L 3 U 70/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 192/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 70/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung des Ereignisses vom 24. August 1998 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist als Sachbearbeiter in der Grundstücksverwaltung bei einer Hamburger Firma beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Am Vormittag des 25. August 1998 suchte er den Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. T. auf und gab an, am Vortage beim Fußballspiel eine Rechtsdrehung des Körpers bei feststehendem Fuß vollführt und sich dabei das rechte Knie verdreht zu haben. Wegen fortbestehender Schmerzen und des Verdachts auf eine komplexe Bandverletzung wurde wenige Tage später auf Veranlassung von Dr. T. eine Kernspintomographie durchgeführt, welche eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Teilruptur des Innenbandes ergab. Diese wurden operativ versorgt und der Kläger nahm nach einer ambulanten Anschlussheilbehandlung am 5. Januar 1999 seine Arbeit wieder auf.

Nachdem die Krankenkasse des Klägers unter Hinweis darauf, dass sich dieser beim Betriebssport verletzt habe, einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, leitete die Beklagte Ermittlungen zum Unfallhergang ein. Dr. T. gab in seiner Stellungnahme vom 28. September 1998 an, dass er erst aus dem Anschreiben der Krankenkasse erfahren habe, dass es sich um einen Unfall beim Betriebssport gehandelt haben solle. Der Arbeitgeber erklärte auf Formblattfragebogen vom 30. September 1998, es habe sich um eine betrieblich organisierte Sportgemeinschaft gehandelt, die seit 1997 bestehe und in der Fußball gespielt werde. Die Kosten trage der Unternehmer. Die Übungen würden sporadisch nach Feierabend im Stadtpark stattfinden. An ihnen nähmen jeweils 5 betriebsangehörige und 5 betriebsfremde Personen teil. Der Versicherte habe seit 1997 regelmäßig teilgenommen. Die sportliche Betätigung habe nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stattgefunden.

Mit Schreiben vom 5. November 1998 erkannte daraufhin die Beklagte gegenüber der Krankenkasse an, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Eine Zweitschrift dieses Schreibens erhielt der Kläger.

Auf erneute Anfrage der Beklagten erklärte der behandelnde Arzt zum Unfallhergang unter dem 18. Dezember 1998, der Verletzte habe ihm gegenüber angegeben, beim Fußballtraining mit der Betriebssportmannschaft für ein Pokalspiel am 24.August.1998 abends gegen 19.30 Uhr das rechte Knie verdreht zu haben. Der Arbeitgeber gab in seiner Unfallanzeige vom 30. Dezember 1998 zum Unfallhergang "Sportunfall beim Fußballtraining, Verdrehen des rechten Kniegelenks" an und teilte auf weitere Anfrage mit Schreiben vom 5. August 1999 mit, dass die Fußballsportgemeinschaft sich einmal jährlich betrieblich organisiert zusammen finde. Es handele sich hierbei um ein Fußballturnier mehrerer Kollegenfirmen. Weder gebe es einen Betriebssportleiter noch eine Satzung oder eine schriftliche Vereinbarung. Unter dem 19. August 1999 ergänzte der Arbeitnehmer diese Mitteilung: Veranstalter sei der Arbeitgeber gewesen. An der Veranstaltung hätten die Fußball spielenden Mitarbeiter teilgenommen, jedoch nicht alle Mitarbeiter des Unternehmens. Am Fußballturnier habe der Firmeninhaber teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung habe der Arbeitgeber getragen.

Mit Anhörungsschreiben vom 27. August 1999 kündigte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 5. November 1998 an, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass ein versicherter Unfall nicht vorgelegen habe. Grundlage der beabsichtigten Entscheidung seien die Aussagen des Arbeitgebers, wonach es sich bei dem Fußballspiel am 24. August 1998 um ein Turnier mehrerer Firmen gehandelt habe, das einmal jährlich stattfinde. Hier fehle es eindeutig an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Der Arbeitgeber habe zudem bereits im Fragebogen angegeben, dass lediglich fünf Personen seines Betriebes an der Fußballveranstaltung teilgenommen hätten. Hierauf äußerte der Kläger telefonisch, dass am 24. August 1998 lediglich das Training für das bevorstehende Turnier stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 16. September 1999 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 5. November 1998 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft zurück und lehnte gleichzeitig den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 24. August 1998 ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beklagte habe den Sachverhalt fälschlich nur unter dem Gesichtspunkt "Betriebssport" geprüft. Demgegenüber wäre es richtig gewesen, ihn zusätzlich unter dem Blickwinkel "Gemeinschaftsveranstaltung" zu prüfen. Auch diese stehe nach ganz herrschender Meinung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte gleichermaßen für Kleinbetriebe, und zwar selbst dann, wenn es sich um die Teilnahme der Betriebsangehörigen an anderen allgemein zugänglichen Veranstaltungen handele. So hätten sich bereits im Jahre 1997 mehrere kleinere Firmen aus der Immobilienbranche zusammengefunden, um ein Benefiz-Immobilien-Fußballturnier durchzuführen. Diese betriebliche Veranstaltung sei angeregt worden durch die Firma M. I. I. GmbH, welche auch zur Teilnahme eingeladen habe. Zweck der Veranstaltung sei neben der sportlichen Betätigung zugunsten einer karitativen Einrichtung, den Betriebsangehörigen einmal abseits vom biederen Immobilienalltag Gelegenheit zur Kommunikation, zum Kennenlernen und zum Abbau von Barrieren in einem sportlichen Wettstreit mit gutem Zweck zu geben. Die Beschäftigungsfirma habe die Teilnahme zugesagt und durch einen Aushang alle Mitarbeiter gebeten, an der Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen. Das Einladungsschreiben sei im Betrieb ausgehängt worden. Der Arbeitgeber habe dann die Teilnahme seiner Mitarbeiter zur Chef-Sache erklärt und die erforderlichen Startgelder bezahlt sowie die Teilnehmer des Betriebes mit einer einheitlichen Sportkleidung ausgestattet. Hierauf befinde sich der Namenszug des Arbeitgebers. Mehr als 50 % der Betriebsangehörigen hätten an der Veranstaltung teilgenommen, und zwar als aktive und passive Teilnehmer. Im Jahre 1998 sei die Veranstaltung zu gleichen Bedingungen wiederholt worden. Auch an dieser Veranstaltung hätten wieder mehr als 50 % der Betriebsangehörigen teilgenommen. Aus dem Inhalt der Einladung ergebe sich, dass es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung der Betriebsangehörigen handele, bei der die sportliche Betätigung nur ein Aspekt neben anderen gewesen sei. Der Versicherte - der aktiver Teilnehmer gewesen sei - habe sich die Knieverletzung im Rahmen eines Trainings zugezogen. Dies schließe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen seien alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten mit versichert.

Auf weitere Anfrage der Beklagten gab der Arbeitgeber im Widerspruchsverfahren ergänzend an, die Verabredung zum Training sei wenige Tage vor dem 24. August 1998 mündlich durch die Geschäftsleitung getroffen worden. Es sei angekündigt worden, dass zum Zwecke der Vorbereitung des Fußball-Turniers auf den Stadtparkwiesen ein Training der aktiven Spieler stattfinden solle. Veranstalter sei das Unternehmen gewesen. Die aktive Teilnahme habe sich auf die vorgesehenen Fußballspieler beschränkt; die Anwesenheit beim Training sei selbstverständlich allen Mitarbeitern freigestellt gewesen. Die Unternehmensgruppe beschäftige insgesamt zwanzig Mitarbeiter. Etwa acht Personen hätten teilgenommen. Es habe kein Programm gegeben. Die Einladung und Verabredung sei mündlich erfolgt. Eine Leitung habe es auch nicht gegeben. Auf das Antwortschreiben des Arbeitgebers (Bl. 166 f. der Verwaltungsakte der Beklagten) wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Versicherungsfall liege nicht vor. Der Unfall habe sich ereignet, als der Versicherte mit ein paar Kollegen im Stadtpark Fußball gespielt habe. Maßgeblich sei, dass zeitnah zum Unfallgeschehen angegeben worden sei, dass man sich sporadisch nach Feierabend dort zum Fußballspielen treffe, regelmäßige Übungen aber nicht stattfänden, sodass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall beim versicherten Betriebssport nicht gegeben seien. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Ergänzungen des Vorbringens führten nicht zur Annahme einer versicherten Tätigkeit. So seien namentlich Vorbereitungshandlungen grundsätzlich unversichert, es sei denn, es bestehe eine betriebliche Notwendigkeit und die Tätigkeit stehe in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit und sei dadurch betriebsbezogen.

Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage durch Urteil vom 18. Juni 2003 abgewiesen. Das Trainingsspiel am 24. August 1998 habe nicht im Rahmen versicherten Betriebssports stattgefunden. Insoweit fehle es namentlich an der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorausgesetzten Regelmäßigkeit. Für die aktiven Teilnehmer an dem Fußballturnier am 30. August 1998 habe während des Trainings auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden. Dabei könne dahinstehen, ob diese Veranstaltung den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen einer Gemeinschaftsveranstaltung entspreche. Der Kläger habe sich nämlich bereits im Vorwege der Veranstaltung verletzt. Zwar könnten Vorbereitungshandlungen zu Gemeinschaftsveranstaltungen durchaus unter Versicherungsschutz stehen. Dies setze aber ein gewisses Maß an Planung und Organisation auch bereits im Vorwege einer solchen Gemeinschaftsveranstaltung voraus. Hieran fehle es im Hinblick auf das Training für ein lediglich einmal jährlich stattfindendes Fußballturnier. Hieraus folge, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 5. November 1998 habe zurücknehmen dürfen, weil dieser rechtswidrig gewesen sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2003 zugestellt.

Der Kläger hat am 21. November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe den Sachverhalt falsch bewertet. Es sei zwar richtig, dass es sich nicht um Betriebssport gehandelt habe. Das habe er auch nie behauptet. Jedoch sei das Fußballturnier vom 30. August 1998 eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Sie sei vergleichbar derjenigen Veranstaltung, die Gegenstand einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. November 1997 gewesen sei. Dort habe sich ein Angestellter eines Autohauses während eines im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der einzelnen Unternehmen organisierten Benefiz-Fußballspiels verletzt. Vorliegend habe es sich ebenfalls um ein Benefiz-Fußballspiel mehrerer Unternehmen gehandelt, dessen Erlös einer karitativen Einrichtung habe zufließen sollen. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass sich der Kläger nicht während des eigentlichen Turniers, sondern bei einem der Vorbereitung dieser Gemeinschaftsveranstaltung dienenden Trainingsspiel verletzt hat. Auch diese Vorbereitungshandlung sei - anders als dies das Sozialgericht sieht - eine versicherte Tätigkeit. Die beteiligten Betriebsangehörigen hätten sich schließlich nur zur Vorbereitung dieses Turniers zusammengefunden. Es habe sich nicht um eine allgemeine sportliche Betätigung außerhalb des Betriebssports und ohne Bezug zum Benefiz-Turnier gehandelt. Wenn Betriebsangehörige sich aber ausschließlich und nur deshalb träfen, um sich auf die wenige Tage später stattfindende Gemeinschaftsveranstaltung vorzubereiten, um nämlich ihren Kolleginnen und Kollegen ein spannendes Fußballspiel zu bieten, so sei der innere Zusammenhang zur Gemeinschaftsveranstaltung gewahrt und alle Tätigkeiten, die in diesem Rahmen stattfänden, fielen sodann auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Argumentation des Sozialgerichts sei schlüssig. Es erscheine auch weiterhin sachgerecht, nur diejenigen vorbereitenden Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die dieser Gemeinschaftsveranstaltung dienen bzw. unmittelbare Voraussetzung für deren Durchführung bilden. Die Tätigkeit, bei welcher der Kläger verunfallt sei, stehe nicht in einem so engen zeitlichen Zusammenhang zur Gemeinschaftsveranstaltung, als dass man für diese Tätigkeit Versicherungsschutz annehmen könne. Die Gemeinschaftsveranstaltung hätte auch stattfinden können, ohne dass der Kläger vorher mit seinen Kollegen eine Übungseinheit eingelegt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthaft, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 154, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dabei geht der Senat – wie schon die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 27. August 1999 – davon aus, dass es sich bei dem an die Krankenkasse des Klägers gerichteten und jenem abschriftlich mitgeteilten Schreiben vom 5. November 1998 um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Diesen durfte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nach § 45 SGB X zurücknehmen, weil er rechtswidrig war (a). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (b).

a) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch zur Überzeugung des Senats nicht mit dem erforderlichen, an Gewissheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -), welcher der erkennende Senat folgt.

Hiernach erstreckt sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich auf die Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte als Arbeitnehmer verpflichtet hat oder die auf der Grundlage dieser Verpflichtung wesentlich dem Betrieb des Unternehmens zu dienen bestimmt sind. Handlungen, die hingegen wesentlich dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind, unterfallen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Handlungen im Rahmen der Freizeitgestaltung gilt danach, dass ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzuerkennen ist, wenn auch diese dazu bestimmt war, den Zwecken des Unternehmens zu dienen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger seine Verletzung nicht im Rahmen der unmittelbaren Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zugezogen. Ihm ist namentlich durch seinen Arbeitgeber keine Weisung erteilt worden, die ihn zur Teilnahme an dem Trainingsspiel verpflichtet hätte (zum Versicherungsschutz bei weisungsgemäßen Handlungen vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1997 – 2 RU 42/96 – m. Nachw.). Auch im übrigen fehlt es bei wertender Betrachtung an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme an dem Vorbereitungsspiel und der versicherten Tätigkeit. Versicherungsschutz bestand weder im Hinblick auf eine Teilnahme am versicherten Betriebssport (aa) noch im Hinblick auf die Teilnahme an einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (bb).

aa) Der Kläger war während des Trainingsspiels am 24. August 1998 nicht unter dem Blickwinkel des Betriebssports gesetzlich Unfall versichert. Betriebssport unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dann, wenn die sportliche Betätigung nicht nur den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers, sondern wegen der Kräftigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auch dem Betriebsinteresse dient. Voraussetzung ist nach den in der Rechtsprechung zur Abgrenzung entwickelten Kriterien (grundlegend BSG, Urteil vom 28. November 1961 – 2 RU 130/59 – und vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 –), dass Zweck der sportlichen Betätigungen der Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit ist, nicht dagegen die Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr und die Erzielung von Spitzenleistungen. Allerdings ist Betriebssport nicht auf den reinen Ausgleichssport beschränkt. Insoweit ist das Gesamtbild des Einzelfalles entscheidend. Dem Ausgleichzweck wird aber stets nur Rechnung getragen, wenn die sportlichen Übungen regelmäßig stattfinden und wenn die Abstände zwischen den sportlichen Betätigungen nicht zu groß sind. Ein Abstand von einem Monat wird noch für ausreichend gehalten. Hiervon ausgehend fehlt es vorliegend schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit und Häufigkeit der sportlichen Übung. Dabei legt der Senat seiner Entscheidung die Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers zum zeitlichen Umfang der sportlichen Betätigung zugrunde. Eine – wie hier – nur sporadische oder nach anderen Angaben einmal jährlich stattfindende Übung erfüllt das Merkmal der Regelmäßigkeit nicht.

bb) Für den Kläger bestand zum Unfallzeitpunkt auch kein Versicherungsschutz unter dem Blickwinkel der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden, wenn sie der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen und damit auch dem Betriebsklima dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung vom Unternehmer organisiert wird oder zumindest mit seiner Billigung und Förderung stattfindet. Sie muss ferner von einem wesentlichen Teil der Belegschaft besucht werden und allen Betriebsangehörigen offen stehen. Unschädlich ist es, wenn die Veranstaltung auch Familienangehörigen der Belegschaft offen steht. Nicht versichert sind Veranstaltungen, die lediglich der Verbundenheit der Arbeitnehmer untereinander dienen. Der Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen umfasst alle Tätigkeiten, die mit Sinn und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen. Dazu gehören der Weg von und zu der Veranstaltung und alle bei solchen Veranstaltungen üblichen Verrichtungen. Da die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen den versicherten Arbeitstätigkeiten gleichgesetzt werden, sind insbesondere auch alle vorbereitenden Tätigkeiten mitversichert.

An diesen Maßstäben gemessen stand der Kläger während des Vorbereitungsspiels am 24. August 1998 nicht unter Versicherungsschutz, weil die Veranstaltung in Form des Benefiz-Fußballturniers selbst nicht unter Versicherungsschutz stand. Die für die Annahme einer Gemeinschaftsveranstaltung genannten Kriterien werden nicht erfüllt. Dabei unterstellt der Senat – obschon die unterschiedlichen und im Verlaufe des Verfahrens wechselnden Darstellungen der näheren Umstände der Veranstaltung Zweifel an der Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens erwecken – die Richtigkeit der von dem Kläger und seinem Arbeitgeber zum Veranstaltungsablauf zuletzt abgegebenen Erklärungen. Hiernach handelte sich jedenfalls nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Unternehmens, bei dem der Kläger beschäftigt war. Nach allen im Verfahren zutage getretenen Umständen lag nämlich die Organisation des Turniers gerade nicht bei dem Arbeitgeber des Klägers, der die Teilnahme seiner Spieler lediglich finanziell und durch entsprechende Aufrufe unterstützt hat, sondern ausschließlich in den Händen einer Drittfirma, auf deren Einladung hin die verschiedenen Unternehmen an dem Turnier teilgenommen haben. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Aufrufs des Arbeitgebers zur Unterstützung der teilnehmenden Mannschaft vom 24. September 1997 stand auch die Auswahl der Spieler bereits vor Bekanntgabe der Veranstaltung fest. Es bestand deshalb auch nicht für alle im Unternehmen Beschäftigten die Gelegenheit der aktiven Teilnahme an dem Turnier. Demgegenüber bestand die – nach den Angaben des Klägers im Verhandlungstermin zumindest von einigen teilnehmenden Mannschaften auch genutzte – Möglichkeit, Gastspieler bis hin zu professionellen Fußballern einzusetzen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu dem teilnehmenden Betrieb und deshalb auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen. Dieser Umstand belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Wettkampfcharakter der Veranstaltung im Vordergrund stand und das gesellige Beisammensein der Angehörigen mehrerer Betriebe allenfalls den Rahmen hierfür bildete. Dies folgt ebenfalls aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen, namentlich der Einladung zu dem Turnier 1998, sowie aus den zu Protokoll der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gegebenen Erläuterungen und dem überreichten Spielplan des Jahres 1999, welcher nach den Angaben des Klägers ähnlich demjenigen des Jahres 1997 ist. Trainingsbetrieb, Ausstattung der Spieler mit betrieblich gebundenen Trikots, der Ablauf der ausdrücklich als Turnier bezeichneten Veranstaltung und nicht zuletzt der Hinweis des Klägers auf die Anlehnung an den Ausspielungsmodus der professionellen Fußballer ergeben hier zur Überzeugung des Senats, dass der sportliche Wettkampf und eben nicht der Gedanke, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen zu stärken, das tragende Element der Veranstaltung war. Der erforderliche innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit lässt sich nach allem nicht feststellen.

b) Die Beklagte hat auch erkannt, dass ihr durch § 45 SGB X ein Rücknahmeermessen eingeräumt ist. Dies zeigen die nur für die Zukunft ausgesprochene Rücknahme und die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Vertrauensschutz. Die Beklagte hat dieses Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Es bestand namentlich kein Anlass zu weiteren Erwägungen, weil Umstände, die eine andere Entscheidung nahe gelegt hätten, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich waren.

Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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