen. Im Übrigen sei die PKH-Bewilligung nicht lediglich auf die Selbst-beteiligung, sondern auf den nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil beschränkt worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer seinerseits Erinnerung eingelegt. Ausgehend von der zutreffend festgesetzten Vergütung i.H.v. 416,89 Euro und unter Berücksichtigung des von der Rechtsschutzversicherung erstatteten Betrages i.H.v. 406,92 Euro verbleibe lediglich ein Vergütungsanspruch i.H.v. 9,97 Euro.
Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattenden Gebührten und Auslagen auf 163,72 Euro festgesetzt. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht zurückgewiesen. Die PKH sei nur hinsichtlich der Deckungslücke zur bestehenden Rechtsschutzversicherung bewilligt worden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 8. Mai 2013 - L 15 SF 104/12 B, juris) sei die UdG an die im Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung erfolgte Abrechnung gebunden und habe Prüfungsbefugnis lediglich hinsichtlich des zu ermittelnden nicht gedeckten Teils der anwaltlichen Vergütung. Dieser offene Teil betrage vorliegend 163,72 Euro. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Sozialgericht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Beschwerdeführer weiterhin eine Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung lediglich i.H.v. 9,97 Euro. Bezüglich des PKH-Änderungsbeschlusses sei schon die Zuständigkeit des Vorsitzenden fraglich; hierüber habe vielmehr die UdG zu entscheiden gehabt. Im Übrigen sei die beantragte Gebührenfestsetzung unbillig und nur in Höhe der Festsetzung durch die UdG angemessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte S 18 AS 7962/10 verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Der Berichterstatter hat ihm mit Beschluss vom 20. Mai 2019 das Verfahren übertragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Keine Bedenken bestehen, soweit beim Sozialgericht der Vorsitzende die ursprüngliche PKH-Bewilligung auch nach Erledigung des Rechtsstreites der Höhe bzw. dem Umfang nach abgeändert hat. Hierzu war er aufgrund des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neugefassten § 73a Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ermächtigt, wonach er unter anderem die Aufgaben der UdG bezüglich der Änderung und Aufhebung der PKH-Bewilligung zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen kann. § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält bezüglich § 73a SGG keine Übergangsbestimmung für PKH-Bewilligungen vor dem 1. Januar 2014.
Eine vergleichbaren Fallgestaltung (PKH-Bewilligungsbeschluss, mit dem das Prozessgericht die PKH auf die Übernahme der Selbstbeteiligung sowie auf die Übernahme der Terminsauslagen beschränkte) hat bereits das Bayerisches Landessozialgericht (Beschluss vom 8. Mai 2013 – L 15 SF 104/12 B, juris) entschieden: In dieser Konstellation habe das Prozessgericht im Rahmen der PKH-Bewilligung zum einen den aus dem Vermögen des PKH-Berechtigten zu zahlenden Betrag nicht positiv beziffert, sondern quasi negativ über die verbleibende Deckungslücke definiert und zum anderen habe das Prozessgericht mit dem PKH-Beschluss eine Art Verrechnung vorgenommen hat (auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt an sich zustehende Vergütung nach §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] werde das, was der PKH-Berechtigte an sich als Zahlung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] leisten müsste, angerechnet). Auch wenn es sich vom Grundsatz her um die Anrechnung von Vermögen handle, habe das Prozessgericht diese bei der Bemessung des Leistungsanspruchs realisiert. Denn die Vergütung für den beigeordneten Prozessbevollmächtigten werde entgegen den gesetzlichen Vorgaben "gedeckelt". Das Prozessgericht habe festgelegt, dass die Staatskasse auf jeden Fall für die Deckungslücke aufzukommen habe. Zusammenfassend habe die Entscheidung des Prozessgerichts bewirkt, dass sich die Vermögensanrechnung (im weiteren Sinn) im Leistungsbereich manifestiere. Vor allem aber habe das Prozessgericht auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO modifiziert. Denn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte solle, soweit die Rechtsschutzversicherung zahlt, keiner Forderungssperre unterliegen. Man habe ihm gerade erlaubt, seine gegen den PKH-Berechtigten entstandenen Ansprüche zu realisieren. Davon profitiere die Staatskasse. Sie könne sich von vornherein auf eine Lückenschließung beschränken und müsse nicht dem beigeordneten Rechtsanwalt die vollen Gebühren zahlen. Bei der Quantifizierung dieser Lücke dürfe die Staatskasse aber nicht ihre eigenen Maßstäbe anwenden. Denn maßgebend dafür sei das Verhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dieses müsse vom Rechtsverhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse streng unterschieden werden. Die Staatskasse sei an diese besonderen Regelungen des Prozessgerichts, die das Problem der Vermögensanrechnung auf die Leistungsschiene verlagere, gebunden. Die Bindungswirkung ergebe sich allein schon daraus, dass die besonderen Bestimmungen des Prozessgerichts nicht nichtig seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfe die Entscheidung des Prozessgerichts nicht "auf kaltem Weg" abgeändert oder auch nur angetastet werden. Während die Bestimmung der Vergütungshöhe ansonsten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG überlassen bliebe, bestünde im vorliegenden Fall keine Dispositionsbefugnis insoweit; denn das Prozessgericht habe dies in seiner Entscheidung bindend vorweggenommen. Die Staatskasse habe die Regelungen des Prozessgerichts auszuführen. Dazu gehöre auch die Bestimmung des Prozessgerichts, dass dem PKH-Berechtigten auf jeden Fall die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro auszugleichen sei. Dies könne nur in der Form geschehen, dass die 300,00 Euro dem Beschwerdeführer als "Restvergütung" überwiesen würden. Das Defizit in Höhe von 300,00 Euro bestünde im Übrigen nicht nur rechnerisch, sondern real. Denn die Rechtsschutzversicherung habe 300,00 Euro weniger gezahlt, als der Beschwerdeführer an Vergütung beansprucht. Insoweit stünde der Staatskasse nicht die Befugnis zu, die Deckungslücke unter Hinweis auf ihre eigene Vergütungsberechnung zu negieren. Wenn sich der Dissens bezüglich der Höhe der Vergütung - mit welchem Ergebnis auch immer - auflöse, verblieben dem PKH-Berechtigten stets 300,00 Euro, die er selbst tragen müsse. Gegebenenfalls habe der Beschwerdeführer Überzahlungen der Rechtsschutzversicherung zurückzuerstatten. Just aus diesem Grund dürften keine von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Überzahlungen zur Deckung der 300,00 Euro verwendet werden. Obwohl das Prozessgericht selbst dafür gesorgt habe, dass Zahlungen der Rechtsschutzversicherung nicht in irgendeiner Weise auf die von der Staatskasse zu erbringende Restleistung angerechnet würden, sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dies im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG stehe. Danach würden Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhält, zunächst auf den Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung angerechnet.
Dieser Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts schließt sich der Senat an. Da auch vorliegend seitens des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe für den nicht von der Rechtsschutzversicherung der Kläger gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt wurde und die Rechtsschutzversicherung ihrerseits auf die Kostenrechnung über 570,64 Euro unter Außerachtlassung des Abwesenheitsgeldes sowie der Fahrtkosten i.H.v. 11,53 Euro und unter Abzug der Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 Euro tatsächlich nur 406,92 Euro ausgezahlt hat, ist dem Beschwerdegegner der volle Differenzbetrag von 163,72 Euro zu erstatten. Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung (150,00 Euro) findet mangels entsprechender Einschränkung im abändernden PKH-Beschluss vom 11. März 2014 nicht statt; die PKH-Bewilligung erstreckt sich hier über den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird. Darüber hinaus ist auch der Beschwerdeführer an die Abrechnung zwischen dem Beschwerdegegner und der Rechtsschutzversicherung der Kläger gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz der UdG, des Beschwerdeführers und des Gerichts besteht insoweit grundsätzlich nicht. Anderes ergibt sich allenfalls - wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhalt besteht - bei willkürlicher oder bewusst falscher Kostenabrechnung. Das dürfte regelmäßig ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn eine zutreffende Kostenabrechnung unterhalb der Selbstbeteiligung verbliebe.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der nicht von der Rechtschutzversicherung umfassten und durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren.
Der Beschwerdegegner vertrat im sozialgerichtlichen Verfahren S 18 AS 7962/10 vier Kläger. Mit Beschluss vom 11. März 2011 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdegegner bei. Das Verfahren endete mit Klagerücknahme vom 14. April 2011. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass zwischenzeitlich eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung vorliege, wobei durch die Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von (i.H.v.) 150,00 Euro zu leisten und die Prozesskostenhilfe auf diese zu beschränken sei. Mit Beschluss vom 11. März 2014 änderte der Vorsitzende der 18. Kammer die ursprüngliche PKH-Bewilligung dahin ab, "dass Prozesskostenhilfe lediglich für den nicht von der Rechtsschutzversicherung der Kläger gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt wird.". Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte der Beschwerdegegner der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung i.H.v. 420,64 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Selbstbeteiligung 150,00 Euro) in Rechnung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 regulierte die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsfall unter Ausschluss der Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) und Abzug der Selbstbeteiligung durch Auszahlung von 406,92 Euro. Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 beantragte der Beschwerdegegner unter Anrechnung der Zahlung der Rechtsschutzversicherung von der Staatskasse einen Restbetrag i.H.v. 163,73 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Zahlung der Rechtsschutzversicherung 406,92 Euro).
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr i.H.v. 102,00 Euro, einer Gebührenerhöhung i.H.v. 91,80 Euro und im Übrigen antragsgemäß zunächst auf 416,89 Euro und unter Berücksichtigung der Begrenzung auf eine Selbstbeteiligung zur Rechtsschutzversicherung einen auszuzahlenden Betrag i.H.v. 150,00 Euro fest.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei i.H.v. 170,00 Euro festzusetzen. Im Übrigen sei die PKH-Bewilligung nicht lediglich auf die Selbst-beteiligung, sondern auf den nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil beschränkt worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer seinerseits Erinnerung eingelegt. Ausgehend von der zutreffend festgesetzten Vergütung i.H.v. 416,89 Euro und unter Berücksichtigung des von der Rechtsschutzversicherung erstatteten Betrages i.H.v. 406,92 Euro verbleibe lediglich ein Vergütungsanspruch i.H.v. 9,97 Euro.
Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattenden Gebührten und Auslagen auf 163,72 Euro festgesetzt. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht zurückgewiesen. Die PKH sei nur hinsichtlich der Deckungslücke zur bestehenden Rechtsschutzversicherung bewilligt worden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 8. Mai 2013 - L 15 SF 104/12 B, juris) sei die UdG an die im Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung erfolgte Abrechnung gebunden und habe Prüfungsbefugnis lediglich hinsichtlich des zu ermittelnden nicht gedeckten Teils der anwaltlichen Vergütung. Dieser offene Teil betrage vorliegend 163,72 Euro. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Sozialgericht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Beschwerdeführer weiterhin eine Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung lediglich i.H.v. 9,97 Euro. Bezüglich des PKH-Änderungsbeschlusses sei schon die Zuständigkeit des Vorsitzenden fraglich; hierüber habe vielmehr die UdG zu entscheiden gehabt. Im Übrigen sei die beantragte Gebührenfestsetzung unbillig und nur in Höhe der Festsetzung durch die UdG angemessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Verfahrensakte S 18 AS 7962/10 verwiesen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Der Berichterstatter hat ihm mit Beschluss vom 20. Mai 2019 das Verfahren übertragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Keine Bedenken bestehen, soweit beim Sozialgericht der Vorsitzende die ursprüngliche PKH-Bewilligung auch nach Erledigung des Rechtsstreites der Höhe bzw. dem Umfang nach abgeändert hat. Hierzu war er aufgrund des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neugefassten § 73a Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ermächtigt, wonach er unter anderem die Aufgaben der UdG bezüglich der Änderung und Aufhebung der PKH-Bewilligung zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen kann. § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält bezüglich § 73a SGG keine Übergangsbestimmung für PKH-Bewilligungen vor dem 1. Januar 2014.
Eine vergleichbaren Fallgestaltung (PKH-Bewilligungsbeschluss, mit dem das Prozessgericht die PKH auf die Übernahme der Selbstbeteiligung sowie auf die Übernahme der Terminsauslagen beschränkte) hat bereits das Bayerisches Landessozialgericht (Beschluss vom 8. Mai 2013 – L 15 SF 104/12 B, juris) entschieden: In dieser Konstellation habe das Prozessgericht im Rahmen der PKH-Bewilligung zum einen den aus dem Vermögen des PKH-Berechtigten zu zahlenden Betrag nicht positiv beziffert, sondern quasi negativ über die verbleibende Deckungslücke definiert und zum anderen habe das Prozessgericht mit dem PKH-Beschluss eine Art Verrechnung vorgenommen hat (auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt an sich zustehende Vergütung nach §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] werde das, was der PKH-Berechtigte an sich als Zahlung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] leisten müsste, angerechnet). Auch wenn es sich vom Grundsatz her um die Anrechnung von Vermögen handle, habe das Prozessgericht diese bei der Bemessung des Leistungsanspruchs realisiert. Denn die Vergütung für den beigeordneten Prozessbevollmächtigten werde entgegen den gesetzlichen Vorgaben "gedeckelt". Das Prozessgericht habe festgelegt, dass die Staatskasse auf jeden Fall für die Deckungslücke aufzukommen habe. Zusammenfassend habe die Entscheidung des Prozessgerichts bewirkt, dass sich die Vermögensanrechnung (im weiteren Sinn) im Leistungsbereich manifestiere. Vor allem aber habe das Prozessgericht auch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO modifiziert. Denn der beigeordnete Prozessbevollmächtigte solle, soweit die Rechtsschutzversicherung zahlt, keiner Forderungssperre unterliegen. Man habe ihm gerade erlaubt, seine gegen den PKH-Berechtigten entstandenen Ansprüche zu realisieren. Davon profitiere die Staatskasse. Sie könne sich von vornherein auf eine Lückenschließung beschränken und müsse nicht dem beigeordneten Rechtsanwalt die vollen Gebühren zahlen. Bei der Quantifizierung dieser Lücke dürfe die Staatskasse aber nicht ihre eigenen Maßstäbe anwenden. Denn maßgebend dafür sei das Verhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und seinem Mandanten; dieses müsse vom Rechtsverhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse streng unterschieden werden. Die Staatskasse sei an diese besonderen Regelungen des Prozessgerichts, die das Problem der Vermögensanrechnung auf die Leistungsschiene verlagere, gebunden. Die Bindungswirkung ergebe sich allein schon daraus, dass die besonderen Bestimmungen des Prozessgerichts nicht nichtig seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfe die Entscheidung des Prozessgerichts nicht "auf kaltem Weg" abgeändert oder auch nur angetastet werden. Während die Bestimmung der Vergütungshöhe ansonsten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG überlassen bliebe, bestünde im vorliegenden Fall keine Dispositionsbefugnis insoweit; denn das Prozessgericht habe dies in seiner Entscheidung bindend vorweggenommen. Die Staatskasse habe die Regelungen des Prozessgerichts auszuführen. Dazu gehöre auch die Bestimmung des Prozessgerichts, dass dem PKH-Berechtigten auf jeden Fall die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro auszugleichen sei. Dies könne nur in der Form geschehen, dass die 300,00 Euro dem Beschwerdeführer als "Restvergütung" überwiesen würden. Das Defizit in Höhe von 300,00 Euro bestünde im Übrigen nicht nur rechnerisch, sondern real. Denn die Rechtsschutzversicherung habe 300,00 Euro weniger gezahlt, als der Beschwerdeführer an Vergütung beansprucht. Insoweit stünde der Staatskasse nicht die Befugnis zu, die Deckungslücke unter Hinweis auf ihre eigene Vergütungsberechnung zu negieren. Wenn sich der Dissens bezüglich der Höhe der Vergütung - mit welchem Ergebnis auch immer - auflöse, verblieben dem PKH-Berechtigten stets 300,00 Euro, die er selbst tragen müsse. Gegebenenfalls habe der Beschwerdeführer Überzahlungen der Rechtsschutzversicherung zurückzuerstatten. Just aus diesem Grund dürften keine von der Rechtsschutzversicherung erbrachten Überzahlungen zur Deckung der 300,00 Euro verwendet werden. Obwohl das Prozessgericht selbst dafür gesorgt habe, dass Zahlungen der Rechtsschutzversicherung nicht in irgendeiner Weise auf die von der Staatskasse zu erbringende Restleistung angerechnet würden, sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dies im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG stehe. Danach würden Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhält, zunächst auf den Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung angerechnet.
Dieser Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts schließt sich der Senat an. Da auch vorliegend seitens des Sozialgerichts Prozesskostenhilfe für den nicht von der Rechtsschutzversicherung der Kläger gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt wurde und die Rechtsschutzversicherung ihrerseits auf die Kostenrechnung über 570,64 Euro unter Außerachtlassung des Abwesenheitsgeldes sowie der Fahrtkosten i.H.v. 11,53 Euro und unter Abzug der Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 Euro tatsächlich nur 406,92 Euro ausgezahlt hat, ist dem Beschwerdegegner der volle Differenzbetrag von 163,72 Euro zu erstatten. Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung (150,00 Euro) findet mangels entsprechender Einschränkung im abändernden PKH-Beschluss vom 11. März 2014 nicht statt; die PKH-Bewilligung erstreckt sich hier über den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird. Darüber hinaus ist auch der Beschwerdeführer an die Abrechnung zwischen dem Beschwerdegegner und der Rechtsschutzversicherung der Kläger gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz der UdG, des Beschwerdeführers und des Gerichts besteht insoweit grundsätzlich nicht. Anderes ergibt sich allenfalls - wofür vorliegend jedoch keinerlei Anhalt besteht - bei willkürlicher oder bewusst falscher Kostenabrechnung. Das dürfte regelmäßig ohnehin nur dann in Betracht kommen, wenn eine zutreffende Kostenabrechnung unterhalb der Selbstbeteiligung verbliebe.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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