L 3 R 80/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 R 464/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 80/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 757,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte zur Rückforderung einer überzahlten Rente eine über 757,87 Euro hinausgehende Erstattung verlangt. Die am 4. Februar 1949 geborene St. bezog von der Beklagten eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 1.470,91 Euro. Die Rente wurde auf das Konto mit der Nr. überwiesen, das von der Postbank, einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, auf Frau St. Namen geführt wurde. Frau St. lebte in einer von ihr angemieteten Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Hamburg,. Der monatliche Mietzins betrug im hier interessierenden Zeitraum 757,87 Euro (729,75 Euro Bruttomiete zuzüglich 28,12 Euro für einen Garagenstellplatz). Die Klägerin verwaltete die Wohnung und war von Frau St. ermächtigt worden, den Mietzins vom erwähnten Konto einzuziehen. Zwischen dem 13. und dem 24. Juli 2012 verstarb Frau St. in ihrer Wohnung. Die Klägerin, der dies zunächst nicht bekannt war, veranlasste noch die Lastschriftabbuchungen des Mietzinses für August, die am 2. August 2012 erfolgte, und für September, die am 4. September 2012 erfolgte. Jedenfalls den Mietzins für September leitete sie zunächst nicht an den Eigentümer weiter. Die Beklagte wurde am 4. September 2012 vom Rentenservice über das Versterben der Frau St. informiert und stellte die Rentenzahlung ein. Sie forderte mit einem hier nicht vorliegenden Schreiben, das am 5. September 2012 bei der Rechtvorgängerin der Beigeladenen einging, unter Hinweis auf das Versterben von Frau St. die für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2012 gezahlte Rente in Höhe von 2.903,26 Euro zurück. Bei Eingang des Rückforderungsschreibens betrug der Kontostand 916,02 Euro im Haben. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen antwortete mit Schreiben vom 5. September 2012, der Rückforderung nur teilweise entsprechen zu können, weil seit der Gutschrift der Rente über einen Teil des Rentenbetrags verfügt worden sei. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen überwies 1.286,93 Euro an die Beklagte und übermittelte ihr eine Auflistung der seit dem 31. Juli 2012 getätigten Kontoumsätze. Die Beklagte überwies 38,56 Euro an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zurück, weil dieser Betrag nach ihrer Berechnung zugunsten Dritter vom Konto abgebucht wurde. Die Klägerin versuchte vergeblich, den Mietzins für Oktober vom Konto einzuziehen. Die entsprechende Lastschrift wurde am 1. Oktober 2012 mangels Deckung zurückgegeben. Am 2. Oktober 2012 wurde zur Abwicklung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt. Die Lastschrift zum Einzug der Septembermiete wurde im Einklang mit den bankrechtlichen Vorschriften zurückgegeben und das Konto der Klägerin am 14. November 2012 "wegen Widerspruchs" mit einem entsprechenden Betrag belastet. Bereits mit Schreiben vom 12. November 2013 hatte die Beklagte die Klägerin zur Absicht angehört, wegen der im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2012 erfolgten Lastschriftabbuchungen Erstattung in Höhe von 1.515,74 Euro zu fordern, was der Summe des Mietzinses für August und September 2012 entsprach. Die Klägerin, die hierdurch erstmalig vom Versterben der Frau St. erfuhr, verwies auf die Rückgabe der Lastschrift zum Einzug der Septembermiete. Die Beklagte forderte gleichwohl mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 von der Klägerin die Erstattung von 1.515,74 Euro. Sie stützte sich wie angekündigt auf § 114 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Die Klägerin erstatte den Mietzins für August 2012 und wandte sich mit ihrem Widerspruch nur gegen die Erstattung des darüber hinausgehenden Betrags. Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine Erstattungsforderung wegen der Abbuchung des Mietzinses für September 2012 geltend zu machen. Wegen der Rückbuchung sei sie, die Klägerin, um diesen Betrag nie bereichert gewesen. Nach ihrer Auffassung ist insoweit die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zur Rücküberweisung verpflichtet. Andernfalls müsse sie oder müsse der Wohnungseigentümer einen Betrag entsprechend der Septembermiete aus eigenem Vermögen erstatten. Das sei nicht Sinn und Zweck der Regelung in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und komme einer verfassungswidrigen Enteignung gleich. Auf Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin eine E-Mail vom 19. Januar 2014 vor, worin der Nachlasspfleger mitteilte, die Septembermiete sei "aufgrund der Rückbelastung am 01.10.2012" wieder dem Konto der Frau St. gutgeschrieben worden. Die Beklagte vertrat mit Schreiben vom 20. Januar 2014 die Auffassung, die Rückbuchung lasse die Empfängereigenschaft der Klägerin nicht entfallen. Sie sei zudem unbeachtlich, weil sie erst nach Eingang ihres Rückforderungsersuchens bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgt sei; 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI stelle allein auf die Sachlage bei Eingang des Rückforderungsersuchens ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich unverändert auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Sie ergänzte zur Begründung, die Klägerin sei hinsichtlich der Septembermiete schon deswegen als Geldleistungsempfängerin anzusehen, weil sie den eingezogenen Betrag nicht an den Eigentümer weitergeleitet habe. Ihre Empfängereigenschaft entfalle auch nicht durch die "Stornierungsbuchung". Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Geldinstitut nicht zur Rücküberweisung an sie, die Beklagte, verpflichtet sei, wenn die Beträge wie vorliegend erst nach Eingang des Rückforderungsverlangens auf dem Konto zurückgebucht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. April 2014 auf die Post gegeben. Am 2. Mai 2014 hat die Klägerin dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen vertieft, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe über die Rente nicht "anderweitig verfügt" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, solange Frau St. Rechtsnachfolger oder der Nachlasspfleger den Lastschriftabbuchungen hätten widersprechen können. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn sie, die Klägerin, eine Geldleistung erstatten müsse, die ihr nie einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe, während die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen von der Rücküberweisungspflicht frei werde, obwohl sie über den zurückgebuchten Betrag habe verfügen können. Die Klägerin führt ergänzend an, die Miete nicht zu eigenen Zwecken eingezogen zu haben, sondern für den Wohnungseigentümer und Vermieter. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten und darüber hinaus vorgebracht, die Klägerin sei auch dann Leistungsempfängerin iSd § 118 Abs. 4 Satz 1SGB VI, wenn sie die Leistung nur treuhänderisch entgegengenommen haben sollte. Der eingezogene Betrag sei in das Vermögen der Klägerin übergegangen, als er auf deren Konto gutgeschrieben worden sei. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Frau St. bzw. der Rechtsnachfolger oder des Nachlasspflegers habe daran nichts geändert, denn dieser Anspruch sei allein schuldrechtlicher Natur. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Es hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. Januar 2018 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2018 hat es der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Bescheid vom 18. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2014, soweit er mit der Klage angefochten sei, aufgehoben. Das Sozialgericht hat die Klägerin als Verfügende iSd § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI angesehen und ausgeführt, die Beklagte könne die Klägerin gleichwohl nicht in Anspruch nehmen, sondern habe sich vorrangig an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu wenden. Diese sei nicht wegen einer "anderweitigen Verfügung" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entreichert, denn sie habe den streitigen Betrag vollständig zurückbuchen können. Das Sozialgericht hat sich damit der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14) angeschlossen, demzufolge bei Lastschriftabbuchungen keine wirksame "anderweitige Verfügung" vorliege, solange ein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich sei. Unbeachtlich sei, dass die Rückbuchung erst nach Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erfolgt sei, denn eine Erstattungspflicht der Klägerin, der im Ergebnis nichts zugeflossen sei, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI. Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Beklagten am 11. September 2018 zugestellt worden. Mit ihrer am 1. Oktober 2018 erhobenen Berufung hat sie ihr Vorbringen dazu vertieft, dass Kontobewegungen nach Eingang des Rückforderungsbegehrens beim Geldinstitut unbeachtlich seien, wenn die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI von der Erstattungspflicht des Geldleistungsempfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI abgegrenzt werde. Sie beruft sich hierbei auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart v. 11. Nov. 2014 (S 17 R 2041/14).

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die DB Privat- und Geschäftskunden AG als Rechtsnachfolgerin der Postbank beigeladen (Beschluss vom 27. Dezember 2018). Diese hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zu den aufgeworfen Rechtsfragen geäußert, aber auf Nachfrage mitgeteilt, die am 1. Oktober 2012 zurückgegebenen Lastschriften hätten "St. Henriette Miete 10/2012" betroffen. Die Klägerin hat daraufhin Kontounterlagen über die Rückbuchung der Septembermiete und eine entsprechende Belastung ihres Kontos am 14. November 2012 vorgelegt. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 29. Oktober 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2014 aufgehoben, soweit die geltend gemachte Erstattungsforderung über 757,57 Euro hinausgeht. Insoweit beschwert der angefochtene Bescheid die Klägerin iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass ihre als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet erscheint. Die Beklagte war nicht berechtigt, von der Klägerin mehr als 757,57 Euro erstattet zu verlangen. I. Als Ermächtigungsgrundlage kommt nur § 118 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der aktuellen Fassung in Betracht, die bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids galt. Nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung auf Satz 1 gestützte Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Vorliegend ist allein die erste Tatbestandsalternative des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (Erstattungsanspruch gegen den mittelbaren Geldleistungsempfänger) zu erwägen. Anders als vom Sozialgericht formuliert, ist die Klägerin nicht als Verfügende anzusehen, denn sie war unter keinem Gesichtspunkt zur Verfügung über das Konto der Frau St. berechtigt. Als Gläubigerin der Einzugsermächtigungslastschrift kommt sie allenfalls als Empfängerin iSd § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 in Betracht. Hierzu gehören im bargeldlosen Zahlverkehr grundsätzlich alle Empfänger von Gutschriften (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 101. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 27). Die erste Tatbestandsalternative nennt sogar ausdrücklich Personen, an die ein der Geldleistung entsprechender Betrag durch Lastschrifteinzug weitergeleitet wurde. II. Der Erstattungsbescheid, dem in formaler Hinsicht keine Bedenken begegnen, ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig. 1. Bei den Rentenzahlungen für August und September 2012 handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iSv § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie wurden zu Unrecht erbracht, weil die Rente, nachdem Frau St. spätestens am 24. Juli 2012 verstorben war, gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum 31. Juli 2012 zu leisten war. Unerheblich ist, dass die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid nicht aufgehoben hat, denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (s. dazu, dass sich mit dem Tod des Berechtigten die Leistungsbewilligung auch ohne Aufhebungsbescheid "auf andere Weise" erledigt, BSG, Urt. v. 18. März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris-Rn. 15; aus jüngerer Zeit etwa Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13/4 R 91/06 R, juris-Rn. 13 mwN). 2. Nach Überzeugung des Senats kann die Klägerin hinsichtlich der Septembermiete unter keinem Gesichtspunkt als mittelbare Geldleistungsempfängerin in Anspruch genommen werden. a. Unbeachtlich ist allerdings, dass die Klägerin die Gutschrift für den Wohnungseigentümer entgegengenommen und zunächst nicht an diesen ausgekehrt hatte. Der Erstattungspflicht aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI steht die nur treuhänderische Entgegennahme von Leistungen nicht entgegen. Das gilt gerade in Bezug auf Hausverwaltungen (BSG, Urt. v. 11. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 28). b. "Empfänger" iSd § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist nicht jeder, der die Verfügungsmacht über die Geldleistung erlangt (BSG, Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 27 mwN). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind mittelbare Empfänger nur die Personen, an die der entsprechende Betrag weitergeleitet wurde. Zudem ist das Vor- und Nachrangverhältnisses zwischen § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI zu beachten. Ein Rentenversicherungsträger darf gegen Dritte erst und nur dann vorgehen, wenn die Geldleistung – berechtigt – nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird (BSG, Urt. v. 4. Aug. 1998, B 4 RA 72/97 R, juris-Rn. ; 22 ff.; Urt. v. 20. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 20 ff.; Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 13; Urt. v. 14. Nov. 2002, B 13 RJ 7/02 R, juris-Rn. 19; v. 7. Okt. 2004, B 13 RJ 2/04 R, juris-Rn. 22; st. Rspr.). Es besteht ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut (zuletzt etwa BSG Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 21 mwN). Die Erstattungspflicht der Geldleistungsempfänger entspricht spiegelbildlich dem "Entreicherungseinwand" der Bank. Empfänger sind mithin nur diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Ab. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (BSG, Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris- Rn. 42; Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 16). c. Unter Geltung der bis zum 9. Juli 2012 geltenden Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift erlangte die Klägerin den der Septembermiete entsprechenden Betrag schon deswegen nicht infolge einer die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wirksam entreichernden Verfügung, weil die Abbuchung auf dem Schuldnerkonto weder von Frau St. noch von etwaigen Rechtsnachfolgern oder dem Nachlasspfleger autorisiert worden war. aa. Beim einfachen Ermächtigungslastschriftverfahren, das seit dem 1. Februar 2016 vollständig vom SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst worden ist, erfolgte die Einlösung der Lastschrift im Deckungsverhältnis zunächst unberechtigt. Denn nach der seinerzeit herrschenden und von der bankenrechtlichen Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, der der Senat sich anschließt, ermächtigte ein Schuldner, der im Valutaverhältnis seinem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilte, nicht bereits damit seine Zahlstelle zum Einlösen der vorgelegten Lastschrift (vgl. ausführlich Casper in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 83 ff.). Der Schuldner hatte jedoch die Möglichkeit, die Belastung im Nachhinein im Wege der Genehmigung zu autorisieren. Dabei galten Abbuchungen als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Rechnungslegung Einwendungen des Kontoinhabers geltend gemacht wurden (Widerspruch). Im Valutaverhältnis trat auch nach der Genehmigungstheorie bereits mit der Einlösung der Einzugsermächtigung beim Gläubiger Erfüllung ein, die allerdings unter der auflösenden Bedingung eines wirksamen Widerspruchs des Inhabers des Schuldnerkontos stand. bb. Danach lag kein wirksamer Zahlungsauftrag der Frau St. bzw. ihrer Rechtsnachfolger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor, als diese am 4. September 2012 757,87 Euro vom Konto abbuchte. Aufgrund des bankrechtlich wirksamen Widerrufs fehlte auch eine nachträgliche Autorisierung, so dass die Abbuchung unberechtigt blieb. In einer Abbuchung, zu der das Geldinstitut endgültig nicht berechtigt war, liegt keine wirksam entreichernde Verfügung (im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2015, L 4 R 466/14, juris-RN. 22 ff., das auf die nicht endgültige Belastung des Schuldnerkontos anstellt). d. Zum 9. Juli 2012 traten allerdings geänderte Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift in Kraft. Da diese auch für die zuvor erteilten Einzugsermächtigungen galten (vgl. Casper in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 89), spricht viel dafür, dass sie jedenfalls für den von der Klägerin veranlassten Lastschrifteinzug der Septembermiete maßgeblich waren. Das kann letztlich dahinstehen, weil daraus nichts Günstigeres für die Beklagte folgen würde. aa. Unter den geänderten Sonderbedingungen erteilte der Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich im Deckungsverhältnis seinem Geldinstitut als Zahlstelle die Weisung, die vom Gläubiger auf sein Konto gezogene Lastschrift einzulösen (vgl. auch insoweit ausführlich Casper in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 83 ff.). Infolgedessen lag bei einer Lastschriftabbuchung eine autorisierte Zahlung vor, solange der Schuldner die Einzugsermächtigung nicht vor Einlösung widerrief. Das bisherige Widerspruchsrecht des Inhabers des Schuldnerkontos entfiel. Dafür wurde diesem im Deckungsverhältnis ein Erstattungsanspruch nach § § 675x Abs. 2 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung eingeräumt. Der Erstattungsanspruch musste innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung geltend gemacht werden, danach war er gemäß § 675x Abs. 4 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung materiell ausgeschlossen. Für das Valutaverhältnis bedeutete dies unverändert, dass die Erfüllung der Schuld mit Einlösung der Einzugsermächtigung eintrat, die allerdings unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Erstattungsverlangens durch den Inhaber des Schuldnerkontos stand. bb. Gemäß dieser zahlungsdienstrechtlichen Vorgaben lag in der Einzugsermächtigung, die Frau St. noch unter der alten Rechtslage erteilt hatte, ab dem 9. Juli 2012 zugleich eine Weisung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Es gibt keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass Frau St. bzw. ihre Rechtsnachfolger die Einzugsermächtigung vor dem 4. September 2012 widerriefen; der Nachlasspfleger war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestellt. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, zwischen der Klägerin und Frau St. sei ausnahmsweise die Fortgeltung der Einzugsermächtigung über den Tod hinaus ausgeschlossen worden. Damit war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu der Abbuchung vom 4. September 2012 autorisiert. Dass die Rechtsnachfolger der Frau St. bzw. der später eingesetzte Nachlasspfleger binnen acht Wochen die Erstattung eines Betrags entsprechend der abgebuchten Septembermiete hätten verlangen können, gibt zu keiner abweichenden Einschätzung Anlass. Denn das Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 BGB hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Zahlungsauftrages und auf die Autorisierung des Zahlungsvorganges; es wirkt gerade nicht als Widerruf (vgl. von Olshause in BeckOGK BGB § 675 Rn. 51 mwN auch zur Gegenansicht). Ist das Erstattungsverlangen berechtigt, löst es "lediglich" eine eigenständige gegenläufige Buchung in gleicher Höhe aus (ebenda). Dass die Einzugsermächtigung zugleich das Geldinstitut des Lastschriftschuldners zur Abbuchung autorisiert, auf dessen fristgerechtes Erstattungsverlangen hin aber die Lastschriftabbuchung rückabgewickelt wird, gilt im Übrigen auch für das SEPA-Lastschriftver-fahren. cc. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob aufgrund der demnach wirksamen Abbuchung vom Schuldnerkonto der Rücküberweisungsanspruch der Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entfiel oder ob diese sich bei Eingang des Rückforderungsverlangens hinsichtlich der Septembermiete zu Unrecht auf eine wirksame anderweitige Verfügung berief, weil zu diesem Zeitpunkt ein fristgerechtes Erstattungsverlangen noch möglich war. Insbesondere kann dahin stehen, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Rückabwicklung der Lastschriftabbuchung sogar unabhängig von einem Erstattungsverlangen der Erben bzw. des Nachlasspflegers berechtigt gewesen wäre (s. zum Zusammenhang zwischen Indienstnahme des Geldinstituts und seinen Zugriffs- und Sicherungsmöglichkeiten BSG Großer Senat, Beschl. v. 20. Febr. 2019, GS 1/18, juris-Rn. 15 f.). Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sich hinsichtlich der Abbuchung eines Betrags entsprechend der Septembermiete berechtigterweise auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen haben sollte, wäre die Klägerin in Bezug auf die korrespondierende Gutschrift auf ihrem Konto nicht als mittelbare Geldleistungsempfängerin anzusehen. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Besonderheiten des Lastschriftverfahrens, auf das sich das Regelungsgefüge des § 118 SGB VI kaum bruchlos anwenden lässt, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend eine bankrechtlich wirksame Rückbuchung vom Gläubigerkonto erfolgte. (1) § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI knüpft die Erstattungspflicht in der hier interessierenden Variante daran, dass ein der überzahlten Rente entsprechender Betrag durch Lastschrifteinzug an den Erstattungspflichtigen weitergeleitet wurde. Nach dem Dafürhalten des Senats ist daher an dieser Stelle allein auf die Rechtsqualität dieser Weiterleitung abzustellen, und zwar im Deckungsverhältnis zwischen Lastschriftgläubiger und Zahlstelle. Nach Auffassung des Senats ist es hingegen unerheblich, ob das Konto des Lastschriftschuldners endgültig belastet wurde, worauf das Sozialgericht im Anschluss an die Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz abgestellt hat. Ebenso wenig erscheint es dem Senat maßgeblich, dass die Erfüllungswirkung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto acht Wochen lang auflösend bedingt durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs war, denn dies betrifft allein das Valutaverhältnis. (2) Im Deckungsverhältnis waren Frau St. Rechtsnachfolger bzw. der Nachlasspfleger berechtigt, angesichts der Abbuchung eines Betrags entsprechend der Septembermiete ohne weitere Begründung Erstattung von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu verlangen. Dieser eigenständige Anspruch löste eine Rückbuchungskette aus: Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen war gehalten, den belasteten Betrag dem Konto von Frau St. wieder gutzuschreiben. Sie hatte dann ihrerseits auf Grund entsprechender Vereinbarungen im Interbankenverhältnis einen Anspruch auf Rückvergütung gegen das Geldinstitut der Klägerin (vgl. zur Auswirkung eines Erstattungsverlangens auf das Interbankenverhältnis etwa Berger in Jauernig, BGB 17. Aufl. 2018, § 675x Rn. 3). Das Geldinstitut der Klägerin wiederum, das beim Lastschrifteinzug als bloße Inkassostelle fungiert hatte, durfte auf Grund eines in der Inkasso-Vereinbarung vorbehaltenen Rückbelastungsrechts das klägerische Konto belasten. (3) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es bereits dann an einer zur Erstattung verpflichtenden Weiterleitung an den Geldleistungsempfänger fehlt, wenn der Lastschriftschuldner noch fristgerecht Erstattung von seinem Geldinstitut verlangen könnte und damit eine Rückbelastung auf dem Konto des Lastschriftgläubigers zumindest möglich wäre. Denn die streitbefangene Lastschriftabbuchung wurde unstreitig rückabgewickelt und diese Rückabwicklung war auch bankrechtlich wirksam. Die Ermittlungen des Senats haben allerdings ergeben, dass die entsprechende Belastung auf dem klägerischen Konto nicht am 1. Oktober 2012 erfolgte, wie dies vom Nachlasspfleger ohne weitere Belege mitgeteilt wurde und zwischen den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unstreitig gewesen ist. Nach der glaubhaften Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen betraf die Rückbuchung vom 1. Oktober 2012 die Oktobermiete. Zur Rückbuchung der Septembermiete wurde das Konto der Klägerin erst am 14. November 2012 belastet, wie die von der Klägerin vorlegten Kontoauszüge belegen. (4) Mit der Rückbelastung verwirklichte sich im maßgeblichen Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin als Lastschriftgläubigerin und der Zahlstelle das Risiko, das dem banküblichen Lastschriftverfahren immanent ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von demjenigen, der der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Nov. 2014 (S 17 R 2041/14) zugrunde lag. Die dortige Klägerin hatte einen der empfangenen Geldleistung entsprechenden Betrag an das Geldinstitut des verstorbenen Rentenberechtigten zurücküberwiesen. Die hiesige Klägerin begab sich hingegen nicht aus freien Stücken eines Vermögensvorteils, sondern hatte die Belastung aufgrund der Besonderheiten des Lastschriftverfahrens im Rahmen der bestehenden Bankvereinbarungen hinzunehmen. Damit fehlt nach Überzeugung des Senats aber eine Weiterleitung an die Klägerin, die Bestand hat und Anknüpfungspunkt für ihre Erstattungspflicht sein könnte. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des "Geldleistungsempfängers” aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers (als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben), fehlgeschlagene und damit unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete Zahlungen rückabzuwickeln (BSG, Urt. v. 11. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 30; Urt. v. 20. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 30). Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. Sie kommt nur dann und insoweit in Betracht, als es darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln (ebenda). Ist der Geldzufluss wie vorliegend bereits aufgrund der Besonderheiten des Lastschriftverfahrens bankrechtlich wirksam rückabgewickelt worden, kann sich der Schutzzweck der Norm nicht mehr verwirklichen. Eine gleichwohl angenommene Erstattungspflicht der Klägerin würde über die gesetzlich – nur – intendierte Rückabwicklung hinausgehen. Ergänzend berücksichtigt der Senat, dass ohne die zum 9. Juli 2012 erfolgte Änderung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift die Klägerin die Geldleistung schon nicht aufgrund einer Verfügung erhalten hätte, die die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wirksam entreicherte. Mit der Änderung reagierte die Kreditwirtschaft auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der weiterhin an der Genehmigungstheorie festgehalten, den Geldinstituten aber gleichzeitig die Möglichkeit aufgezeigt hatte, in ihren AGB eine vorherige Autorisierung in Gestalt der Einwilligung vorzusehen, die dann über die Zahlungskette an die Zahlstelle transportiert wird (vgl. auch hierzu Casper in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 675f Rn. 85). Für die Kreditwirtschaft erwies sich dies als vorteilhaft, insbesondere bei Insolvenz des Lastschriftschuldners. Die allein aus bankrechtlichen Gründen erfolgte Änderung kann schwerlich den Personenkreis definieren, gegen den sich der besondere sozialrechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI richtet. Dies dürfte auch kaum bei Änderung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift bedacht worden sein. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 der unterlegenen Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. D. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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