S 8 AS 1229/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1229/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2018.

Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Bis zum 30.11.2013 bewohnte sie eine Wohnung auf der P-Straße in I. Hierfür zahlte sie monatlich eine Grundmiete in Höhe von 202,08 EUR. Hinzu kamen Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 52,00 EUR und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 55,00 EUR (insgesamt 309,08 EUR). Am 20.08.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.11.2013. Sie legte dem Beklagten am 22.08.2013 ein Mietangebot für die Wohnung in der I-Straße vor. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 245,00 EUR Grundmiete sowie Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 60,00 EUR und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 40,00 EUR (insgesamt 345,00 EUR).

Am 26.08.2013 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten der Klägerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit, dass die Kosten für die Unterkunft zwar angemessen seien, der Umzug sei jedoch nicht notwendig und diesem werde nicht zugestimmt.

Die Klägerin unterzeichnete am 28.08.20·13 den Mietvertrag für die Wohnung auf der I-Straße und zog zum 01.12.2013 um.

Mit Bescheid vom 14.02.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2018 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte als Bedarf insgesamt 309,08 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.02.2017 Widerspruch ein. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht korrekt berechnet worden.

Mit Bescheid vom 07.04.2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14.02.20.17 und passte die Höhe der anzurechnenden Rentenzahlungen an und bewilligte die Leistungen nunmehr endgültig. Die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung blieb von der Änderung unberührt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Daher könnten nur die vor dem Umzug zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung weiter gewährt werden.

Die Klägerin hat am 24.04.2017 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen und verfolgt ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, auch nach dem Umzug habe die Beklagte die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Die Kosten für die neue Wohnung auf der I-Straße in I seien angemessen. Der Umzug sei entgegen der Ansicht des Beklagten auch notwendig gewesen. So habe es einen starken Rattenbefall im Keller der Wohnungen in der P-Straße gegeben. Auch sei im Winter die Heizung vollständig ausgefallen. Hierdurch bedingt habe sie gesundheitliche Beschwerden entwickelt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 14.02.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2017 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 35,92 EUR monatlich zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kosten für die Wohnung der Klägerin hätten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöht, sodass diese nicht zu erstatten seien.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2017 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 36 AS 18/14 und S 31 AS 2830/11.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 14.02.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.04.2017 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft für den streitgegenständlichen Zeitraum. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Deckelung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die vor dem Umzug angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegen vor.

Die streitentscheidenden Normen sind § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 31.07.2016 (BGBI. 1 S. 1939). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Der Umzug der Klägerin war zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich. Als erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann ein Umzug dann angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 107/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 52, Rn. 17).

Die Kammer sieht dabei die von der Klägerin angegebenen und gegenüber der Vermieterin schriftlich angezeigten Beeinträchtigungen wie z.B. das laute Schließen der Hauseingangstür, die defekte Hauseingangsbeleuchtung, die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung der Kellerräumlichkeiten, das verschmutzte Abflussrohr in der Küche, welches "von Zeit zu Zeit" unangenehm röche, den behaupteten Rattenbefall des Hauses sowie die nicht vollständige Einhaltung des Putzplanes der Mieter untereinander nicht als ausreichend an, um die Erforderlichkeit des Umzuges zu begründen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände - ihre Richtigkeit unterstellt- jeweils für sich alleine genommen nicht ausreichend gravierend sind, um einen Umzug zu rechtfertigen. Vielmehr handelt es sich bei diesen von der Klägerin geltend gemachten Umständen um geringfügige Beeinträchtigungen, welche in Miethäusern regelmäßig auftreten.

Das tatsächliche Vorliegen eines starken Rattenbefalls des Hauses konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Die Zeugin H, eine Bewohnerin des Hauses P-Straße schilderte der Kammer glaubhaft, dass ihr ein Rattenbefall im Haus nicht bekannt gewesen sei. Zwar sei hin und wieder an den Aschetonnen eine Ratte zu beobachten gewesen, im Haus habe sie allerdings keine Ratten gesehen. Auch von den anderen Mietern des Hauses habe ihr niemand von derartigen Vorkommnissen berichtet. Diese Aussage wurde zudem bestätigt vom Zeugen I dem damaligen zuständigen Mitarbeiter der Vermieterin der Klägerin, der ebenfalls aussagte, dass keiner der Mieter wegen eines starken Rattenbefalls mit ihm in Kontakt getreten sei. Die Aussage der Zeugen zugrunde gelegt, stellt das Vorkommen von Ratten. im Außenbereich einer Mietanlage keinen Mangel dar, der in verständlicher Weise zu einem Umzug veranlassen könnte. Vielmehr lassen sich derartige Vorkommnisse zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig vermeiden.

Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung der Gemeinschaftsflächen in dem Miethaus an der P-Straße konnte von der Zeugin H zwar bestätigt werden. Diese führte allerdings für die Kammer glaubhaft und plausibel aus, dass der Hausflur sich zu keinem Zeitpunkt in einem untragbaren Zustand befunden habe. Das Problem sei vielmehr gewesen, dass es unter den Mietern zu Verstimmungen gekommen sei, da zwischen ihnen der Eindruck bestand, einige Mieter würden sich an der Reinigung nicht beteiligen, während die anderen Mieter ihre diesbezügliche Pflicht erfüllten. Hierzu habe es Gespräche gegeben, in welche sich auch die Vermieterin eingeschaltet habe. Die Probleme seien auf diese Weise behoben worden. Die Angaben der Zeugin wurden von dem Zeugen I bestätigt.

Selbst eine Kumulation der von der Klägerin - auch schriftlich gegenüber dem Vermieter - geltend gemachten Beanstandungen begründen nach Auffassung der Kammer keine Notwendigkeit oder Erforderlichkeit des Umzuges.

Ob die zeitweisen Ausfälle der Heizungsanlage in dem Wohnhaus der Klägerin einen solchen Grund darstellen, welcher einen Umzug erforderlich oder gar notwendig gemacht hätte, kann vorliegend dahinstehen, da die Klägerin es diesbezüglich unterlassen hat, ihren Vermieter in Anspruch zu nehmen.

Bei Mängeln der Mietsache (§§ 536 ff Bürgerliches Gesetzbuch(BGB)) sind vorrangig Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen und die Mängel zu beseitigen (LSG NRW Urteil vom 10.02.2010 - L 7 B 424/09 AS). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin angegeben, auch diesen Mangel über den Mieterverein der Vermieterin mitgeteilt zu haben, entsprechende Belege wurden jedoch nicht beigebracht Auf Anfrage des Gerichts teilte der Mieterverein mit, die Akte der Klägerin auf deren Verlangen an diese ausgehändigt zu haben. Weitere Unterlagen lägen dem Mieterverein nicht vor, Die Klägerin teilte hingegen mit, sämtliche Dokumente bei Gericht eingereicht zu.haben. Die dem Gericht vorliegenden Schreiben des Mietervereins verhalten sich jedoch nicht zu Mängeln an der Heizungsanlage. Auch die ehemalige Vermieterin der Klägerin hat mit Schreiben vom 18.10.2017 mitgeteilt, dass die Mieterakte der Klägerin insoweit unergiebig sei.

Der Zeuge I hat der Kammer glaubhaft geschildert, dass die Klägerin nicht wegen Mängeln an der Heizungsanlage an ihn herangetreten sei. Zwar führte er aus, dass Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage von einer Tochterfirma der Vermieterin durchgeführt würden, welche die Mieter selbstständig kontaktierten. Allerdings sei er im Falle einer Mängelrüge als zuständiger Betreuer der Wohnung der zuständige Ansprechpartner gewesen. Eine solche Rüge sei weder von der Klägerin, noch von anderen Mietern des Hauses erhoben worden, Auch bei der Schlüsselübergabe anlässlich des Auszugs der Klägerin habe sich diese zu etwaigen Mängeln an der Heizung nicht geäußert.

Die Pflicht zur zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Vermieters entfiel für die Klägerin auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte sie hierbei nicht unterstützte. Das Jobcenter muss dem Hilfebedürftigen grundsätzlich das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179-185, SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, Rn. 23 nach juris; BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 53, Rn. 17 nach juris).

Die Kammer ist im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin durchaus bewusst war, dass sie die Möglichkeit, Mängel gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und geltend zu machen, vorrangig wahrzunehmen hat. Dies war ihr - wie die von ihr teilweise mit Hilfe des Mietervereins aufgesetzten Schreiben zu anderen "Mängeln" belegen - auch durchaus möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten war, die Klägerin bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme ihrer Vermieterin zu unterstützen. Dem Beklagten waren die Umstände, welche die Klägerin zum Auszug bewogen haben, schlicht nicht bekannt. Von diesen Beanstandungen hat der Beklagte erst im Klageverfahren zur Deckelung der Mietkosten Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug hat der Beklagte sie aufgefordert darzulegen, warum ein Umzug aus ihrer Sicht erforderlich sein solle. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung war nicht gemäߧ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für die Rechtsmitteleinlegung bis zum 31. Dezember 2017 gilt für die elektronische Form Folgendes:

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBI. 1, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

Für die Rechtsmitteleinlegung ab dem 1. Januar 2018 gilt für die elektronische Form Folgendes:

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gern. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, Insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Rechtskraft
Aus
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