Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 89/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 35/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Kosten der stationären Behandlung des p. Patienten S. in der Zeit vom 22. Juli 2012 bis zum Tag seines Todes (xxxxx 2012) in Höhe von 27.429,76 EUR nebst Zinsen aus Mittel der Sozialhilfe zu übernehmen hat.
Die Klägerin betreibt in H. eine Klinik in S1. Am späten Abend des 22. Juli 2012 (Sonntag) gelangte der Patient über den Rettungsdienst mit einer traumatischen subduralen Blutung in das Krankenhaus der Klägerin und wurde dort bis zu seinem Tod behandelt. Bereits am Nachmittag desselben Tages war er wegen einer Kopfplatzwunde im B. Krankenhaus B1 behandelt worden.
Am 23. Juli 2012, 0:39 h, meldete die Klägerin den Patienten bei der Beklagten "zwecks Fristenwahrung" an und kündigte einen Kostenübernahmeantrag an. Den entsprechenden Antrag vom 24. Juli 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2012 ab: Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Patienten sei nicht genügend geklärt, um einen Sozialhilfeanspruch beurteilen zu können.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen: die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII lägen schon deswegen nicht vor, weil die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Über den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten habe nichts herausgefunden werden können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Patient sich damals nicht selbst habe helfen können. Es gebe keine Nachweise über seine Einkommens- und Vermögenssituation. Möglicherweise sei er Grundeigentümer in P. gewesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3. Februar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 hat sie vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2018 abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein Nothelferanspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII scheitere am mangelnden Nachweis einer Hilfebedürftigkeit des (verstorbenen) Patienten. Ein solcher lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Patient sich bereits seit drei Jahren in H. aufgehalten habe. Auch könne aus dem Umstand, dass das Erbe des Patienten ausgeschlagen worden sei, nicht geschlossen werden, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 19. April 2018 zugestellt worden. Am 4. Mai 2018 hat sie Berufung eingelegt. Die Klägerin verweist darauf, dass die Polizei an der Verbringung des Patienten in das Krankenhaus beteiligt gewesen sei. Auch könne ein Grundbesitz des Patienten einem möglichen Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2018 zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 an die Klägerin 27.429,76 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Sachakten der Beklagten sowie die Krankenakten des Patienten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 25 SGB XII der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferkosten vermittelt. Ein medizinischer Eilfall dürfte zwar trotz der zweimaligen Krankenhausbehandlung am 22. Juli 2012 vorgelegen haben. Auch mag der gewöhnliche Aufenthalt des Patienten damals in H. und damit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen sein (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Patienten ist jedoch weiterhin zu unklar, als dass eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit und damit ein Sozialhilfeanspruch mit genügender Sicherheit angenommen werden könnte. Auch wenn er Eigentümer eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Hausgrundstücksgewesen sein sollte, bleibt doch die die Frage nach weiterem Vermögen oder Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehefrau und Verwandten, die nach p. Recht zu beurteilen wären. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten sieht das Gericht nicht.
Auch konnte die Frage, ob und inwieweit die Polizei des Beklagten auf die Verbringung des Patienten ins Krankenhaus Einfluss genommen hat, nicht mehr geklärt werden, schon gar nicht ist erwiesen, dass er im Auftrag der Polizei behandelt worden wäre (siehe dazu Urt. des Senats vom 12.4.2018, L 4 SO 28/17). Die Einschaltung des Polizeikommissariats 43 in B1 könnte sich auch auf den Vorfall vom Nachmittag des 22. Juli 2012 bezogen haben. Und warum überhaupt das Polizeikommissariat 11 am Steindamm mit der Sache befasst wurde, obwohl der Patient verletzt in Lohbrügge aufgefunden worden war, ist nicht erklärt. Auch unter diesem Aspekt scheidet daher ein Erstattungsanspruch aus.
Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Kosten der stationären Behandlung des p. Patienten S. in der Zeit vom 22. Juli 2012 bis zum Tag seines Todes (xxxxx 2012) in Höhe von 27.429,76 EUR nebst Zinsen aus Mittel der Sozialhilfe zu übernehmen hat.
Die Klägerin betreibt in H. eine Klinik in S1. Am späten Abend des 22. Juli 2012 (Sonntag) gelangte der Patient über den Rettungsdienst mit einer traumatischen subduralen Blutung in das Krankenhaus der Klägerin und wurde dort bis zu seinem Tod behandelt. Bereits am Nachmittag desselben Tages war er wegen einer Kopfplatzwunde im B. Krankenhaus B1 behandelt worden.
Am 23. Juli 2012, 0:39 h, meldete die Klägerin den Patienten bei der Beklagten "zwecks Fristenwahrung" an und kündigte einen Kostenübernahmeantrag an. Den entsprechenden Antrag vom 24. Juli 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2012 ab: Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Patienten sei nicht genügend geklärt, um einen Sozialhilfeanspruch beurteilen zu können.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen: die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII lägen schon deswegen nicht vor, weil die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Über den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten habe nichts herausgefunden werden können. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Patient sich damals nicht selbst habe helfen können. Es gebe keine Nachweise über seine Einkommens- und Vermögenssituation. Möglicherweise sei er Grundeigentümer in P. gewesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3. Februar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 hat sie vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2018 abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein Nothelferanspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII scheitere am mangelnden Nachweis einer Hilfebedürftigkeit des (verstorbenen) Patienten. Ein solcher lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Patient sich bereits seit drei Jahren in H. aufgehalten habe. Auch könne aus dem Umstand, dass das Erbe des Patienten ausgeschlagen worden sei, nicht geschlossen werden, dass er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe.
Das Urteil ist der Klägerin am 19. April 2018 zugestellt worden. Am 4. Mai 2018 hat sie Berufung eingelegt. Die Klägerin verweist darauf, dass die Polizei an der Verbringung des Patienten in das Krankenhaus beteiligt gewesen sei. Auch könne ein Grundbesitz des Patienten einem möglichen Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 9. April 2018 zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 an die Klägerin 27.429,76 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Sachakten der Beklagten sowie die Krankenakten des Patienten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 25 SGB XII der Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferkosten vermittelt. Ein medizinischer Eilfall dürfte zwar trotz der zweimaligen Krankenhausbehandlung am 22. Juli 2012 vorgelegen haben. Auch mag der gewöhnliche Aufenthalt des Patienten damals in H. und damit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen sein (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Patienten ist jedoch weiterhin zu unklar, als dass eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit und damit ein Sozialhilfeanspruch mit genügender Sicherheit angenommen werden könnte. Auch wenn er Eigentümer eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Hausgrundstücksgewesen sein sollte, bleibt doch die die Frage nach weiterem Vermögen oder Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehefrau und Verwandten, die nach p. Recht zu beurteilen wären. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten sieht das Gericht nicht.
Auch konnte die Frage, ob und inwieweit die Polizei des Beklagten auf die Verbringung des Patienten ins Krankenhaus Einfluss genommen hat, nicht mehr geklärt werden, schon gar nicht ist erwiesen, dass er im Auftrag der Polizei behandelt worden wäre (siehe dazu Urt. des Senats vom 12.4.2018, L 4 SO 28/17). Die Einschaltung des Polizeikommissariats 43 in B1 könnte sich auch auf den Vorfall vom Nachmittag des 22. Juli 2012 bezogen haben. Und warum überhaupt das Polizeikommissariat 11 am Steindamm mit der Sache befasst wurde, obwohl der Patient verletzt in Lohbrügge aufgefunden worden war, ist nicht erklärt. Auch unter diesem Aspekt scheidet daher ein Erstattungsanspruch aus.
Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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