S 7 KN 58/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 58/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klag wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Am 21.02.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten zum wiederholten Male die Überprüfung seiner Rentenbescheide seit 1978. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 06.07.2016 mit der Begründung ab, dass sich aus den Ausführungen des Klägers keine neuen oder anderen Erkenntnisse ergäben. Den hiergegen vom Kläger am 14.07.2016 eingelegten Widerspruch, den er nicht begründete, wies der Widerspruchsausschuss Westfalen-Lippe V der Beklagten am 07.02.2017 nach Aktenlage zurück.

Am 09.03.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, in der Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall ist nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 i.V.m. § 136 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden worden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die seit 1978 ergangenen Rentenbescheide des Klägers gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch - abzuändern.

Das Gericht folgt dabei den zutreffenden Gründen des Bescheides vom 06.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2017, weshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Rechtskraft
Aus
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