L 1 RJ 91/00

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 91/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für eine Altersrente ist auch dann das erstangegebene Geburtsdatum im Sinne § 33a SGB I maßgebend, wenn die Rente für Zeiten vor Inkraftreten dieser Regelung beansprucht wird. Das trifft auch für die griechische Staatsangehörige zu , welche die Entscheidung des EuGH vom 2.12.97 (dafeki C-336/94) erwirkt hat.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision windzugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für weibliche Versicherte streitig; insbesondere geht es um das für die Rentengewährung zugrundezulegende Geburtsdatum der Klägerin.

Die in Griechenland geborene Klägerin lebt seit 1966 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie besitzt weiterhin die griechische Staatsangehörigkeit., Im Bürgerregister ihrer Heimatgemeinde war ursprünglich als ihr Geburtsdatum der 3. Dezember 1933 eingetragen. Bis 1986 hatte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland stets angegeben, 1933 geboren zu sein. Diese Angabe erfolgte auch gegenüber allen Arbeitgebern und führte bei d r Beklagten zu der Vergabe der bis 1986 für die Klägerin geltenden einzigen Versicherungnurnmer;,19 10 00 33 Z 503.

Im Jahre 1986 beantragte die Klägerin in Griechenland die Änderung ihres Geburtsdatums: Mit Urteil 223/1986 des Einzelrichterlandgerichts Trikala vom 19. März 1986 wurde festgestellt, die Klägerin sei am 20. Februar 1929 geboren. In der Urteilsbegründung: heißt es u. a., es seien keine standesamtlichen Geburtsurkunden vorhanden, weil sowohl das Archiv als auch die Standesamtsbücher der Gemeinde zerstört wären. Auf Grund dieses Urteils wurde das Geburtenregister g ändert und der Klägerin eine neue Geburtsurkunde ausgestellt. Das Bürgerregister der Gemeinde C wurde nach Vorlage einer Bestätigung des Gemeindepfarrers vom 9. November 1998, wonach gemäß zweier von ihm namentlich benannter Zeugen die Klägerin am 20. Februar 1929 geboren und am 25. April 1929 getauft worden sei, ebenfalls geändert.

Am 19. Dezember 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf.Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab dem 60. Lebensjahr, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 1990 ablehnte. Trotz der geänderten Dokumente müsse. davon ausgegangen werden, dass die Klägerin erst 1933 geboren sei. De dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1991 zurück.

Im Klagverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. September 1994 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen Versicherungsträger und Gerichte dahingehend binde, dass ausländische Personenstandsurkunden sowie ausländische Gerichtsurteile, die Personstandsdaten feststellen oder berichtigen, in Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche verbindlich seien.

Im Urteil vom 2. Dezember 1997 (C-336194) hat der EuGH ausgeführt, dass in Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche eines Wanderarbeitnehmers aus der Gemeinschaft die nationalen Sozialversicherungsträger und Gerichte eines Mitgliedstaates verpflichtet seien; von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke üben den Personenstand zu beachten, Sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt sein.

Mit Bescheid vom 15. August 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 1. Januar 1994.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2000 die Klage abgewiesen. Es lägen Zweifel. hinsichtlich des früheren Geburtsdatums der Klägerin vor. Das Urteil des Landgerichts Trikala überzeuge nicht. Ebensowenig reiche die Bestätigung des Gemeindepfarrers aus. Die Angabe der, früheren Geburt lasse sich nur schwer mit den Daten des Lebenslaufs der Klägerin in Einklang bringen. Die Klägerin habe nämlich angegeben, `wegen des Kriegsausbruchs erst verspätet mit,. dem Schulbesuch, begonnen zu haben. Wäre die Klägerin 1933, geboren, hätte die italienische Angriff auf Griechenland im Oktober 1940 die geplante Einschulung hinauszögern können. Im Falle einer Geburt 1929; wäre die Klägerin jedoch im Oktober 1940 bereits elf Jahre alt gewesen. Auch die nachträglich abgegebene Erklärung, es habe erst wegen des Fehlens eines Lehrers und dann wegen des Krieges keine schulische Ausbildung erfolgen können, überzeuge nicht, denn dann hätte fünf Jähre lang keine Lehrkraft zur Verfügung gestanden. Da die Geburt am 20. Februar 1929, nicht nachgewiesen werden könne, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte frühere Rente.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Entscheidung des EuGH nicht beachtet und die Klage deswegen zu Unrecht abgewiesen. 33 a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 1) sei nicht anwendbar. Das Sozialgericht hätte daher begründen müsse, welche Anhaltspunkte (im zutreffenden Wortsinn so verstanden sogar Beweise) gegen die Richtigkeit de geänderten Personenstandsurkunde sprächen. Zweifel allein seien nicht ausreichend. Das Sozialgericht sei nicht berechtigt, die Entscheidung des griechischen Gerichts in Trikala zu überprüfen und seine Überzeugungskraft zu bewerten-. Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts Trikala auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1991 aufzuheben sowie den Bescheid vom 15. August 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersruhegeld für Frauen bereits ab 1. März 1989 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung ei zutreffend.

Ursprünglich hat sie im Berufungsverfahren ausgeführt, dass zwar § 33a SGB,1 noch nicht anwendbar sei, es aber nach er Entscheidung des EuGH ausreiche, wenn Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Änderung des Geburtsdatums sprächen. Solche Anhaltspunkte habe das Sozialgericht mit der Formulierung "Zweifeln" gemeint. In die Pflicht und das Recht zur eigenen Beweiswürdigung durch. die Sozialgerichte habe die Entscheidung des EuGH nicht eingegriffen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass § 33 a SGB I anwendbar und bei der Klägerin nach dieser Regelung das zuerst angegebene Geburtsdatum aus dem Jahre 1933 zugrunde zulegen sei. Außerdem weist sie darauf hin, dass nach telefonischer Auskunft des betreffenden Versicherungsträgers. die Klägerin beider landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Griechenland noch immer unter, dem Geburtsdatum 1933 geführt werde.

Wegen des Sachverhalts im Ein einen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 23. April 2003 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht Leingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG() ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf die frühere Gewährung einer Altersrente für Frauen.

Auf den Rechtsstreit sind noch di Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anwendbar (§ 300 Abs. 2 Sechste Buch Sozialgesetzbuch). Gemäß §1248 Abs. 3 RVO erhält Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag auch die Versicherte;. die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs. 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie das 60. Lebensjahr noch nicht vor Dezember 1993, d. h. vor einem Zeitpunkt, der zu der von der. Beklagten vorgenommenen Gewährung der Rente ab 1. Januar 1994 geführt hat, vollendet hat.

Bei der Frage, weiches Geburtsdatum zugrunde zu legen ist, gilt der ab 1. Januar 1998 in Kraft getretene §,33 a SGB I (vgl. Art. 32 des, Ersten SGB 111-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 297 ). Seine Anwendbarkeit folgt aus den Grundsätzen des intertemporären Verfahrensrechts, wonach eine verfahrensrechtliche Regelung alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfasst, es ei denn aus einer Übergangsregelung ergebe sich etwas anderes. § 33 a SGB I ist eine Beweisregel, welche die Prüfung des zutreffenden Geburtsdatums vereinfachen soll. Eine Übergangsregelung wurde nicht getroffen. In de Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Eine besondere: Übergangsvorschrift ist nicht erforderlich. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung (z. B. Rentenbescheiden) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 SGB X) [(vgl. BT-Drucks. 13/8 94, S. 67)] Daher gilt die Regelung auch für noch laufende Verfahren, in denen ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1998 im Streit ist (ebenso Bundessozialgericht (BSG) 17 ...98 - B 13 RJ 31-/96 R, in: Die Beiträge, Beilage 1998,-5. 273). Entgegen der Meinung der Klägerin, die sie unter Verweis auf Seewald (Kasseler Kommentar, Sozialversicherung recht, Rdnr. 9 zu § 33a SGB I) vertritt, ist die Beweisregelung nicht auf Rechtsstreitigkeiten von Angehörigen anderer Staaten als der Mitgliedstaaten der EG beschränkt, weil es hinsichtlich des jeweils geltenden Gleichheitsgrundsatzes keine relevanten Unterschiede gibt. Der EuGH hat im Urteil vom 14. März 2000 (C-1(12/98 und C-211/98, in: (Eu H) Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. 1-01287) die Regelung des § 33 a SGB f für mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, erachtet. Sie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anwendbar und unterscheide sich insoweit von den Regelungen, die im Rechtsstreit der Klägerin (EuGH 2.12.97 - C-336/94, SozR 3-7670 §66 Nr 1, Rdnr. 40 ff und 51 ff) zur Überprüfung standen. Der Generalanwalt hatte in sei eng Schlussanträgen zuvor herausgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem Assoziierungsbeschluss Nr. 3/80 (der für türkische Bürger:gilt) und der VO (EWG) Nr. 1408171 ,(die für Angehörige der Mitgliedsstaaten gilt) in seinen Auswirkungen identisch sei (vgl, Rdnr. 43 der Schlussanträge C-102/98 und C-211198 in: (EuGH- Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. 1-01287), und ,im Einzelnen dargelegt, wie das Urteil vom 2. Dezember 1997 im Gesamtkontext der Problematik gesehen werden müsse (vgl., Rdnr 41 ff aa0). Er hatte im Übrigen ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass die Kläger in den Verfahren C-102/98 und C-211/98 ihr Geburtsdatum vor Einführung des § 33 a SGB I angegeben hätten und ein Kläger auch Rente beantragt und vorgeschlagen habe, deswegen zu entscheiden, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaates für die Zeit vor Inkrafttreten des § 33 a SGB I verpflichtet seien, Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt würde (vgl. Rdnr. 60 f und 63 Punkt 3 aa0). Der EuGH ist diesem Teil der Anträge nicht gefolgt und hat wegen der fehlenden Ungleichbehandlung die Frage der Anwendbarkeit des § 3a SGB I ausdrücklich in die Entscheidung- der nationalen Gerichte gestellt (Rdnr. 52 f Urt. v. 14.3.00, aa0). Daraus ist zuschließen, dass es unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine Gründe gegen die Anwendbarkeit dieser Regelung auf den Fall der Klägerin gibt. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die gegen die Anwendbarkeit der Beweisregel auf bereits laufende Verfahren sprechen. Insbesondere verstößt ihre Anwendung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Klägerin wird nämlich keine günstigere verfahrensrechtliche Rechtsposition genommen, weil sie auch unter Anwendung der. bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. insbesondere BSG 12.12.95 - 5 RJ 26194, BSGE 77, 140) und s gar trotz der Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 2. Dezember 1997 (aa0) aufgeteilt hat" einen Anspruch auf einen früheren Beginn ihrer Altersrente nicht hätte durchsehen können. Hierzu verweist der Senat auf die Begründung des Sozialgerichts im Urteil vom 20. Juni 2000.

Gemäß § 33 ä Abs. 1 SGB 1 ist u.a. für Rechte, die von dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind, das Geburtsdatum maßgebend, welches sich aus der ersten Angabe u.a. des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen de Dritten oder Sechsten: Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem nach Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum darf gemäß Abs. 2 nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass a) in Schreibfehler vorliegt oder b) sich `aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunk der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Das erste und über viele Jahre durchgängige Geburtsdatum, welches die Klägerin auch gegenüber ihren Arbeitgebern im Rahmen des Meldeverfahrens angeben hat, war das Jahr 1933. D s folgt daraus, dass bis zum Jahre 1986 für die Klägerin nur die Versicherungsnummer 9 1:00033 Z 503 vergeben war, unter der alle Beschäftigungen, welche, die KI4ge in seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte, verzeichnet waren. Demgegenüber wurden unter den ab 1986 vergebenen Versicherungsnummern 19100229 Z 510, 19 200229 Z 510 und 10 200229 Z 501 keine Versicherungszeiten gemeldet. Außerdem hat die Firma B bei der die Klägerin seit 1969 beschäftigt war, mitgeteilt,. dass sie (wie der Personalbogen aus dem Jahre 1969 bestätigt) die Klägerin [bis 1 86] unter dem von dieser angegebenen Geburtsdatum 1933 geführt hat. Erst Urkunden a 1986 ergeben ein - früheres - Geburtsdatum im Jahre 1929, weil die Klägerin erst 1986 die Änderung des Geburtsdatums gegenüber den griechischen Behörden beantragt hat. Damit ist keine Urkunde mit einem früheren Geburtsdatum als dem 3. Dezember 1933 ersichtlich deren Original vor der ersten Angabe ihres Geburtsdatums durch die Klägerin gegenüber den Arbeitgebern ausgestellt worden ist. Ein Schreibfehler, ist weder von der Klägerin behauptet worden, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Mangels einer älteren Urkunde iSd § 3 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist auch deren Beweiswert nicht zu prüfen. Die Einführung des § 3 a SGB I führt deswegen im vorliegenden Fall dazu, dass auch unter Beachtung des Urteils des EuGH keine weitergehendere Prüfung anzustellen ist. Seit der Gesetzesänderung hat diese Entscheidung nur noch Bedeutung- soweit (wie im Falle, des BSG 31.1.02 - B 13 RJ 9/01 R) das zutreffende Geburtsdatum im Einzelfall festgestellt werden muss, falls die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I erfüllt. sind. Dennoch bestehen gegen den § 33 a SGB 1 weder verfassungsrechtliche: Bedenken (zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des BSG 19.10.00 - B 8 KN 3/00 R verwiesen) noch verstößt die Regelung gegen europäisches Recht (Entscheidung des EuGH vom 14.3.00 - C-102198 und C- 11/98, aaO).

Lediglich ergänzend weist, der Senat darauf hin, dass die Klägerin mit ihrer Berufung auch dann- keinen -Erfolg hätte, wenn § 33 a SGB - I nicht anzuwenden wäre. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (C-336/94, SozR 3-7670 § 66 Nr 1) besteht zwar die grundsätzliche Verpflichtung der deutschen Stellen, von den Behörden eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezog ne Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ,d r Inhalt einer ausländischen Urkunde von den deutschen Gerichten nicht immer dann beider Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen, wenn ihre Unrichtigkeit nicht bewiesen ist. Diese Rechtsauffassung entspricht eher der des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen (vgl. Schlussanträge vom 3.12.96 C. 336/94 in: (EuGH) Sammlung der Rechtsprechung-1997, S. 1-06761); weicher der EuGH, jedoch insoweit nicht gefolgt ist. Der EuGH hat mit, seiner Formulierung zur Infragestellung der Richtigkeit der Urkunde vielmehr den Vorschlag der Kommission aufgegriffen, die wegen der Missbrauchsmöglichkeit gemeinte hatte, dass die Behörden des Gastmitgliedstaats sich in "Zweifelsfällen" über den Inhalt der Urkunden hinwegsetzen dürften (vgl. Rdnr. 9 Schlussantrage des Generalanwalts und Rdnr. 18 ff EuGH 2.12.97 -C-336/94, in: (EuGH) Sammlung der Rechtsprechung 1997, S. 1-06761). Als Beispiel für ausreichende Anhaltspunkte hatte die Kommission ausdrücklich auf ,die auch nach ihrer Auffassung im Falle der Klägerin vorliegend zeitliche Nähe der Änderung des Geburtsdatums zur Rentenantragstellung hingewiesen und gemeint, eine solche gebe zu "mehr als einem bloßen Verdacht Anlass" (vgl. Rdnr. Schlussanträge des Generalanwalts, aa0). Diese Ansicht teilt; auch der Senat.

Die Klägerin beantragte Anfang 1986 bei den griechischen Behörden die Änderung ihres Geburtsdatums und ließ sich bereits unter dem 27. November 1986 die erste in den Akten der Beklagten befindliche Rentenauskunft erteilen. Selbst der hier strittige Rentenantrag vom 19. Dezember 1988 weist noch eine große zeitliche Nähe auf. Das ist deswegen kritisch zu. betrachten,, weil es eine erhebliche Zahl von ausländischen Versicherten gibt, die von der jeweiligen nationalen Möglichkeit der Änderung ihres Geburtsdatums im zeitlichen Zusammenhang mit einer Rentenantragstellung Gebrauch machen, wobei es angesichts der Stellungnahme der griechische Regierung im Verfahren C-336/94 zumindest zweifelhaft ist, ob die Klägerin reit der hier vorliegenden Änderung des Geburtsdatums in den Personenstandsurkunden aufgrund des Urteils eines Zivilgerichts gegenüber einem, griechischen Sozialversicherungsträger die Berücksichtigung des geänderten Datums hätte erwirken können oder es dazu der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - mit offenbar strengeren Prüferfordernissen - bedurft hätte (vgl. Stellungnahme der griechischen Regierung auf die Frage des EuGH vom 27.2.96 sowie Sitzungsbericht des EuGH über die mündliche Verhandlung vom 22.10.96 - beides den Beteiligten vorliegend).

Neben diesem erheblichen Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der geänderten Urkunden gibt es noch weitere Anhaltspunkte, eiche die Richtigkeit der Änderung des Geburtsdatums durch das Urteil des Landgerichts Trikala und seine daraufhin erfolgte Korrektur im Bürgerregister in Frage, stellen So passt das geänderte Geburtsdatum nicht zu der ersten Schilderung der Klägerin, dass sie wegen des Kriegsausbruchs erst verspätet eingeschult worden sei. Erst auf Vorhalt des Sozialgerichts; dass die Verhinderung des Schulbesuchs durch den italienischen Angriff a f Griechenland im Oktober 1940 für das Geburtsdatum 1933 spreche, hat die Klägerin in der Sitzung vom 29. August 1998 ergänzt, erst sei der Schulbesuch am Fehlen eines Lehrers und anschließend an dem Kriegsausbruch gescheitert. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Angabe der Klägerin gegenüber der Beklagten, sie habe etwa bis zu ihrem. 18. Lebensjahr in der Landwirtschaft ihres Vaters gearbeitet, und der späteren Angabe, sie sei bei diesem bis 1954 (gemeint ist wohl 1953, weil die Klägerin in diesem Jahr g heiratet hatte) tätig gewesen. Sollte die Klägerin 1929 geboren sein, wäre sie 1953 wesentlich älter; nämlich bereits 24 Jahre geworden. Außerdem hat die Klägerin bereits mehrere Jahrzehnte vor der beantragten Änderung das Dokument mit dem Geburtsdatum 1933 geführt, wobei allerdings kein konkreter Vorteil aus der Angabe dieses Datums ersichtlich ist, und hierzu lediglich mitgeteilt, sie habe die Unrichtigkeit des Geburtsdatums nicht gekannt und sei erst nach einer zufälligen Einsichtnahme in den Pass durch ihren Vater auf das falsche Datum aufmerksam geworden. Die vorgenommene Änderung des Geburtsdatums basiert wesentlich auf Zeugenaussagen, Einzelheiten insbesondere zu den näheren Umständen der Zeugenaussagen - sind nicht mehr aufklärbar, und die Inhalte der Zeugenaussagen, die einen 57 Jahre zurückliegenden Sachverhalt betreffen, können nicht, mit in die Beurteilung einbezogen werden, weit keine Unterlagen beim griechischen Gericht übe das Urteil selbst hinaus vorhanden sind, nachdem diese zwischenzeitlich vernichtet wurden. Die Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der geänderten Urkunden werden nicht durch den Umstand, dass das griechisches Gericht in einem ordnungsgemäß zustande genommenen Urteil festgestellt hat, dass die Klägerin am 20.: Februar 1929 geboren sei, aufgewogen. Insgesamt ist deswegen nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein vor 1933 liegendes Geburtsdatum der Klägerin fest teilbar. Nach dem Grundsatz der objektiven.Beweislast geht die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision Wege grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr.-1 SGG) zugelassen, nach ein die Beklagte ausgeführt hat, dass bei verschiedenen Gerichten noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anhängig sind.
Rechtskraft
Aus
Saved