L 2 U 7/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 170/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 7/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 1. Juni 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1973 geborene Kläger war von Mai 2008 bis April 2011 als professioneller Eishockeyspieler bei der K1 beschäftigt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2016 zeigte er gegenüber der Beklagten erstmals an, dass er am 1. Juni 2009 beim Krafttraining in seiner slowakischen Heimat einen Unfall erlitten habe, als er mit dem rechten Arm gegen eine Eisenstange geprallt sei und sich eine Muskelverletzung (subtotale Ruptur des Caput med. des M. triceps brachii rechts) zugezogen habe, die in der Slowakei behandelt worden sei. Seiner privaten Unfallversicherung gegenüber war die Anzeige im Januar 2010 erfolgt. Beigefügt war darüber hinaus ein undatierter Bericht der Abteilung für Sportmedizin des Hospitals, der jedenfalls nach dem März 2010 erstellt worden war.

Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten bei der K1 teilte die dortige Assistentin sportlicher Bereich L. mit, dass der Kläger sich zum angegebenen Unfallzeitpunkt mit deren Zustimmung in der Slowakei aufgehalten ("Heimaturlaub") und die Anweisung gehabt habe, sich dort gemäß den ausschließlich mündlichen Vorgaben von Trainer, Mannschaftsarzt und Physiotherapeuten für den Spielbetrieb fit zu halten bzw. vorzubereiten.

Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei versicherter Tätigkeit gewesen sei. Es stehe im eigenen Interesse eines jeden Sportlers, sich während der Sommerpause fit zu halten. Aufgrund des Fehlens eines schriftlichen Trainingsplans mit Angaben zu Art, Umfang und Dauer der einzelnen Übungen und Trainingseinheiten sowie angesichts der fehlenden Überwachung der sportlichen Aktivitäten fehle es an einem inneren Zusammenhang der konkret unfallbringenden Tätigkeit mit der versicherten (Bescheid vom 8. September 2016).

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er sich zum Unfallzeitpunkt mitnichten im Urlaub befunden, sondern lediglich – wie bei ausländischen Eishockeyprofis üblich – nach Saisonende während der Sommerpause in seiner Heimat aufgehalten, jedoch nichtsdestotrotz der vertraglichen Verpflichtung unterlegen habe, seine körperliche Fitness auf höchstem Niveau zu halten. Nach der Sommerpause seien durch die Arbeitgeberin umfangreiche Kraft- und Lauftests erfolgt. Bei deren Nichtbestehen wäre der Verein berechtigt gewesen, sich von dem Arbeitsvertrag zu lösen. Auch wenn der Verein keinen schriftlichen Trainingsplan vorgelegt habe, so seien die deutlich das Maß eines Hobbysportlers übersteigenden Trainingsziele doch klar vorgegeben gewesen. Hieraus ergebe sich zweifelsohne der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 27. März 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 als unbegründet zurück. Bei dem hier etwa sieben Jahre nach dessen Eintritt und fünf Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemeldeten Unfall habe es sich – unabhängig von Zweifeln an der Geeignetheit des geschilderten Unfallhergangs und der angegebenen Schwere der Verletzung – mangels inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs der Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit nicht um einen bei ihr versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Für einen Leistungssportler sei es eine Selbstverständlichkeit, sich während der Sommerpause fit zu halten. Dazu bedürfe es keinerlei Anweisung. Dieser Umstand führe jedoch nicht dazu, dass ein Sportler "rund um die Uhr" bei allen der Fitness dienenden Tätigkeiten versichert sei. Vielmehr sei als weitere Voraussetzung für den diesbezüglichen Versicherungsschutz eine betriebliche Organisation des Fitnesstrainings erforderlich. Sofern der Verein zum Beispiel ein Lauftraining organisiere, sei die Teilnahme an diesem Training versichert. Laufe ein Sportler hingegen individuell und aus eigener Motivation, bestehe kein Versicherungsschutz. Bei der nach dem Vortrag des Klägers zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine allgemeine und individuell ausgeführte Fitnessübung gehandelt und nicht um ein konkretes und betrieblich organisiertes Fitnesstraining.

Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2017 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2017 an das örtlich zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen hat. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung seines vorgerichtlichen Vorbringens sowie unter Benennung mehrerer Zeugen für den Unfallhergang und vor allem für die Vorgaben des Vereins sowie unter Vorlage eines für seine private Unfallversicherung erstellten fachchirurgischen Gutachtens vom 28. September 2010, das die unfallbedingte Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Arms mit einem Zwanzigstel beziffert, die Ansicht vertreten, dass der innere Zusammenhang nicht allein wegen des Fehlens eines schriftlichen Trainingsplans bzw. einer Überwachungsperson verneint werden könne. Da "mündlich bzw. konkludent" vereinbart gewesen sei, dass sich die Spieler, die sich in der spielfreien Zeit außerhalb von Deutschland aufhielten, grundsätzlich in ihrem jeweiligen Heimatland körperlich und geistig in der Art und Weise vorbereiteten, dass sie aus leistungssportlicher Sicht zu Beginn der Spielsaison bzw. der Trainingsvorbereitungsphase den ärztlichen Leistungstest bestünden, habe der Arbeitgeber insoweit "zumindest konkludent" Weisungen gegenüber dem Kläger dergestalt erteilt, dass dieser während seines Auslandsaufenthaltes Übungen im Bereich Krafttraining absolviere. (Nur) die Art und Weise des Krafttrainings, die Dauer und die Zeiträume hätten dem einzelnen Spieler oblegen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Kläger mit der unfallbringenden Tätigkeit eine vertragliche Haupt-, zumindest eine Nebenpflicht erfüllt habe. Bei dem Krafttraining habe es sich nicht um eine frei auswählbare Sportart und insbesondere auch nicht um Ausgleichssport wie in dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R – zu Grunde liegenden Sachverhalt gehandelt.

Die Beklagte hat Zweifel am geschilderten Unfallhergang und dessen Geeignetheit zur Verursachung des geltend gemachten Gesundheitsschadens gehegt, an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Meinung festgehalten und sich durch die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R – bestätigt gesehen, wonach sogar die Verrichtung von dem Grunde nach in einem schriftlichen Trainingsplan des Vereins als Vorschlag aufgeführten Ausgleichsübungen keinen Versicherungsschutz zu begründen vermöge.

Das Sozialgericht hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2019 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in dessen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 1. Juni 2019 als Arbeitsunfall, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses habe er keine versicherte Tätigkeit in der Slowakei verrichtet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger habe die Verletzung des Muskels beim Fitnesstraining nicht infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten. Dies gelte auch für Handlungen, die als Vorbereitungshandlung oder Nachbereitungshandlung dazu ausgeführt würden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfülle. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vorbereitungshandlung" gebe es nicht (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2U 27/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45). Das BSG habe in der genannten Entscheidung, einer sehr ähnlichen Fallkonstellation, auch bei einem Profi-Eishockeyspieler, der ebenfalls vertraglich gehalten gewesen sei, sich in der spielfreien Zeit "fit" zu halten und sogar einen "Trainingsplan" mit gewissen "Vorgaben" vom Arbeitgeber erhalten gehabt habe, Versicherungsschutz zutreffend abgelehnt, weil weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufs-Eishockeyspieler erfüllt worden sei. Das BSG führe wörtlich aus: Das Tennis spielen, das Fußball spielen oder das Klettern waren Betätigungen, die trotz des Hinweises im Trainingsplan sowie des Umstands, dass der Kläger Berufssportler ist, vom Arbeitgeber weder nach Ort, Zeit oder konkreten Sportarten vorgegeben sind noch vom Kläger im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwingend ausgeführt werden müssen. Der Kläger war vielmehr frei darin, den Ort, die Zeit und die Sportart zu bestimmen, mit der er sich gesund und fit hält. Der Kläger befand sich ohne Kollegen oder Vereinstrainer in seiner Freizeit und konnte selbstständig entscheiden, welche Betätigungen er auswählt, wann er sie umsetzt und in welcher Intensität. Das Klettern fand daher nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich statt. Mehr als Beschäftigte außerhalb des Profisports hat er zwar seine Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Sportklettern war aber eine von frei auswählbaren Sportarten, die nicht einmal abschließend aufgezählt waren. Es diente dem persönlichen Ausgleich von einseitigen Belastungen und der sportlichen Ertüchtigung, die keine (vorvertraglichen) Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis waren. Es handelte sich vielmehr um eine Maßnahme eines Berufssportlers, die dieser auf Anraten des Arbeitsgebers durchführen konnte, aber nicht musste. Sie diente darüber hinaus vor allem dem eigenen Unternehmen des Klägers, der – wie das LSG festgestellt hat – vor dem Test beim künftigen Arbeitgeber seine Fitness verbessern und letzte sportliche Defizite beseitigen wollte. Die (mittelbare) Betriebsnützigkeit seines Handelns begründet – wie gesagt – den Versicherungsschutz nicht (dazu auch BSG vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Da der Kläger durch sein Sportklettern weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus der Beschäftigung als Berufseishockeyspieler erfüllte, war die Verrichtung "Klettern" nicht aufgrund des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 27/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 45, Rn. 40 - 42). Dieser Auffassung schließe sich das Sozialgericht an, sodass vorliegend ein Arbeitsunfall nicht festgestellt werden könne. Auch die benannten Zeugen müssten daher nicht gehört werden, denn auch eine (mittelbare) Betriebsnützigkeit des Handelns des Klägers begründe den Versicherungsschutz nicht. Dies gelte erst recht, als er selbst vortrage, die "Anweisungen" des Arbeitgebers seien konkludent erfolgt und die Art und Weise des Trainings, die Dauer und der Zeitraum hätten dem einzelnen Spieler selbst oblegen. Damit fehle es bereits an einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich.

Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. Februar 2019 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags an seiner Rechtsauffassung festhält und Verstöße des Sozialgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verpflichtung zur Beachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens rügt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. März 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 1. Juni 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat,

hilfsweise,

durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise wird beantragt, über nachfolgende Beweisfragen Beweis zu erheben durch Zeugenvernehmung:

1. War der Kläger während seines Auslandsaufenthaltes in der Slowakei von ca. Mitte April 2009 bis 8.7.2009 arbeitsvertraglich verpflichtet, als Vorbereitungshandlung auf die kommende Spielsaison 2009/10 Krafttraining in einem Fitness-Studio durchzuführen und um den Leistungstest durch den Arbeitgeber) zum Saisonstart ohne Beanstandungen zu bestehen?

Durch Vernehmung der nachstehend aufgeführten Zeugen:

2. Hätte die Verletzung der arbeitsvertraglichen (Haupt- oder Neben-) Pflicht, während des Auslandsaufenthaltes in der Slowakei Krafttraining zur Saisonvorbereitung und zum Bestehen des Tauglichkeitstest zur Lizenzerteilung durchzuführen, zu arbeitsvertraglichen Konsequenzen geführt (z. B. Abmahnung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verhängung einer Vertragsstrafe)?

Durch Vernehmung der nachstehend aufgeführten Zeugen:

3. War es den ausländischen Spielern (Kontingentspieler) bei den Krefeld Pinguinen üblicherweise gestattet, das Sommertraining (Fitness- und Krafttraining) nach Vorgaben des Trainers, des sportlichen Leiters und des Mannschaftsarztes Dr. Wazinski im jeweiligen Heimatland durchzuführen?

Durch Vernehmung - 4. War den ausländischen Spielern, und dem Kläger das "Vorbereitungstrainings- Programm" (Sommertraining) allgemein bekannt bzw. mündlich oder schriftlich vorgegeben?

Durch Vernehmung der nachstehenden Personen:

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und weitere Ermittlungen für nicht erforderlich.

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 4. September 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 6. November 2019, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23. März 2017.

Ergänzend sei nur ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers, der mit seiner Berufung nichts wesentlich Neues vorgetragen hat, zum Unfallzeitpunkt zwar anders als in dem der Entscheidung des BSG vom 13. November 2012 zu Grunde liegenden Sachverhalt bereits seit längerem bestand, während dort der Arbeitsvertrag erst nach erfolgreicher Absolvierung des Gesundheits- und Fitnesstests zustande kommen sollte, dass dies nach den schlüssigen Ausführungen des BSG, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, jedoch keinen rechtserheblichen Unterschied ausmacht. Denn auch so war in jenem Sachverhalt bereits ein Schuldverhältnis entstanden, und darüber hinaus kommt es für das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht notwendig darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist oder gar ein in vollem Umfang wirksam gewordener Arbeitsvertrag vorliegt, sodass die vom BSG genannten Grundsätze auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind.

Danach steht der Annahme, das vorliegend als unfallbringende Verrichtung angegebene Krafttraining habe dem Kläger als Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis oblegen, der Umstand entgegen, dass ihn keine konkrete Rechtspflicht traf, diesen Sport zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten Umfang und mit einem vorgegebenen Inhalt als Gegenleistung für das gezahlte Gehalt auszuführen. Nach dem Vortrag Klägers lässt sich nur feststellen, dass ihm mündlich als Trainingsziel vorgegeben wurde, sich nach der Sommerpause in einem körperlichen Zustand zurückzumelden, der ein Bestehen der Leistungstests erlaubt. Möglicherweise wurde dem Kläger unter anderem auch empfohlen, ein regelmäßiges Krafttraining zu absolvieren. Ob dies so war, kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ihm für den Fall des Nichtbestehens der Leistungstests arbeitsrechtliche Konsequenzen gedroht hätten. Denn eine den Kläger verpflichtende konkrete Anweisung lag schon nach dessen eigenem Vortrag nicht vor.

Würde man den inneren Zusammenhang zwischen einer versicherten Beschäftigung und vom Beschäftigten unabhängig von einer solchen konkreten Rechtspflicht oder der durch objektive Umstände gestützten Annahme des Bestehens einer solchen konkreten Rechtspflicht durchgeführten Verrichtungen bejahen, drohte die uferlose Ausweitung des Versicherungsschutzes außerhalb der Einflusssphäre der die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung aufbringenden Unternehmer. Gerade angesichts des vorliegenden Sachverhalts wird diese Gefahr deutlich. Feststellungen dazu, ob sportliche Aktivitäten, die gängigerweise auch als Freizeitaktivitäten ausgeübt werden, im Einzelfall zur Erfüllung einer Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis als Sportler dienen sollen, sind praktisch nicht möglich, wenn ihnen nicht eine konkrete Einzelanweisung des Arbeitgebers bzw. ein entsprechender konkreter Trainingsplan zu Grunde liegen. Bei konsequenter Weiterbetrachtung entstünden auch weitere Abgrenzungsprobleme dadurch, dass die Aufrechterhaltung des Leistungsvermögens unter anderem auch die Ernährung und damit alle mit ihr zusammenhängenden Verrichtungen wie zum Beispiel Einkaufen, Ernten, Zubereiten betrifft und darüber hinaus nicht nur Berufssportlern sondern – wenn auch nicht in derart herausgehobener Form – anderen Beschäftigten obliegt. Derartige rechtliche Unsicherheiten gilt es ebenso zu vermeiden wie eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes auf Bereiche, die dem Einfluss der Unternehmer und den Arbeitsschutzmaßnahmen der Unfallversicherungsträger entzogen sind, und wie die Möglichkeit, dass Beschäftigte nach eigenem Gusto risikoreiche Tätigkeiten in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbeziehen. Diesem Ziel dient die Umsetzung der vom BSG in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 13. November 2012 aufgestellten Grundsätze.

Der Kläger hat auch mit seinen Hilfsanträgen keinen Erfolg. Eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nach den obigen Ausführungen entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht notwendig ist. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers war unabhängig davon, dass seine eigene Anhörung kein nach dem SGG zulässiges Beweismittel ist, nicht nachzugehen. Der Antrag zu 4 beinhaltet einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zu Tatsachen, die vom Kläger selbst nicht behauptet, sondern anders dargestellt worden sind. Der Antrag zu 3 betrifft eine unerhebliche Tatsache, soweit sie auf die übliche Gestattung der Durchführung des Sommertrainings im jeweiligen Heimatland abstellt, und diese Tatsache ist unstreitig. Soweit sie möglicherweise auch darauf abzielt festzustellen, dass konkrete Vorgaben seitens des Vereins gemacht worden seien, wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 4 verwiesen. Der Antrag zu 2 betrifft einen nach den obigen Ausführungen unerheblichen Umstand und noch dazu eine Frage der rechtlichen Bewertung des Arbeitsvertrags. Letzteres gilt auch für den Antrag zu 1, soweit es um das Bestehen des Leistungstests geht. Hinsichtlich des Krafttrainings lässt sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur feststellen, dass die Durchführung eines Krafttrainings möglicherweise mündlich empfohlen wurde, wahrscheinlich auch nahe lag. Entscheidungserheblich ist jedoch nach den obigen Ausführungen, dass keine konkreten Vorgaben erfolgten, die die Durchführung der konkreten unfallbringenden Verrichtung als arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht des Klägers im Verhältnis zu seiner damaligen Arbeitgeberin erscheinen ließen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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