L 1 JVEG 354/19

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 JVEG 4/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 JVEG 354/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin begehrt die Übernahme ihrer Fahrtkosten und Verdienstausfall plus zusätzlich Tagegeld für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 im Verfahren L 3 R 393/18.

Die zulässige Beschwerde (§ 4 Abs. 3 des Justizvergütungsgesetzes (JVEG)) ist nicht begründet. Nach § 4 Abs. 1 JVEG i. V. m. § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden ei-nem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht die Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn es das Erscheinen für geboten hält (Halbsatz 2). Vorliegend hat das Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar zunächst für die mündliche Verhandlung am 8. März 2017 das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet worden war, sodann das Gericht den Termin jedoch aufgehoben hat. Eine mündliche Verhandlung am 8. März 2017 um 13:50 Uhr fand auf Drängen der Beschwerdeführerin statt und in der Niederschrift wurde ausdrücklich festgehalten, dass nachträglich die Ladung auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dementsprechend haben sich auch die Beteiligten, um überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu schaffen, mit der Nichteinhaltung der Ladungsfrist einverstanden erklärt. Insofern ist es gerade nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ladung zu dem Termin am 8. März 2017 um 9:30 Uhr davon ausgehen konnte und musste, dass für diesen Termin ihr Verdienstausfall und Fahrtkosten erstattet werden. Die ursprüngliche Ladung hatte das Sozialgericht Meiningen mit Verfügung vom 1. März 2017, welche der Beschwerdeführerin am 3. März 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, aufgrund arbeitsbedingter Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgehoben. Am 3. März 2017 ging sodann ein Fax beim Sozial-gericht Meiningen ein, in welchem die Beschwerdeführerin in einer schwer leserlichen Schrift darum bat, den Termin am 8. März 2017 durchzuführen, da sie sich bereits eine Vertretung besorgt habe. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Sozialgerichts Meiningen vom 6. März 2017, um 11:23 Uhr an sie gefaxt, darauf hingewiesen, dass eine erneute Ladung zum Termin am 8. März 2017 nicht mehr möglich sei. Nunmehr meldete sich die Beschwerdeführerin mehrfach telefonisch und bat um Durchführung des Termins. Dies veranlasste die Vorsitzende der 7. Kammer des Sozialgerichts Meiningen am 8. März 2017 um 13.50 Uhr mit der Verhandlung zu beginnen. Die Beteiligten erklärten sich mit der Nichteinhaltung der Ladungsfrist einverstanden. Insofern ist das Vorbringen aus der Beschwerde vom 5. März 2019 ersichtlich unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen konnte und musste, dass Verdienstausfall und Fahrtkosten für den Termin übernommen werden.

Der Senat hat davon abgesehen, eine Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 1 SGG zu verhängen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend auch für Beschlussverfahren wie im vorliegenden Fall (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG - Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, Rn. 3 zu § 192 m. w. N.). Anzunehmen ist ein Missbrauch dann, wenn das Verfahren fortgeführt wird, obwohl für jedermann erkennbar ist, dass dies aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 –2 BvR 719/06, nach Juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2006 – L 6 R 625/06 ER, nach Juris). Hier hat die Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt. Obwohl ihr die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 bekannt ist und das Sozialgericht in seinem angegriffenen Beschluss eingehend dargelegt hat, dass damit auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens hinfällig geworden war, hat sie gleichwohl Beschwerde eingelegt, ohne den vom Sozialgericht ausführlich festgestellten Sachverhalt auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird in Zukunft damit rechnen müssen, dass sie bei weiterhin missbräuchlicher Rechtsverfolgung an den Kosten beteiligt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

gez. Krome
Rechtskraft
Aus
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