S 16 KA 6/16 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 6/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig geworden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: S 16 KA 7/16) vom 21.06.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.05.2016 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt nach Auslegung des Antragsbegehrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vor dem hiesigen Gericht (Az.: S 16 KA 7/16), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2016 (Az.: BA-Nr. 18/2016) begehrt. Mit diesem Beschluss hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 15.03.2016 (Az.: ZAM 248/16) bzgl. der Verlegung des Vertragsarztsitzes an die C-straße in D zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.

Dem streitgegenständlichen Beschluss liegt vorliegender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Er war seit Mitte 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung in der C-straße in D zugelassen. Den Versorgungsauftrag übte er teilweise in Einzelpraxis, teilweise in Gemeinschaftspraxis aus. Es wurden zur Erbringung von Dialyseleistungen ausgelagerte Praxisräume/Zweigpraxen insbesondere in der S-straße beziehungsweise in der T Str. in E erbracht.

Der Antragsteller schloss mit Datum vom 28.04.2003 mit der Rechtsvorgängerin der W GmbH einen Kooperationsvertrag, welcher zum Gegenstand den Betrieb von ausgelagerten Praxisstätten in Form von Dialysezentren in der C-straße in D sowie im T-Krankenhaus in der S-straße in E hatte.

Seit dem 18.08.2010 war der Antragsteller erneut in Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. Der Partner der BAG wurde nicht Vertragspartner der W GmbH.

Bis zum 31.12.2013 betrieb der Antragsteller bzw. die BAG die Dialyse in den ausgelagerten Praxisräumen am F-platz in D sowie am T- Krankenhaus in der S-straße in E. Die Praxisstätte F-platz befindet sich in unmittelbarer Umgebung der C-straße. Insbesondere befinden sich die Räumlichkeiten F-platz und die C-straße in gleichen Gebäudeteilen.

Seit dem 01.01.2014 wurde die ausgelagerte Praxisstätte F-platz von dem Antragsteller nicht mehr genutzt. Diese Räumlichkeiten werden seitdem von der W GmbH mit anderen Ärzten betrieben.

Am 24.6.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung zum 1.7.2014 die Verlegung des Vertragsarztsitzes C-str. in die X Str. in D. Auch insoweit wurden dem Antragsteller von dem Zulassungsausschuss entsprechende Dialysegenehmigungen erteilt. Eine zuvor mit Beschluss vom 27.8.2013 genehmigte und für den 1.1.2014 angekündigte Verlegung des Praxissitzes in die E Str. 32 in D war nicht zustande gekommen.

Nachdem der Antragsteller den mit der W GmbH bestehenden Kooperationsvertrag zum 31.03.2013 gekündigt hatte folgten diesbezüglich gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte sodann in einem Urteil am 04.02.2016 (Aktenzeichen I-17 U 64/14) unter anderem fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den mit der W GmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße in D zu erfüllen und fortzuführen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen II ZR 51/16) ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.

Zudem erging zwischen dem Antragsteller und der W GmbH am 04.02.2016 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ein weiteres Urteil (Az.: I-17 U 84/14). Hierbei wurde der Antragssteller zur Abgabe der folgenden Erklärung verurteilt:

"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes

Hiermit beantrage ich, meinen Vertragsarztsitz vom Standort X Str. in D an den Standort D, C-str. zu verlegen.

Begründung:

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C-str. an den Standort X Str. in D zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-str. in D zu erfüllen und fortzuführen.

Um der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nachzukommen, ist es erforderlich, den Vertragsarztsitz an den alten Standort C-str. zu verlegen. Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich, da ich meine Praxis bis zum 31.12.2013 an dem Verlegungsstandort geführt habe und dort alle sachlichen und personellen Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung vorhanden sind."

Zwecks Umsetzung des mit Zustellung rechtskräftigen Urteils des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen I-17 U 84/14 fasste der Zulassungsausschuss am 15.03.2016 unter dem Aktenzeichen 248/2016 folgenden Beschluss:

Der Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn I als Arzt (fachärztlich) von D, X Straße, nach D, C-straße, mit Wirkung vom 16.03.2016, wird genehmigt.

Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 04.02.2016 mit dem Aktenzeichen I-17 U 84/14 dem Antragsteller am 02.03.2016 förmlich zugestellt worden und somit rechtskräftig sei. Mit der Verpflichtung aus dem Urteil liege ein Antrag des Antragstellers auf Sitzverlegung im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-Zulassungsverordnung vor. Mit dem Urteil werde nach § 894 Zivilprozessordnung (ZPO) eine eigene Willenserklärung des Verurteilten fingiert. Sei der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gelte die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlange. Gründe der vertragsärztlichen Versorgung stünden der Verlegung nicht entgegen. Insbesondere befänden sich der bisherige Standort und der zukünftige Standort innerhalb der Gemeinde bei einer Entfernung von 2,6 Kilometern. Entgegenstehende planerische Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages zwischen dem Antragsteller und der W GmbH. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung insbesondere nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Nutzungsvertrages zu beurteilen.

Zusammen mit diesem Beschluss über die Verlegung des Praxissitzes des Antragstellers erließ der Zulassungsausschuss unter dem 15.3.2016 einen "Feststellungsbeschluss" (Az.: ZAM 259/16), mit dem er die erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in der X Str. widerrief und feststellte, dass die Sonderbedarfszulassung des weiteren Arztes der BAG mit Ablauf des 15.3.2016 ende. Zur Begründung führte er aus, dass die Zulassung des weiteren Arztes an die Genehmigung gemeinsamer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit dem Antragsteller gebunden gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen seit der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Antragstellers nicht mehr vor, da der weitere Arzt selbst keinen Verlegungsantrag gestellt habe. Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft komme nicht in Betracht, weil im Bereich des Versorgungsauftrags für die Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten eine Sonderbedarfszulassung für einen "weiteren Arzt" zugunsten einer Praxis nur "ortsgleich" am Vertragsarztsitz des Praxisinhabers erteilt werden könne.

Mit Datum vom 17.03.2016 stellte u.a. der Antragsteller zunächst bei dem Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 52 KA 30/16 ER einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz. Er begehrte, den Zulassungsausschuss zu verpflichten, den Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Kooperationsvertrages zwischen der W GmbH und dem Antragsteller den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich der Zulassung der Antragsteller zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X Straße in D widerherzustellen. Mit Beschluss vom 29.03.2016 erklärte sich das Sozialgericht Dortmund für örtlich unzuständig erklärt und verwies den Rechtstreit an das hiesige Gericht. Das hiesige Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Az. S 16 KA 2/16 ER mit Beschluss vom 16.08.2016 zurückgewiesen.

Insbesondere mit Schreiben vom 30.03.2016 legte u.a. der Antragsteller jeweils gegen die ergangenen Beschlüsse des Zulassungsausschusses Widerspruch ein. Es werde von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches aus. Entsprechend dürfe insbesondere der Antragsteller nachwievor an der X Straße in D tätig sein.

Mit Beschluss vom 26.04.2016 entzog der Zulassungsausschuss dem Antragsteller die vertragsärztliche Zulassung von Amts wegen. Er habe mit Beschluss vom 15.03.2016 dem eigenen Verlegungsantrag des Antragstellers stattgegeben. Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss seien unzulässig. Da der Antragsteller seine Tätigkeit jedoch nicht an dem Vertragsarztsitz C-straße ausübe, sei die Zulassung zu entziehen gewesen. Mit Schreiben vom 19.05.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses über den Beschluss vom 26.04.2016 ein.

Unter dem Aktenzeichen BA-Nr. 18/2016 wies der Antragsgegner am 18.05.2016 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses betreffend der Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes in die C-straße, D mit dem Aktenzeichen "ZAM 249/2016" (Anmerkung des Gerichtes: fehlerhaftes Aktenzeichen, korrekt ZAM 248/2016) zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Verlegungsbeschluss sei unzulässig. Der Beschluss sei antragsgemäß erlassen worden: Das im einstweiligen Verfügungsverfahren des OLG ergangene Urteil sei rechtskräftig mit der Folge, dass die im Tenor enthaltene Erklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als Antrag des gelte. Dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch keine Rechtskraft erlangt habe, sei unerheblich. Sollte sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, könnte der Antragsteller gemäß § 945 ZPO Schadensersatz beanspruchen. Im Übrigen sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Hierfür sei allein entscheidend, dass planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Gründe, nicht entgegenständen. Ob der Antragsteller am neuen Vertragsarztsitz eine Dialysepraxis betreiben könne, falle nicht ins Gewicht, weil er im Rahmen seines Versorgungsauftrags hierzu nicht verpflichtet sei. Obwohl auch die Klage gegen seinen Beschluss keine aufschiebende Wirkung habe, ordne der Antragsgegner aus Gründen der Rechtsklarheit die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an.

Unter dem 20.06.2016 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Berufungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe vom 18.05.2016 (BA-Nr.18/2016) Klage erhoben. Diese Klage wird bei dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen S 16 KA 7/16 geführt.

Der Antragsteller hat am 21.06.2016 zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem hiesigen Gericht anhängig gemacht. Gemäß des Antrages in der Antragsschrift begehrt er die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 18.05.2016 (Az.: BA-Nr. 18/2016). Der Antragsteller weist darauf hin, dass die fraglichen Räumlichkeiten nicht genutzt werden könnten. In der C-straße in D sei die frühere Dialysepraxis der BAG gewesen. Nach Beendigung der Dialyse-Tätigkeit würde sich in den Räumlichkeiten unter anderem eine Zahnarztpraxis befinden. Zum Betrieb der Dialyse seien die Räumlichkeiten nicht geeignet; insbesondere seien die erforderlichen Elektro- und Wasserbereiche nicht mehr vorhanden. Es bestehe entsprechend die Unmöglichkeit, die durch Urteil des OLG Hamm fingierte Willenserklärung zu realisieren. Zudem habe der Antragsteller den Antrag auf Sitzverlegung weder persönlich gestellt noch entspreche dies seinem Willen. Vielmehr sei er zu der Abgabe der Willenserklärung verurteilt worden. Schlussendlich habe der Antragsgegner seine Anordnung des Sofortvollzuges nicht hinreichend begründet.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Az.: S 16 KA 7/16 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 18.05.2016 mit dem Az.: BA-Nr. 18/2016.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzuweisen.

Insbesondere könne die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfalten, da der Antragsgegner mit dem angegriffenen Beschluss den Beschluss des Zulassungsausschusses bestätigt habe. Dieser wiederum habe mit seinem Beschluss dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit sei der Sofortvollzug angeordnet worden. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Rahmen seines Versorgungsauftrages nicht verpflichtet sei, eine Dialysepraxis zu betreiben.

Der Zulassungsausschuss hat mit Beschluss vom 26.07.2016 auf Antrag des Antragstellers das Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz C-straße in D beschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners, welche das Gericht beigezogen hat.

II.

Das Gericht hat durch Auslegung das Begehren des Antragstellers zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der Schriftsätze geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller mit dem hiesigen Verfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage vor dem hiesigen Gericht unter dem Az.: S 16 KA 7/16 erreichen möchte.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 18.05.2016 ist bereits unzulässig; es fehlt an dem hierfür notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkungen haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Anordnungsbefugnis besteht nicht nur dann, wenn von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt (§ 86 a Abs. 2 Nrn. 1 -4 SGG), sondern auch dann wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Anordnungsbefugnis des Gerichtes umfasst entsprechend auch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Jedoch lehnt das erkennende Gericht bei nur deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten ein Rechtschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe ab, weil damit das im Eilverfahren verfolgte Ziel einer Verbesserung der Rechtstellung von vornherein nicht erreichbar ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2007, Az.: L 7 B 153/07 KA ER). Dieses Ziel ist bei nur deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten nicht zu erreichen, weil die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage allein zu bewirken vermag, dass die durch einen belastenden Verwaltungsakt geregelten Rechtsfolgen zunächst nicht eintreten und die vor seiner Bekanntgabe geltende Rechtslage vorläufig fort gilt. Dies setzt voraus, dass erstmals und konstitutiv durch den mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakt Rechtsfolgen geregelt worden sind und nun vollzogen werden sollen und dass dieser Vollzug durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gehemmt werden kann. Beschränkt sich die Regelungswirkung eines feststellenden Verwaltungsaktes dagegen darauf, schon zuvor eingetretene Rechtsfolgen nur noch deklaratorisch festzustellen, vermag mit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen eine solche Feststellung auch nicht nur vorläufig ein Zustand wiederhergestellt zu werden, der schon zuvor nicht mehr bestanden hat. So verhält es sich vorliegend. Durch die mit Zustellung eingetretene Rechtskraft des Urteils des OLG Hamm vom 04.02.2016 (Az.: I-17 U84/14) hat der Antragsteller zu die Verlegung seines Vertragsarztsitzes beantragt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei ohne Belang, ob der fingierte Antrag auf Verlegung des Vertragsarztsitzes seinem Willen entspricht bzw. von ihm persönlich getätigt wurde. Die Regelungen des § 894 ZPO sollen gerade diese fehlenden Voraussetzungen ersetzen

Der Antragsgegner hat also nicht mit seinem, den Zulassungsausschuss bestätigenden, Beschluss vom 18.05.2016 eine zuvor bestehen, für den Antragsteller günstige Rechtslage zu dessen Nachteil geändert und konstitutiv festgestellt, dass der Antragsteller seinen Vertragsarztsitz zu verlegen hat, sondern er hat nur deklaratorisch festgestellt, dass die eigens als abgegeben geltende Willenserklärung des Antragstellers umgesetzt wird. Die Willenserklärung des Antragstellers ist gemäß § 894 ZPO fingiert worden. § 894 ZPO regelt die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung: ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Die Erklärung muss einen fest bestimmten Inhalt haben, der dem Titel jeweils durch Auslegung zu entnehmen sein muss. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: I ZB 57/10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch das rechtskräftige Urteil des OLG Hamm erfüllt.

Ausschließlich hieran hatte sich der Antragsgegner zu orientieren. Ob gegebenenfalls der BGH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages verneint, kann auf die Entscheidung des Antragsgegners keine Auswirkung haben. Denn bei dieser Entscheidung geht es ausschließlich um den Vertragsarztsitz und nicht um die Kooperation mit der W GmbH. Hier hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zudem nicht verpflichtet ist, im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Dialysepraxis zu betreiben. Entsprechend kann es auch nicht von Belang sein und zu einer Beschwer führen, dass der Antragsteller davon ausgeht, er könne eine Dialysepraxis mit den hierfür notwendigen technischen Vorrichtungen am Standort C-straße nicht (mehr) einrichten. Zudem stände es ihm frei, soweit notwendig, ggf. für den F-platz ausgelagerte Praxisräume anzuzeigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Gemäß § 197 a Abs. 1 SGG gelten in den Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz Anwendung findet, die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Rechtskraft
Aus
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