Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 58 SO 129/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 134/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form einer Tagesförderung im W.-B.-Haus im Umfang eines Ganztagesplatzes für die Dauer eines Monats zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt.
Für die vorliegend zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Aufstockung der Tagesförderung in dem begehrten Maße hat und es braucht deswegen nicht entschieden zu werden, ob die von der Antragsgegnerin behauptete nicht nur geringfügige Überbelegung der Einrichtung zu einem Wegfall der zwischen ihr und dem Träger der Einrichtung noch nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. nunmehr § 75 SGB XII) am 1. November 2003 geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung führt (vgl. zu einem Fall nur geringfügiger Überbelegung OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 4 Bs 351/04), mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bereits aus diesem Grunde berechtigt wäre, die Übernahme der Betreuungskosten zu verweigern. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob die Antragsgegnerin entsprechend § 9 Abs. 1 SGB XII berechtigt wäre, die begehrte Leistung zu verweigern, weil im Hinblick auf die behauptete Überbelegung die erstrebte Ganztagsbetreuung im W.-B.-Haus nicht in angemessener Qualität erbracht werden kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Denn auch im Streit um Leistungen der Eingliederungshilfe ist vor Ergehen einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Entscheidung stets zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. September 2004 – 12 B 11686/04). Hiervon vermochte sich der Senat angesichts des Beschwerdevorbringens nicht im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG zu überzeugen. Wenn sich nämlich die mit Schreiben vom 20. April 2005 vorgelegte Stellungnahme des Leiters der Tagesförderstätte in dem Hinweis auf die bisher durch Tagesförderung erzielten Eingliederungserfolge und im Übrigen in der Aussage erschöpft, es liege deshalb "aus fachlicher Sicht der Schluss nahe, dass durch eine Aufstockung von einem Halbtags- auf einen Ganztagsplatz mit einer deutlichen Verbesserung der Verfassung" der Antragstellerin zu rechnen sei, so belegt dies, dass der Antragstellerin irreparable Nachteile etwa in der Gestalt einer Gefährdung der bisher erreichten Integration nicht drohen, wenn diese zunächst auf einen Monat befristete Maßnahme nicht sofort einsetzt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht der Abbruch der Förderung, sondern lediglich deren weitere Aufstockung in Rede steht und die bisher gewährte halbtägige Förderung noch bis in das Jahr 2006 hinein weiter läuft. Auch hat die Antragsgegnerin mittlerweile über den Widerspruch gegen die Ablehnung der begehrten Förderung durch Bescheid vom 4. Mai 2005 entschieden und der Antragstellerin ist der Rechtsweg zum Sozialgericht in der Hauptsache eröffnet. Nach allem kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Realisierung eines bei der Antragstellerin womöglich bestehenden Förderungs- und Entwicklungspotentials und damit letztlich der Eingliederungsanspruch vereitelt wird. Seine Erfüllung würde vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum aufgeschoben, ohne dass dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Nachteilen führte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form einer Tagesförderung im W.-B.-Haus im Umfang eines Ganztagesplatzes für die Dauer eines Monats zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt.
Für die vorliegend zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Aufstockung der Tagesförderung in dem begehrten Maße hat und es braucht deswegen nicht entschieden zu werden, ob die von der Antragsgegnerin behauptete nicht nur geringfügige Überbelegung der Einrichtung zu einem Wegfall der zwischen ihr und dem Träger der Einrichtung noch nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. nunmehr § 75 SGB XII) am 1. November 2003 geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung führt (vgl. zu einem Fall nur geringfügiger Überbelegung OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 4 Bs 351/04), mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bereits aus diesem Grunde berechtigt wäre, die Übernahme der Betreuungskosten zu verweigern. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob die Antragsgegnerin entsprechend § 9 Abs. 1 SGB XII berechtigt wäre, die begehrte Leistung zu verweigern, weil im Hinblick auf die behauptete Überbelegung die erstrebte Ganztagsbetreuung im W.-B.-Haus nicht in angemessener Qualität erbracht werden kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Denn auch im Streit um Leistungen der Eingliederungshilfe ist vor Ergehen einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Entscheidung stets zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. September 2004 – 12 B 11686/04). Hiervon vermochte sich der Senat angesichts des Beschwerdevorbringens nicht im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG zu überzeugen. Wenn sich nämlich die mit Schreiben vom 20. April 2005 vorgelegte Stellungnahme des Leiters der Tagesförderstätte in dem Hinweis auf die bisher durch Tagesförderung erzielten Eingliederungserfolge und im Übrigen in der Aussage erschöpft, es liege deshalb "aus fachlicher Sicht der Schluss nahe, dass durch eine Aufstockung von einem Halbtags- auf einen Ganztagsplatz mit einer deutlichen Verbesserung der Verfassung" der Antragstellerin zu rechnen sei, so belegt dies, dass der Antragstellerin irreparable Nachteile etwa in der Gestalt einer Gefährdung der bisher erreichten Integration nicht drohen, wenn diese zunächst auf einen Monat befristete Maßnahme nicht sofort einsetzt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht der Abbruch der Förderung, sondern lediglich deren weitere Aufstockung in Rede steht und die bisher gewährte halbtägige Förderung noch bis in das Jahr 2006 hinein weiter läuft. Auch hat die Antragsgegnerin mittlerweile über den Widerspruch gegen die Ablehnung der begehrten Förderung durch Bescheid vom 4. Mai 2005 entschieden und der Antragstellerin ist der Rechtsweg zum Sozialgericht in der Hauptsache eröffnet. Nach allem kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Realisierung eines bei der Antragstellerin womöglich bestehenden Förderungs- und Entwicklungspotentials und damit letztlich der Eingliederungsanspruch vereitelt wird. Seine Erfüllung würde vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum aufgeschoben, ohne dass dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Nachteilen führte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
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