L 1 SF 333/18 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 29 SF 6/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 333/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2018 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren S 29 AS 2046/14, S 29 AS 2047/14 und S 29 AS 2048/14 auf insgesamt 512,01 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer kann eine Einigungsgebühr im Sinne der Nrn. 1005, 1006 VV RVG geltend machen. Mit den übrigen Einwendungen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2018 dringt er hingegen nicht durch.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den drei Verfahren S 29 AS 2046/14, S 29 AS 2047/14 und S 29 AS 2048/14 um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handelt. Die Kläger wandten sich in drei Verfahren jeweils gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 19. Mai 2014, der einen Widerspruch gegen einen Bescheid vom 8. Januar 2013 als unzulässig verworfen hatte. Mit Änderungsbescheiden vom 8. Januar 2013 bewilligte das Jobcenter für bestimmte Zeiträume des Jahres 2007 jeweils eine monatliche Nachzahlung (für den Monat Dezember 2007 i.H.v. 92,03 Euro, für die Monate Juni - November 2007 i.H.v. monatlich 72,84 Euro und für die Monate Januar bis Mai 2007 i.H.v. monatlich 80,04 Euro). Mit ihrer Klage machten sie die Verzinsung dieser Nachzahlungsbeträge nach § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geltend.

Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m. w. N. nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Entsprechend hat das BVerwG im Urteil vom 9. Mai 2000 (11 C 1/99, juris) ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus."

Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, denn es ist nicht einsichtig, formal selbständige Klageverfahren stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 8 KO 1022/12, juris).

Im vorliegenden Fall ist aus objektiven Gründen ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. In allen drei Klageverfahren stellte sich das gleiche materiell-rechtliche Problem hinsichtlich des geltend gemachten Verzinsungsanspruchs für die Nachzahlungsbeträge. In allen drei Widerspruchsbescheiden, die unter dem gleichen Datum erlassen wurden, vertrat das beklagte Jobcenter die Auffassung, dass in den Bescheiden vom 8. Januar 2013, in welchen die Nachzahlungen für das Jahr 2007 jeweils bewilligt wurden, keine Entscheidung über einen Verzinsungsanspruch getroffen worden und daher der eingelegte Widerspruch unzulässig sei. Die Prüfung der Voraussetzungen, ob die Kläger für die Nachzahlungsbeträge hinsichtlich des Jahres 2007 einen Verzinsungsanspruch nach § 44 SGB I beanspruchen konnten, konnte daher, obwohl das beklage Jobcenter drei Widerspruchsbescheide erlassen hatte, einheitlich erfolgen. Unterschiede ergaben sich lediglich daraus, dass aufgrund der unterschiedlichen Höhe der jeweiligen Nachzahlung und des unterschiedlichen Verzugsbeginns der Verzinsungsanspruch im Einzelnen für die Nachzahlung eines jeden Monats zu berechnen war. Insoweit war der Beschwerdeführer auch unter Kostengesichtspunkten gehalten, einheitlich Klage zu erheben. Alles andere würde zu einer willkürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate führen. Im Kostenrecht ist jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet, die Kosten der Prozessführung, die im Falle des Obsiegens vom Gegner, bzw. hier im PKH-Verfahren von der Staatskasse ersttatet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies unter Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Januar 2015, L 6 SF 1221/14 B). Ein sachlicher Grund für eine Aufspaltung des Verzinsungsanspruchs auf drei Klageverfahren lässt sich nicht finden. Es liegt auch ein einheitlicher Auftrag für die anwaltliche Tätigkeit vor.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 21. August 2017 gegen die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. April 2016 war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier nicht ersichtlich.

Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 entschieden:

Tenor:

"Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Eine Verwirkung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 88), auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung. Der Senat kann offenlassen, ob das Zeitmoment bereits nach Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung (gegebenenfalls mit Auszahlung) vorliegt, denn entgegen der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris) begründet allein der Zeitablauf nicht die Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind aber nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden. Der Senat kann die zeitliche Festlegung der absoluten Obergrenze hier offenlassen. Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer konnte sich nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt." Hier fehlt es ebenfalls daran, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für Disposi-tionen des Beschwerdeführers war und die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheinen und zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte.

Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 100,00 Euro. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nur der nach dem 29. Mai 2015 entstandene Aufwand diesbezüglich Berücksichtigung finden kann. Diese Auffassung ist hier deshalb zutreffend, weil in dem vorliegenden Verfahren zunächst mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden war. Erst nachdem der Beschwerdeführer für die Kläger am 29. Mai 2015 beim Sozialgericht die erforderlichen Unterlagen vorlegte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2015 ab dem 29. Mai 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt. Damit kann nur der ab diesem Zeitpunkt entstandene Aufwand Berücksichtigung finden. Ferner fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Verzinsungsanspruch für die unterschiedlichen Zeiträume beziffert hat. Dies ist aber im Rahmen des SGB II eine der Haupttätigkeiten des Prozessbevollmächtigten. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Ausgang des Verfahrens kann daher nicht ansatzweise beziffert werden. Angesichts der Nachzahlungsbeträge ist allerdings davon auszugehen, dass der Verzinsungsanspruch von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Die vom Sozialgericht angenommene Höhe der Terminsgebühr von 140,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Auch im Termin fand keine Bezifferung des Verzinsungsanspruchs statt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist allerdings die Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG entstanden. Diese Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, er beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht eine Einigungsgebühr weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Insoweit ist die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Vergleichsschluss einer Klagerücknahme gleichkomme, nicht zutreffend. Eine Auslegung des Vergleichs in den Verfahren S 29 AS 2046/14, S 29 AS 2047/14 und S 29 AS 2048/14 im Sinne einer Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG ist nicht möglich. Zwar bleibt unklar, wie sich der Vergleichsabschluss auf den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 auswirkt, wo das beklagte Jobcenter hinsichtlich der Verzinsung der Nachzahlungsbeträge von einem unzulässigen Widerspruch ausgegangen ist. Die Beklagte hat sich jedoch verbindlich verpflichtet, über die Verzinsung der Nachzahlungsansprüche aufgrund der Bescheide vom 8. Januar 2013 zu entscheiden. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Verzinsung der Nachzahlungsbeträge anhand der drei Bescheide vom 8. Januar 2013. Der abgeschlossene Vergleich rechtfertigt nicht den Schluss, dass dieses Begehren durch sie nicht mehr weiter verfolgt wird. Die Beteiligten des Rechtsstreits haben jedenfalls hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bezüglich des geltend gemachten Verzinsungsanspruchs eine verbindliche Regelung getroffen. Dieser Vergleich hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 199 Nr. 2 SGG. Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Einigungsgebühr schließt sich der Senat den Ausführungen der Urkundsbeamtin in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. April 2016 an, wonach die Gebühr i.H.v. einem Drittel der Mittelgebühr (= 100,00 Euro) zu beziffern ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des Abschlusses des Vergleichs eine Bezifferung des Verzinsungsanspruchs der Kläger nicht erfolgte.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 100,00 Euro Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG 30,00 Euro Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 140,00 Euro Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Reisekosten, Nr. 7003, 7005 VV RVG 40,26 Euro Einigungsgebühr, Nr. 1005, 1006 VV RVG 100,00 Euro Zwischensumme 430,26 Euro Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 81,75 Euro 512,01 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved