L 2 U 14/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 36 U 126/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 14/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 2. September 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1956 geborene Kläger war zu jenem Zeitpunkt als Einzelunternehmer (Kaufmann mit dem angegebenen Schwerpunkt Unternehmensberatung) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbHs mit laut Handelsregistereintragung vielfältigen Unternehmensgegenständen bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert.

Am 3. September 2017 begab er sich um 1:37 Uhr in die Notaufnahme des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und gab an, am Vorabend gegen 22:00 Uhr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bedroht und mit einer Schusswaffe in den Nacken geschlagen worden zu sein. Der Durchgangsarzt Dr. X diagnostizierte eine Prellung und Distorsion der Halswirbelsäule und erwartete eine Arbeitsunfähigkeit bis 4. September 2017. Diese wurde vom anschließend aufgesuchten Durchgangsarzt Schmidt zunächst bis 25. September 2017 verlängert.

Am 4. September 2017 stellte der Kläger Strafanzeige gegen (im Folgenden: R) wegen gefährlicher Körperverletzung in Verbindung mit Bedrohung und gab unter anderem an, dass R in derselben Altenwohnanlage wie er lebe und sie einen normalen nachbarschaftlichen Kontakt pflegten. Über ihn habe er auch (im Folgenden: K), kennengelernt. In welchem Verhältnis beide zueinander stünden, könne er nicht sagen. Er gehe davon aus, dass K seit dem Tod ihres Ex-Lebensgefährten bei R untergekommen sei. Am 2. September 2017 habe er gegen 18:45 Uhr spazieren gehen wollen. Er habe K gefragt, ob sie mitkommen wolle. Sie habe eingewilligt. Als er K abgeholt habe, sei auch der alkoholisierte R in Begleitung weiterer Bekannter in der Wohnung gewesen. Gegen 21:00 Uhr seien R und K zurückgekommen. Nachdem K mit ihrem Schlüssel die Wohnungstür geöffnet gehabt habe, sei er von R mit einem Revolver bedroht worden. Er habe sich in Sicherheit bringen und die Wohnung verlassen wollen. Nachdem er sich umgedreht gehabt habe, habe er einen Schlag mit dem Revolver in den Nacken/an den Hinterkopf erhalten.

In der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten vom 8. November 2017 erklärte der Kläger, dass er K in der Wohnung des R auf seinen Wunsch und in Absprache mit ihm abgeholt habe, mit ihr spazieren gegangen sei und sie zurückgebracht habe. Bei der Rückkehr sei R aufgestanden und habe ihn mit einer Schusswaffe bedroht. Der Kläger habe sich umgedreht und hinausgehen wollen. Dann habe R ihm mit der Waffe in den Bereich Schädel/Nacken geschlagen. Es handele sich um einen Arbeitsunfall, weil der Kontakt nicht gepflegt worden wäre, wenn der berufliche Anlass nicht da gewesen wäre. Der Neffe des R habe mindestens einen Schadensersatzprozess auf Beteiligungsbasis für den Kläger bzw. seine Firma/seine Kunden führen sollen. Die Verhandlungen seien noch nicht beendet gewesen.

Am 15. Januar 2018 suchte der Kläger die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. auf und erklärte unter anderem, er habe am 2. September 2017 die Mitbewohnerin des damit einverstandenen Nachbarn zum Spazierengehen abgeholt, danach zurückgebracht. Der alkoholisierte Nachbar habe ihn mit einem Revolver bedroht. Er habe sich umgedreht und sei ruhig hinausgegangen. Der Nachbar habe ihm daraufhin den Revolver in den Nacken geschlagen. Der Nachbar wolle nunmehr, dass der Kläger die Strafanzeige zurücknehme. Er könne sich seitdem einfach nicht mehr frei bewegen und habe Angst, der Nachbar könne ihm auflauern. Von dem Nachbarn, der eine kriminelle Vergangenheit habe und ihm mehrfach berichtet habe, was er mache, um Leute einzuschüchtern, wie er Leute töte und dass er viele Jahre im Gefängnis gewesen sei, gehe schon lange eine Bedrohung aus, insbesondere wenn dieser alkoholisiert sei. Dr. L. diagnostizierte eine Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer nachbarschaftlichen Konfliktsituation.

Die Beklagte lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 2. September 2017 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem Spazierengehen mit der Mitbewohnerin des Nachbarn keine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe (Bescheid vom 7. Februar 2018).

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2018 als unbegründet zurück. Der Vortrag des Klägers, dass sich die zum Unfall führende Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Kontaktpflege ereignet habe, führe nicht zu einer Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Tätigkeiten der Kontaktpflege mit Geschäftspartnern könnten unter Umständen versichert sein. Fielen derartige Tätigkeiten jedoch mit Verhaltensweisen zusammen, die ihrer Art nach allgemein auch im Privatleben anfielen, so sei aus Gründen der Objektivierbarkeit und Beweisbarkeit ein strenger Beurteilungsmaßstab bei der Beantwortung anzulegen, ob eine enge Verbindung mit dem Unternehmen bestehe. Bei der Teilnahme an einer privaten Veranstaltung komme die Bejahung eines Zusammenhangs mit der unternehmerischen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn geschäftliche Dinge erkennbar im Vordergrund stünden, wobei allein die Tatsache der Anwesenheit eines Geschäftspartners oder möglichen Kunden nicht ausreiche. Nach Auswertung der Staatsanwaltschaftsakte habe jedoch das gesellige Beisammensein im Rahmen der Nachbarschaft im Vordergrund gestanden und nicht geschäftliche Dinge. Diese seien, wenn überhaupt, nur nebenher besprochen worden. Selbst unterstellt, das abendliche Treffen stünde unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so habe bei dem tätlichen Angriff mit der Waffe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Ursachen für diesen nicht in der versicherten Tätigkeit, sondern im privaten, unversicherten Bereich gelegen hätten.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2018 per E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz als Anhang Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, welches diese nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2019 als unbegründet abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 2. September 2017 als Arbeitsunfall. Es lägen überhaupt keine plausiblen Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom Kläger behauptete und im Übrigen offenbar lediglich privat-bekanntschaftlich geprägte Spaziergang mit K in irgendeinem Zusammenhang mit einer geschäftlichen Beziehung oder einer geschäftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden habe. Gleiches gelte für den Vorfall in der Wohnung des R. Allein der Hinweis des Klägers in seiner Unfallanzeige, dass der Neffe des R einen Schadensersatzprozess auf Beteiligungshonorarbasis für ihn bzw. sein Unternehmen bzw. für einen Kunden führen solle und er daher diese Beziehung pflegen wolle, könne nicht im mindesten einen Zusammenhang zum körperlichen Angriff des R (welcher persönlich in keinerlei Geschäftsbeziehung zum Kläger gestanden habe) herleiten und sei vielmehr dem privaten Bereich zuzurechnen, zumal der Täter offenbar darüber verstimmt gewesen sei, dass der Kläger mit seiner Bekannten einen ausgedehnten Spaziergang gemacht habe und die Atmosphäre offenbar auch nicht frei von Alkoholeinfluss gewesen sei.

Gegen diesen, ihm am 8. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. März 2019 lediglich per E-Mail und nach am 25. März 2019 zugestelltem Hinweis des Gerichts auf die Formunwirksamkeit am 23. April 2019 per Telefax eingelegte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist durch den Senat (Beschluss vom 29. April 2019) nach sich ziehende Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er am 2. September 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für schlüssig und nachvollziehbar.

Der erkennende Senat hat nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 16. August 2019 durch Beschluss vom 4. September 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Am 6. November 2019 ist in der Sache mündlich verhandelt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 16. August und 6. November 2019, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und nach Wiedereinsetzung fristgerecht (§§ 67, 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Mai 2018.

Ergänzend sei nur ausgeführt, dass die Klage trotz (zunächst) fehlender Schriftform (§ 90 SGG), und dadurch versäumter Klagefrist (§ 87 SGG) als zulässig zu behandeln ist, weil dem Kläger aus denselben Gründen wie im Berufungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. In der Sache ist ein Zusammenhang des Schlag mit der Schusswaffe in den Nacken mit einer wie auch immer gearteten versicherten Tätigkeit nicht erkennbar. Selbst wenn der nicht weiter konkretisierte Vortrag des Klägers zutreffen sollte, dass die Kontaktpflege zu dem Täter geschäftlichen Charakter gehabt habe, wäre ein Zusammenhang des Schlags mit der Pistole nach dem Spaziergang mit der Mitbewohnerin des R, der zum Tatzeitpunkt auch noch alkoholisiert gewesen sei, nicht feststellbar. Tatsächlich lässt sich ein geschäftlicher Charakter nicht feststellen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum eine mögliche Beauftragung des Neffen des R eine ständige Kontaktpflege zu R selbst erfordern sollte, ist nicht erklärlich, wieso ein Spaziergang mit K Bestandteil dieser Kontaktpflege sein sollte. Im Übrigen hat der Kläger weder in seiner Strafanzeige noch gegenüber Dr. L. Angaben zu einem angeblichen geschäftlichen Zusammenhang gemacht hat, was gerade angesichts der Detailtreue der Strafanzeige und des Arztberichts das hiervon abweichende Klägervorbringen zielgerichtet und unglaubhaft erscheinen lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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