L 5 AL 78/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AL 1465/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 78/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die am 8. Oktober 2002 eingegangene, vom Kläger als solche bezeichnete Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 27. August 2002 ist als Berufung zu werten. Es kann unterstellt werden, dass der Kläger nur dieses in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung für statthaft erklärte Rechtsmittel einlegen wollte. Diese Berufung ist unzulässig. Sie ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung - nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den Betrag von 500 EURO (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG-). Der angefochtene Bescheid von 17. August 2001 regelt die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 10. August 2001 bis zur Arbeitsaufnahme am 18. November 2001, d.h. für insgesamt rund 14 Wochen. Der Kläger begehrt für diese Zeit die Berechnung der Arbeitslosenhilfe nach einem um 10 DM wöchentlich höheren Bemessungsentgelt. Ferner soll bei der Ermittlung des pauschalierten wöchentlichen Nettoentgelts im Sinne des § 129 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) die Kirchensteuer entgegen § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht als bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallender gesetzlicher Entgeltabzug berücksichtigt werden. Schon eine überschlägige Schätzung zeigt, dass die dem Kläger im Falle eines Obsiegens zustehende Nachzahlung für die strittige Zeit den Betrag von 1000 DM bzw. 500 EUR nicht erreichen würde. Das SG hatte die Berufung weder in der Entscheidungsformel des Gerichtsbescheides noch in seinen Gründen zugelassen. Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, der zufolge die Berufung zulässig sei, beinhaltet eine solche Zulassung nicht. Sie zeigt lediglich, dass das SG sich über die Statthaftigkeit der Berufung geirrt haben dürfte.

Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht. Dies hat das BSG auch für den Fall entschieden, dass der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr 1).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht nachgeholt werden. Zwar ist die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt bzw. – was die Nichtzulassungsbeschwerde angeht – unterbleiben. In einem solchen Fall ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Diese Frist ist hier längst abgelaufen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Diese Fälle liegen hier nicht vor. Nennt wie hier die Rechtsmittelbelehrung anstelle des statthaften Rechtsmittels fälschlich ein anderes, so ist dies nicht eine Belehrung, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch unbegründet, denn Gründe, die gemäß § 144 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 SGG die Zulassung der Berufung gebieten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), noch weicht der Gerichtsbescheid des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (Nr. 2), noch liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender und vom Kläger gerügter Verfahrensmangel vor (Nr. 3). Der Kläger hat in der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung lediglich beanstandet, dass dem Gerichtsbescheid keine Auszüge bzw. Ablichtungen aus den vom SG angeführten Urteilen des Bundessozialgerichts beigefügt waren. Dies ist kein wesentlicher Mangel des zur Entscheidung führenden Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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