L 2 AL 13/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 AL 399/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 13/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte eine Sperrzeit feststellen durfte.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 18. Mai 2016 sein seit Juni 2011 bestehendes Arbeitsverhältnis als Schulleiter und Geschäftsführer in München zum 31. Mai 2017. Am 14. April 2017 zeigte der Kläger auf dem Formular "Veränderungsmitteilung" der Beklagten an, ab 1. Juni 2017 eine selbstständige Tätigkeit als "Geschäftsführer, Dozent, Journalist" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr bei der "D." in München aufzunehmen. Am 18. Juli 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Am 3. August 2017 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers vom 17. Juli 2017 auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein. Darin gab der Kläger an, ab 1. August 2017 als "Journalist und Dozent" bei einer Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden selbstständig tätig zu sein. Gründungszuschuss wurde dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 14. August 2017 für die am 1. August 2017 aufgenommene selbstständige Tätigkeit für die Zeit vom 24. August 2017 bis 23. Februar 2018 gewährt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 23. August 2017 fest, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Der Kläger habe für sein Verhalten in seiner Stellungnahme keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. August 2017 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Er habe der Beklagten bereits bei seinem ersten Besuch am 20. April 2017 mitgeteilt, sich selbstständig zu machen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dafür eine Arbeitslosmeldung notwendig sei. Bereits in seiner Stellungnahme zu den Gründen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses habe er ausgeführt, wieder zu seiner Ehefrau nach Hamburg zu ziehen. Das Bundessozialgericht habe wiederholt entschieden, dass "allein der Zuzug zum Lebenspartner einen wichtigen Grund im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (jetzt § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SBG III)) darstellen" könne. Mit Bescheid vom 1. August 2017 setzte die Beklagte das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 23. August 2017 unter Hinweis auf die zwölfwöchige Sperrzeit auf 0 Euro fest und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 24. August 2017 bis 30. Juli 2018 Arbeitslosengeld in Höhe von 65,62 Euro täglich.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. August 2017 weitere Unterlagen (zu dem Wohnsitz der Ehefrau des Klägers und den von ihm durchgeführten Bewerbungen) von dem Kläger angefordert hatte, schrieb dieser in einer E-mail vom 7. August 2017 an die Beklagte:

"Ich frage mich, wozu? Ich habe bereits in einem Gespräch mit Ihrer Kollegin Frau R. am 20. 4. 2017 mitgeteilt, dass ich mich nach meiner Anstellung als Leiter und Geschäftsführer in München nun in Hamburg selbstständig mache. Frau R. sagte mir, dass ich zur Erlangung eines Gründungszuschusses arbeitslos gemeldet sein müsse. Das bedeutet, dass ich keine Bemühungen unternommen habe, erneut eine Anstellung anzunehmen. Der Antrag zur Existenzgründung mit allen Unterlagen liegt Ihnen vor."

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 zurück. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, sodass eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III festzustellen sei. Ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses liege zwar grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft aufgegeben werde. Ein wichtiger Grund könne aber nur anerkannt werden, wenn der Arbeitslose erfolglos einen Versuch unternommen habe, die Ursache zu beseitigen. Solche Versuche habe der Kläger im Hinblick auf die angestrebte selbstständige Tätigkeit nicht unternommen. Er habe die Arbeitslosigkeit nur eintreten lassen, um einen Anspruch auf Gründungszuschuss bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zu haben.

Am 11. August 2017 hat der Kläger dagegen Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Es treffe nicht zu, dass er keinen Versuch unternommen habe, die Arbeitslosigkeit im Anschluss an sein auslaufendes Beschäftigungsverhältnis zu vermeiden. So habe er sich vergeblich auf Ausschreibungen der M. und der Stiftung", beide in Berlin, beworben. Er habe bereits mehrfach ausgeführt, dass die Beziehung zu seiner in Hamburg lebenden Ehefrau nach sechsjähriger Tätigkeit in München einer großen Belastung ausgesetzt gewesen sei, der er durch einen Umzug nach Hamburg ("bzw. in die Nähe") habe begegnen wollen. Die Ehe sei durch Art. 6 Grundgesetz (GG) geschützt, die Ehegatten seien zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Ein wichtiger Grund, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, habe deshalb vorgelegen, sodass eine Sperrfrist nicht gerechtfertigt sei.

Die Beklagte hat darauf erwidert, dass der Kläger sich bereits bei Aufnahme der Tätigkeit 2011 der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau bewusst gewesen und deshalb von einer privaten Folgeabwägung auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es auch darauf an, dass der Beschäftigte vor der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben müsse, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen des Klägers lägen nicht vor.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2019 abgewiesen. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit durch seine Kündigung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Auf die beabsichtigte Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Hamburg könne der Kläger sich nicht berufen, da er die Arbeitsvermittlung der Beklagten nicht rechtzeitig eingeschaltet und sich auch nicht selbst ernsthaft um eine neue Beschäftigung im norddeutschen Raum gekümmert habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Mai 2003 – B 7 AL 4/02 R). Die erst 2017 eher halbherzig unternommenen Bemühungen seien zu spät erfolgt.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28. Februar 2019 zugestellte Urteil am 14. März 2019 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe außer Acht gelassen, dass er vom 17. April 2014 bis 31. Oktober 2017 als Geschäftsführer der tätig gewesen sei. Aufgabe dieses Tochterunternehmens der D ... sei es, als Agentur zur Finanzierung der gemeinnützigen D ... beizutragen. Diese Tätigkeit habe eine wichtige Rolle bei seinen Planungen, sich selbstständig zu machen, gespielt. Obwohl er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine zwar unbezahlte, aber auf den künftigen Erwerb ausgerichtete Tätigkeit innegehabt habe, unterstelle das Sozialgericht ihm wahrhaft prophetische Gaben, wenn er bereits 2016 entsprechende Bemühungen hätte unternehmen müssen. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden aussichtsreichen Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer der sei nicht von verspäteten Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung auszugehen, vielmehr zeigten die Bewerbungen im Jahr 2017, dass der Kläger bereit gewesen sei, auch ein Scheitern seiner Pläne einzukalkulieren und hierfür Vorsorge zu treffen. Zudem habe durch den Umzug nach Hamburg seine Geschäftsführertätigkeit geruht, was einer Beschäftigungslosigkeit entspreche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 1. August 2017, ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 sowie in der Fassung des Aufhebungsbescheids vom 14. August 2017, zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 65,62 Euro für den Zeitraum vom 18. bis 31. Juli 2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und zeigt sich überrascht von einem neuen Vortrag in der Berufungsbegründung. Danach sei der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum gar nicht arbeitslos gewesen. Zwar schließe eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn sie die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtige, also weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasse. Davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen, da die zeitliche Bindung für eine Geschäftsführertätigkeit ganz erheblich gewesen sei, wie schon die nach außen nicht beschränkbare gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers zeige.

Der Senat hat über die Berufung am 30. Oktober 2019 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenso wie auf die Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung erweist sich als unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger für den Zeitraum vom 18. Juli bis zum 31. Juli 2017 schon kein Arbeitslosengeld zusteht. Die von der Beklagten festgestellte Sperrzeit bei Arbeitsausgabe gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 31. Juli 2017, über den das Sozialgericht befunden hat, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 1. August 2017, in der Fassung des Teilaufhebungsbescheids vom 14. August 2017, mit dem die Beklagte geregelt hat, dass dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18. bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 0 Euro gewährt wird. Denn die Feststellung einer Sperrzeit stellt nur die Begründung der getroffenen leistungsrechtlichen Regelungen (Ruhen des Zahlungsanspruchs für die Dauer der Sperrzeit sowie Minderung der Anspruchsdauer) dar, sodass diese Rechtsfolgen in einem gesonderten Bescheid geregelt werden müssen (BSG, Urteil vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 91/87, SozR 4100 § 119 Nr. 34). Deshalb bildet der weitere Bescheid, mit dem Leistungen nach Ablauf einer Sperrzeit gewährt werden, mit dem sogenannten Sperrzeitbescheid prozessrechtlich eine Einheit (BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 7 AL 32/98 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Richtige Klageart dagegen ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 19/85, SozR 4100 § 119 Nr. 31).

Im Streitfall hat der Kläger bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (1). Selbst wenn der Kläger arbeitslos gewesen wäre, ruhte der Anspruch wegen der dann eingetretenen Sperrzeit (2).

1. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer beschäftigungslos ist (Nr. 1), Eigenbemühungen entwickelt, die Arbeitslosigkeit zu überwinden (Nr. 2) und Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3).

Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bereits nicht arbeitslos im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB III. Denn er war weder beschäftigungslos, noch hat er in erforderlichem Maße Eigenbemühungen entwickelt und er stand Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch nicht zur Verfügung.

a) Der Kläger hat sich bei der Beklagten erstmals am 18. Juli 2017 arbeitslos gemeldet. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch beschäftigungslos (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) war. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist hiervon gerade nicht auszugehen: Zunächst zeigte der Kläger in der Veränderungsmitteilung vom 14. April 2017 gegenüber der Beklagten an, ab dem 1. Juni 2017 als "Geschäftsführer, Dozent Journalist" bei der "D." in München mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr tätig zu sein. In seiner Veränderungsmitteilung vom 21. April 2017 gab der Kläger unter der Rubrik "Sonstiges" an: "01.08.2017 Selbstständig". In seiner Berufsbegründung teilt der Kläger nunmehr mit, er sei "nachweislich vom 17. April 2014 bis 31. Oktober 2017 als Geschäftsführer der tätig" gewesen. Im Widerspruch dazu trägt er nun vor, nachdem er von der Beklagten in der Berufserwiderung auf die dann fehlende Beschäftigungslosigkeit hingewiesen worden war, nach seinem Umzug nach Hamburg habe seine Geschäftsführertätigkeit geruht, das entspreche einer Beschäftigungslosigkeit.

Der Senat geht nach diesen im Kern übereinstimmenden eigenen Erklärungen des Klägers davon aus, dass dieser auch in dem fraglichen Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 23. August 2017 als Geschäftsführer der mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden tätig gewesen ist und damit gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht beschäftigungslos war. Dass diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgte bzw. nicht besonders vergütet wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 128 Rn. 13). Entscheidend ist die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R, juris). Diese Voraussetzung ist auch bei der Geschäftsführertätigkeit in einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gegeben, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob das Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag oder als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Dass der Kläger zuletzt behauptet, seine Geschäftsführertätigkeit habe nach seinem Umzug nach Hamburg geruht, überzeugt den Senat nicht. Dieser Vortrag widerspricht allen früheren Erklärungen des Klägers und erfolgte offensichtlich verfahrensangepasst. Der Vortrag widerspricht insbesondere der nachvollziehbaren früheren Erklärung, dass der Kläger diese Geschäftsführertätigkeit zu seiner angestrebten selbstständigen Tätigkeit ausbauen wollte.

b) Unterstellt man aber eine Beschäftigungslosigkeit des Klägers, hätte er nicht in erforderlichem Maßnahme Eigenbemühungen entwickelt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu überwinden. Der Kläger hätte dazu alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen müssen (vgl. Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 138 Rn. 61). In seiner E-mail vom 7. August 2017 teilte er der Beklagten wörtlich mit: "Frau R. sagte mir, dass ich zur Erlangung eines Gründungszuschusses arbeitslos gemeldet sein müsse. Das bedeutet, dass ich keine Bemühungen unternommen habe, erneut eine Anstellung anzunehmen." Der Wortlaut dieser E-mail spricht für sich. Das Verhalten des Klägers ist auch nachvollziehbar, da es ihm nur darum ging, die bis dahin ohne besondere Vergütung ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der in eine selbstständige Tätigkeit weiterzuentwickeln.

c) Schließlich war der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum auch nicht verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Dabei ist zwischen objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit zu unterscheiden. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen ist, zielen die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen ab, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Das heißt, der Beschäftigungslose muss auch in subjektiver Hinsicht bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III, bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III. Daran fehlt es hier, da der Kläger gar nicht die Absicht hatte, in dem hier fraglichen Zeitraum eine Beschäftigung anzunehmen, sondern – wie lange geplant – zum 1. August 2017 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollte.

Der Kläger hat damit den Nachweis, arbeitslos gewesen zu sein, nicht erbracht. Die objektive Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen richtet sich nach den materiellen Beweislastregeln. Danach belasten die Folgen der Nichterweislichkeit denjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 – 1 RJ 54/79, SozR 1500 § 128 Nr. 18), also im Antragsverfahren auf Bewilligung von Arbeitslosengeld den Arbeitslosen (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 4/18, § 137 SGB III, Rn. 44).

2. Die Berufung hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs.1 SGB III unterstellend von dessen Arbeitslosigkeit ausginge, da in diesem Falle eine Sperrzeit eingetreten wäre:

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, weil der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen führt ferner zur Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt.

Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis durch seine eigene Kündigung vom 18. Mai 2016 zum 31. Mai 2017 aufgelöst. Der Kläger wusste (immer unterstellt, er wäre tatsächlich beschäftigungslos gewesen), dass er im Anschluss daran keine Beschäftigung hatte. Er hat die Arbeitslosigkeit folglich vorsätzlich herbeigeführt und dabei schuldhaft gehandelt, weil ihm kein wichtiger Grund zur Seite stand.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um künftig die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau (wieder-) herzustellen. Zwar bleibt die Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Umzugs zum Ehepartner wegen der Bedeutung von Art. 6 GG grundsätzlich sanktionsfrei. Als wichtigen Grund sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zuzug zum Ehegatten an, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977 – 7 RAr 112/75, BSGE 43, 269). Allerdings kann sich auf einen wichtigen Grund nur berufen, wer zumutbare Anstrengungen unternommen hat, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das entspricht dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, die die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen soll, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes macht es deshalb erforderlich, nicht nur die Gründe für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses und des Umzuges, sondern auch die Vorkehrungen zur Erhaltung des bisherigen sowie zur Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses in die wertende Betrachtung einzubeziehen. Zwar führt das Fehlen von Bemühungen um eine Anschlussarbeit nicht allein zum Eintritt einer Sperrzeit, jedoch verwehrt es die Verletzung von aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitenden Obliegenheiten dem Arbeitslosen, sich auf einen wichtigen Grund zu berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998 – B 11 AL 49/97 R, SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

Im Streitfall räumt der Kläger ein, sich zunächst nicht um eine Anschlusstätigkeit gekümmert zu haben, da er von einer "aussichtsreichen Weiterbeschäftigung" bei der DJS ausgegangen sei. Soweit er anführt, er habe trotzdem im Jahr 2017 Versuche unternommen, eine Arbeit in Hamburg oder Berlin zu bekommen, verweist er auf drei per E-mail erfolgte Bewerbungen bei Arbeitgebern, die ihren Sitz alle in Berlin haben. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger danach offensichtlich auf eine räumliche Nähe seines künftigen Arbeitsplatzes zum Wohnort seiner Ehefrau nicht besonders ankam, berücksichtigt man weiter, dass er vor der Kündigung bei der D ... bereits seit fünf Jahren weit entfernt vom Wohnort seiner Ehefrau arbeitete, und berücksichtigt man schließlich, dass in den Verhandlungen mit der Beklagten stets die Tätigkeit bei der und die angestrebte Selbstständigkeit im Vordergrund stand, hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass tatsächlich die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (wichtiger) Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war.

Der Senat kann sich deshalb schon nicht davon überzeugen, dass überhaupt ein wichtiger Grund vorlag, der den Kläger zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses veranlasste. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er sich nicht in ausreichendem Maße um ein Anschlussarbeitsverhältnis gekümmert hat. Die drei Bewerbungen per E-mail im Frühjahr 2017 reichen dafür keinesfalls aus, zumal der Kläger später mitgeteilt hat, keinerlei Bemühungen (mehr) entfaltet zu haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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