S 39 R 397/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
39
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 39 R 397/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3). Diese tragen sie selbst.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ab dem 00.00.0000 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen dessen Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin ist ein in I. ansässiges Unternehmen, das sich auf Leistungen im Bereich der technischen Anlagendokumentation spezialisiert hat. Unter anderem bietet sie die Software "U." für das produzierende Gewerbe an. Hierbei handelt es sich um ein computerunterstütztes Instandhaltungs-Management-System, welches der systematischen Unterstützung von Instandhaltungsabläufen dient. Sie unterhält einen eigenen Internetauftritt, in dem sie unter anderem ihre Software U. vorstellt.

Der Beigeladene zu 1) verfügt über einen Techniker im Bereich Elektro. Als unabhängiger Sachverständiger ist er weder zertifiziert noch vereidigt. Er verfügt über 25 Jahre Erfahrung im Bereich Schlosserei, Rohrschlosserei, allgemeines Equipment bzw. Rohranlagenbau und bietet Leistungen im Bereich Arbeitsvorbereitung und Terminplanung an. Über einen eigenen Internetauftritt verfügt er nicht. Laut Arbeitsvertrag vom 00.00.0000 beschäftigt er seit dem 00.00.0000 eine Bürogehilfen zu einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 800,00 EUR. Weiter verfügt er über eine eigene Haftpflichtversicherung.

Unter dem Datum des 00.00.0000 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Projektvertrag (nachstehend Projektvertrag). Dieser Projektvertrag – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – regelt unter anderem folgendes:

"§ 2 Leistungen des Auftragnehmer 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung von Leistungen auf Abruf per Einzelauftrag vgl. § 3. Das Leistungsspektrum des Auftragnehmers ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Einzelauftrag. 2.

§ 4 Auftragsarten und Vergütung 1. Die Vergütung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Basis Stundenverrechnungssatz (Vergütung nach Aufwand) oder im Festpreis) 2.

§ 5 Auftragsabrechnung/Zahlung 1. Der Auftraggeber vergütet die erbrachte und aufgenommene Leistung entsprechend der in dem jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Vergütungsart. Sofern Abschlagszahlungen in den Einzelaufträgen vereinbart sind, werden diese monatlich in Rechnung gestellt. 2.

§ 6 Änderung im Leistungsumfang 1. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, in begründeten Fällen Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen im Leistungsumfang des Einzelauftrages schriftlich zu verlangen, denen der Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund die Zustimmung schriftlich verweigern darf.

§ 7 Termine 1. Die für die Leistungserbringung maßgeblichen Termine werden im Einzelauftrag festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die darin vereinbarten Termine (gegebenen-falls Fixtermine) einzuhalten.

§ 10 Kommunikationsebenen Die für die Abwicklung des Einzelauftrages verantwortlichen Mitarbeiter seitens des Auftragnehmers und des Auftraggebers werden im Einzelauftrag benannt.

1. Die für den Projektvertrag verantwortlichen Mitarbeiter sind:

Auftragnehmer: Herr E.

Auftraggeber: Frau L. Verwaltung/Rechnungswesen Frau X. administrativ/Personalwesen 2.

§ 11 Informations- und Prüfrecht Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jederzeit gestatten, Einblick in die technische und die rechtmäßige Bearbeitung der Einzelaufträge zu nehmen, um sich vom Fortschritt der Arbeiten und ihrer vertragsgemäßen Ausführung zu überzeugen. Der normale Fortschritt der Arbeiten wird dadurch nicht behindert.

§ 12 Eigentum an Plänen und Spezifikation 1. Alle Unterlagen, Modelle, Software Dateien usw., die dem Auftragnehmer zur Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellt werden, sind uneingeschränktes Eigentum vom Auftraggeber. Sie sind nach Abnahme der Leistung vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Geltendmachung von Rückbehaltungsrechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

§ 16 Versicherungen 1. Betriebshaftpflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall abzuschließen und zu erhalten:.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis des Abschlusses und der Aufrechterhaltung dieser Betriebshaftpflichtversicherung zu verlangen.

§ 19 Übertragung dieses Vertrages/Subunternehmer Der Auftragnehmer kann diesen Vertrag weder ganz noch teilweise auf ein anderes Unter-nehmen ohne Zustimmung des Auftraggebers übertragen. Auch der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 21 Laufzeit und Kündigung 1. Dieser Projekt Vertrag tritt zum 0000-00-00 in Kraft und ist bis zum 0000-00-00 gültig. 2. "

Im Anhang 01 zum vorgenannten Projektvertrag – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – heißt es (nachstehend Anhang):

"Leistungsbeschreibung Aufgaben und Tätigkeiten

Technische Anlagen Dokumentation und Arbeitsvorbereitung Ort: G.-Straße 15, C. Anlagenbetreiber: T. GmbH

Projektabwicklungsunterstützung im Bereich Arbeitsvorbereitung

Beispielhaft sei hier genannt:

- U. - Erstellung von Skizzen, techn. Zeichnungen (CAD) in U. - Erstellung von Reparaturplänen in U. - Erstellung entsprechender Aufstellungspläne und Lagepläne - Teilnahme an Besprechungen und Meetings - u.ä.

Zudem wird der Leistungsumfang im jeweiligen Einzelauftrag (Bestellung) beschrieben."

In der "Abrufbestellung zum Projektvertrag" der Klägerin – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – heißt es unter Position 01 (nachstehend Abrufbestellung):

"Projektabwicklungsunterstützung im Bereich Arbeitsvorbereitung Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich aus den ihnen vorliegenden Funktionsbeschreibungen und den Erläuterungen in den Projektmeetings"

Weiter wird als "ausführender Mitarbeiter" der Beigeladene zu 1) benannt. Hinsichtlich "Lieferzeit/zeitlicher Ablauf" heißt es "KW 01- bis ca. 26 KW 0000 (mit Option auf Verlängerung)". Die geplante Auftragssumme betrage "ca. 42.656,00 EUR". Auf Seite 2 der Abrufbestellung heißt es unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" u.a. weiter:

"Basis dieser Abrufbestellung ist der Projektvertrag vom 00.00.0000

Sie garantieren uns, die sach- und fachgerechte Ausführung der Ihnen übertragenen Arbeiten. Sie garantieren außerdem, dass die Arbeiten vertragskonform und nach dem Stand der Technik ausgeführt und geliefert werden. Die gesetzlichen sowie unsere und standortbezogene Sicherheitsvorschriften unserer Kunden sind zwingend zu beachten."

Unter dem Datum des 00.00.0000 unterzeichnete der Beigeladene zu 1) das Auftragsbestätigungsformular der Klägerin.

Bei der T. GmbH handelt es sich um eine Kundin der Klägerin, die von der Klägerin das Softwaresystem U. erworben und diese mit der Wartung dieser Software für ihre Werke in N. und C. beauftragt hat. Ausweislich des Rahmenvertrages vom 00.00.0000 – nachstehend Rahmenvertrag – ist der Klägerin neben der Wartung der Software U. auch die Unterstützung im Bereich Anwendungsentwicklung (pos. 00040), Bearbeitung von Reparaturplänen sowie sonstige Unterstützungsleistungen (Pos. 00060) für das Werk in C. gegen Entgelt übertragen. Zu Position 00060 heißt es:

"Gestellung von Technischem Personal für die Tätigkeiten wie z.B.: - Techn. Anlagen Dokumentation in U. - Arbeitsvorbereitung in U. - - Technische Planung, Terminplanung, Projektmanagement, Projektverfolgung, Projektcontrolling - Erstellung von CAD Zeichnungen -

Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen T.-Mitarbeiter (Herr K.), die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand."

Anschließend kündigte die Klägerin gegenüber der T. GmbH an, dass der Beigeladene zu 1) in ihrem Namen zur Arbeitsvorbereitung und Erstellung der technischen Anlagendokumentation erscheinen würde. Der Beigeladene zu 1) stellte sich im Werk in C. im Namen der Klägerin vor, erhielt eine Sicherheitseinweisung sowie eine Werksführung. Daraufhin dokumentierte der Beigeladene zu 1) im Werk in C. die Anlagenteile, die ihm seitens der T. GmbH vorgegeben wurden und erstellte die Anlagendokumentation mittels der Software U ... Hierzu führte er auch Gespräche mit dem Technischen Überwachungsverein (TÜV). Weiter nahm er an den täglichen Meetings im Werk in C. teil.

Die Klägerin stellte die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gemäß der o.g. Abrufbestellung gegenüber der T. GmbH in Rechnung. Der Beigeladene zu 1) wiederum rechnete seine Tätigkeit gemäß der Abrufbestellung gegenüber der Klägerin ab.

Im Juli 2016 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Klägerin. Im Rahmen dieses Antrages gab er unter anderem an, im Moment für die Klägerin und ansonsten für andere Firmen tätig gewesen zu sein. Zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses gab er in der Anlage zum Statusfeststellungsverfahren unter Ziffer 3.2 an, dass "keine Vorgaben" bestünden. Die Arbeiten würden sich "durch das ITProgramm" entwickeln. Unter Ziffer 3.4 erklärte er weiter, dass die Tätigkeit in der Industrieanlage sowie im Büro vor Ort ohne Anwesenheit des Auftraggebers ausgeführt werde.

Jeweils mit Schreiben vom 00.00.0000 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) zur beabsichtigten Feststellung des versicherungspflichtigen Status an. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 unter anderem mit, dass die fachliche Umsetzung dem Beigeladenen zu 1) obliege. Weiter würde nur ein geringes unternehmerisches Risiko bestehen.

Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellt die Beklagte gegenüber der Klägerin – und mit gesonderten Bescheid auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) – fest, dass die Tätigkeit im Bereich der technischen Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung bei der Klägerin seit dem 00.00.0000 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Beschäftigungsverhältnis würde Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehen. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Gesamtwürdigung aller zur beurteilenden Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden. Insbesondere würde der Beigeladene zu 1) die Dienstleistung höchstpersönlich erbringen, das fachliche Entscheidungsrecht liege bei der Klägerin bzw. deren Kunden, es erfolge ein geringer Kapitaleinsatz, die Vergütung sei nicht mit einem Verlustrisiko belastet, wie es für eine selbständige Tätigkeit üblich sei. Weiter sei die Klägerin gegenüber ihren Kunden zu Projektleistungen unter anderem Anderen im Bereich Technische Anlagendokumentation verpflichtet. Der Beigeladene zu 1) würde dafür ein-gesetzt, die Leistungsverpflichtung der Klägerin vor Ort zu erfüllen. Weiter würden angestellte Mitarbeiter der Klägerin die gleiche Tätigkeit ausüben.

Gegen den vorgenannten Statusfeststellungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 – sowie der Beigeladene zu 1) mit separatem Schreiben gegen den an ihn gerichteten Bescheid – Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass sie den Beigeladenen zu 1) beauftragt habe, bei ihrer Kundin – der T. GmbH – die Überprüfungen durch den TÜV vorzubereiten. Hierzu diskutiere der Beigeladene zu 1) unter anderem mit dem TÜV die von dort verlangten Verfahrensweisen. Weiter sei der Beigeladene zu 1) auch für andere Auftraggeber tätig gewesen und verfüge über eine relativ hohe Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungs-summe von bis zu 5.000.000,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.000 – sowie mit separaten Widerspruchsbescheid selben Datums gegenüber dem Beigeladenen zu 1) – wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Beauftragung des Beigeladenen zu 1) nicht um ein abgegrenztes Werk handele. In der Leistungsbeschreibung zum Projektvertrag seien nur Unterstützungstätigkeiten beispielhaft genannt. Daher sei eine laufende Konkretisierung durch den Auftraggeber erforderlich. Hierfür spreche auch die verpflichtende Teilnahme an Besprechungen und Meetings.

Mit ihrer – am 00.00.0000 erhobenen – Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, dass der Beigeladene zu 1) sich als selbständigen und unabhängigen Sachverständigen bezeichne. Er sei im Chemiewerk in C. für sie tätig gewesen, um dort die technische Anlagendokumentation für die Regelüberprüfung durch den TÜV vorzubereiten. Er sei weisungsunabhängig und entscheide selbst, welche Arbeiten in welcher Weise durchzuführen seien. Dies tue er in enger Abstimmung mit dem staatlichen Prüfunternehmen, dessen Vorgaben er zu beachten habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 hat die Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als dass festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit im Bereich Technische Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung bei der Klägerin seit dem 00.00.0000 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre angegriffene Entscheidung und verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend macht sie insbesondere geltend, dass es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit nicht um ein abgrenzbares Werk handele. Vielmehr würden sich die auszuführenden Tätigkeiten aus den Erläuterungen in den Meetings ergeben und so laufend konkretisiert. Ferner würde die zu beurteilende Tätigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung gleichen.

Der Beigeladene zu 1) beantragt, den Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin um eine selbständige Tätigkeit handelt und er nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Der Beigeladene zu 1) macht im Wesentlichen geltend, dass er bei seiner Tätigkeit für die Kundin der Klägerin deren Software für technische Anlagen (U.) verwendet habe. Hierzu sei eine technische Aufnahme in dem Chemiewerk in C. zwingend gewesen. Die Anlagendokumentation habe er überwiegend vor Ort und auch bei sich zu Hause durchgeführt. In den Meetings sei erörtert worden, was in der Anlage an dem konkreten Tag bzw. in der konkreten Nacht geschehen sei. Er sei im Namen der Klägerin bei der T. GmbH tätig gewesen.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keine Anträge gestellt.

Der Beigeladene zu 1) hat gegen den an ihn gerichteten Statusfeststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides separat Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben (S 14 R 444/17), welche mit Blick auf das hiesige Verfahren ruhend gestellt worden ist.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 14.09.2018 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 sind die Klägerin sowie der Beigeladene zu 1) persönlich gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte S 51 R 444/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte, welcher Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist zulässig, aber unbegründet.

Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2019 ihren Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 insoweit aufgehoben hat, als dass festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit im Bereich Technische Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung bei der Klägerin seit dem 00.00.000 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe, ist die Klägerin nicht mehr im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 00.00.0000 in seiner Tätigkeit für den Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

1. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Feststellung der Versicherungspflicht ist § 7a Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Hiernach können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV).

2. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß angehört worden.

3. Die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Klägerin ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)). Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu beurteilen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Diese Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt konkretisiert:

Voraussetzung einer Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG; siehe exemplarisch BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R –, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 –, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 R 14/10 R –, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R –, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R –, jeweils juris).

In diese Gesamtbetrachtung sind alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien maßgeblich in Betracht kommenden Umstände einzustellen, in ihrer Tragweite zu erkennen und zu gewichten, entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtschau einzustellen und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abzuwiegen (vgl. BSG, Urteil v. 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R – juris, Rn. 13 m.w.N.; s.a. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 15.02.2017 – L 8 R 86/13 –, juris Rn. 59).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Dabei ist stets die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft i.S.v. § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen führen kann. Anders gewendet ist die Rechtsbeziehung entscheidend, so wie sie gelebt wird, und die gelebte Beziehung soweit, sie rechtlich zulässig ist. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016 – B 12 KR 20/14 R – juris, Rn. 13, 14; s. a. LSG NRW, Urteil vom 15.02.2017 – L 8 R 253/15 – juris Rn. 60 m.w.N.).

In Ansehung dieser Grundsätze sprechen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Falles sowie deren Abwägung entsprechend ihrem Gewicht die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 00.00.0000 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Hingegen treten die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurück. Grundlage für die Bewertung der vertraglichen und tat-sächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sind die Einlassungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) sowie die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen.

a) Danach stellt sich das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin so dar, dass dieser aufgrund der Abrufbestellung zum Projektvertrag für die Klägerin tätig geworden ist. In der Abrufbestellung wird die technische Anlagendokumentation für das Chemiewerk in C., der T. GmbH, – der Endkundin der Klägerin – bestellt. Als Leistungszeitraum ist die 1. bis ca. 26. Kalenderwoche des Jahres 0000 vorgesehen. Die eigentliche Leistungsbeschreibung ergibt sich dabei aus dem Anhang des in Bezug genommenen Projektvertrages. Hiernach ist die technische Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung in dem Chemiewerk in C. unter Verwendung der Dokumentationssoftware U. geschuldet. Hierbei handelt es sich um eine von der Klägerin entwickelte und vermarktete Software für das produzierende Gewerbe, welche der systematischen Unterstützung von Instandhaltungsabläufen dient. Weiter schreibt der Anhang zum Projektvertrag insbesondere die Teilnahme an Besprechungen und Meetings vor Ort vor. Nach dem Projektvertrag ist die Klägerin weiter berechtigt, insbesondere Änderungen zum Leistungsumfang zu verlangen (§ 6) und verfügt über ein jederzeitiges Informations- und Prüfrecht (§ 11). Ferner ist der Beigeladene zu 1) ohne Zustimmung der Klägerin nicht berechtigt, Aufgaben auf Dritte zu übertragen (vgl. § 19 Projektvertrag).

Die vorbeschriebene Verpflichtung zur technischen Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung für das Chemiewerk in C. hat die Klägerin wiederum aufgrund des Rahmenvertrages vom 00.00.0000 mit T. GmbH gegen Entgelt übernommen. Dabei hat sie ihre Leistungsverpflichtungen aus dem Rahmenvertrag gemäß Position 00060 über die Abrufbestellung an den Beigeladenen zu 1) delegiert.

Die Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung in dem Chemiewerk in C. gestaltete sich dann so, dass die Klägerin die Durchführung dieser Tätigkeiten durch den Beigeladenen zu 1) gegenüber der T. GmbH ankündigte. Der Beigeladene zu 1) erschien dann im Chemiewerk C. und stellte sich dort im Namen der Klägerin vor. Er erhielt u.a. eine Sicherheitseinweisung und es wurden ihm die vorzubereitenden Anlagen(teile) von einem Mitarbeiter der T. GmbH vorgegeben. Hinsichtlich der zu erstellenden Dokumentation ist die Kommunikation mit dem staatlichen Prüfunternehmen an den Beigeladenen zu 1) delegiert worden. Er besichtigte und untersuchte die zu prüfenden Anlagenteile vor Ort und erstellte mittels der Software der Klägerin (U.) die Anlagendokumentation für die anschließende Regelüberprüfung durch das staatliche Prüfunternehmen. Dabei hatte er die Vorgaben der staatlichen Prüfstelle zu beachten. Weiter nahm der Beigeladene zu 1) an den täglichen Besprechungen im Chemiewerk vor Ort teil.

Der Beigeladene zu 1) rechnete seine Tätigkeit über mehrere Teilrechnungen gegenüber der Klägerin ab, welche wiederum die Leistungen der technischen Anlagendokumentation gegenüber ihrer Endkundin – der T. GmbH – abrechnete.

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen ist und dabei deren Weisungsrecht – im Sinne der funktionsgerecht dienenden Teilhabe – unterlegen hat.

aa) Der Beigeladene zu 1) ist in einen fremden Betrieb, nämlich den der Klägerin, eingegliedert. Dies ist bei Tätigkeiten höherer Art der Fall, wenn sie fremdbestimmt bleiben bzw. wenn sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (zusammenfassend Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBIV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn. 87 m.w.N.). So liegt der Fall hier. In rechtlicher Hinsicht hat die Klägerin den Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag mit der T. GmbH als ihren Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 S. 1, Alt. 2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingesetzt. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird (Grüneberg, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 278 Rn. 7). Dies ist hier der Fall, da die Klägerin den Beigeladenen zu 1) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur technischen Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung gegenüber ihrer Endkundin, der T. GmbH, eingesetzt hat. Dabei ist der Beigeladenen zu 1) verpflichtet gewesen, die zu fertigende Anlagendokumentation mit dem Softwareprogramm der Klägerin – U. – zu erstellen. Hierbei handelt es sich um eine von der Klägerin entwickelte und vermarktete, besondere Unterstützungssoftware für das produzierende Gewerbe. Diese Software ist für Dritte nicht frei zugänglich, sondern muss von der Klägerin erworben werden. Weiter hat die Klägerin die Durchführung der technischen Anlagendokumentation durch den Beigeladenen zu 1) gegen-über ihrer Endkundin, der T. GmbH, angemeldet. Der Beigeladene zu 1) hat dann gegenüber der Endkundin der Klägerin erklärt, dass er im Namen der Klägerin tätig werde. Ferner hat die Klägerin in der hier maßgeblichen Abrufbestellung zum Projektvertrag den Beigeladenen zu 1) als "ausführenden Mitarbeiter" bezeichnet. Zudem sind dem Beigeladenen zu 1) konkrete Mitarbeiterinnen der Klägerin zur Kommunikation zugeordnet gewesen (Siehe § 10 Projektvertrag) und die Klägerin hat sich vertraglich ein jederzeitiges Prüfrecht vorbehalten (§ 11 Projektvertrag). Mithin hat die Klägerin den Beigeladenen zu 1) in ihre betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und dies auch nach außen – gegenüber ihrer Endkundin – kundgetan.

bb) Hieran anknüpfend unterliegt der Beigeladene zu 1) – im Rahmen der funktionsgerecht dienenden Teilhabe – einem Weisungsrecht der Klägerin bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit.

Ausmaß und Ausprägung des Weisungsrechts sind in Ansehung der geschuldeten Tätigkeit zu beurteilen. So kann insbesondere die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei Tätigkeiten in leitender Position oder Tätigkeiten, die eine besondere Fachkunde erfordern, stark abgeschwächt sein. In solchen Fällen tritt die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess in den Vordergrund, so dass auch bei einem völligen Fehlen inhaltlicher oder fachlicher Weisungsbefugnisse ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBIV, 3. Aufl. 2016, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn. 77, 86). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (siehe etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 R – Juris Rn. 20, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 30.04.2014 – L 8 R 376/12 – juris Rn. 100 m.w.W.) Hieran gemessen unterliegt der Beigeladene zu 1) einem im Rahmen der funktionsgerechten Teilhabe abgemilderten Weisungsrecht.

Zunächst ergibt sich der Ort der auszuführenden Tätigkeit aus der Abrufbestellung. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass die technische Anlagendokumentation für den Standort der Endkundin der Klägerin in C. durchzuführen ist. Diesbezüglich hat der Beigeladene zu 1) selbst erklärt, dass die Anlagendokumentation zwingend die Besichtigung der Anlagenteile vor Ort erfordert. Weiter ist verpflichtet gewesen, an den täglichen Meetings vor Ort teilzunehmen.

In zeitlicher Hinsicht mag die Weisungsdichte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geringer sein als diejenige gegenüber fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin. Insbesondere unterliegt der Beigeladene zu 1) keiner täglichen Arbeitszeitvorgabe. Allerdings regelt die Abrufbestellung, dass die technische Anlagendokumentation in der Zeit von der ersten bis zur 26. Kalenderwoche des Jahres 0000 durchzuführen ist. Weiter ist der Beigeladene zu 1) verpflichtet gewesen, an den täglichen Meetings vor Ort teilzunehmen, in denen regelmäßig die Geschehnisse aus der vorherigen Schicht erörtert worden sind.

Die Art und Weise der Tätigkeit ist entscheidend dadurch geprägt, dass die technische Anlagendokumentation und Arbeitsvorbereitung unter Verwendung der Software der Klägerin (U.) zu erstellen ist. Weiter ist die im Einzelnen vorzubereitende Anlage dem Beigeladenen zu 1) durch einen Mitarbeiter der Endkundin der Klägerin vorgegeben worden. Zudem ist der Beigeladene zu 1) verpflichtet gewesen, an den erwähnten Meetings in C. teilzunehmen. Ferner ist die Kommunikation mit dem staatlichen Prüfunternehmen vor Ort an den Beigeladenen zu 1) delegiert worden. Dessen Vorgaben hatte er bei der Erstellung der Anlagendokumentation zu berücksichtigten.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Beigeladene zu 1) weisungsfrei gewesen sei, begründet dies keine selbstständige Tätigkeit.

Unerheblich ist, dass die Klägerin keine Einzelweisungen erteilt hat. Denn der Gebrauch bestehender Rechtsmacht ist unbeachtlich, weil die versicherungsrechtliche Beurteilung sonst wesentlich davon abhinge, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtsmachtinhabers beanstandungsfrei ausgeübt wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 30.04.2014 – L 8 R 376/12 – Juris Rn. 99 m.w.N.).

dd) Weiter folgt aus der Argumentation, dass der Beigeladene zu 1) lediglich die Vorgaben des staatlichen Prüfunternehmens habe berücksichtigen müssen, keine Weisungsunabhängigkeit. Im Gegenteil spricht dies eher für eine weisungsabhängige Beschäftigung. Wird die geschuldete Tätigkeit erst durch Eingliederung in den Projektbetrieb bzw. durch Vorgaben des Endkunden konkretisiert, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 14.02.2012 – L 11 KR 3007/11 – Juris Rn. 59). Ähnlich verhält es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit. Denn die Klägerin hatte die Kommunikation mit dem staatlichen Prüfunternehmen an den Beigeladenen zu 1) delegiert. Dabei waren sich die Vertragsparteien einig, dass die Vorgaben der staatlichen Prüfstelle bei der Erstellung der Anlagendokumentation zu berücksichtigen sind. Mithin handelt es sich um eine konkrete Arbeitsanweisung gegenüber dem Beigeladenen zu 1), die im Verlaufe seiner Tätigkeit sukzessiv durch dessen Kommunikation mit der staatlichen Prüfstelle konkretisiert worden ist.

dd) Weiter begründet der Einwand, dass der Beigeladene zu 1) als unabhängiger Sach-verständiger die Dokumentation für das staatliche Prüfunternehmen habe erstellen müssen, ebenfalls keine selbstständige Tätigkeit. Denn der Beigeladene zu 1) ist in einer solchen Eigenschaft nicht von dritter Stelle anerkannt. Er ist weder von einer Akkreditierungsstelle zugelassen noch als unabhängiger Sachverständiger vereidigt. Allein seine fachliche Qualifikation begründet nicht die Eigenschaft als unabhängiger Sachverständiger. Im Übrigen ist dies auch in den zugrundeliegenden Vertragsunterlagen nicht vorgesehen.

ee) Ferner folgt aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der Erstellung der Dokumentationsunterlagen technische Regelwerke zu berücksichtigen hat, keine selbstständige Tätigkeit. Denn auch abhängig Beschäftigte haben etwa DIN-Vorschriften bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigten. Beispielsweise haben angestellte Kfz-Meister in der Automobilindustrie technische Regelwerke zu beachten, da ansonsten das erstellte Produkt fehlerhaft ist.

c) Hingegen kommt Merkmalen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht ein solches Gewicht zu, als dass sie die Annahme der abhängigen Beschäftigung überwiegen würden.

Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist nicht durch ein das Gesamtbild prägendes Unternehmerrisiko getragen. Denn er hat eigene sächliche Betriebsmittel nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt, sondern die Anlagendokumentation wesentlich vor Ort und mit der Software der Klägerin (U.) erstellt. Bei Tätigkeiten der vorliegenden Art, die vor allem die Nutzung einer besonderen Software erfordern, steht regelmäßig nicht der Einsatz der mittlerweile auch von vielen Privathaushalten zu privaten Zwecken vorgehaltenen Hardware (Computer, Scanner, Drucker, Internetanschluss), sondern die Nutzung der speziellen (Unternehmens-)Software und der (Unternehmens-)Datenbanken im Vordergrund, die schon aus Sicherheitsgründen nicht beliebig zugänglich sind (vgl. LSG BW, Urteil vom 30.07.2014 – L 5 R 3157/13 – Juris Rn. 79). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Der Beigeladene zu 1) hatte die geschuldete Anlagendokumentation zwingend mit der von der Klägerin entwickelten und vermarkteten Spezialsoftware (U.) zu erstellen.

Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) auch über eigene Messgeräte verfügt, vermag die Annahme eines prägenden, unternehmerischen Risikos nicht zu begründen. Denn auch für abhängige Beschäftigte ist es nicht ungewöhnlich, dass sie sich Arbeitsmittel selbst anschaffen müssen. Beispielsweise haben sich auch in Krankenhäusern fest angestellte Fachärzte für Dermatologie aus eigenen Mitteln ein Auflichtmikroskop zu beschaffen. Dies begründet jedoch nicht bereits eine selbstständige Beschäftigung.

Die Beschäftigung einer Bürokraft kann zwar grundsätzlich ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein, jedoch hat die Anstellung der Bürokraft durch den Beigeladenen zu 1) seine oben beschriebene Tätigkeit für die Klägerin nicht entscheidend geprägt. Im Gegenteil ist er verpflichtet gewesen, die Anlagendokumentation persönlich zu erbringen und hätte nur mit vorheriger Zustimmung der Klägerin die geschuldete Tätigkeit delegieren dürfen (siehe § 19 Projektvertrag).

Weiter ist der Beigeladene zu 1) im Jahr 0000 – abgesehen von der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 – nicht für andere Auftraggeber, sondern allein für die Klägerin tätig gewesen.

Ferner ist der Beigeladene zu 1) in seiner Verfügungsmöglichkeit über seine eigene Arbeitskraft und Zeit nicht in solcher Weise frei gewesen, dass dies eine selbstständige Tätigkeit begründen würde. Denn – wie oben ausgeführt – unterlag der Beigeladen zu 1) der Vorgabe die Anlagendokumentation bis zur 26. Kalenderwoche 0000 zu erstellen. Weiter ist er insbesondere verpflichtet gewesen, an den täglichen Meetings vor Ort teilzunehmen. Nach den Maßstäben der funktionsgerecht dienenden Teilhabe ist der Beigeladene zu 1) in den Projektbetrieb integriert gewesen (siehe oben bb).

Schließlich spricht auch die Höhe der in der Abrufbestellung genannten Vergütung sowie der sukzessiv vom Beigeladenen zu 1) eingereichten Teilrechnungen nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – Juris Rn. 50).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff. Verwaltungsprozessordnung (VwGO), weil keiner der Hauptbeteiligten zu den privilegierten Personen i.S.v. § 183 S. 1 SGG zählt. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Kammer von einer Kostenbeteiligung der Beklagten abgesehen, da die Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung im Verhältnis zum Klagebegehren als geringfügiges Unterliegen anzusehen ist. Eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen zu 1) kommt nicht in Betracht. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt, jedoch liegen die Voraussetzungen nach § 197a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 192 SGG nicht vor, so dass er nicht an den Kosten zu beteiligen ist.
Rechtskraft
Aus
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