Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 RJ 33/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 100/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der heute 54-jährige Kläger leidet seit seiner Kindheit an einem hirnorganischen Anfallsleiden mit episodischen Verstimmungen. Nach einer abgebrochenen Zimmermannslehre absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Bürokaufmann. Mit Bescheid vom 1. September 1978 wurde ihm wegen seines Anfallsleidens ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt. Die begehrte Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens "G" wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1979 abgelehnt. Mit Bescheid vom 9. Juni 1982 wurde als weitere Behinderung eine Sehstörung am rechten Auge anerkannt, hinsichtlich des Grades der Behinderung verblieb es bei 70.
Am 20. Februar 1988 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall ein Kniebinnentrauma am rechten Knie, als er von einem PKW angefahren wurde. Daraufhin wurde der Grad der Behinderung im Hinblick auf die verbliebenen Unfallfolgen auf 80. festgesetzt, die Zuerkennung des Merkzeichens "G" weiterhin – bestandskräftig – abgelehnt. Wegen der Verletzung am Knie ließ der Kläger sich in den Folgejahren mehrfach operieren. Es wurden Verklebungen entfernt und Knorpel geglättet, schließlich eine Teilresektion des Meniskus vorgenommen. In einer ärztlichen Mitteilung der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses B. vom 4. Juni 1998, wo sich der Kläger nach einer 1998 durchgeführten Operation erneut wegen Kniebeschwerden vorstellte, heißt es hierzu: "Es wird auch weiterhin über einen lateral betonten Knieschmerz berichtet, der auf der Vorderseite des Gelenkes lokalisiert ist. Das Knie ist frei beweglich ohne Ergussbildung mit reizlosen Incisionen. Weitere chirurgische Eingriffe sind aus meiner Sicht nicht zu verantworten. Ich habe die Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen."
Seit 1989 war der Kläger in verschiedenen Dienststellen der (ehemaligen) Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt, zuletzt in der Poststelle des Landessozialgerichts/Sozialgerichts Hamburg. Am 19. November 1998 erkrankte er arbeitsunfähig und beantragte bei der Beklagten im Februar 1999 zunächst Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gab er an, wegen einer Arthrose im Knie arbeitsunfähig zu sein. Der Beklagte ließ den Kläger darauf ambulant untersuchen und schriftlich begutachten. Der Arzt für Chirurgie Dr. F. stellte unter dem 31. März 1999 ein Verschleißleiden des rechten Kniegelenkes ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei Zustand nach komplexem Kniebinnentrauma im Jahre 1988 sowie ein zerebrales Anfallsleiden fest. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes bestehe nicht. Der Kläger sei in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, nicht auf Knien, nicht in der Hocke, nicht auf Leitern, Treppen und Gerüsten oder sonstigen Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, vollschichtig zu verrichten. Ein stationäres Heilverfahren werde nicht befürwortetet, da sich die Arthrose durch Physiotherapie nicht beeinflussen lasse und auch keine schonungsbedingte Muskelminderung des rechten Beines vorliege, die behandelt werden müsste.
Daraufhin begehrte der Kläger am 18. Mai 1999, ihm eine Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte nach Auswertung eines Berichts der den Kläger behandelnden Fachärzte für Orthopädie Dres. L. und H. mit Bescheid vom 14. Juni 1999 ab und führte zur Begründung aus, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Vielmehr könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung weiterer Befundberichte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück.
Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage nach Einholung der Gutachten der Fachärzte für Orthopädie P. vom 17. August 2000 und für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 20. Juni 2001, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch Urteil vom 4. Juli 2001 abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, weil er jedenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze und ihm deshalb der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Jedenfalls reiche seine Leistungsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Wie das orthopädische Gutachten ergeben habe, sei auch die Wegefähigkeit gegeben. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. September 2001 zugestellt.
Mit seiner am 19. September 2001 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und trägt vor, wie aus dem Bericht der P.-Klinik über seinen stationären Aufenthalt vom 10. bis 15. Dezember 2001 hervorgehe, sei sein Knieleiden deutlich schwerwiegender als bisher festgestellt. Vor allem sei der ständige Schmerz, dem er ausgesetzt sei, nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat einen Befundbericht der Dres. L. und H. vom 16. Mai 2002 eingeholt. Danach hatte der Kläger ab September 2000 über vermehrte Kniebeschwerden rechts geklagt, die zu einer erneuten Operation im Dezember 2001 geführt hätten. Anschließend fand sich eine verbesserte Kniegelenksbeweglichkeit unter krankengymnastischer Behandlung. Am 13. März 2002 wurde notiert: "es bestehen noch Kniegelenkesbeschwerden, eine wesentliche Einschränkung der Gehstrecke wird nicht angegeben." Ferner hat das Berufungsgericht den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. N. untersuchen und schriftlich begutachten lassen. Dr. N. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2003 ein fortgeschrittenes Verschleißleiden des rechten Kniegelenkes nach Unfallverletzung mit geringfügiger muskulär-kompensierbarer Kapsel-/Bandinstabilität ohne wesentlichen Reizzustand, einen Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen in Form von Teilresektionen des Innen- und Außenmeniskus, Teilsynovektomien sowie Abrasionsplastiken. Es lägen ferner degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit anamnestisch bekannten zeitweiligen Beschwerden vor. Jedoch sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig mit qualitativen Einschränkungen. Für das Vorliegen einer Schmerzkrankheit ergebe sich kein Anhalt. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.
Der Kläger tritt dem Gutachten entgegen. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, wie er ohne Einschränkungen Fußweganteile viermal am Arbeitstag in zumutbarer Weise in zumindest zwanzig Minuten zurücklegen können solle. Er habe den Eindruck, dass seine persönlich zurückhaltende Art immer wieder von Gutachtern falsch interpretiert werde. Er prahle nicht gerne mit Beschwerden, habe sie aber tatsächlich.
In der mündlichen Verhandlung hat der medizinische Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber unbegründet. Dem Kläger steht weder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) noch eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der jeweils bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), ihm steht auch keine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes (SGB VI n.F.) zu. Er ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der nach § 300 Abs. 2 SGB VI für den Zeitpunkt der Antragstellung hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 2; 44 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI a.F. Er ist auch mittlerweile nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 u. 3 SGB VI n.F. und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI n.F., der auf den 1951 geborenen Kläger Anwendung findet. Denn er besitzt bis heute ein die Rentengewährung nach all diesen Vorschriften ausschließendes vollschichtiges (bzw. mindestens sechsstündiges) Leistungsvermögen mit bestimmten qualitativen Einschränkungen und ist wegefähig. Dies folgt aus der einhelligen Einschätzung aller im Verfahren tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen und steht auch nicht im Widerspruch zu den Äußerungen seiner behandelnden Orthopäden; insbesondere haben diese keine wesentliche Einschränkung der Gehstrecke festgehalten (Befundberichtseintrag vom 12. März 2002). Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zu weiterer Aufklärung im medizinischen Bereich.
Ausgehend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Vielmehr gibt es für ihn Tätigkeiten, die sozial zumutbar sind und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden können. Ausgehend von derjenigen der Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit, die er zuletzt auf Dauer ausgeübt hat, ist er nach dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urt. vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - S. 251 -, 18 Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – a.a.O. Nr. 61 - S. 281 - sowie 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R – in SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 - S. 4 -) auf der Stufe der oberen Angelernten (Ausbildung bis zu 2 Jahre, BAT IX a/b) tätig gewesen, und damit auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf die allgemeinen ungelernten Tätigkeiten des oberen Bereichs, d.h. die üblichen Pack-, Montier-, Komissionier-, Prüf- und Sortiertätigkeiten verweisbar, die eine kurze, weniger als drei Monate dauernde Anlernzeit erfordern. Diese stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Hierauf ist der Kläger bereits durch das Sozialgericht in Gestalt der berufskundlichen Sachverständigenfeststellung des Verwaltungsoberrates Schröder hingewiesen worden (Blatt 93 der Gerichtsakte). Diesen Umstand legt auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der heute 54-jährige Kläger leidet seit seiner Kindheit an einem hirnorganischen Anfallsleiden mit episodischen Verstimmungen. Nach einer abgebrochenen Zimmermannslehre absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Bürokaufmann. Mit Bescheid vom 1. September 1978 wurde ihm wegen seines Anfallsleidens ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt. Die begehrte Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens "G" wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1979 abgelehnt. Mit Bescheid vom 9. Juni 1982 wurde als weitere Behinderung eine Sehstörung am rechten Auge anerkannt, hinsichtlich des Grades der Behinderung verblieb es bei 70.
Am 20. Februar 1988 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall ein Kniebinnentrauma am rechten Knie, als er von einem PKW angefahren wurde. Daraufhin wurde der Grad der Behinderung im Hinblick auf die verbliebenen Unfallfolgen auf 80. festgesetzt, die Zuerkennung des Merkzeichens "G" weiterhin – bestandskräftig – abgelehnt. Wegen der Verletzung am Knie ließ der Kläger sich in den Folgejahren mehrfach operieren. Es wurden Verklebungen entfernt und Knorpel geglättet, schließlich eine Teilresektion des Meniskus vorgenommen. In einer ärztlichen Mitteilung der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses B. vom 4. Juni 1998, wo sich der Kläger nach einer 1998 durchgeführten Operation erneut wegen Kniebeschwerden vorstellte, heißt es hierzu: "Es wird auch weiterhin über einen lateral betonten Knieschmerz berichtet, der auf der Vorderseite des Gelenkes lokalisiert ist. Das Knie ist frei beweglich ohne Ergussbildung mit reizlosen Incisionen. Weitere chirurgische Eingriffe sind aus meiner Sicht nicht zu verantworten. Ich habe die Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen."
Seit 1989 war der Kläger in verschiedenen Dienststellen der (ehemaligen) Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt, zuletzt in der Poststelle des Landessozialgerichts/Sozialgerichts Hamburg. Am 19. November 1998 erkrankte er arbeitsunfähig und beantragte bei der Beklagten im Februar 1999 zunächst Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gab er an, wegen einer Arthrose im Knie arbeitsunfähig zu sein. Der Beklagte ließ den Kläger darauf ambulant untersuchen und schriftlich begutachten. Der Arzt für Chirurgie Dr. F. stellte unter dem 31. März 1999 ein Verschleißleiden des rechten Kniegelenkes ohne wesentliche Bewegungseinschränkung bei Zustand nach komplexem Kniebinnentrauma im Jahre 1988 sowie ein zerebrales Anfallsleiden fest. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes bestehe nicht. Der Kläger sei in der Lage, mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, nicht auf Knien, nicht in der Hocke, nicht auf Leitern, Treppen und Gerüsten oder sonstigen Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, vollschichtig zu verrichten. Ein stationäres Heilverfahren werde nicht befürwortetet, da sich die Arthrose durch Physiotherapie nicht beeinflussen lasse und auch keine schonungsbedingte Muskelminderung des rechten Beines vorliege, die behandelt werden müsste.
Daraufhin begehrte der Kläger am 18. Mai 1999, ihm eine Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte nach Auswertung eines Berichts der den Kläger behandelnden Fachärzte für Orthopädie Dres. L. und H. mit Bescheid vom 14. Juni 1999 ab und führte zur Begründung aus, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Vielmehr könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung weiterer Befundberichte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück.
Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage nach Einholung der Gutachten der Fachärzte für Orthopädie P. vom 17. August 2000 und für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 20. Juni 2001, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch Urteil vom 4. Juli 2001 abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, weil er jedenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besitze und ihm deshalb der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei. Jedenfalls reiche seine Leistungsfähigkeit für eine zumutbare Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Wie das orthopädische Gutachten ergeben habe, sei auch die Wegefähigkeit gegeben. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. September 2001 zugestellt.
Mit seiner am 19. September 2001 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und trägt vor, wie aus dem Bericht der P.-Klinik über seinen stationären Aufenthalt vom 10. bis 15. Dezember 2001 hervorgehe, sei sein Knieleiden deutlich schwerwiegender als bisher festgestellt. Vor allem sei der ständige Schmerz, dem er ausgesetzt sei, nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat einen Befundbericht der Dres. L. und H. vom 16. Mai 2002 eingeholt. Danach hatte der Kläger ab September 2000 über vermehrte Kniebeschwerden rechts geklagt, die zu einer erneuten Operation im Dezember 2001 geführt hätten. Anschließend fand sich eine verbesserte Kniegelenksbeweglichkeit unter krankengymnastischer Behandlung. Am 13. März 2002 wurde notiert: "es bestehen noch Kniegelenkesbeschwerden, eine wesentliche Einschränkung der Gehstrecke wird nicht angegeben." Ferner hat das Berufungsgericht den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. N. untersuchen und schriftlich begutachten lassen. Dr. N. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2003 ein fortgeschrittenes Verschleißleiden des rechten Kniegelenkes nach Unfallverletzung mit geringfügiger muskulär-kompensierbarer Kapsel-/Bandinstabilität ohne wesentlichen Reizzustand, einen Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen in Form von Teilresektionen des Innen- und Außenmeniskus, Teilsynovektomien sowie Abrasionsplastiken. Es lägen ferner degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit anamnestisch bekannten zeitweiligen Beschwerden vor. Jedoch sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig mit qualitativen Einschränkungen. Für das Vorliegen einer Schmerzkrankheit ergebe sich kein Anhalt. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.
Der Kläger tritt dem Gutachten entgegen. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, wie er ohne Einschränkungen Fußweganteile viermal am Arbeitstag in zumutbarer Weise in zumindest zwanzig Minuten zurücklegen können solle. Er habe den Eindruck, dass seine persönlich zurückhaltende Art immer wieder von Gutachtern falsch interpretiert werde. Er prahle nicht gerne mit Beschwerden, habe sie aber tatsächlich.
In der mündlichen Verhandlung hat der medizinische Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber unbegründet. Dem Kläger steht weder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) noch eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der jeweils bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.), ihm steht auch keine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes (SGB VI n.F.) zu. Er ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne der nach § 300 Abs. 2 SGB VI für den Zeitpunkt der Antragstellung hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 2; 44 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI a.F. Er ist auch mittlerweile nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, 2 u. 3 SGB VI n.F. und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI n.F., der auf den 1951 geborenen Kläger Anwendung findet. Denn er besitzt bis heute ein die Rentengewährung nach all diesen Vorschriften ausschließendes vollschichtiges (bzw. mindestens sechsstündiges) Leistungsvermögen mit bestimmten qualitativen Einschränkungen und ist wegefähig. Dies folgt aus der einhelligen Einschätzung aller im Verfahren tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen und steht auch nicht im Widerspruch zu den Äußerungen seiner behandelnden Orthopäden; insbesondere haben diese keine wesentliche Einschränkung der Gehstrecke festgehalten (Befundberichtseintrag vom 12. März 2002). Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zu weiterer Aufklärung im medizinischen Bereich.
Ausgehend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Vielmehr gibt es für ihn Tätigkeiten, die sozial zumutbar sind und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden können. Ausgehend von derjenigen der Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit, die er zuletzt auf Dauer ausgeübt hat, ist er nach dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urt. vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/96 – in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - S. 251 -, 18 Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – a.a.O. Nr. 61 - S. 281 - sowie 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R – in SozR 4-2600 § 44 Nr. 1 - S. 4 -) auf der Stufe der oberen Angelernten (Ausbildung bis zu 2 Jahre, BAT IX a/b) tätig gewesen, und damit auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf die allgemeinen ungelernten Tätigkeiten des oberen Bereichs, d.h. die üblichen Pack-, Montier-, Komissionier-, Prüf- und Sortiertätigkeiten verweisbar, die eine kurze, weniger als drei Monate dauernde Anlernzeit erfordern. Diese stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Hierauf ist der Kläger bereits durch das Sozialgericht in Gestalt der berufskundlichen Sachverständigenfeststellung des Verwaltungsoberrates Schröder hingewiesen worden (Blatt 93 der Gerichtsakte). Diesen Umstand legt auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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