Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 8/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Beschluss des Beklagten vom 20.09.2017, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II vom 15.02.2017 hin-sichtlich der Bildung einer überörtlichen Praxisgemeinschaft der Ärzte Dr. med. X und Dr. med. C als unzulässig verworfen wurde.
Mit Beschluss vom 15.02.2017 widerrief der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II die den Ärzten Dr. med. C und Dr. med. X erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in XXXXX I, I-straße,, mit Ablauf des 14.02.2017. Gleichzeitig genehmigte er den Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn Dr. med. X von I, I-straße, nach I, H-straße, mit Wirkung vom 15.02.2017. Ferner genehmigte der Zulassungsausschuss den vorgenannten Ärzten die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an den vorgenannten Vertragsarztsitzen. Als maßgeblichen Vertragsarztsitz bestimmte Zulassungsausschuss I, I-straße.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 20.07.2017 Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, dass durch die Verlegung Vertragsarztsitzes von Dr. med. X und die Genehmigung zu überörtlichen gemein-samen Ausübung der vertragsrechtlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. C die materiellen Rechte des Klägers berührt sein könnten. Zwar könnten sich die Chancen im Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz von Dr. med. Y faktisch verschlechtert haben. Der Kläger habe aber kein Recht auf Schutz vor einer Veränderung der tatsächlichen Um-stände während eines Nachbesetzungsverfahrens.
Mit seiner am 14.12.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, die Verlegung des Praxissitzes von Dr. med. X an den Praxis-sitz des Dr. med. Y sowie die Genehmigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis sei allein aus dem Grunde erfolgt, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die im Rahmen einer Entscheidung über die Praxisnachfolge zu beachtenden Kriterien des § 103 SGB V zu umgehen. Die Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes sei ein Beweis dafür, dass das Nach-besetzungsverfahren manipuliert werde.
Der Kläger beantragt,
den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017, ein-gegangen am 15.11.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht erkennbar, unter welchem materiellen rechtlichen Gesichtspunkt in die Rechte des Klägers durch die Entscheidung der Verlegung des Vertragsarztsitzes eingegriffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens S 16 KA 7/17, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zur Überzeugung der Kammer unzulässig. Es fehlt vorliegend an einer Verletzung der subjektiven-öffentlichen Rechte des Klägers (vgl. § ) durch die hier angegriffene Entscheidung des Zulassungsausschusses.
Vorliegend greift der Kläger den Widerruf der den Ärzten Dr. med. C und Dr. med. X er-teilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn Dr. med. X und die Genehmigung für die vorgenannten Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den zwei Vertragsarztsitzen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Eingriff in ein rechtlich geschütztes subjektives Recht des Klägers.
Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist das Klageziel des Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R, insbesondere Rn. 21 bis 31). Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Umkehrschluss, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend hat, dass sich die Rahmenbedingungen – welche im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei den vom Zulassungsausschuss zu beachtenden Kriterien ggf. zu berücksichtigen sind – in tat-sächlicher Hinsicht während laufender Nachtbesetzungsverfahren oder zwischen dem ersten und ggf. notwendig gewordenen zweiten Nachbesetzungsverfahren ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Tatbestand:
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Beschluss des Beklagten vom 20.09.2017, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II vom 15.02.2017 hin-sichtlich der Bildung einer überörtlichen Praxisgemeinschaft der Ärzte Dr. med. X und Dr. med. C als unzulässig verworfen wurde.
Mit Beschluss vom 15.02.2017 widerrief der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg II die den Ärzten Dr. med. C und Dr. med. X erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in XXXXX I, I-straße,, mit Ablauf des 14.02.2017. Gleichzeitig genehmigte er den Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn Dr. med. X von I, I-straße, nach I, H-straße, mit Wirkung vom 15.02.2017. Ferner genehmigte der Zulassungsausschuss den vorgenannten Ärzten die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an den vorgenannten Vertragsarztsitzen. Als maßgeblichen Vertragsarztsitz bestimmte Zulassungsausschuss I, I-straße.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 20.07.2017 Widerspruch ein.
Diesen Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unzulässig. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar, dass durch die Verlegung Vertragsarztsitzes von Dr. med. X und die Genehmigung zu überörtlichen gemein-samen Ausübung der vertragsrechtlichen Tätigkeit mit Herrn Dr. med. C die materiellen Rechte des Klägers berührt sein könnten. Zwar könnten sich die Chancen im Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz von Dr. med. Y faktisch verschlechtert haben. Der Kläger habe aber kein Recht auf Schutz vor einer Veränderung der tatsächlichen Um-stände während eines Nachbesetzungsverfahrens.
Mit seiner am 14.12.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, die Verlegung des Praxissitzes von Dr. med. X an den Praxis-sitz des Dr. med. Y sowie die Genehmigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis sei allein aus dem Grunde erfolgt, manipulativ und rechtsmissbräuchlich die im Rahmen einer Entscheidung über die Praxisnachfolge zu beachtenden Kriterien des § 103 SGB V zu umgehen. Die Verlegung des Praxissitzes des Wunschkandidaten des abgebenden Arztes an den Praxissitz eben dieses abgebenden Arztes sei ein Beweis dafür, dass das Nach-besetzungsverfahren manipuliert werde.
Der Kläger beantragt,
den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017, ein-gegangen am 15.11.2017, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht erkennbar, unter welchem materiellen rechtlichen Gesichtspunkt in die Rechte des Klägers durch die Entscheidung der Verlegung des Vertragsarztsitzes eingegriffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens S 16 KA 7/17, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zur Überzeugung der Kammer unzulässig. Es fehlt vorliegend an einer Verletzung der subjektiven-öffentlichen Rechte des Klägers (vgl. § ) durch die hier angegriffene Entscheidung des Zulassungsausschusses.
Vorliegend greift der Kläger den Widerruf der den Ärzten Dr. med. C und Dr. med. X er-teilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn Dr. med. X und die Genehmigung für die vorgenannten Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den zwei Vertragsarztsitzen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Eingriff in ein rechtlich geschütztes subjektives Recht des Klägers.
Im Rahmen der Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 3a SGB V ist das Klageziel des Konkurrenten die Aufhebung der Zulassung des ausgewählten Arztes, um den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien frei zu machen. Das rechtlich geschützte Interesse des Konkurrenten beschränkt sich jedoch darauf, bei der tatsächlich erfolgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 SGB V genannten Kriterien übergangen zu werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R, insbesondere Rn. 21 bis 31). Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Umkehrschluss, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend hat, dass sich die Rahmenbedingungen – welche im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei den vom Zulassungsausschuss zu beachtenden Kriterien ggf. zu berücksichtigen sind – in tat-sächlicher Hinsicht während laufender Nachtbesetzungsverfahren oder zwischen dem ersten und ggf. notwendig gewordenen zweiten Nachbesetzungsverfahren ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
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