L 1 LW 1/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 LW 5/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 LW 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der dem Kläger laufend gewährten Landabgabenrente und die Rückforderung der ab 1. Februar 1993 überzahlten Beträge.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitteilungspflicht durch den Kläger sei auch die teilweise Aufhebung des Rentenbescheides für die Vergangenheit und die Rückforderung der überzahlten Beträge nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Scheidung nicht mitgeteilt habe. Er sei im Zeitpunkt der Scheidung bereits 67 Jahre alt gewesen. Außerdem sei die Beklagte am Scheidungsverfahren beteiligt gewesen und habe deswegen von der Scheidung wissen müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X umfasst insbesondere den Fall, dass jemand, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, seine Pflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Die Aufhebung mit Wirkung ab 1. Februar 1993 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind erfüllt, denn der Kläger ist der gesetzlichen Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Bei der im Juni 1984 beantragten Landabgaberente hatte der Kläger neben den Angaben über den Betrieb auch den Familienstand und Daten zum Ehegatten im vorgesehenen Formular eingetragen. Er war in diesem Vordruck auf seine Pflicht, Änderungen in den angegebenen Verhältnissen mitzuteilen, ausdrücklich hingewiesen worden. Auf diese Pflicht war er nochmals im Bewilligungsbescheid vom 12. März 1985 und dann wiederholt in den jährlichen Leistungsbescheinigungen aufmerksam gemacht worden. Dennoch teilte der Kläger seine Scheidung am 6. Januar 1993 nicht mit und gab gegenüber der Beklagten in einer von dieser angeforderten Erklärung zu zwischenzeitlichen Änderungen als Familienstand unter dem 12. Dezember 1993 wahrheitswidrig "verheiratet" an. Der Erklärungsversuch des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass seine Scheidung ohne Einfluss auf die Rente sei, lässt die grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die unterlassene Mitteilung der Scheidung nicht entfallen. Die ausdrückliche Falschangabe des Familienstandes in der Erklärung vom 12. Dezember 1993 spricht dafür, dass der Kläger gerade nicht davon ausging, seine Scheidung hätte für die Rentenhöhe keine Konsequenzen.

Die Beklagte hat den Kläger zur geplanten Aufhebung angehört und alle weiteren Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ebenfalls beachtet. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved