L 1 KR 1/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 575/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 29. September 1995 bis 24. Juni 1996 höheres Krankengeld beanspruchen kann.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berechnung des Krankengeldes durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das fiktive Nettoarbeitsentgelt zutreffend als Obergrenze für das Krankengeld berücksichtigt und dabei auch zu Recht den vom Kläger zu tragenden Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, obwohl ihn der Arbeitgeber nicht mehr im Nachhinein vom Lohn habe einbehalten oder sonst habe fordern können, in die Berechnung einbezogen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 29. September 1995 bis 24. Juni 1996 höheres Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krankengeld im streitigen Zeitraum. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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