L 4 AS 82/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AS 2391/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 82/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat Februar 2016 in Höhe von 912,76 Euro.

Der Kläger bezog bis zum 29. Februar 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 940,01 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 bewilligte der Beklagte für denselben Zeitraum 945,12 Euro. Der Kläger nahm dann zum 1. Februar 2016 eine Arbeit auf und teilte dies dem Beklagten mit. Am 29. Juni 2016 reichte der Arbeitgeber des Klägers, das H., eine Einkommensbescheinigung für Februar 2016 ein, aus der sich ergab, dass der Kläger im Februar 2016 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.700,00 Euro brutto und 1.212,76 Euro netto erzielt habe. Das Nettogehalt floss dem Kläger noch im Februar 2016 zu.

Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 den Kläger zur Überzahlung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 hob der Beklagte die Bewilligung vom 16. September 2015 in der Fassung des Bescheides vom 29. November 2015 für den Zeitraum Februar 2016 teilweise auf und verlangte einen Betrag von 912,76 Euro erstattet. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, der Zufluss des Geldes sei erst Ende Februar 2016 erfolgt. Er sei aus diesem Grunde im Februar hilfebedürftig gewesen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2017 zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegten hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufzuheben. So liege der Fall hier. Der Kläger habe eine Arbeit aufgenommen und damit Einkünfte erzielt. Abgestellt werde allein auf die tatsächlichen Verhältnisse. Auf ein Verschulden des Klägers komme es nicht an. Das dem Kläger im Februar 2016 zugeflossene Gehalt ergebe unter Berücksichtigung der Freibeträge ein einzusetzendes Einkommen von 912,76 Euro. In dieser Höhe müsse die Leistung erstattet werden.

Mit seiner am 14. Juli 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt unter Hinweis auf die Begründung im Widerspruchsverfahren.

Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2018 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen und sich auf die Begründung des Verwaltungsaktes und insbesondere des angegriffenen Widerspruchsbescheides gestützt.

Gegen den am 9. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. April 2018 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er von dem erst Ende Februar eingegangenen Einkommen nicht seine Bedarfe im Februar hätte decken können und daher eine Anrechnung schon für den gesamten Februar fehlerhaft sei. Beruhe dies auf einer gesetzlichen Regelung, sei diese zu kritisieren.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschlüssen vom 3. August 2018 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufzuheben.

Der Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das hat der Beklagte richtig angewendet, indem er die noch im Februar 2016 zugeflossenen Einnahmen des Klägers in diesem Monat angerechnet hat.

Der Einwand des Klägers, er hätte von dem Einkommen seinen Bedarf im Februar nicht decken können, sondern hätte das Einkommen vielmehr im März einsetzen müssen, trifft zu, stellt die gesetzliche Regelung aber nicht in Frage. Denn es bestünde von Gesetzes wegen die Möglichkeit der darlehensweisen Hilfeleistung nach § 24 SGB II, so dass der Hilfebedürftige durchaus seine Bedarfe mit Hilfe des Jobcenters auch im Monat des Einkommenszuflusses decken kann. Die – typisierende – gesetzliche Regelung ist daher nicht als fehlerhaft zu bezeichnen (so auch BSG, Beschluss vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 B; auch BVerwG, Urteil vom 22.4.2004 – 5 C 68/03 zur entsprechenden Lage unter dem Bundessozialhilfegesetz; vgl. auch Geiger, in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 62; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 11 Rn. 35).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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