L 1 SF 655/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 24 SF 473/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 655/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Januar 2017 (S 24 SF 473/15 E) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 3369/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger zu 1., 3. und 4. und die Klägerinnen zu 2. und 5. vertrat.

Mit der am 11. April 2011 erhobenen Klage (S 13 AS 3369/11) hatten sich die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011), abgeändert durch Bescheid vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 (W 6287/10), gewandt und beantragt, ihnen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die rechtswidrige Missachtung der Rundungsregelung habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid korrigiert. Da dem Widerspruch durch den Änderungsbescheid vom 3. Februar 2011 zumindest teilweise abgeholfen worden sei, sei die Beklagte auch verpflichtet, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Am 29. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer klageerweiternd die Kostenentscheidungen der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2011 (W 1795/11 und 1794/11) hinsichtlich der Aufhebungsentscheidungen zu Gunsten der Kläger abzuändern und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erachten. Am 7. Juli 2011 beantragte er klageerweiternd, die Kostenentscheidungen der Widerspruchsbescheide vom 6. Juni 2011 (W 2596/11, W 2597/11 und W 2598/11) hinsichtlich der Aufhebungsentscheidungen vom 18. März 2011 und des Änderungsbescheides vom 26. März 2011 ebenfalls zu Gunsten der Kläger abzuändern. Danach erfolgte noch weiterer Schriftverkehr. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 bewilligte das So-zialgericht (SG) den Klägern ab dem 11. April 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

Mit der am 29. April 2011 beim SG eingegangenen Klage (S 13 AS 3819/11) wandten sich die Kläger (ohne die Klägerin zu 2.) gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2011, mit dem die Bewilligung von Leistungen (Bescheide vom 3. Mai 2010 (Bewilligung von Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2011 (Klageverfahren S 13 AS 6447/10) und 22. Oktober 2010) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 für den Kläger zu 1. und seine Kinder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Erzielung von Einkommens teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 129,99 EUR durch die Beklagte geltend gemacht wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 (W 1795/11) hatte die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig verworfen. Der angefochtene Bescheid sei für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2010 Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 6447/10 geworden. Was den Zeitraum Dezember 2010 angehe, sei er Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W 6287/10 (Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Februar 2011) geworden. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Erstattungsbescheid sei dahingehend abzuändern, dass der Rückforderungsbetrag zumindest gemindert werde. Nach der Regelung der §§ 86 und 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde ein neuer Bescheid, der während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens erlassen werde, dann Gegenstand dieser Verfahren, wenn der ursprüngliche Bescheid abgeändert oder ersetzt werde. In der Aufhebungsentscheidung könne eine Abänderung der ursprünglichen Leistung gesehen werden, sodass diese nicht gesondert angegriffen werden könne. Der Erstattungsbescheid ändere den ursprünglichen Bescheid jedoch nicht ab. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 bewilligte das SG den Klägern ab dem 29. April 2011 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers

Mit der ebenfalls am 29. April 2011 erhobenen Klage (S 13 AS 3820/11) wandten sich die Kläger (ohne den Kläger zu 1.) gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2011 mit dem die Bewilligung von Leistungen (Bescheide vom 3. Mai und 22. Oktober 2010) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 für die Klägerin zu 2. und ihre Kinder u.a. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Erzielung von Einkommens des Klägers zu 1. teilweise aufgehoben und eine Gesamtforderung in Höhe von 111,43 EUR durch die Beklagte geltend gemacht wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 (W 1794/11) hatte die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Begründung ist mit der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 (W 1795/11) identisch. Die Begründung der Klage durch den Beschwerdeführer ist identisch mit der Klagebegründung in dem Verfahren S 13 AS 3819/11.

Mit der am 4. Juli 2011 erhobenen Klage (S 24 AS 5035/11) wandte sich der Kläger zu 1. gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2011 (teilweise Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2011 - 36,99 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2011 (W 2596/11). Die Beklagte hatte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. Oktober 2011 seien Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 vorläufig bewilligt worden. Dagegen habe der Kläger zu 1. Widerspruch erhoben (W 6287/10) über den mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2011 entschieden wurde. Hiergegen habe er Klage (S 24 AS 3369/11) erhoben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. März 2011 sei nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei zumindest hinsichtlich des Erstattungsbescheides nicht Gegenstand eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens geworden. Zudem fehle es an einer ausreichenden Bestimmtheit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die von der Beklagten berücksichtigten KdU entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 bewilligte das SG dem Kläger zu 1. ab dem 4. Juli 2011 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Bei-ordnung des Beschwerdeführers.

Mit der ebenfalls am 4. Juli 2011 erhobenen Klage (S 24 AS 5034/11) wandte sich die Klägerin zu 2. gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2011 (teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2011 - Erstattungsforderung 69,91 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2011 (W 2597/11). Die Beklagte hatte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Die Begründung entspricht der Begründung des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Kläger zu 1., die Klagebegründung der in dem Verfahren S 24 AS 5035/11. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 bewilligte das SG den Klägern ab dem 4. Juli 2011 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

Im Erörterungstermin am 30. Juli 2013, der von 12:46 Uhr bis 14:52 Uhr dauerte, bewilligte das Sozialgericht (SG) den Klägern in dem Verfahren S 24 AS 3820/11 ebenfalls PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Das SG verband die Verfahren S 24 AS 3819/11, S 24 AS 3820/11, S 24 AS 5034/11, S 24 AS 5035/11 und S 24 AS 3369/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Beteiligten beendeten den Rechtsstreit durch Vergleich. Die Beklagte erklärte sich u.a. bereit, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. Februar 2011 gegenüber der Klägerin zu 2. und ihren Kindern aufzuheben und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger zu 1. vom 3. Februar 2011 um weitere 32,68 EUR zu reduzieren. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. März 2011 gegenüber den Klägern werde aufgehoben. Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass es sich im Rahmen der anstehenden Kostenfestsetzung um zwei Angelegenheiten handle und es sich darüber hinaus um eine überdurchschnittliche Angelegenheit handle. Die Beklagte erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren S 24 AS 3369/11 zur Hälfte zu übernehmen.

Am 5. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren S 24 AS 3369/11:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VVRVG 320,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 384,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 240,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. 7 VV RVG 6,66 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (1461 Seiten) 236,65 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 1.457,33 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 276,89 EUR Gesamtbetrag 1.734,22 EUR

Unter dem 5. Dezember 2013 korrigierte er seinen Kostenfestsetzungsantrag dahingehend, dass die Auszahlung von 1.265,35 EUR (1.734,22 EUR - 468,86 EUR (Vorschuss)) beantragt wird. Die Dokumente seien mittels Scanner abgelichtet worden und zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig gewesen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 17. April 2014 die Auszahlung des beantragten Betrages an den Beschwerdeführer.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung in den Klageverfahren S 24 AS 3369/11 neu festzusetzen. Bei der Vergütungsfestsetzung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den insgesamt fünf Klageverfahren - den oben genannten - um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) handle. In allen fünf Verfahren sei jedoch jeweils gesondert eine Vergütungsfestsetzung vorgenommen worden.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017, zugestellt am 7. Februar 2017, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 17. Dezember 2013, 17. April 2014 und 22. April 2014 - die sozialgerichtlichen Verfahren S 24 AS 3369/11, S 24 AS 5034/11, S 24 AS 5035/11, S 24 AS 3819/11 und S 24 AS 3820/11 betreffend - abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren einheitlich auf 1.032,21 EUR, abzüglich bereits gewährter Vorschüsse, festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Es habe sich bei den Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gehandelt. Der Beschluss führt in der Rechtsmittelbelehrung u.a. aus, dass eine Beschwerde beim Sozialgericht Nordhausen binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Thüringer Landessozialgericht eingelegt werde.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 beim Thüringer Landessozialgericht (L 6 SF 209/17 B) Beschwerde eingelegt. Da für sämtliche Klageverfahren durch das Gericht in der Hauptsache PKH gewährt wurde, seien die entsprechenden Gebühren bis zur Verbin-dung auch jeweils separat festzusetzen.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hat die Berichterstatterin den Beschwerdeschriftsatz dem SG mit der Bitte um Prüfung übersandt, ob der Beschwerde abgeholfen werde. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. März 2017). Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er nehme im Hinblick auf die Verfügung des Gerichts vom 2. Mai 2017 in dem Parallelverfahren L 6 SF 207/17 die Beschwerde zurück. Beim Ausgangsgericht sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde erhoben worden.

Am 16. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim SG eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verfahren L 6 SF 209/17 B.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 24. Mai 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom 17. Juli 2019 das Verfahren übertragen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2017 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Der Beschluss der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 7. Februar 2017 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, in der Fassung ab dem 1. Au-gust 2014) begann am 8. Februar 2017 und endete am 21. Februar 2017 (§ 64 SGG). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist die Beschwerde nicht beim SG eingegangen. Der Eingang der Beschwerde am 20. Februar 2017 beim Thüringer Landessozialgericht wahrte - unabhängig davon, dass diese durch den Beschwerdeführer auch zurückgenommen wurde -, angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG die Frist nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2014 - L 6 SF 1191/14 B m.w.N., nach juris).

Das Thüringer Landessozialgericht war im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht bis zum Ablauf der Frist zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 - L 1 SF 1175/16 B, Rn. 13 bis 19, nach juris). Dabei gestaltet sich der normale Geschäftsgang so, dass zunächst eine Akte angelegt und die Prozessakte beim SG angefordert wird. Dies ist hier am 24. Februar 2017 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Wochen-Frist bereits verstrichen.

Entgegen der Rechtsprechung des früher zuständigen 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2015 - L 6 SF 1460/14 B) und der Verfügung der Berichterstatterin vom 2. Mai 2017 ist im Kostenrecht § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entsprechend anzuwenden. Die §§ 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 5 RVG enthalten eine vorrangige spezielle Regelung für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2019 - L 1 SF 661/17 B).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren.

Sie richtet sich nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG vorgeht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris). Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2). Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (Satz 3).

Der Beschwerdeführer war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten.

Ein fehlendes Verschulden scheidet nicht deswegen aus, weil nach § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG ein solches vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Voraussetzung dafür ist vielmehr zunächst, dass die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit mangelt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, Rn. 7, nach juris). Zwar dürfen sich ein anwaltlich vertretener Beteiligter und selbst dessen Rechtsanwalt im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Allerdings muss von einem Rechtsanwalt, zu dessen Pflichten es gehört, seinen Mandanten zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren, erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es hingegen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2019 - L 32 AS 2265/18 B ER PKH m.w.N., Rn. 31, nach juris). Ausgehend davon erweist sich die vom SG erteilte Rechtsbehelfsbelehrung als offenkundig falsch. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Ausgangsgericht einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht wahrt die Frist nicht. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist nach § 33 Abs. 8 RVG - die hier auch eingehalten wurde - und die Einlegung der Beschwerde beim Ausgangsgericht bekannt sind. Er erhebt seit Jahren eine Vielzahl von - dem vorgesehenen Verfahren entsprechende - Beschwerden, sodass ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht ersichtlich ist. Er bedurfte aufgrund seines Kenntnisstandes über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung. Weitere Gründe, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde beim zuständigen Gericht einzulegen, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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