Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 90/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 30/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der am xxxxx 1951 geborene Kläger ist als selbstständiger Haustechniker bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert. Am xxxxx 2013 ging er – wegen seines Geburtstags später als sonst üblich – gegen Mittag von seiner Wohnung im G., B., zu seinen damaligen Betriebsräumen im O., B., um dort seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Er benutzte denselben Weg wie üblich, der als Abkürzung gegenüber dem kürzesten befestigten Weg auch über eine Wiese führte, auf der er von einem seiner zwei – wie stets – mitgeführten Hunde von schräg hinten umgerannt wurde. Dabei knickte er mit dem linken Bein um und zog sich eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks vom Typ Weber B zu, die nach Einlieferung in das Krankenhaus mittels Rettungstransportwagen operativ behandelt wurde.
Nachdem die private Krankenversicherung des Klägers, die D. AG, ihn darauf hingewiesen hatte, dass für unfallbedingte Behandlungskosten die gesetzliche Unfallversicherung in Vorleistung trete und daraufhin der am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt unter dem 25. September 2013 erstmals einen Durchgangsarztbericht erstellt hatte, reichte der Kläger nach einem Telefonat mit der Beklagten am 1. Oktober 2013 mit Datum vom 20. September 2013 am 7. Oktober 2013 bei der Beklagten eine Unfallanzeige vom 17. September 2013 ein, in der er u.a. Bezug nahm auf einen gegenüber der S. im Zusammenhang mit einer Krankenhaustagegeldversicherung erstellten und zuvor bei der D. eingereichten ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung vom 6. September 2013.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. November 2013 ab, aus Anlass des Unfallereignisses Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Es habe sich nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Es habe sich keine unmittelbare Wegegefahr realisiert, sondern allein wesentliche Ursache für den Unfall sei das Mitführen des Hundes des Klägers und damit eine eingebrachte Gefahr aus dem rein privaten Bereich gewesen.
Den unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2013 – L 6 U 12/12 – am 27. November 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 zurück. Das angeführte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt stelle lediglich eine abweichende Einzelfallentscheidung dar. Zudem liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Das LSG habe einen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem der Hund beim Abschiednehmen auf den Besitzer zugelaufen gekommen sei. Damit habe es sich um eine kurzfristige Unterbrechung gehandelt. Der Kläger jedoch habe den Weg durch die Feldmark mit seinen Hunden zurückgelegt. Diese eigenwirtschaftliche Handlung, das Ausführen der Hunde, sei nicht nur kurzzeitig gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2014 beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und vorgetragen, dass grundsätzlich auf dem Weg zur Betriebsstätte Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er jeden Tag mit seinen Hunden zur Arbeit gehe. Es liege damit keine Ausnahmesituation vor. Er halte seine Hunde auch als Sicherheitsmaßnahme und sie übten am Arbeitsplatz auch eine Warnfunktion aus. Er habe sein Büro in einem kleinen Gewerbegebiet, in dem es in den vergangenen Jahren – auch in einem benachbarten Büro – wiederholt zu Einbrüchen und Diebstählen gekommen sei.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat vor dem Hintergrund der neuen inhaltlichen Ausführungen des Klägers ergänzend vorgetragen, dass den Erstangaben eine derart überragende Bedeutung zukomme, dass später korrigierte und von unterschiedlichen Faktoren beeinflusste Aussagen bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs praktisch bedeutungslos seien, da sie nicht der Wahrheitsfindung dienten.
Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls. Zwar habe er sich unstreitig auf einem direkten Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit gefunden, jedoch habe sich nicht eine für den Arbeitsweg typische Wegegefahr ausgewirkt. Die von ihm mitgeführten Hunde seien überwiegend dem privaten und damit eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen mit der Folge, dass aus diesem Gefahrenbereich verursachte Unfälle nicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein könnten. Es sei dabei nicht erheblich, dass der Kläger vortrage, er nehme die Hunde auch deshalb mit, weil diese ihm als Wachhunde in seinem Betrieb dienten. Eine betriebliche Notwendigkeit der Hundehaltung, gegebenenfalls angelehnt an den Charakter eines erforderlichen Arbeitsgerätes, liege nicht vor. Die Hunde seien auch nicht auf den Betrieb des Klägers eingetragen. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger die Hunde überwiegend aus privatem Interesse und Freude gehalten und sie täglich zur Arbeit mitgenommen, da sie am Tage sonst ohne Betreuung gewesen wären. Der Aufenthalt der Hunde im Rahmen einer Wachhund- oder Warnfunktion auf dem Betriebsgelände des Klägers habe eher sporadischen Charakter und sei ein nicht ausschlaggebender Nebeneffekt der privaten Hundehaltung. Im Übrigen schließe das Gericht sich den richtigen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid an und verweise hierauf.
Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. September 2015 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er zunächst vorgetragen hat, dass er seine Hunde als Wachhunde zurücklasse, wenn er geschäftlich für einige Stunden das Büro verlassen müsse. Später hat er angeführt, die Hunde zur Überwachung des Betriebsgeländes und für die Sicherheit seiner damaligen Mitarbeiterin, der Zeugin S1, angeschafft zu haben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Hunde werde über die Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der mittlerweile keine Betriebsgebäude mehr hat und auch keine Mitarbeiter, sondern nur im eigenen Wohnhaus seinen Betrieb fortführt, klargestellt, dass es sich bei den Hunden nicht um Wachhunde handle; sie hätten keine entsprechende Ausbildung und seien außerhalb der Betriebszeiten auch nicht auf dem Betriebsgelände gewesen. Stattdessen sei dieses außerhalb der Betriebszeiten durch eine Alarmanlage gesichert gewesen. Weil er relativ viel unterwegs sei, seien die Hunde zum Schutz der damaligen Mitarbeiterin – der Zeugin S1 – angeschafft worden und weil relativ viel "Gesocks" in dem Gewerbegebiet rumgelaufen sei. Er habe die Hunde stets morgens mit in den Betrieb genommen und abends mit nach Hause. Seine Ehefrau – die Zeugin P. – sei nicht zu Hause gewesen. Er habe bereits früher zwei Hunde gehabt, den einen von 1992 bis 2001, den anderen von 1998 bis 2003. Nachdem beide gestorben seien, habe er nie wieder Hunde haben wollen. Dann sei allerdings das "Theater" losgegangen. Auf dem Betriebsgelände seien trotz Einfriedung ständig Leute erschienen, "Schrotthöker", Schnorrer und Bettler. Die Situation sei immer schlimmer geworden, sodass er sich etwa 2007 entschlossen habe, doch wieder Hunde anzuschaffen. Seither seien diese dann tagsüber überwiegend draußen auf dem Betriebsgelände gewesen, zum Teil auch drinnen, hätten dann beim Klingeln jeweils gebellt. Seitdem sei Ruhe gewesen. Er wisse nicht genau, wie die schriftsätzlichen Angaben zur Wachhundeigenschaft und zum Diebstahl der Software im Nachbarbüro zustande gekommen seien. Tatsächlich habe es sich im Nachbarbüro erst um die Zerstörung und dann den Diebstahl einer kompletten EDV-Anlage gehandelt. Hundefutter und Ähnliches habe er nicht als Betriebsausgaben ausgewiesen, genauso wenig wie Kaffee oder Milch für den Verzehr im Betrieb oder mit Kunden. Das sei ihm viel zu aufwändig. Außerdem habe er keine Lust auf Ärger mit dem Finanzamt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er am xxxxx 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verweist hierauf ebenso wie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 9. November 2017 (Kläger) und 7. November 2017 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erteilt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Berichterstatter hat am 17. Januar 2018 über die Berufung mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P. und S1 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG, st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. nur Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, juris) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er am xxxxx 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil ein solcher im Sinne eines Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) nicht vorgelegen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt am xxxxx 2013 zwar eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als freiwillig versicherter Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, soweit er den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegte, so dass er grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stand. Es fehlt jedoch an der Unfallkausalität zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – der Zurücklegung des Weges – und dem Unfallereignis, denn dessen Verursachung ist allein der nicht versicherten Verrichtung des Mitführens der Hunde des Klägers zuzurechnen.
Wenn ein Versicherter gleichzeitig einer versicherten und einer nicht versicherten Verrichtung nachgeht, besteht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu einer sogenannten gemischten Tätigkeit grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, hypothetisch auch ohne die Verrichtung, die dem privaten Zweck zuzurechnen ist, vorgenommen worden wäre (Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012, S. 691 ff. m.N.). Allerdings entfällt der Versicherungsschutz aufgrund einer juristischen Wertentscheidung unter dem Stichwort "Schutzzweck der Norm", wenn die Verursachung des Unfallereignisses allein der nicht versicherten Verrichtung zuzurechnen, diese von überragender Bedeutung ist (Becker, a.a.O., S. 696; in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 2. November 1988 – 2 RU 7/88, VersR 1989, 819; Nehls in Podzun – der Unfallsachbearbeiter, Stand 12/08, US 0119/3, S. 6a).
So liegt der Fall hier. Der Sachverhalt entspricht dem von Becker (a.a.O.) gebildeten Beispielsfall des Zeitungsausträgers, der gleichzeitig seine Hunde ausführt, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Katze sehen, losrennen und den Versicherten so umreißen, dass er sich verletzt. Ähnlich, wenn auch nicht im Rahmen einer gemischten Tätigkeit, lag auch der Fall, über den das BSG mit Urteil vom 27. Juni 1969 – 2 RU 289/67, BSGE 30, 14, entschieden und anlässlich dessen es den Leitsatz gebildet hat, dass Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im allgemeinen nicht gegeben ist, wenn ein Beschäftigter auf dem Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit einer zusätzlichen Gefahr erliegt, welcher er sich freiwillig ausgesetzt hat und die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Ob vor diesem Hintergrund das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2013 – L 6 U 12/12, Breith 2013, 889, dem ebenfalls keine gemischte Tätigkeit zu Grunde lag, richtig ist, mag dahingestellt bleiben. Die zitierte Wertung erscheint schon vor dem historischen Hintergrund sachgerecht, dass die gesetzliche Unfallversicherung die zivilrechtliche Arbeitgeberhaftung ablösen sollte, sodass sich ein Eintreten für vom Versicherten selbst geschaffene Risiken ohne wesentlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit als unangemessen darstellt.
Einen wesentlichen Bezug der vorliegend allein unfallkausalen Verrichtung des Mitführens der Hunde des Klägers zu dessen versicherter Tätigkeit als Unternehmer bzw. zur Zurücklegung des Weges von zu Hause zur Betriebsstätte vermag das Gericht auch im Berufungsverfahren nach persönlicher Anhörung des Klägers und Beweiserhebung durch Einvernahme zweier Zeuginnen nicht festzustellen. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Dass es sich bei den beiden Hunden nicht, wie zunächst schriftsätzlich vorgetragen, um betriebliche Wachhunde handelt, hat der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt. Entsprechend wurden und werden Aufwendungen für die Tiere auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung beitragsfrei bei der als Betriebsausgabe abgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitgeführt wird, denn dies erscheint als bloßer werbehafter Anreiz der Versicherungsgesellschaft, die folgerichtig auf dem Versicherungsschein die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch als privates Risiko ausweist.
Die Behauptung des Klägers, die Hunde vornehmlich aus betrieblichen Gründen zur Abschreckung ihn belästigender Dritter und zum Schutz seiner damaligen Mitarbeiterin, der Zeugin S1, angeschafft zu haben, obwohl er nach dem Tod der früher ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltenen Hunde wegen der damit verbundenen Trauer nie wieder Hunde habe halten wollen, stellt sich nach dem Ergebnis der Vernehmung der beiden Zeuginnen unglaubhaft dar. Auch wenn deren Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Tod der früheren Hunde des Klägers und der Anschaffung der zum Unfallzeitpunkt gehaltenen nicht konkret gewesen sind und vom Gefühl her zu kurz gewesen sein dürften, ergibt sich aus deren Aussagen übereinstimmend das Bild, dass der Kläger, seitdem er seinen ersten Hund zum Geburtstag geschenkt bekommen hatte, mit großer Freude und Selbstverständlichkeit Hunde hielt, stets mit ins Büro nahm, zumal diese zu Hause ohne Betreuung gewesen wären, sich dort mit diesen umgab und es folgerichtig und erwartet erschien, als er sich die zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Hunde anschaffte. Eine inhaltliche Zäsur, wie der Kläger sie behauptet, wonach er von der Anschaffung von Hunden nach dem Tod der ersten beiden komplett Abstand genommen und sich lediglich aus betrieblichen Gründen angesichts einer geänderten Situation bei der Betriebsstätte durch zunehmende Belästigungen durch Dritte eines anderen besonnen habe, hat sich nicht nur nicht bestätigen lassen, sondern die Angaben der Zeuginnen zeichnen das Bild eines überzeugten Hundehalters, der sich über Jahrzehnte mit seinen privat gehaltenen Tiere umgab, auch im Büro.
Auch die Angaben des Klägers, dass die Hunde zur Abschreckung im Wesentlichen draußen auf dem Betriebsgelände unterwegs gewesen seien, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Im Gegenteil, die Zeugin S1 hat es anschaulich und spontan glaubhaft so dargestellt, dass die Hunde sich überwiegend im Büro aufgehalten hätten, gelegen, geschlafen, und bei gutem Wetter auch mal draußen auf dem eingezäunten Gelände. Die Zeugin hat auch die vom Kläger als Grund für seinen Sinneswandel hinsichtlich der Anschaffung von Hunden angegebene zunehmende Belästigung durch Dritte als solche in der Form gar nicht empfunden.
Wenn sie nichtsdestotrotz bestätigt, dass sie die Hunde auch als Aufpasser/Abschreckungsmittel wahrgenommen habe, führt das nicht zur Annahme eines wesentlichen Bezugs der Anschaffung und des Haltens der Hunde zur versicherten Tätigkeit des Klägers. Vielmehr wird damit nach Überzeugung des Gerichts nur ein willkommener Nebeneffekt der Anwesenheit der Hunde in der Betriebsstätte beschrieben. Dass es sich dabei nicht um einen gewollten Haupt-, sondern nur um einen Nebeneffekt handelte, wird auch in der Aussage der Zeugin P. deutlich, die eine Äußerung des Klägers dahingehend wiedergegeben hat, dass es ganz gut sei, dass sie die Hunde hätten, damit die Zeugin S1 sich sicherer fühle, worin mitschwingt, dass es sich zu allererst um aus privaten Motiven gehaltene Hunde handelt.
Ein Unterschied hinsichtlich der Handlungstendenz bezogen auf die Haltung der zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Hunde gegenüber den zu einem früheren Zeitpunkt gehaltenen und dann gestorbenen Hunde, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen lassen, sodass von Eigenwirtschaftlichkeit auszugehen ist, was der Kläger selbst in Bezug auf die früher gehaltenen Hunde auch gar nicht in Abrede stellt. Letztlich spricht für eine Eigenwirtschaftlichkeit der allein wesentlichen Unfallursache auch, dass der Kläger selbst das Unfallereignis anfangs nur gegenüber privaten Versicherungsunternehmen anzeigte, nicht jedoch gegenüber der Beklagten, und auch gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst nicht angab, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger in den Erstangaben im Verwaltungs- und Vorverfahren noch nichts zu einem vermeintlichen Bezug der Hundehaltung zu seinem Betrieb vortrug, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der am xxxxx 1951 geborene Kläger ist als selbstständiger Haustechniker bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert. Am xxxxx 2013 ging er – wegen seines Geburtstags später als sonst üblich – gegen Mittag von seiner Wohnung im G., B., zu seinen damaligen Betriebsräumen im O., B., um dort seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Er benutzte denselben Weg wie üblich, der als Abkürzung gegenüber dem kürzesten befestigten Weg auch über eine Wiese führte, auf der er von einem seiner zwei – wie stets – mitgeführten Hunde von schräg hinten umgerannt wurde. Dabei knickte er mit dem linken Bein um und zog sich eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks vom Typ Weber B zu, die nach Einlieferung in das Krankenhaus mittels Rettungstransportwagen operativ behandelt wurde.
Nachdem die private Krankenversicherung des Klägers, die D. AG, ihn darauf hingewiesen hatte, dass für unfallbedingte Behandlungskosten die gesetzliche Unfallversicherung in Vorleistung trete und daraufhin der am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt unter dem 25. September 2013 erstmals einen Durchgangsarztbericht erstellt hatte, reichte der Kläger nach einem Telefonat mit der Beklagten am 1. Oktober 2013 mit Datum vom 20. September 2013 am 7. Oktober 2013 bei der Beklagten eine Unfallanzeige vom 17. September 2013 ein, in der er u.a. Bezug nahm auf einen gegenüber der S. im Zusammenhang mit einer Krankenhaustagegeldversicherung erstellten und zuvor bei der D. eingereichten ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung vom 6. September 2013.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. November 2013 ab, aus Anlass des Unfallereignisses Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Es habe sich nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Es habe sich keine unmittelbare Wegegefahr realisiert, sondern allein wesentliche Ursache für den Unfall sei das Mitführen des Hundes des Klägers und damit eine eingebrachte Gefahr aus dem rein privaten Bereich gewesen.
Den unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2013 – L 6 U 12/12 – am 27. November 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 zurück. Das angeführte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt stelle lediglich eine abweichende Einzelfallentscheidung dar. Zudem liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Das LSG habe einen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem der Hund beim Abschiednehmen auf den Besitzer zugelaufen gekommen sei. Damit habe es sich um eine kurzfristige Unterbrechung gehandelt. Der Kläger jedoch habe den Weg durch die Feldmark mit seinen Hunden zurückgelegt. Diese eigenwirtschaftliche Handlung, das Ausführen der Hunde, sei nicht nur kurzzeitig gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2014 beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und vorgetragen, dass grundsätzlich auf dem Weg zur Betriebsstätte Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er jeden Tag mit seinen Hunden zur Arbeit gehe. Es liege damit keine Ausnahmesituation vor. Er halte seine Hunde auch als Sicherheitsmaßnahme und sie übten am Arbeitsplatz auch eine Warnfunktion aus. Er habe sein Büro in einem kleinen Gewerbegebiet, in dem es in den vergangenen Jahren – auch in einem benachbarten Büro – wiederholt zu Einbrüchen und Diebstählen gekommen sei.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat vor dem Hintergrund der neuen inhaltlichen Ausführungen des Klägers ergänzend vorgetragen, dass den Erstangaben eine derart überragende Bedeutung zukomme, dass später korrigierte und von unterschiedlichen Faktoren beeinflusste Aussagen bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs praktisch bedeutungslos seien, da sie nicht der Wahrheitsfindung dienten.
Das SG hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls. Zwar habe er sich unstreitig auf einem direkten Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit gefunden, jedoch habe sich nicht eine für den Arbeitsweg typische Wegegefahr ausgewirkt. Die von ihm mitgeführten Hunde seien überwiegend dem privaten und damit eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen mit der Folge, dass aus diesem Gefahrenbereich verursachte Unfälle nicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein könnten. Es sei dabei nicht erheblich, dass der Kläger vortrage, er nehme die Hunde auch deshalb mit, weil diese ihm als Wachhunde in seinem Betrieb dienten. Eine betriebliche Notwendigkeit der Hundehaltung, gegebenenfalls angelehnt an den Charakter eines erforderlichen Arbeitsgerätes, liege nicht vor. Die Hunde seien auch nicht auf den Betrieb des Klägers eingetragen. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger die Hunde überwiegend aus privatem Interesse und Freude gehalten und sie täglich zur Arbeit mitgenommen, da sie am Tage sonst ohne Betreuung gewesen wären. Der Aufenthalt der Hunde im Rahmen einer Wachhund- oder Warnfunktion auf dem Betriebsgelände des Klägers habe eher sporadischen Charakter und sei ein nicht ausschlaggebender Nebeneffekt der privaten Hundehaltung. Im Übrigen schließe das Gericht sich den richtigen Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid an und verweise hierauf.
Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 24. August 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. September 2015 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er zunächst vorgetragen hat, dass er seine Hunde als Wachhunde zurücklasse, wenn er geschäftlich für einige Stunden das Büro verlassen müsse. Später hat er angeführt, die Hunde zur Überwachung des Betriebsgeländes und für die Sicherheit seiner damaligen Mitarbeiterin, der Zeugin S1, angeschafft zu haben. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Hunde werde über die Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der mittlerweile keine Betriebsgebäude mehr hat und auch keine Mitarbeiter, sondern nur im eigenen Wohnhaus seinen Betrieb fortführt, klargestellt, dass es sich bei den Hunden nicht um Wachhunde handle; sie hätten keine entsprechende Ausbildung und seien außerhalb der Betriebszeiten auch nicht auf dem Betriebsgelände gewesen. Stattdessen sei dieses außerhalb der Betriebszeiten durch eine Alarmanlage gesichert gewesen. Weil er relativ viel unterwegs sei, seien die Hunde zum Schutz der damaligen Mitarbeiterin – der Zeugin S1 – angeschafft worden und weil relativ viel "Gesocks" in dem Gewerbegebiet rumgelaufen sei. Er habe die Hunde stets morgens mit in den Betrieb genommen und abends mit nach Hause. Seine Ehefrau – die Zeugin P. – sei nicht zu Hause gewesen. Er habe bereits früher zwei Hunde gehabt, den einen von 1992 bis 2001, den anderen von 1998 bis 2003. Nachdem beide gestorben seien, habe er nie wieder Hunde haben wollen. Dann sei allerdings das "Theater" losgegangen. Auf dem Betriebsgelände seien trotz Einfriedung ständig Leute erschienen, "Schrotthöker", Schnorrer und Bettler. Die Situation sei immer schlimmer geworden, sodass er sich etwa 2007 entschlossen habe, doch wieder Hunde anzuschaffen. Seither seien diese dann tagsüber überwiegend draußen auf dem Betriebsgelände gewesen, zum Teil auch drinnen, hätten dann beim Klingeln jeweils gebellt. Seitdem sei Ruhe gewesen. Er wisse nicht genau, wie die schriftsätzlichen Angaben zur Wachhundeigenschaft und zum Diebstahl der Software im Nachbarbüro zustande gekommen seien. Tatsächlich habe es sich im Nachbarbüro erst um die Zerstörung und dann den Diebstahl einer kompletten EDV-Anlage gehandelt. Hundefutter und Ähnliches habe er nicht als Betriebsausgaben ausgewiesen, genauso wenig wie Kaffee oder Milch für den Verzehr im Betrieb oder mit Kunden. Das sei ihm viel zu aufwändig. Außerdem habe er keine Lust auf Ärger mit dem Finanzamt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er am xxxxx 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und verweist hierauf ebenso wie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 9. November 2017 (Kläger) und 7. November 2017 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erteilt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Berichterstatter hat am 17. Januar 2018 über die Berufung mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P. und S1 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG, st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. nur Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, juris) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er am xxxxx 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat, weil ein solcher im Sinne eines Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) nicht vorgelegen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt am xxxxx 2013 zwar eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als freiwillig versicherter Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand auch in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, soweit er den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegte, so dass er grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stand. Es fehlt jedoch an der Unfallkausalität zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – der Zurücklegung des Weges – und dem Unfallereignis, denn dessen Verursachung ist allein der nicht versicherten Verrichtung des Mitführens der Hunde des Klägers zuzurechnen.
Wenn ein Versicherter gleichzeitig einer versicherten und einer nicht versicherten Verrichtung nachgeht, besteht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu einer sogenannten gemischten Tätigkeit grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, hypothetisch auch ohne die Verrichtung, die dem privaten Zweck zuzurechnen ist, vorgenommen worden wäre (Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012, S. 691 ff. m.N.). Allerdings entfällt der Versicherungsschutz aufgrund einer juristischen Wertentscheidung unter dem Stichwort "Schutzzweck der Norm", wenn die Verursachung des Unfallereignisses allein der nicht versicherten Verrichtung zuzurechnen, diese von überragender Bedeutung ist (Becker, a.a.O., S. 696; in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 2. November 1988 – 2 RU 7/88, VersR 1989, 819; Nehls in Podzun – der Unfallsachbearbeiter, Stand 12/08, US 0119/3, S. 6a).
So liegt der Fall hier. Der Sachverhalt entspricht dem von Becker (a.a.O.) gebildeten Beispielsfall des Zeitungsausträgers, der gleichzeitig seine Hunde ausführt, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Katze sehen, losrennen und den Versicherten so umreißen, dass er sich verletzt. Ähnlich, wenn auch nicht im Rahmen einer gemischten Tätigkeit, lag auch der Fall, über den das BSG mit Urteil vom 27. Juni 1969 – 2 RU 289/67, BSGE 30, 14, entschieden und anlässlich dessen es den Leitsatz gebildet hat, dass Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im allgemeinen nicht gegeben ist, wenn ein Beschäftigter auf dem Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit einer zusätzlichen Gefahr erliegt, welcher er sich freiwillig ausgesetzt hat und die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Ob vor diesem Hintergrund das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2013 – L 6 U 12/12, Breith 2013, 889, dem ebenfalls keine gemischte Tätigkeit zu Grunde lag, richtig ist, mag dahingestellt bleiben. Die zitierte Wertung erscheint schon vor dem historischen Hintergrund sachgerecht, dass die gesetzliche Unfallversicherung die zivilrechtliche Arbeitgeberhaftung ablösen sollte, sodass sich ein Eintreten für vom Versicherten selbst geschaffene Risiken ohne wesentlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit als unangemessen darstellt.
Einen wesentlichen Bezug der vorliegend allein unfallkausalen Verrichtung des Mitführens der Hunde des Klägers zu dessen versicherter Tätigkeit als Unternehmer bzw. zur Zurücklegung des Weges von zu Hause zur Betriebsstätte vermag das Gericht auch im Berufungsverfahren nach persönlicher Anhörung des Klägers und Beweiserhebung durch Einvernahme zweier Zeuginnen nicht festzustellen. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung.
Dass es sich bei den beiden Hunden nicht, wie zunächst schriftsätzlich vorgetragen, um betriebliche Wachhunde handelt, hat der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt. Entsprechend wurden und werden Aufwendungen für die Tiere auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung beitragsfrei bei der als Betriebsausgabe abgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitgeführt wird, denn dies erscheint als bloßer werbehafter Anreiz der Versicherungsgesellschaft, die folgerichtig auf dem Versicherungsschein die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch als privates Risiko ausweist.
Die Behauptung des Klägers, die Hunde vornehmlich aus betrieblichen Gründen zur Abschreckung ihn belästigender Dritter und zum Schutz seiner damaligen Mitarbeiterin, der Zeugin S1, angeschafft zu haben, obwohl er nach dem Tod der früher ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltenen Hunde wegen der damit verbundenen Trauer nie wieder Hunde habe halten wollen, stellt sich nach dem Ergebnis der Vernehmung der beiden Zeuginnen unglaubhaft dar. Auch wenn deren Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Tod der früheren Hunde des Klägers und der Anschaffung der zum Unfallzeitpunkt gehaltenen nicht konkret gewesen sind und vom Gefühl her zu kurz gewesen sein dürften, ergibt sich aus deren Aussagen übereinstimmend das Bild, dass der Kläger, seitdem er seinen ersten Hund zum Geburtstag geschenkt bekommen hatte, mit großer Freude und Selbstverständlichkeit Hunde hielt, stets mit ins Büro nahm, zumal diese zu Hause ohne Betreuung gewesen wären, sich dort mit diesen umgab und es folgerichtig und erwartet erschien, als er sich die zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Hunde anschaffte. Eine inhaltliche Zäsur, wie der Kläger sie behauptet, wonach er von der Anschaffung von Hunden nach dem Tod der ersten beiden komplett Abstand genommen und sich lediglich aus betrieblichen Gründen angesichts einer geänderten Situation bei der Betriebsstätte durch zunehmende Belästigungen durch Dritte eines anderen besonnen habe, hat sich nicht nur nicht bestätigen lassen, sondern die Angaben der Zeuginnen zeichnen das Bild eines überzeugten Hundehalters, der sich über Jahrzehnte mit seinen privat gehaltenen Tiere umgab, auch im Büro.
Auch die Angaben des Klägers, dass die Hunde zur Abschreckung im Wesentlichen draußen auf dem Betriebsgelände unterwegs gewesen seien, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Im Gegenteil, die Zeugin S1 hat es anschaulich und spontan glaubhaft so dargestellt, dass die Hunde sich überwiegend im Büro aufgehalten hätten, gelegen, geschlafen, und bei gutem Wetter auch mal draußen auf dem eingezäunten Gelände. Die Zeugin hat auch die vom Kläger als Grund für seinen Sinneswandel hinsichtlich der Anschaffung von Hunden angegebene zunehmende Belästigung durch Dritte als solche in der Form gar nicht empfunden.
Wenn sie nichtsdestotrotz bestätigt, dass sie die Hunde auch als Aufpasser/Abschreckungsmittel wahrgenommen habe, führt das nicht zur Annahme eines wesentlichen Bezugs der Anschaffung und des Haltens der Hunde zur versicherten Tätigkeit des Klägers. Vielmehr wird damit nach Überzeugung des Gerichts nur ein willkommener Nebeneffekt der Anwesenheit der Hunde in der Betriebsstätte beschrieben. Dass es sich dabei nicht um einen gewollten Haupt-, sondern nur um einen Nebeneffekt handelte, wird auch in der Aussage der Zeugin P. deutlich, die eine Äußerung des Klägers dahingehend wiedergegeben hat, dass es ganz gut sei, dass sie die Hunde hätten, damit die Zeugin S1 sich sicherer fühle, worin mitschwingt, dass es sich zu allererst um aus privaten Motiven gehaltene Hunde handelt.
Ein Unterschied hinsichtlich der Handlungstendenz bezogen auf die Haltung der zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Hunde gegenüber den zu einem früheren Zeitpunkt gehaltenen und dann gestorbenen Hunde, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen lassen, sodass von Eigenwirtschaftlichkeit auszugehen ist, was der Kläger selbst in Bezug auf die früher gehaltenen Hunde auch gar nicht in Abrede stellt. Letztlich spricht für eine Eigenwirtschaftlichkeit der allein wesentlichen Unfallursache auch, dass der Kläger selbst das Unfallereignis anfangs nur gegenüber privaten Versicherungsunternehmen anzeigte, nicht jedoch gegenüber der Beklagten, und auch gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst nicht angab, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger in den Erstangaben im Verwaltungs- und Vorverfahren noch nichts zu einem vermeintlichen Bezug der Hundehaltung zu seinem Betrieb vortrug, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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