L 1 KR 161/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 22 KR 583/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 161/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) ab 1. August 1999 Mitglied der Beklagten war.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Es obliege Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entscheiden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Diese schlössen den Arbeitsvertrag und bestimmten dessen Umsetzung. Nur bei Streit zwischen diesen beiden Personen könne es dem Gericht obliegen, zu entscheiden, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe. Die sozialgerichtliche Entscheidung sei unzutreffend. Das Sozialgericht könne nicht beurteilen, welcher Zeitaufwand für die Tätigkeiten erforderlich sei. Es sei unzumutbar, die Benennung von Zeugen für die Art und Weise der ausgeübten Beschäftigung zu verlangen. Im Übrigen komme es überhaupt nicht darauf an, wie Dritte das Rechtsverhältnis einschätzten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2001 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 1. August 1999 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) Mitglied der Beklagten war.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil habe zu Recht ihre Bescheide bestätigt. Es habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden können. Die Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1) zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit seien nicht plausibel.

Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer seit 1. August 1999 bestehenden Mitgliedschaft bei der Beklagten. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht entscheidend, ob die Beteiligten von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen. Sie können zwar ein Vertragsverhältnis nach ihren Vorstellungen ausgestalten, aber wenn Ansprüche gegenüber Dritten (hier der Beklagten) geltend gemacht werden, muss das Bestehen der abhängigen Beschäftigung dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. Für die vom Kläger beanspruchten Mitgliedschaftsrechte bei der Beklagten - Krankenversicherungsschutz sowie die daraus resultierenden Sozialleistungen – ist Voraussetzung, dass zum Beigeladenen zu 1) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Im Streitfall entscheidet das Gericht, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ist zwar eine abhängige Beschäftigung schriftlich vereinbart, kann aber deren tatsächliche Durchführung – wie hier – trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht festgestellt werden, hat derjenige, der einen rechtlichen Vorteil aus der Feststellung ziehen will (also der Kläger), die Folgen der fehlenden Darlegung zu tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände Zweifel am Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen, und auch nicht, ob es Fälle einer Vorspiegelung eines nicht bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gibt, die unerkannt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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