L 3 U 2/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
24 U 126/96
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die (Weiter-)Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Die am XX.XXXXXXXXX 1940 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1988 bei der Beklagten als selbständige Bild-Journalistin unfallversichert. Unter dem 31. März 1994 zeigte sie dort an, dass sie am 10. Dezember 1993 im Rahmen der versicherten Tätigkeit während der Arbeit an einer freien Reportage über Aussteiger in Indien einen Unfall erlitten und sich hierbei an der rechten Schulter verletzt habe. Trotz einer sogleich in Indien erfolgten Behandlung sei die Schulter nicht völlig frei beweglich. Sie könne nichts tragen und die Schulter nicht anspannen. Dies sei aber notwendig, um die Kamera fest am Auge zu halten. Auf die Unfallanzeige der Klägerin und die Anlagen hierzu (Blatt 1 bis 4 der Verwaltungsakte der Beklagten) wird ergänzend Bezug genommen.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 4. Januar 1995 von dem Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. E. untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Dieser stellte als wesentliche Unfallfolgen eine mit geringfügiger Bewegungseinschränkung ausgeheilte ehemalige Schultergelenk-Luxation rechts nach Reposition mit noch erkennbaren Zeichen der Bizepssehnenrinnen-Symptomatik bei nur geringfügiger Muskelverschmächtigung und im Wesentlichen typischer Rechtshändermuskulatur des Armes fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 31. Oktober 1994 bis zum Tage der gutachterlichen Untersuchung am 4. Januar 1995 werde mit 20 v.H., ab dem Untersuchungstage mit 10 v.H. bis auf Weiteres bewertet.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1993 eine enggradige Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk nach Verrenkung der rechten Schulter an und gewährte deswegen eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. für den Zeitraum vom 31. Oktober 1994 bis zum 3. Januar 1995. Über diesen Zeitpunkt hinaus werde eine Rente nicht gezahlt, weil nach fachärztlicher Beurteilung die MdE dann vorübergehend nur noch 10 v.H. betrage.

Zur Begründung ihres gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Beschwerden im rechten Schulterbereich hätten sich nicht gebessert, sondern unter Arbeitsbedingungen verschlimmert. Längeres konzentriertes Arbeiten mit der Kamera am Auge schmerze und lasse die Schulter anschwellen. Dies sei vor allem der Fall, wenn die Kamera mit langen Objektiven beschwert sei. Auch sei ihr das für einen Fotojournalisten unerlässliche Tragen der Fotoausrüstung unmöglich. Ihre Aufträge und freien Arbeiten seien seit dem Unfall nur mit Assistenz zum Tragen möglich. Nach einem vollen Arbeitstag müsse die Schwellung an der Schulter gekühlt und durch Einsalben behandelt werden. Nach zwei Arbeitstagen müsse sie für ein paar Tage völlig aussetzen, um wieder einsatzfähig zu sein. Es gebe zudem psychologisch schwierige Aufträge in ihrem Hauptaufgabenbereich der Sozialreportagen, bei deren Ausführung keine zusätzliche Person zum Tragen der Ausrüstung mitgenommen werden könne. Derartige Aufträge könne sie nun nicht mehr wahrnehmen. Ihre auf solche Weise beschränkte Einsatzfähigkeit habe die Auftraggeber verunsichert. Neue Märkte habe sie wegen der Einsatzbeschränkungen durch die rechte Schulter nicht erschließen können, was sich in der Auftragslage niederschlage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin nach Durchführung einer erneuten Untersuchung und schriftlichen Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Dr. N. und den Arzt für Chirurgie N1 zurück. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 9. November 1995 (Blatt 123 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) wird ergänzend Bezug genommen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Einschätzung der MdE mit 10 v.H. ab dem 4. Januar 1995 sei zutreffend und entspreche den Beurteilungsrichtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung. Hiernach sei erst bei einer Teilversteifung des Schultergelenks bei freier Drehbeweglichkeit oder bei einer deutlichen Bewegungseinschränkung die MdE mit 20 v.H. zu bewerten. An einem derartigen Befund fehle es. Die Klägerin sei mit den vorliegenden Einschränkungen in der Lage, als Fotojournalistin tätig zu sein. Ein Anspruch nach § 581 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe nicht, weil eine besondere berufliche Betroffenheit nicht vorliege. Die Klägerin hat am 28. März 1996 Klage erhoben, ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, sie übe ihren Beruf als Fotojournalistin auf dem Spezialgebiet der so genannten harten Sozialreportage aus. Sie sei an Brennpunkten des Weltgeschehens - teils im Auftrag von Print-Medien, teils aus eigenem Antrieb - mit der Erstellung von Fotoreportagen befasst. Hierbei sei es notwendig, stets die gesamte Fotoausrüstung dabei zu haben. Dies sei regelmäßig durch Mittragen einer umfänglichen Fototasche gewährleistet. Es sei die Fähigkeit erforderlich, mit schneller Hand und ohne Zuhilfenahme von Stativen, Fotos durch Auslösen der Kameras anzufertigen. Mit dieser Tätigkeit habe sie sehr gut verdient. Ihr Gewinn habe jährlich bis zum Dezember 1993 mehr als 100.000,- DM betragen. Derartige Aufträge könne sie nun nicht mehr wahrnehmen, weil sie nur noch unter erheblichen Schmerzen arbeiten könne. Angesichts ihres Alters erhalte sie andere Aufträge nicht mehr. Die Konkurrenz sei gerade auf diesem Gebiet sehr groß. Demgegenüber verfüge sie aufgrund ihrer erheblichen Erfahrung auf dem Gebiet der Sozialreportage über die entsprechenden Kontakte, welche ihr Aufträge verschafft hätten. Sie habe einen Spezialberuf ausgeübt, durch den sie eine günstige Stellung im Erwerbsleben erreicht habe. Diese sei nunmehr verloren gegangen. Sonach komme es nicht nur auf die "klinische" Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit an, sondern auf ihre individuelle subjektive Betroffenheit. Diese sei so gravierend, dass von einer MdE von weit mehr als 20 v.H. auszugehen sei.

Nachdem die Klägerin am 20. März 1997 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten hatte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 1999 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1993 eine enggradige Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk und glaubhafte subjektive Beschwerden nach Verrenkung der rechten Schulter mit Abriss am hinteren Gelenkpfannenrand an und gewährte der Klägerin eine Rente nach einer MdE von 10 v.H. auf unbestimmte Zeit. Mit Bescheid vom 23. April 1999 bewilligte die Beklagte wegen der Folgen des am 20. März 1997 erlittenen weiteren Arbeitsunfalls eine vorläufige Rente nach einer MdE von 50 v.H. beginnend am 1. Dezember 1998. Als Folgen wurden anerkannt: Beschwerden und Empfindungsstörungen im Sinne einer Überempfindlichkeit an den Armen und der Hände - mehr rechts als links - nach Halsmarkquetschung, Empfindungsstörungen im Bereich der linken Wange nach Prellung des linken Jochbeins, enggradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, unvollständiger rechter Faustschluss, Minderung der groben Kraft der rechten Hand sowie geringe Kalksalzminderung der Knochen an der rechten Hand nach knöchernem Abbruch vom Dreiecksbein der rechten Handwurzel. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurde u.a. nicht anerkannt der Zustand nach Arbeitsunfall vom 10. Dezember 1993.

Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 sowie Abänderung des Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen Bescheides vom 27. Januar 1999 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 3. Januar 1995 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1993 gerichtete Klage durch Urteil vom 7. August 2002 abgewiesen. Die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls am 10. Dezember 1993 seien nach den Darlegungen aller am Verfahren beteiligten medizinischen Sachverständigen ab dem 4. Januar 1995 fortlaufend zutreffend mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Eine Erhöhung des Grades der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 581 Abs. 2 RVO könne auch dann nicht erfolgen, wenn unterstellt werde, dass die Klägerin die von ihr bis 1993 ausgeübte Tätigkeit als Fotojournalistin ausschließlich im Bereich der so genannten harten Sozialreportage nicht mehr verrichten könne. Zwar seien nach § 581 Abs. 2 RVO bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleide, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in Folge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen würden. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine Einschränkung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Prinzips der abstrakten Schadensberechnung, sondern lediglich um eine Härtefallklausel handele, die nicht schon deshalb anzuwenden sei, weil der Versicherte seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine unbillige Härte vorliege. Hierbei seien das Alter des Versicherten, die Dauer der Ausbildung, die Dauer der Ausübung einer speziellen beruflichen Tätigkeit, besondere berufliche Fertigkeiten oder der Verlust der Fähigkeit, einen angemessenen Verdienst zu erzielen, zu berücksichtigen. Da die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Bereich der so genannten "harten Sozialreportagen" nur als ein Teil des Tätigkeitsfeldes einer Fotojournalistin und nicht als Ausübung einer speziellen beruflichen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, komme eine Erhöhung des Grades der MdE nicht in Betracht. Andere Tätigkeitsfelder im Arbeitsbereich des Fotojournalismus, wie z.B. das Arbeiten in Studios, seien der Klägerin nicht verschlossen. Derartige Arbeiten habe die Klägerin auch bereits im Zeitraum vom Januar 1981 bis März 1983 ausgeführt.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. Dezember 2002 zugestellte Urteil am 7. Januar 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass Sozialgericht Hamburg gehe zu Unrecht davon aus, dass die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls lediglich mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten seien. Bei ihr sei eine besondere berufliche Betroffenheit gegeben. So hätten die untersuchenden Ärzte übereinstimmend erklärt, dass es ihr nicht möglich sei, die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Tätigkeiten zu verrichten. Es komme danach allein noch darauf an, ob sie vor dem Arbeitsunfall tatsächlich in dem Umfange wie behauptet in ihrem Beruf als Foto-Journalistin tätig gewesen sei. Dies habe sie durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkunftssituation vor und nach dem Arbeitsunfall belegt. Sie habe seit dem fraglichen Vorfall bei wirtschaftlicher Betrachtung keine positiven Einnahmen gehabt. Bei ihr sei ein echter Härtefall gegeben. Sie sei durch den Unfall in ein schwarzes Loch gefallen. Es gehe demgegenüber nicht darum, dass durch Ärzte überprüft werde, ob die bei ihr vorhandenen Leiden die Anerkennung einer bestimmten MdE rechtfertigte. Diese Leiden seien bekannt und würden nun durch die Folgen des zweiten Unfalls überlagert. Eine Differenzierung sei nicht mehr möglich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1993 über den 3. Januar 1995 hinaus eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, verweist auf ihr Vorbringen in erster Instanz und meint, es handele sich bei der Einschätzung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht um eine medizinische, sondern um eine rechtliche Bewertung. Sie behauptet, dass das von der Klägerin zum Beleg für die Ausübung eines "Spezialberufes" vorgelegte Fotomaterial nicht erkennen lasse, dass die Klägerin ausnahmslos oder überwiegend im Beruf der so genannten harten Sozialreportage tätig gewesen war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen der verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls am 10. Dezember 1993 abgelehnt. Diese sind nicht höher als mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Eine Erhöhung des Grades der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit hat nicht zu erfolgen.

Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der RVO Anwendung, weil ein Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl. I, S. 1254, 1317, § 212 SGB VII).

Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung als Verletztenrente denjenigen Teil der Vollrente (Teilrente), der dem Grade der MdE entspricht. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die MdE wegen der verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Dezember 1993 auf der Grundlage der durchgeführten Begutachtungen mit 10 v.H. zutreffend bewertet ist. Auch im Übrigen besteht kein Anlass an der Richtigkeit der hierzu im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Der erkennende Senat legt sie daher seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde.

Eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO ist nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schränkt die Vorschrift den in der Unfallversicherung geltenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung, wonach die Entschädigung nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Versicherungsfall zu bemessen ist, nicht ein. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Härteklausel, die erst dann eingreift, wenn eine unter Heranziehung von Merkmalen wie hohes Lebensalter, Dauer der Ausbildung, Eigenart des Berufes und der durch diesen erworbenen Spezialkenntnisse, Dauer der Ausübung der speziellen Tätigkeit sowie der sozialen Stellung im Erwerbsleben vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass der Versicherte seine verbliebenen Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs verwerten kann, (vgl. BSG, Urt. vom 4. Dezember 1991, BSGE 70, 47, 48 f. sowie KassKomm-Ricke, Stand Sept. 2003, § 56 SGB VII, Rdnr. jeweils m.w.N). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat.

Hiervon ausgehend scheidet eine Erhöhung des Grades der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit der Klägerin aus. Dies gilt – wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat – auch dann, wenn die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt wird, dass sie auf dem von ihr zuletzt ausgeübten Gebiet der so genannten harten Sozialreportage nicht oder doch nur noch eingeschränkt tätig sein kann und deshalb Umsatzeinbußen hinzunehmen hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hätte es der berufliche Werdegang der Klägerin nämlich zugelassen, dass diese ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfallereignis auf Bereiche verlegt, für die sie ebenfalls ausgebildet ist und die sie in der Vergangenheit auch bereits ausgefüllt hatte, um so unter vollständiger Nutzung der ihr verbliebenen Fähigkeiten ein angemessenes Einkommen zu erzielen. So hat die Klägerin ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zunächst den Beruf der Krankengymnastin erlernt und diesen auch mehrere Jahre ausgeübt. Sie ist ferner über längere Zeit kaufmännisch tätig gewesen und hat hierdurch erhebliche Einkünfte erzielt, die es ihr letztlich ermöglichten, sich den Wunsch nach einer privat finanzierten Ausbildung zur Fotojournalistin zu erfüllen. Diese bei Prof. M. absolvierte Ausbildung vermittelte ihr schließlich nicht nur die zur Ausübung der Tätigkeit einer Fotojournalistin erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, vielmehr setzt sie diese – obschon die Klägerin einen Abschluss nicht erlangt hat – ausweislich der von Prof. M. erteilten Bescheinigung (Blatt 154 der Prozessakte) auch in den Stand, alle Arbeiten auszuführen, die der Beruf einer im Studio tätigen Fotografin verlangt.

Das bei abstrakter Bewertung der MdE gewonnene Ergebnis erweist sich danach zur Überzeugung des Senats nicht als unbillig. Die Klägerin ist beruflich so umfassend gebildet, dass es ihr zuzumuten war, ihre berufliche Tätigkeit nach dem Unfall auf ein ihr vertrautes Feld zu verlegen und so entsprechende Einkünfte zu erzielen. Ihr Schicksal entspricht nach allem nicht annähernd demjenigen der Kläger in den vom BSG (vgl. a.a.O.) entschiedenen Fällen. Während diesen jegliche Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufes verschlossen war, kann die Klägerin namentlich den Beruf einer Fotografin auch ohne die bisherige Spezialisierung ausüben. Das Lebensalter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt schließt nicht die Fähigkeit zur Umstellung aus.

Ihre Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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