Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 SO 178/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 171/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Antragstellerin mit seinem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG ab 1. Juni 2005 einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von 8 Stunden monatlich gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII zugesprochen. Das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verfolgte weitergehende Begehren kommt nicht in Betracht.
Soweit es der Antragstellerin darum geht, auch eine Nachzahlung anzuerkennenden Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu erhalten, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deswegen aus, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das zur Abwendung zukünftiger Nachteile geschaffen ist, grundsätzlich nicht über die Vergangenheit betreffende Leistungen gestritten werden kann. Hierfür ist das Hauptsacheverfahren vorgesehen.
Auch dem Begehren der Antragstellerin, nicht nur für 8 Stunden im Monat, sondern für 6 Stunden in der Woche eine Haushaltshilfe aus Sozialhilfemitteln finanziert zu bekommen, tritt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht näher. Das Sozialgericht hat hier eine die Lage der Antragstellerin angemessen berücksichtigende Regelung gefunden und dabei im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) rechtliche Bedenken zurückgestellt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 12.5.2005, 1 BvR, 569/05), die sich wegen der Regelung in § 21 SGB XII daraus ergeben, dass sie (noch) Leistungen der Beigeladenen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhält und eine Entscheidung der Gemeinsamen Einigungsstelle (§ 45 SGB II) fehlt (vgl. § 44 a Satz 3 SGB II). Es trifft zwar zu, dass der die Antragstellerin behandelnde Arzt Dr. D. hauswirtschaftliche Hilfe im Umfang von wöchentlich 6 Stunden befürwortet. Nach den Feststellungen des Gesundheits- und Umweltamts der Antragsgegnerin, getroffen anlässlich eines Hausbesuchs im Juli 2003, ist jedoch eine Hilfe von monatlich 2 mal 2 Stunden für grobe Hausarbeiten ausreichend. Die der Antragstellerin in der Vergangenheit bewilligte Hilfe von monatlich 8 Stunden, die nach der Entscheidung des Sozialgerichts einstweilen in diesem Umfang fortzusetzen ist, geht darüber schon hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 177 SGG.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Antragstellerin mit seinem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG ab 1. Juni 2005 einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) sowie die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von 8 Stunden monatlich gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII zugesprochen. Das von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verfolgte weitergehende Begehren kommt nicht in Betracht.
Soweit es der Antragstellerin darum geht, auch eine Nachzahlung anzuerkennenden Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu erhalten, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deswegen aus, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das zur Abwendung zukünftiger Nachteile geschaffen ist, grundsätzlich nicht über die Vergangenheit betreffende Leistungen gestritten werden kann. Hierfür ist das Hauptsacheverfahren vorgesehen.
Auch dem Begehren der Antragstellerin, nicht nur für 8 Stunden im Monat, sondern für 6 Stunden in der Woche eine Haushaltshilfe aus Sozialhilfemitteln finanziert zu bekommen, tritt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht näher. Das Sozialgericht hat hier eine die Lage der Antragstellerin angemessen berücksichtigende Regelung gefunden und dabei im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) rechtliche Bedenken zurückgestellt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 12.5.2005, 1 BvR, 569/05), die sich wegen der Regelung in § 21 SGB XII daraus ergeben, dass sie (noch) Leistungen der Beigeladenen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhält und eine Entscheidung der Gemeinsamen Einigungsstelle (§ 45 SGB II) fehlt (vgl. § 44 a Satz 3 SGB II). Es trifft zwar zu, dass der die Antragstellerin behandelnde Arzt Dr. D. hauswirtschaftliche Hilfe im Umfang von wöchentlich 6 Stunden befürwortet. Nach den Feststellungen des Gesundheits- und Umweltamts der Antragsgegnerin, getroffen anlässlich eines Hausbesuchs im Juli 2003, ist jedoch eine Hilfe von monatlich 2 mal 2 Stunden für grobe Hausarbeiten ausreichend. Die der Antragstellerin in der Vergangenheit bewilligte Hilfe von monatlich 8 Stunden, die nach der Entscheidung des Sozialgerichts einstweilen in diesem Umfang fortzusetzen ist, geht darüber schon hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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