L 2 KA 3/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 1657/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 KA 3/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Prozesskosten des Beklagten für das Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über eine bedarfsunabhängige Ermächtigung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2001 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe aus zwei voneinander unabhängigen Gründen keinen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Ermächtigung. Zum einen fehle die Approbation, zum anderen habe der Kläger im Zeitfenster nicht in ausreichendem Umfang an der vertragstherapeutischen Versorgung teilgenommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Nach wie vor sei eine verfassungsrechtliche Klärung nicht erfolgt. Es wären noch Musterverfahren bei anderen Gerichten anhängig. Außerdem sei es denkbar, dass die Zulassungshürden aufgrund europäischer Rechtsentwicklung fallen könnten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 11. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn bedarfsunabhängig als Psychologischen Psychotherapeuten, hilfsweise als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg zu ermächtigen, weiter hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 28/04, 3 C 47/03 und weiterer Parallelverfahren auszusetzen.

Die Beklagte beantragt ausweislich ihrer Schriftsätze, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf bedarfsunabhängige Ermächtigung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Es besteht kein Anlass, etwaige Musterverfahren abzuwarten. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht in Parallelverfahren entscheiden sollte, dass eine Approbation aus Vertrauensschutzerwägungen zu erteilen wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die angestrebte Ermächtigung, weil er im Zeitfenster nicht in ausreichendem Umfang an der vertragstherapeutischen Versorgung teilgenommen hat. Die Ermächtigung richtet sich nach § 95 Abs. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Da der Kläger als Inländer die Ermächtigung im Inland erstrebt, kann sich ein Ermächtigungsanspruch aus supranationalem Recht nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 1. Januar 2002 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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