S 18 KN 74/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 KN 74/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger bezogenen Altersrente und um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 47,10 EURO.

Der am 24.07.1930 geborene Kläger bezieht aufgrund seines Antrags vom 16.10.91 ab 01.10.91 durch Bescheid vom 26.11.91 Knappschaftsruhegeld.

Mit Bescheid vom 31.07.95 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisher bezogenen Rente Regelaltersrente ab 01.08.1995.

Mit Bescheid vom 08.12.98 hob die Beklagte den Besche.id vom 31.07.95 hinsichtlich der Bewertung der Zeit der Kindererziehung auf und berücksichtigte nunmehr Kindererziehungszeiten bei der Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 01.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger die Auswirkungen des 2. Gesetzes zur Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 27.12.2003 hinsichtlich der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung mit.

Mit einem bei der Beklagten am 27.04.2005 eingegangenen Schriftsatz teilte die Bergbau Berufsgenossenschaft mit, dass sie beim Kläger mit Bescheid vom 17.06.2005 eine Berufskrankheit Nr. 4101 (Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt habe, dass der Zeitpunkt des Versicherungsfalls gern.§ 9 Abs. 5 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) (Leistungsfall) der 18.05.2004 ist und bat um Anmeldung der von diesem Zeitpunkt an entstandenen Kosten gern.§ 105 SGB.X.

Mit Schreiben vom 27.05.2005 wandte sich die Beklagte an die Bergbau-Berufsgenossenschaft und meldete dort im Hinblick auf§ 93 SGB VI vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach § 103 ff. SGB X an.

Mit Schreiben vom 27.06.2005 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anwendung von Anrechnungsvorschriften an und setzte ihn von ihrer Absicht in Kenntnis, den Bescheid vom 31.07.95 über die Leistung der Regelaltersrente mit Wirkung vom 01.07.2005 gern. § 48 SGB X hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben. Für die Zeit vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 kündigte sie die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft an. Weiterhin wies sie darauf hin, dass zur Richtigstellung der fortlaufenden Rentenzahlung vom 01.08.2005 eine Oberzahlung in Höhe von 47,10 EURO voraussichtlich entstehen wird und setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie beabsichtigte, diesen Betrag durch eine einmalige Kürzung an der Rentenzahlung für den August 2005 einzubehalten.

Mit Bescheid vom 05.07.2005 hob die Beklagte den Besche 1d vom 31.07.95 hinsichtlich der Rentenhöhe gern. § 48 SGB X wegen des Zusammentreffens von Rente und Rente aus der Unfallversicherung mit Wirkung vom 01.07.2005 auf. Die in der Zeit vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 entstandene Oberzahlung in Höhe von 47,10 EURO forderte sie gern. § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurück und kündigte an, diesen Betrag durch eine einmalige Kürzung an der Rentenzahlung für den Monat August 2005 einzubehalten. Sie führte zur Begründung an, dass seit der fortlaufenden Zahlung der Rente durch die Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nach§ 48 SGB X gegeben seien, weil diese Rente Einkommen sei, das gern. § 93 SGB VI zur Minderung der Regelaltersrente führe. Sie setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie für den Nach zahlungszeitraum vom 19.05.2004 bis 30.06.2005 einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend macht.

Mit Schriftsatz, der bei der Beklagten am 02.08.2005 eingegangen ist, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05.07.2005 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass er seine Altersrente seit dem 01.10.91 beziehe und der Bescheid vom 31.07.95 lediglich auf eine Begriffsumstellung abziele, so dass die Kürzung der Bestandsrente durch die rückwirkende Änderung im Sozialrecht unzulässig sei. Bezüglich der unterschiedlichen Zahlungstermine seiner Renten vermöge er keine Rechtsgrundlage zu erkennen, die es zulasse, dass seine Altersrente im voraus um einen Betrag gekürzt werde, da er ihm erst zum Monatsende von der BBG überwiesen werde.

Der Widerspruchsausschuss Herne der Beklagten wies in seiner Sitzung vom 06.02.2006 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte führte darin aus, dass eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X sich in dem Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente am 01.07.2005 verwirklicht habe. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X seien erfüllt. Die Unfallrente stelle Einkommen dar, welches nach Erlass des Verwaltungsaktes erzielt worden sei und zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Es sei leicht zu erkennen gewesen, dass durch die Gewährung der Unfallrente durch die BBG eine Änderung in der Höhe der Regelaltersrente eintreten würde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Hinweis im Rentenbescheid vom 31.07.95, in dem beispielhaft die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung genannt worden sei für Sozialleistungen, die auf die Rentenhöhe Einfluss haben könnten. Ein atypischer Fall, der es rechtfertige, im Rahmen des Ermessens von einer Aufhebung für die Vergangenheit ganz oder teilweise abzusehen, sei nicht gegeben, da der Leistungsempfänger im Hinblick auf die in§ 50 Abs. 1 SGB folgende Pflicht zur Erstattung nicht deutlich schlechter dastehe, als es beim Vorliegen eines Normal/alles der Fall wäre. Aber auch, wenn man einen solchen atypischen Fall annehmen würde, so sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte an der Überzahlung kein Verschulden treffe. Sie habe zeitnah nach Mitteilung über die Höhe der Unfallrente eine Bescheidkorrektur veranlasst. Ein (teilweises) Absehen von der Erstattungspflicht sei bei der Ausübung des Ermessens nicht zu berücksichtigen, da wirtschaftliche Härten nach § 76 Abs. 2 SGB IV begründet werden könnten. Entsprechende Gesichtspunkte seien jedoch nicht ersichtlich. Sie wies den Kläger auf die Möglichkeiten des§ 76 Abs. 2 SGB IV hin.

Hiergegen richtet sich die am 21.02.2006 beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingegangene Klage des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte könne sich nicht auf§ 48 SGB X berufen, weil er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig seiner Pflicht zur Mitteilung nachgekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass für ihn gern. § 300 SGB VI Anwendung finde, d. h., dass er Vertrauensschutz genieße. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung stütze er sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.02.2003 (Az.; B 13 RJ 35/01 R).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr Verwaltungsakt rechtmäßig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten, vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).

Das Gericht sieht gern. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsakts in Gestalt des Widerspruchsbescheides folgt. Soweit der Kläger geltend macht, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Anrechnung der Rente gern. § 93 SGB VI hinderten, verkennt der Kläger die Regelung des§ 311 Abs. 3 SGB VI. Danach verbleibt es bei der bisherigen Regelung nur dann, wenn am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung bestand, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war. Im vorliegenden Fall bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt am 31.12.199 1 kein Anspruch auf Unfallrente, so dass die vom Kläger in Betracht gezogenen Vertrauensschutzgesichtspunkte hier nicht greifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 06.02.2003; B 13 RJ 35/01 R. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung auf das Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht und insofern nicht den h·1er vorliegenden Fall des Zusammentreffens von Lebzeitenrenten betrifft, ist auch der Tatbestand des dortigen Falles mit dem hier entschiedenen Fall nicht vergleichbar, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt lag sowohl ein Anspruch auf Witwenrente als auch auf Unfallwitwenrente vor, eine Sachlage, die beim Kläger, wie bereits dargelegt, gerade nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, so fern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustirnmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Rechtskraft
Aus
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