Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 310/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 183/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden, dass die Antragsgegnerin vorerst im Darlehenswege mit Sozialhilfemitteln für die Stromschulden der für zwei kleine Kinder verantwortlichen Antragstellerin einzustehen hat, weil dies zur Abwendung einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage (vgl. § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –) erforderlich ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin aus dieser akuten Notlage auf andere Weise, etwa durch Wechsel des Stromversorgers oder durch Inanspruchnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), rechtzeitig sollte befreien können.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Beurteilung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Zutreffend weist selbst die Antragsgegnerin darauf hin, dass für die nach dem SGB II anspruchsberechtigte Antragstellerin die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) gegenüber § 34 SGB XII nicht eintritt, zumal ein Fall der Übernahme von Kosten der Unterkunft, insbesondere der Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II, nicht gegeben ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dementsprechend bleiben Stromschulden nach dem SGB II unberücksichtigt; die von der Antragsgegnerin beanstandete Verschiebung der Kostentragung für den eigentlich mit der Regelleistung abzudeckenden Bedarf an Haushaltsenergie (§ 20 Abs. 1 SGB II) nimmt das Gesetz in diesem Fall hin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dementsprechend führt auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Regelung in § 23 Abs. 1 SGB II zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Vorschrift betrifft nur Regelleistungen, nicht hingegen die Übernahme von Schulden im Sinne von § 34 SGB XII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden, dass die Antragsgegnerin vorerst im Darlehenswege mit Sozialhilfemitteln für die Stromschulden der für zwei kleine Kinder verantwortlichen Antragstellerin einzustehen hat, weil dies zur Abwendung einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage (vgl. § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –) erforderlich ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin aus dieser akuten Notlage auf andere Weise, etwa durch Wechsel des Stromversorgers oder durch Inanspruchnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), rechtzeitig sollte befreien können.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Beurteilung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Zutreffend weist selbst die Antragsgegnerin darauf hin, dass für die nach dem SGB II anspruchsberechtigte Antragstellerin die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II (bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) gegenüber § 34 SGB XII nicht eintritt, zumal ein Fall der Übernahme von Kosten der Unterkunft, insbesondere der Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II, nicht gegeben ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dementsprechend bleiben Stromschulden nach dem SGB II unberücksichtigt; die von der Antragsgegnerin beanstandete Verschiebung der Kostentragung für den eigentlich mit der Regelleistung abzudeckenden Bedarf an Haushaltsenergie (§ 20 Abs. 1 SGB II) nimmt das Gesetz in diesem Fall hin (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Dementsprechend führt auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Regelung in § 23 Abs. 1 SGB II zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Vorschrift betrifft nur Regelleistungen, nicht hingegen die Übernahme von Schulden im Sinne von § 34 SGB XII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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