L 1 AL 49/01

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 7 Ar 168/95
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 49/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 - S 7 Ar 168/95 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme sowie die Versagung befristeter Erlaubnisse zur Vermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen und den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu entsprechender Arbeitsvermittlung.

Die 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Masseurin und medizinische Bademeisterin (Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977). Bis 1980 war sie im In- und Ausland in diesem Beruf beschäftigt und nach der Eheschließung 1980 noch bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 1983 tätig gewesen.

Die Klägerin ist seit 1979 Mitglied der Scientology-Organisation (SO). Ihr Ehemann ist ebenfalls Mitglied der SO. Sie wurde im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der SO als "Geistliche" (Auditor) ausgebildet und erreichte im Rahmen dieser Ausbildung die Stufe "Graduierter Klasse V-Auditor" im Jahr 1991. Zudem erreichte sie durch Absolvierung entsprechender Ausbildungskurse nach einer innerhalb der SO geltenden Klassifizierung die Stufe "OT 5 (operierender Thetan)" im Jahr 1998. Die Klägerin ist als Auditor innerhalb der SO aktiv tätig und auditiert seit 1990 ca. 2 bis 3 "Preclears" im Monat.

Auf ihren Antrag, dem sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Zwangsvollstreckungsabteilung - Bad Kreuznach beigefügt hatte, die keine Eintragungen enthielten, erteilte ihr das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz (LAA) mit Bescheid vom 27.12.1994 mit sofortiger Wirkung Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung bis zum 26.12.1997. Dabei erstreckte sich eine Erlaubnis auch auf die Vermittlung von Personen in Au-pair-Arbeitsverhältnisse innerhalb Deutschlands von sowie von und nach anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Außerdem erhielt die Klägerin eine besondere Erlaubnis für die Vermittlung von Arbeitnehmern unter 25 Jahren für Au-pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr von Deutschland nach Staaten außerhalb der EU bzw. der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und von dort nach Deutschland.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin Mitglied der SO ist, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 17.3.1995 mit, sie halte Mitglieder der SO insbesondere im Hinblick auf den bei der Arbeitsvermittlung zu beachtenden Datenschutz für nicht ausreichend zuverlässig. Sie bat die Klägerin zur Überprüfung des Sachverhaltes, eine Erklärung auf einem Vordruck abzugeben, wonach sie keine Verbindungen zur SO habe oder ihre Mitgliedschaft in der SO zu bestätigen. Hierzu äußerte sich die Klägerin dahingehend, für die Frage nach ihrer Religionszugehörigkeit bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den einschlägigen internationalen Normen sei jegliche Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung verboten.

Daraufhin hob die Beklagte die Erlaubnisse mit Bescheid vom 8.5.1995 auf und führte aus: Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 23a Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis hätten von vornherein nicht vorgelegen. Nach einer fachlichen Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 9.9.1994 sei davon auszugehen, dass Mitglieder der SO nicht die für die Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Da die Klägerin nicht die notwendige "Negativerklärung" abgegeben habe, seien die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit der Klägerin aufzuheben. Nach dem Bericht des Untersuchungsausschusses "Strafrecht" an die 64. Justizministerkonferenz vom 17.3.1993 zur strafrechtlichen Überprüfung des Verhaltens der SO bestehe im Hinblick auf die absolute Unterordnung des Einzelnen unter die Hierarchie der SO die Gefahr, dass auch das Schicksal des von einem Scientologen gesteuerten Wirtschaftsunternehmens nicht nach den allgemeinen Bedingungen des Marktes, sondern nach Gesichtspunkten des Wohls der Organisation bestimmt werde mit unabsehbaren Folgen für Arbeitnehmer und Vertragspartner. Nach einem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6.5.1994 stelle sich die SO als Organisation dar, "die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft Elemente der Wirtschaftskriminalität und des Psychoterrors gegenüber Mitgliedern mit wirtschaftlichen Betätigungen und sektiererischen Einschlägen vereint". Nach den der Beklagten vorliegenden Erkenntnissen unterwürfen sich die Mitglieder der SO dieser Organisation völlig und verfolgten deren Ziele auch unter Missachtung der Rechtsordnung. Es sei daher damit zu rechnen, dass der Datenschutz bei der Klägerin nicht gewährleistet sei und für Anwerbezwecke der SO missbraucht werde, SO-Mitglieder in Unternehmen untergebracht würden, um diese in scientologischem Sinne zu unterwandern sowie Persönlichkeitstests mit über 200 Fragen verwendet würden, die tief in die Persönlichkeit von Bewerbern eindrängen und weit über die Datenerhebungs- bzw. -verarbeitungsbefugnis nach § 23c Abs. 1 S. 1 AFG hinausgingen. Nach alledem sei bei der Klägerin die für die private Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet. Die SO sei auch keine Religionsgemeinschaft, so dass sich die Klägerin nicht auf den entsprechenden Schutzbereich einschlägiger Grundrechte berufen könne. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des LAA vom 25.7.1995 zurückgewiesen.

Am 31.5.1995 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.

Auf Antrag und Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) mit Beschluss vom 11.12.1995 - L 6 EA-Ar 30/95 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich nicht aus der fachlichen Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 9.9.1994 oder allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der SO. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit allenfalls von Bedeutung, wenn es sich bei der SO um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Strafgesetzbuch (StGB) oder einen nach § 3 Vereinsgesetz verbotenen Verein handele. Dies treffe jedoch nicht zu. Es bestehe auch kein hinreichender prognostischer Verdacht, dass die Klägerin aufgrund ihrer SO-Mitgliedschaft ihre Stellung als Arbeitsvermittlerin missbraucht habe oder missbrauchen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Mainz (SG) hat die Klägerin erklärt, sie vermittle überwiegend Mädchen aus Estland. Sie kenne dort eine vertrauenswürdige Person, die für sie die Kontakte vor Ort knüpfe. Die interessierten Gastfamilien habe sie teilweise durch Anzeigen kennen gelernt; im Übrigen komme ihr dort eine Art Mundpropaganda zugute. Einen Persönlichkeitstest, wie von der SO entworfen, benutze sie bei der Vermittlung nicht. Sie selbst sei bei der SO Auditor und auch gelegentlich als solcher tätig.

Das SG hat zur weiteren Sachaufklärung Informationsmaterial des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beigezogen.

Mit Urteil vom 10.11.1997 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Nachweis der Zuverlässigkeit der Klägerin sei nicht erbracht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sprächen Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Es bestehe zumindest die abstrakte Gefahr, dass sie wegen ihrer Einbindung in die SO gegen das Unparteilichkeitsgebot (§ 20 Abs. 1 AFG) verstoßen werde. Berechtigte Zweifel im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit gingen zu Lasten der Klägerin.

Gegen das der Klägerin am 27.11.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 29.12.1997, Berufung eingelegt.

Den Antrag der Klägerin vom Oktober 1997, die Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung um weitere 3 Jahre zu verlängern, hat das LAA mit Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 unter Hinweis auf die SO-Mitgliedschaft der Klägerin abgelehnt.

Mit Beschluss vom 20.3.1998 - L 7 ER-Ar 5/98 - hat das LSG im Wege der einstweiligen Anordnung der Beklagten aufgegeben, der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Erlaubnis einschließlich der besonderen Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach Maßgabe der mit den Bescheiden des LAA vom 27.12.1994 erteilten Erlaubnisse zu erteilen. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Beklagte mit Bescheid vom 22.4.1998 der Klägerin die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung bis längstens 26.12.2000 erteilt.

Mit Urteil vom 28.1.1999 - L 7 Ar 23/98 - hat das LSG das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom25.7.1995 und den Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erlaubnis sowie die besondere Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung vom 27.12.1997 bis 26.12.2000 zu verlängern.

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens seien die Berufung gegen das Urteil des SG über die Rücknahme der Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung und die Ablehnung der Erteilung einer weiteren befristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme sei § 23 AFG, während der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem allerdings weitgehend inhaltsgleichen § 294 Drittes Buch Sozialgesetzbuch III zu beurteilen sei. Die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit zur privaten Arbeitsvermittlung könne bei der Klägerin nicht verneint werden. Bei der Zuverlässigkeit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Merkmale von den Gerichten ohne Beurteilungsspielraum der Verwaltung zu überprüfen seien. Es sei dabei eine Prognose zu stellen, die zum Nachteil der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ausfalle, wenn sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts keine konkreten Tatsachen ergäben, nach denen die Gewähr für gesetzmäßiges Verhalten zu bezweifeln sei. Die bloße Mitgliedschaft der Klägerin bei der SO reiche für die Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit nicht aus. Es gebe keine erwiesenen Tatsachen dafür, dass die Klägerin bei der Arbeitsvermittlung den Grundsatz der Unparteilichkeit verletze oder sonst Gesetzesverletzungen erwarten lasse. Dass die Klägerin im Jahr 1993 eine unzulässige Arbeitsvermittlung gegen Entgelt vorgenommen habe, habe auf Rechtsunkenntnis beruht. Bei der Erteilung der Erlaubnis im Jahr 1994 habe auch das LAA diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Auch ein Irrtum der Klägerin bei statistischen Meldungen lasse Rückschlüsse auf ihr Verhalten als private Arbeitsvermittlerin nicht zu. Das anonyme Schreiben eines bei einer scientologischen Familie beschäftigten Au-pair-Mädchens, das nicht von der Klägerin vermittelt worden sei, lasse keine Rückschlüsse auf ein nicht gesetzmäßiges Verhalten der Klägerin zu. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin unterliege den Weisungen der SO, ihr anvertraute Daten weiterzuleiten oder in sonstiger Weise gegen gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitsvermittlung zu verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin trete als "Strohfrau" der SO auf, sei spekulativ und stehe deshalb der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht entgegen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin auf Erteilung einer nunmehr unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen mit Bescheid vom 7.12.2000 abgelehnt. Der Klägerin fehle aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der SO die nach § 293 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Zuverlässigkeit. Wegen ihrer Tätigkeit als Auditor bei der SO bestehe die reale Gefahr der Vermittlung von Au-pairs in Gastfamilien, die der SO angehörten. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass Au-pairs der Beeinflussung durch diese Familien ausgesetzt seien und für die Ziele der SO gewonnen werden könnten, wodurch ihre persönliche Freiheit und Selbstbestimmung in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Diese Gefahr sei besonders groß bei Au-pairs aus Osteuropa, deren mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen der Lebensgewohnheiten und sonstigen Verhältnisse in Deutschland leicht zielgerichtet ausgenutzt werden könnten. Nachweislich seien bislang 2 Fälle von Au-pairs bekannt geworden, die in Deutschland scientologisch beeinflusst worden seien.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14.12.2000 - Az. B 11/7 AL 30/99 R - das Urteil des LSG vom 28.1.1999 aufgehoben, die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 abgewiesen und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Zur Begründung hat das BSG ausgeführt: Die Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 sei abzuweisen, weil einer Sachentscheidung der Ablauf der bis zum 27.12.1997 geltenden Befristung entgegenstehe. Über die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides sei allerdings im Rahmen des zulässig hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages zu entscheiden. Das hierfür erforderliche besondere Interesse der Klägerin an der Feststellung ergebe sich aus der Bedeutung für einen Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Bonn, mit dem die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland den Ersatz des Schadens geltend mache, der ihr durch die Entziehung der Erlaubnisse in der Zeit von Mai bis Dezember 1995 entstanden sei. Auch der während des Revisionsverfahrens ergangene Bescheid vom 7.12.2000 sei Gegenstand des Verfahrens, dessen Rechtmäßigkeit sich nunmehr nach §§ 291 ff. SGB III beurteile. Auch diese Vorschriften beinhalteten ein Gebot zur unparteiischen Arbeitsvermittlung.

Der Rechtsstreit sei im Übrigen an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine Sachentscheidung keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden seien. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung sei § 23a Abs. 2 Nr. 1 AFG. Danach müsse die Aufhebung erfolgen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Zuverlässig sei nach § 23 Abs. 3 AFG ein Bewerber für die Arbeitsvermittlung, wenn im Hinblick auf das angestrebte oder ausgeübte Gewerbe die Prognose möglich sei, er werde die zum Schutze der Allgemeinheit erlassenen Vorschriften beachten. Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne der genannten Vorschriften sei zweckorientiert auszulegen. Die Prognose über die Zuverlässigkeit beruhe auf objektiven, aber auch auf subjektiven Tatsachen, wie z.B. der grundsätzlichen Lebenseinstellung des Erlaubnisbewerbers.

Daher sei bei der Würdigung der Zuverlässigkeit der Klägerin für die Arbeitsvermittlung ihre Gesamtpersönlichkeit, die auch ihre Mitgliedschaft in der SO und ihre Stellung als Auditor umfasse, mit zu berücksichtigen. Allerdings sei die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen, weil sie Mitglied der SO sei. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sei Folgendes zu bedenken: Es sei ein Missbrauch der privaten Arbeitsvermittlung, wenn ohne Kenntnis der Betroffenen der SO anhängende Au-pairs in nicht dieser Weltanschauung anhängende Familien vermittelt würden oder umgekehrt. Eine entsprechende Aufklärung durch den Arbeitsvermittler sei in diesen Fällen geboten. Zudem könnten die bei der Arbeitsvermittlung erhobenen Daten bei der Klägerin im Hinblick auf die Umsetzungsstrategien der SO und die Haltung der Klägerin gegenüber mitgliedschaftlichen Verhaltenserwartungen nicht gesichert sein. Die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Arbeitsvermittlung verletzten dabei weder Art. 12 GG noch den Schutzbereich des Art. 4 GG. Da die Erlaubnis auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne, sei zudem zu prüfen, ob die Erlaubnis ggf. mit einer handhabbaren Nebenbestimmung versehen werden könnte.

Nach Zurückverweisung an das LSG trägt die Klägerin vor: Sie habe die Notwendigkeit einer qualifizierten Au-pair-Arbeitsvermittlung selbst erfahren, als sie für ihre eigene Familie Au-pair-Mädchen gesucht habe. Nachdem eine Vermittlung durch andere Stellen erfolglos geblieben sei, habe sie 1990 sich selbst um eine Vermittlung bemüht und dabei Kontakte zu mehreren skandinavischen Mädchen geknüpft. Die insgesamt 6 Au-pair-Mädchen, die in ihrer Familie gewesen seien, seien sehr zufrieden gewesen und es bestehe auch noch bis heute teilweise Kontakt mit ihnen. Die Erfahrungen aus der Suche nach eigenen Au-pair-Mädchen habe sie dann dazu veranlasst, eine entsprechende Au-pair-Vermittlung zu betrieben. Dies sei allein der Grundgewesen, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Den Vorwurf, die Vermittlungstätigkeit diene auch den Interessen der SO, weise sie mit Entschiedenheit zurück. Ihre Geschäftsbeziehungen auch für die Ziele der SO einzusetzen, sei von ihr weder verlangt noch erwartet worden.

Von der Ethiklehre der SO sei sie überzeugt. Sie selbst habe erfahren, dass man mit der Ethiktechnologie der SO sein Leben meistern könne. Sie sehe keinen Widerspruch zwischen der SO-Ethik und dem geltenden Recht, weil ein ethisch handelnder Mensch sich rechtmäßig verhalte. Sie selbst halte sich stets an geltende Rechtsnormen auch bei ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin.

Diese Erklärung hat die Klägerin im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben. Im Übrigen hat sie vorgetragen, sie betreibe die Arbeitsvermittlung in ihrem Einfamilienhaus. Das Arbeitszimmer sei 16 qm groß und liege im Untergeschoss. Es verfüge über Schreibtisch, Regale, PC, Fax und Telefonanlage. Die Tür sei abschließbar und werde bei ihrer Abwesenheit auch verschlossen.

Sie vermittle im Jahr zwischen 60 und 90 Au-pairs in deutsche Familien, wovon ca. 5 bis 7 Gastfamilien Mitglieder der SO seien. Im Jahr 2000 habe sie 90 Vermittlungen vorgenommen. Dabei seien 7 Au-pair-Mädchen in SO-angehörende Gastfamilien vermittelt worden. Im Jahr 2001 habe sie höchstens 2 Au-pairs in Gastfamilien vermittelt, die der SO angehörten. Sie selbst weise die entsprechenden Au-pairs nicht auf die Tatsache hin, dass die Gastfamilien Mitglieder von SO seien. Dies habe sie auch nach Erlass des BSG-Urteils nicht getan. Sie habe jedoch noch nie etwas Negatives von diesen Au-pairs über ihre Gastfamilien gehört.

Im Übrigen stellten die weltanschaulichen Veröffentlichungen des SO-Gründers Ron Hubbard keine Verhaltensanweisungen dar. Verwaltungsrichtlinien an die Organisationseinheiten von SO seien für die einzelnen Mitglieder der SO, sofern sie keine Verwaltungsfunktion wahrnähmen, nicht verbindlich. Unabhängig davon räume die für Deutschland geltende Satzung der SO dem maßgeblichen deutschen Recht Vorrang vor kollidierenden Richtlinien der SO ein.

Die Klägerin beantragt,
1) das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 - S 7 Ar 168/95 - aufzuheben;
2) festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 rechtswidrig war;
3) den Bescheid der Beklagten vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 rechtswidrig war;
4) den Bescheid der Beklagten vom 7.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden, und eine besondere Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Beschäftigten unter 25 Jahren für Au-pair-Beschäftigungen bis zu einem Jahr zu erteilen,hilfsweise
1) die Zeuginnen A Z, M C, J S, I S, T D und A L zu der Behauptung zu vernehmen, die Klägerin missioniere nicht für SO während ihrer Vermittlungstätigkeit und verwende nicht den Oxford-Capaty-Test der SO und es finde auch keine Missionierung in den Gastfamilien statt;
2) die Zeugin M S zu der Behauptung zu vernehmen, dass sich die Klägerin in diesem Vermittlungsfall völlig neutral verhalten habe und für den Fall, dass die Zeugin nicht erreichbar sei, die Vernehmung der Frau M D, A U in P;
3) die Zeugen U D, M G, Dr. T R, H K, U B, S G-S, B W und S B zu der Behauptung zu vernehmen, die scientologische Ethik im Buch von Ron Hubbard "Einführung in die Ethik der Sientology" stelle keinen Verhaltensmaßstab anstelle der staatlichen Rechtsordnung dar;
4) ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob ein Mitglied oder Auditor der SO Bindungen an außerrechtliche Verhaltensmaßstäbe unterliege, die Rechtsverletzungen erwarten lasse;
5) den Präsidenten der Sientology-Kirche Deutschlande.V. H B zu der Behauptung zu vernehmen, dass sich die Anweisungen in den sogenannten HCO-Policies nicht an SO-Mitglieder ohne Verwaltungsaufgaben richte;
weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen, hilfsweise,
1) die Zeugin M S zu der Behauptung zu vernehmen, diese sei in ihrer Gastfamilie unter Druck gesetzt worden, an Veranstaltungen der SO teilzunehmen, und für den Fall, dass das Au-pair-Mädchen S nicht erreichbar sei, die Zeugin Frau L K hierzu zu vernehmen;
2) ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob Mitglieder oder Auditoren der SO Bindungen an außerrechtliche Verhaltensmaßstäbe unterliegen, die Rechtsverletzungen erwarten lassen;
weiterhin hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht zuverlässig im Sinne der Regelungen über die Erteilung einer Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung. Bei der Beurteilung seien von wesentlicher Bedeutung Organisation, Struktur und Ziele der SO und die enge persönliche Bindung der Klägerin an diese Organisation, die vor allem in ihrer Eigenschaft als praktizierende Auditorin zum Ausdruck komme. Die besondere Schutzbedürftigkeit der zu vermittelnden Au-pairs mache es erforderlich, einen strengen Maßstab an die Zuverlässigkeit der Klägerin anzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten des Bundessozialgerichts und der Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (L 7 ER-Ar 5/98, L 1 ER-AL 33/01), die Verwaltungsakten der Beklagten, 6 Ordner sowie 1 weiteres Anlagenkonvolut verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 10.11.1997 ist zulässig.

Gegenstand des Berufungsverfahren sind:

1) Der Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998, mit dem der Antrag der Klägerin, ihr eine weitere bis 26.12.2000 befristete Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung zu erteilen, abgelehnt wurde;

2) der nunmehr gestellte Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 festzustellen;

3) der im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag,

die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995, mit dem die ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung zurückgenommen wurde, festzustellen;

4) der Bescheid vom 7.12.2000, mit dem der Antrag der Klägerin, ihr ab dem 27.12.2000 eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung zu erteilen, abgelehnt wurde. Dieser im Revisionsverfahren ergangene Bescheid ist nach § 171 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden.

Zu 1):

Der Klageantrag, den Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine bis zum 26.12.2000 befristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung zu erteilen, ist abzuweisen. Über diesen Bescheid hatte der Senat auf Klage zu entscheiden, weil dieser Bescheid erst nach Erlass des Urteils des SG vom 10.11.1997 ergangen ist.

Einer Sachentscheidung über diesen Klageantrag steht entgegen, dass sich dieser Antrag durch Zeitablauf erledigt hat. Die Erledigung ist eingetreten, weil die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, die bis zum 26.12.2000 Gültigkeit beansprucht hätte, keine Wirkung mehr entfalten könnte. Zudem war der Klägerin aufgrund des Beschlusses des LSG vom 20.3.1998 von der Beklagten ausdrücklich die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung bis zum 26.12.2000 erteilt worden (Bescheid vom 22.4.1998). Damit hat sich der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Erteilung einer bis zum 26.12.2000 geltenden Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erledigt.

Zu 2):

Der nunmehr gestellte Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 festzustellen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG liegen vor. Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich erledigt. Die gesetzlichen Regelungen über die Fortsetzungsfeststellungsklage sind auch auf andere Klagearten als die Anfechtungsklage und mithin auch auf die erledigte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage anwendbar (BSGE 73, 244; 42, 212).

Die Klägerin hat auch insoweit ein besonderes Feststellungsinteresse. Für den Bescheid vom 22.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.1998 folgt dieses besondere Interesse zwar nicht aus der Bedeutung des Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Bonn, mit dem die Klägerin Ersatz des Schadens geltend macht, der ihr durch die Entziehung der Erlaubnis in der Zeit von Mai bis Dezember 1995 entstanden ist, denn der Bescheid vom 22.12.1997 betraf andere Zeiträume (Erlaubnis ab dem 27.12.1997 bis 26.12.2000).

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aber aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Diese setzt die bestimmte, konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ein gleichartiger Bescheid wieder ergehen wird (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 12).

Diese Gefahr ist bei der Klägerin gegeben, denn die Beklagte hat nicht zuletzt durch ihren Bescheid vom 7.12.2000 zu erkennen gegeben, dass sie weitere Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung wegen fehlender Zuverlässigkeit ablehnen werde.

Zu 3):

Der im Revisionsverfahren gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend den Aufhebungsbescheid vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 ist - wie sich bereits aus den Ausführungen des BSG ergibt -ebenfalls zulässig.

Zu 4):

Die gegen den Bescheid vom 7.12.2000 erhobene kombinierte Leistungsklage ist zulässig. Eine Erledigung des Begehrens der Klägerin, ihr eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ab dem 27.12.2000 zu erteilen, ist nicht eingetreten.

Über die von der Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren gestellten Anträge ist im Wege der Klage zu entscheiden, weil alle Streitgegenstände erst nach Erlass des SG-Urteils in das Verfahren einbezogen wurden. Das SG hat in seinem Urteil vom 10.11.1997 nur über die Anfechtungsklage gegen den Entziehungsbescheid vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995 entschieden.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 10.11.1997 ist zurückzuweisen und die Klagen sind abzuweisen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG ist bereits deshalb unbegründet, weil das BSG durch sein Urteil vom 14.12.2000 die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.1995, der allein Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG gewesen war, rechtskräftig abgewiesen hat.

Die übrigen Klagen der Klägerin sind unbegründet und daher abzuweisen. Weder hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung, dass der Entziehungsbescheid bzw. die Versagungsbescheide der Beklagten rechtswidrig waren, noch hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnisse zur Arbeitsvermittlung ist § 23a Abs. 2 Nr. 1 AFG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs-und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2353). Danach ist die Erlaubnis aufzuheben, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vornherein nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind, dass der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt (§ 23 Abs. 3 S. 1 AFG i.d.F. des Beschäftigungsförderungsgesetzes - BeschfG - 1994 vom 26.7.1994, BGBl. I S. 1786).

Das Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 23 Abs. 3 S. 1 AFG bzw. § 293 Abs. 1 S. 1 SGB III hat den Zweck, von der Arbeitsvermittlung als "sensibler Dienstleistung" über das Erlaubnisverfahren Personen auszuschließen, die nicht zuverlässig oder nicht geeignet sind (BT-Drucks. 12/6719, S. 13).

Der unbestimmte Rechtsbegriff Zuverlässigkeit eröffnet für die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum und ist unter Anlehnung an die Rechtsprechung und Praxis zu anderen Vorschriften mit gewerberechtlichem Einschlag wie § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) auszulegen.

Zuverlässig ist ein Bewerber, wenn im Hinblick auf das angestrebte oder ausgeübte Gewerbe die Prognose möglich ist, er werde die zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen Vorschriften beachten. Liegen Tatsachen vor, die einer solchen Prognose entgegenstehen, ist die Erteilung einer Erlaubnis nach § 23 Abs. 3 S. 1 AFG bzw. § 293 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht gerechtfertigt bzw. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 23a AFG geboten. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist mithin zweckorientiert; er soll bei der Arbeitsvermittlung die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, die im Allgemeininteresse erlassen sind, verhindern. Die Prognose muss deshalb auf Tatsachen beruhen, die Anhaltspunkte für die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers ermöglichen. Das können objektive Tatsachen sein, wie die Beachtung oder Nichtbeachtung der zum Schutz von Arbeitsuchenden erlassenen Vorschriften (Unparteilichkeit, Datenschutz, Unentgeltlichkeit für Arbeitsuchende) und die Erfüllung oder die Nichterfüllung öffentlicher Lasten (Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen). Das können aber auch subjektive Tatsachen sein, wie beispielsweise grundsätzliche Lebenseinstellungen des Bewerbers bzw. Erlaubnisinhabers, die außerrechtlichen Verhaltensmaßstäben oder Verhaltenserwartungen den Vorrang vor den für alle geltenden Gesetzen einräumen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht zuverlässig im Sinne der § 23 Abs. 3 S. 1 AFG, § 293 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht bereits die objektive Tatsache, dass sie seit Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit im Jahr 1994 bis zum Jahre 2001 in ca. 6 bis 10 % aller Vermittlungsfälle Au-pair-Mädchen aus Estland, die zwischen 18 und 22 Jahre alt waren und nicht der SO angehörten, in Gastfamilien vermittelte, die der SO zugehörig sind, und sie von diesem Umstand Kenntnis hatte, ohne die Au-pairs auf diese Tatsache hinzuweisen.

Damit hat die Klägerin ihre Pflicht als private Arbeitsvermittlerin verletzt, die betreffende Vertragspartei über die Zugehörigkeit der anderen Arbeitsvertragspartei zur SO vor Abschluss des Arbeitsvertrages aufzuklären.

Diese Pflicht ergibt sich aus der Tatsache, dass ein um eine ordnungsgemäße und redliche Arbeitsvermittlung bemühter Arbeitsvermittler die Arbeitsvertragsparteien objektiv und umfassend beraten muss. Durch die Berücksichtigung der Religion oder Weltanschauung bei der Personalauswahl sollen Unzuträglichkeiten vermieden werden, die bei grundsätzlich unterschiedlicher Weltanschauung beim Leben in häuslicher Gemeinschaft nahe liegend sind. Diesem Gedanken muss daher im Interesse unparteiischer Arbeitsvermittlung umfassend Rechnung getragen werden. Bei Aufnahme in die Hausgemeinschaft hat auch der Arbeitsuchende ein Interesse daran, dass ihm eine bestimmte weltanschauliche Prägung des Arbeitgebers bekannt wird, damit auch seine Entschließungsfreiheit gewährleistet ist.

Angesichts des Umstandes, dass die SO eine umstrittene Organisation ist, der in der Öffentlichkeit verbreitet der Charakter einer unlautere Ziele verfolgenden Sekte beigemessen wird (vgl. BVerfG NJW 1997, 2669), muss ein um ordnungsgemäße Ausübung seiner Geschäfte bemühter Arbeitsvermittler daher auf die SO-Zugehörigkeit der Gastfamilien hinweisen, weil gerade junge, aus dem Ausland stammende Menschen, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind, besonders schutzbedürftig sind (zum Ganzen vgl. BSG, Urt. vom 14.12.2000 - B 11/7 AL 30/99 R -).

Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jahrelang und mithin nachhaltig nicht nachgekommen. Dabei ist für die objektive Tatsache, die gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht, nicht entscheidungserheblich, aus welchen Gründen sie trotz Kenntnis der SO-Mitgliedschaft der Gastfamilien die betroffenen Au-pairs auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit bestimmt sich nämlich nach dem Schutzzweck der in Betracht kommenden Vorschrift und nach dem Gewerbe, das betrieben wird. Die Unzuverlässigkeit erfordert daher kein Verschulden des Erlaubnisbewerbers (vgl. BVerwGE 65, 1; BVerwG, Urt. vom 9.3.1988, Az.: 1 B 17/88).

Allerdings neigt der Senat auch für die Zeit vor Kenntnisnahme der Klägerin von dem Urteil des BSG vom 14.12.2000 zu der Auffassung, dass das Verschweigen der SO-Angehörigkeit der Gastfamilien gegenüber den betroffenen Au-pairs der Klägerin auch subjektiv vorzuwerfen ist, weil die Au-pair-Mädchen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durften (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, NJW 1996, 3640).

Die Tatsache, dass die Klägerin auch noch nach Kenntnis des Urteils des BSG davon abgesehen hat, die betroffenen Au-pairs von der SO-Mitgliedschaft der Gastfamilien in Kenntnis zu setzen, spricht nach Auffassung des Senats nachdrücklich gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.12.2000 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufklärung der Betroffenen über die SO-Zugehörigkeit nach dem Recht der Arbeitsvermittlung nicht nur zulässig, sondern geboten ist, um die Entschließungsfreiheit der Vertragspartner bei Abschluss der Arbeitsverträge zu gewährleisten. Obgleich nunmehr auch die Klägerin keinerlei Zweifeln bezüglich ihrer Verpflichtung zur Aufklärung hat unterliegen können, sah sie von einer Belehrung der Au-pairs auch nach Kenntnis des BSG-Urteils ab. Dies geschah ganz offensichtlich, um überhaupt in SO angehörende Gastfamilien vermitteln zu können, wie die Anhörung der Klägerin ergab. Dies spricht gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Darin dokumentiert sich, dass die Klägerin ihr eigenes Interesse an einer Vermittlung in der SO angehörende Gastfamilien höher einstufte als die Entschließungsfreiheit der von ihr betreuten Au-pairs.

Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht weiterhin, dass sie gegenüber der Beklagten und den Gerichten zum Teil falsche, zum Teil unvollständige Angaben über Umfang und Ausmaß ihrer Stellung und Funktion innerhalb der SO gemacht hat.

So hat die Klägerin zunächst schriftlich und auch bei ihrer Anhörung vor dem SG vorgetragen, sie sei nur einfaches Mitglied ("normales Vereinsmitglied") der SO. Bei ihrer Befragung vor dem SG gab sie ausdrücklich an, sie nehme ab und zu an religiösen Dienstleistungen teil. Sie nehme keinerlei Funktion in dem Verein war. Erst auf nochmaliges Befragen hat die Klägerin vor dem SG eingeräumt, sie sei Auditor und als solcher schon gelegentlich tätig und nehme zudem gelegentlich an geistlichen Beratungen teil.

Diese Einlassungen der Klägerin, die den Eindruck erwecken konnten, ihre SO-Zugehörigkeit spiele eine eher nebensächliche Rolle, sind teilweise falsch und teilweise unvollständig. Tatsächlich ist die Klägerin nämlich als Auditor seit 1990 nicht nur gelegentlich, sondern häufig und regelmäßig tätig. Sie auditiert, wie sie auf Befragen des erkennenden Senats dargelegt hat, zwischen zwei und drei Preclears (einfache Mitglieder) im Monat. Dass ein Auditor innerhalb der SO - entgegen den Angaben der Klägerin vor dem SG - sehr wohl eine Funktion ausübt, hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat eingeräumt.

Auch ihre schriftliche Einlassung im August 1995, sie vermittle nicht bewusst SO-angehörige Au-pairs in nicht SO-angehörende Gastfamilien und umgekehrt, ist nicht korrekt. Wie sich aus der Aussage der Klägerin vor dem SG ergibt, hatten auch in den ersten vier Monaten ihrer Vermittlungstätigkeit Vermittlungen in SO-angehörende Gastfamilien stattgefunden. Dass ihr diese Tatsache bewusst war, hat ihre Antwort auf die vom Senat gestellten Fragen ergeben.

Des Weiteren sprechen auch subjektive Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Aufgrund der Anhörung der Klägerin ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sie auch nach ihrer Gesamtpersönlichkeit keine Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr übertragene Arbeitsvermittlung ordnungsgemäß und redlich ausüben werde.

Zu der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin gehören nämlich auch ihre Zugehörigkeit zur SO und ihr Bekenntnis zu deren Lehren.

Die Klägerin hat sich zuletzt in ihrer Anhörung vor dem Senat erneut zu den Lehren der Ethik-Technologie des Gründers der SO Ron Hubbard bekannt und erklärt, sie wende diese auf ihr Leben an. Dass die Klägerin mit der SO und ihren Lehren aufs Engste verbunden ist, zeigt auch die Tatsache, dass sie seit 1979 Mitglied dieser Organisation und zudem Lebenszeitmitglied der internationalen Vereinigung der SO ist. Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft hat sich die Klägerin auch als Auditor ausbilden lassen.

Nach dem Verständnis dieser Organisation ist ein Auditor ein hochqualifizierter Fachmann, unabhängig davon, welche Ausbildungsstufe er erlangt haben mag. Dem Auditor obliegt die Aufgabe, einen "Preclear" (eine Person, die durch scientologisches Auditing mehr über sich selbst und das Leben herausfindet) entsprechend der Lehre von Scientology u ändern (vgl. dazu "Das Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen" von Ron Hubbard, 1. Aufl. in Deutsch, 1980).

Auch die Tatsache, dass die Klägerin durch Absolvierung einer Reihe von Kursen oberhalb der "Clear-Stufe" ist und als sog. "operierender Thetan" bereits die Qualifikationsstufe 5 erreicht hat, zeigt, dass sie die Lehren der SO zutiefst verinnerlicht hat. Angesichts einer derart geprägten Gesamtpersönlichkeit der Klägerin hält es der Senat nicht für glaubhaft, wenn die Klägerin beteuert, sie werde sich auch im Falle eines Widerspruchs mit den Lehren der SO stets an das geltende Recht halten. Diese Überzeugung hat der Senat bei der Anhörung der Klägerin gewonnen.

Die Klägerin selbst hat schriftlich eingeräumt, dass die SO auf die praktische Anwendung der Lehrinhalte der SO im Leben des Mitgliedes besonderen Wert legt. Ebenso gehört es nach den Einlassungen der Klägerin zu den Lehren der SO, Verantwortung für das Heil der Mitmenschen zu übernehmen nd eine intensive Mitgliederwerbung zu betreiben, da die SO bestrebt ist, ihre Lehren zu verbreiten.

Die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin, die wesentlich durch ihr Bekenntnis zur SO und ihren Lehren geprägt ist, begründet in Verbindung mit dem Missionsauftrag der SO auch die Gefahr, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin versuchen wird, die Lehren der SO zu verbreiten, und damit jedenfalls teilweise andere Ziele verfolgt als ein um ordnungsgemäße und redliche Arbeitsvermittlung bemühter privater Arbeitsvermittler.

Dass die Klägerin auch im Rahmen ihrer beruflichen Vermittlungstätigkeit sich nach den Regeln und Lehren der SO richten will, zeigt sich auch in dem Umstand, dass sie bei ihrer Anhörung vor dem SG sich geweigert hat, die Negativerklärung der Beklagten in Ziff. 1 ("Ich arbeite nicht nach der Technologie von Ron Hubbard und werde auch in Zukunft nicht danach arbeiten") zu unterschreiben.

Angesichts dessen hält der Senat die Einlassung der Klägerin, sie werde sich stets an das geltende Recht halten, nach Anhörung der Klägerin für nicht glaubhaft.

So hat insbesondere die Einlassung der Klägerin zu den Textpassagen aus dem Buch von Ron Hubbard "Einführung in die Ethik der Scientology" den Senat davon überzeugt, dass die Klägerin der Auffassung ist, eine "antisoziale Persönlichkeit" im Sinne von Ron Hubbard sei diejenige, die ein Antiscientologe sei, und dass einem Antiscientologen nicht die gleichen Rechte zustünden wie einer "sozialen Persönlichkeit" im Sinne des Ron Hubbard.

So hat die Klägerin, befragt nach sogenannten unterdrückerischen Handlungen, sich nicht von der Auffassung von Ron Hubbard distanziert, dass diesen Personen oder Gruppen nicht die gleichen Rechte gewährt werden könnten, die rationalen Wesen normalerweise zu gewähren seien. Die Klägerin hat lediglich erklärt, dass es sich insoweit umeine Richtlinie innerhalb der Organisation handele.

Nach Auffassung des Senats zeigt dies eine Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Schutz geltenden Rechts nicht allen Personen gleichermaßen zusteht, sondern danach zu differenzieren sei, ob es sich um eine im Sinne von Ron Hubbard "gute" oder "böse" Person handelt.

Auch die Erklärung, die die Klägerin unaufgefordert unter Hinweis auf das Magazin Ability "Der Scientology - Eine Anleitung zur Verbreitung von Material" vom März 1955 abgegeben hat, dokumentiert nach Überzeugung des Senats eine Rechtsauffassung der Klägerin, wonach das Recht nicht für alle uneingeschränkt gilt. Nach der abgegebenen Erklärung gelten die Gesetze nur für die größte Anzahl und nicht für alle ihnen unterworfenen Menschen.

Die Anhörung der Klägerin hat daher nach Überzeugung des Senats ein Rechtsverständnis der Klägerin offenbart, wonach nicht gewährleistet ist, dass die Klägerin im Falle einer Pflichtenkollision zwischen den Verhaltensmaßstäben der SO und dem geltenden Recht sich stets an das geltende Recht halten wird.

Der Klägerin kann daher wegen fehlender Zuverlässigkeit die von ihr begehrte Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung auch nicht unter Auflagen erteilt werden. Da nach Überzeugung des Senats die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin auch entscheidend gegen ihre Zuverlässigkeit als private Arbeitsvermittlerin spricht, ist keine handhabbare Nebenbestimmung denkbar, bei deren Erfüllung die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des Gesetzes gewährleistet sein könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden Grundrechte nicht verletzt. Das gilt zunächst für Art. 12 Abs. 1 GG. Das Merkmal der Zuverlässigkeit als Zugangsschranke für den Beruf des Arbeitsvermittlers dient dem Schutz der Arbeitsmarktteilnehmer. Die Zugangsschranke dient daher einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts verhältnismäßige Regelungen der Berufswahl rechtfertigt (BVerfGE 7, 377, 405 ff. und BSG, Urt. vom 14.12.2000 a.a.O.).

Der Schutzbereich des Art. 4 GG wird durch die gesetzliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung nicht berührt, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an die Mitgliedschaft in der SO geknüpft ist (vgl. dazu auch BSG, Urt. vom 14.12.2000 a.a.O.).

Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Mitgliedschaft in der SO (Art. 3 Abs. 3 GG) ist ebenfalls nicht gegeben, weil nicht das religiöse Bekenntnis oder die Mitgliedschaft als solche die Klägerin von der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin ausschließt (BSG, Urt. vom 14.12.2000 a.a.O.).

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen.

Die Behauptungen der Klägerin, zu denen Beweis erhoben werden sollte, sind nicht entscheidungserheblich. Ob die Klägerin bei ihrer Vermittlungstätigkeit die ihr anvertrauten Au-pairs zu missionieren versuchte oder ob das Au-pair-Mädchen S tatsächlich in ihrer Gastfamilie unter Druck gesetzt wurde, ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin für die Arbeitsvermittlung folgt - wie bereits dargelegt - aus anderen Gründen.

Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob aus der Schrift des Ron Hubbard "Einführung in die Ethik von Scientology" für Mitglieder und Auditoren der SO sich allgemeine Verhaltensmaßstäbe aufstellen lassen oder ob die sog. HCO-Policies der SO Verhaltensanweisungen an Mitglieder ohne Verwaltungsaufgabe beinhalten.

Entscheidungserheblich ist allein, ob die grundsätzliche Lebenseinstellung der Klägerin als subjektive Tatsache gegen ihre Zuverlässigkeit für die Arbeitsvermittlung spricht. Die Überzeugung hiervon konnte der Senat allein durch die persönliche Anhörung der Klägerin und nicht durch Sachverständigengutachten zu allgemeinen Verhaltenspflichten von SO-Mitgliedern gewinnen.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Beklagten war schon deshalb nicht nachzugehen, weil den Hauptanträgen der Beklagten aus den dargelegten Gründen zu entsprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtskraft
Aus
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