Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 SO 196/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 148/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der beschließende Senat Bezug nimmt, hat das Sozialgericht den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch welche die Antragsgegnerin zur Gewährung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Übernahme von Mietkosten für eine noch zu beschaffende neue Wohnung verpflichtet werden soll, abgelehnt. Die wegen Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften zur Ruhe gesetzte Antragstellerin, die monatlich über Versorgungsbezüge in Höhe von 1.225,91 EUR verfügt und hiervon neben ihren Unterkunftskosten in Höhe von 485,24 EUR noch nachgewiesene Versicherungsbeiträge in Höhe von 68,27 EUR zu entrichten hat, ist nicht bedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich unter anderem durch den Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann. Das nach § 82 Abs. 1 SGB XII sozialhilferechtlich maßgebliche Einkommen der Antragstellerin übersteigt mit 1.225,91 EUR monatlich den nach §§ 27 ff. SGB XII anzuerkennenden Bedarf der Antragstellerin. Dieser errechnet sich aus den Kosten der Unterkunft in Höhe von 485,24 EUR einerseits sowie dem Regelsatz für Alleinstehende zuzüglich eines Mehrbedarfszuschlages von 17 % nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für voll Erwerbsgeminderte andererseits, der von der Antragsgegnerin mit insgesamt 414,18 EUR ohne Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin berechnet worden ist. Weitere Mehrbedarfe hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der im sozialhilferechtlichen Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht. Fußpflege und Gesichtsbehandlung sowie nicht näher bezeichnete selbst beschaffte Medikamente sind offenkundig nicht medizinisch indiziert. Denn die Antragstellerin hat insoweit kein ärztliches Zeugnis beigebracht, aus welchem sich eine Notwendigkeit hierfür ergibt. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin einen unabweisbaren Mehrbedarf für erhöhten Kleiderverschleiß aufgrund der Benutzung eines Rollstuhls hat. Schließlich vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass der Antragstellerin monatlich um 200 EUR höhere Kosten als im Regelsatz vorgesehen für Lebensmittel dadurch entstehen, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Auch für Rollstuhlfahrer sind nach Kenntnis des Gerichts die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden günstigen Einkaufsmöglichkeiten ohne weiteres erreichbar und damit ist auch der Antragstellerin ein wirtschaftliches Einkaufen möglich.
Nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die Antragstellerin daher in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu decken. Dies schließt auch die Abgabe der im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Mietübernahmeerklärung für eine noch zu beschaffende neue Wohnung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der beschließende Senat Bezug nimmt, hat das Sozialgericht den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch welche die Antragsgegnerin zur Gewährung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Übernahme von Mietkosten für eine noch zu beschaffende neue Wohnung verpflichtet werden soll, abgelehnt. Die wegen Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften zur Ruhe gesetzte Antragstellerin, die monatlich über Versorgungsbezüge in Höhe von 1.225,91 EUR verfügt und hiervon neben ihren Unterkunftskosten in Höhe von 485,24 EUR noch nachgewiesene Versicherungsbeiträge in Höhe von 68,27 EUR zu entrichten hat, ist nicht bedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich unter anderem durch den Einsatz seines Einkommens selbst helfen kann. Das nach § 82 Abs. 1 SGB XII sozialhilferechtlich maßgebliche Einkommen der Antragstellerin übersteigt mit 1.225,91 EUR monatlich den nach §§ 27 ff. SGB XII anzuerkennenden Bedarf der Antragstellerin. Dieser errechnet sich aus den Kosten der Unterkunft in Höhe von 485,24 EUR einerseits sowie dem Regelsatz für Alleinstehende zuzüglich eines Mehrbedarfszuschlages von 17 % nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für voll Erwerbsgeminderte andererseits, der von der Antragsgegnerin mit insgesamt 414,18 EUR ohne Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin berechnet worden ist. Weitere Mehrbedarfe hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der im sozialhilferechtlichen Eilverfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht. Fußpflege und Gesichtsbehandlung sowie nicht näher bezeichnete selbst beschaffte Medikamente sind offenkundig nicht medizinisch indiziert. Denn die Antragstellerin hat insoweit kein ärztliches Zeugnis beigebracht, aus welchem sich eine Notwendigkeit hierfür ergibt. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin einen unabweisbaren Mehrbedarf für erhöhten Kleiderverschleiß aufgrund der Benutzung eines Rollstuhls hat. Schließlich vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass der Antragstellerin monatlich um 200 EUR höhere Kosten als im Regelsatz vorgesehen für Lebensmittel dadurch entstehen, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Auch für Rollstuhlfahrer sind nach Kenntnis des Gerichts die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden günstigen Einkaufsmöglichkeiten ohne weiteres erreichbar und damit ist auch der Antragstellerin ein wirtschaftliches Einkaufen möglich.
Nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist die Antragstellerin daher in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu decken. Dies schließt auch die Abgabe der im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Mietübernahmeerklärung für eine noch zu beschaffende neue Wohnung aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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