L 1 AL 100/00

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 Ar 719/98
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 100/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagen gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.5.2000 –10 Ar 719/98- wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23.12.1998 bis 2.2.1999 und 17.3.1999 bis 29.6.1999 zu gewähren.

Der 1940 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein berücksichtigungsfähiges Kind. Von 1956 bis 31.12.1994 arbeitete er als Konstrukteur. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 192.511,- DM. Im Anschluss an die Beschäftigung bezog der Kläger bis zum 28.8.1997 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,- DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH.

Seinen Antrag auf Anschluss-Alhi vom August 1997 lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.10.1997 ab. Der Kläger habe Vermögen aus Sparbriefen und Sparguthaben in Höhe von 93.480,-- DM, das Bedürftigkeit für insgesamt 56 Wochen ausschließe.

Vom 1.9.1997 bis zum 31.3.1998 war der Kläger erneut beschäftigt. Er meldete sich danach am 26.3.1998 wieder arbeitslos und beantragte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nach der vorliegenden Verdienstbescheinigung erzielte seine am 5.4.1939 geborene Ehefrau als geringfügig Beschäftigte von Januar bis März 1998 insgesamt 1.080,-- DM brutto. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Eigenheim mit selbstgenutzter Wohnfläche von 150 qm. Eine weitere Wohnung war gegen einen Mietzins von 830,-- DM monatlich vermietet.

Die Ehegatten verfügten zudem über ein Sparbuch mit einer Einlage von 23.721,48 DM. Außerdem waren Wertpapiere in Form von zwei Sparbriefen vorhanden. Ein Sparbrief mit einem Guthaben von 30.219,94 DM wurde am 3.2.1999 fällig. Der zweite Sparbrief, mit einem Guthaben von 29.938,17 DM war bis zum 3.2.2000 angelegt. Die Sparbriefe waren während der Laufzeit nicht kündbar. Eine Beleihung zu einem Zinssatz von 9,25 % war jedoch möglich. Das Vermögen aus den Sparbriefen stammte aus der 1994 erhaltenen Abfindung.

Der Kläger hatte zudem eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 19.700,- DM abgeschlossen, die am 1.11.2000 zur Auszahlung kam und zum Zeitpunkt der Antragstellung eingezahlte Beiträge in Höhe von 7.080,- DM aufwies. Der Ehefrau des Klägers wurde mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Kapitallebensversicherung in Höhe von 18.000,-- DM ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 18.6.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi für 48 Wochen ab. Der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 67.879,59 DM.

Hiergegen hat der Kläger am 17.11.1998 Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben.

Am 9.6.1999 hat der Kläger erneut Alhi beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war noch das am 3.2.2000 fällig werdende Sparbriefguthaben in Höhe von 29.938,-- DM vorhanden. Die vermietete Wohnung brachte Mieteinnahmen in Höhe von 930,-- DM monatlich. Der erste Sparbrief des Klägers ist am 3.2.1999 unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen in Höhe von insgesamt 40.000,-- DM an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Dieses Vermögen aus dem Sparbrief hat der Kläger zur Begleichung von Schulden, die er während seiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemacht hat, in Höhe von insgesamt 27.900,-- DM verwandt.

Mit Bescheiden vom 14.7.1999 und 24.8.1999 hat die Beklagte die Gewährung von Alhi bis zum 29.6.1999 abgelehnt. Das Vermögen aus dem vorhandenen Sparbrief schließe insoweit Bedürftigkeit weiterhin aus. Mit Schriftsatz vom 27.1.1999 hat die Beklagte ausgeführt, das Vermögen schließe Bedürftigkeit bis 6.7.1999 aus.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger erklärt, das Vermögen habe er in Sparbriefen gestaffelt angelegt, um es für die Zeit nach seinem Alg-Bezug zur Verfügung zu haben. Er begehre daher Alhi nur noch für die Zeit vom 23.12.1998 bis 2.2.1999 und 17.3.1999 bis 29.6.1999. Im Übrigen nehme er die Klage zurück.

Mit Urteil vom 18.5.2000 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18.6.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 und die Bescheide vom 27.1.1999, 14.7.1999 und 24.8.1999 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi vom 23.12.1998 bis 2.2.1999 und vom 17.3.1999 bis 29.6.1999 zu zahlen.

Der Kläger habe Vermögen in Form von Sparbriefen und Sparguthaben. Dessen Verwertung sei dem Kläger auch grundsätzlich zumutbar. Nach Abzug der Beleihungsgebühren für die Sparbriefe ergebe sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von insgesamt 53.506,18 DM, das die Bedürftigkeit des Klägers für 38 Wochen ausschließe. Danach sei dem Kläger ab dem 23.12.1998 Alhi zu gewähren, weil er nunmehr bedürftig sei. Das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen aus den bereits angerechneten Sparguthaben sei nicht erneut anrechnungsfähig. Nur soweit dem Kläger am 3.2.1999 bei Fälligkeit des ersten Sparbriefes insgesamt 40.000,-- DM ausgezahlt worden seien, sei der überschießende Betrag in Höhe von 9.780,06 DM gegenüber dem Nennbetrag des Sparbriefes in Höhe von 30.219,94 DM als Vermögen anrechnungsfähig. Dies schließe Bedürftigkeit des Klägers nochmals für die Zeit vom 3.2.1999 bis 16.3.1999 aus.

Gegen das ihr am 14.7.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2.8.2000 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei Vermögen, das nach Ablauf des Berücksichtigungszeitraumes nach § 9 Alhi-Verordnung noch vorhanden sei, erneut zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sei. Daher stehe dem Kläger auch für die Zeit ab dem 22.12.1998 Alhi nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.5.2000 –10 Ar 719/98- aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Kapitallebensversicherung seiner Ehefrau habe allein dieser zur Verfügung gestanden. Nach Auszahlung habe sie davon ihren Lebensunterhalt bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stamm-Nr 153302) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Streitig ist die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 23.12.1998 bis 2.2.1999 und 17.3.1999 bis 29.6.1999 in Höhe von mehr als 1.000,- DM (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG). Da allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist auch nur über den Anspruch auf Alhi für die oben angegebenen Zeiträume zu entscheiden.

Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Der Kläger hat für diese Zeiten Anspruch auf Alhi.

Gemäß § 190 Abs 1 SGB III, der auf die 1998 geltend gemachten Anspruch Anwendung findet, hat Anspruch auf Alhi derjenige, der arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat, keinen Anspruch auf Alg hat, aber die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Alhi im Sinne des § 191 SGB III erfüllt und bedürftig ist.

Der Kläger hat sich am 26.3.1998 nach seiner vom 1.9.1994 bis zum 31.3.1998 dauernden Beschäftigung erneut arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch auf Alg, der am 1.1.1995 entstanden war, durch Bezug bereits erschöpft. Da der Kläger jedoch bis zum 28.8.1997 Alg bezogen hatte, erfüllt er für die Zeit ab dem 1.4.1998 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Anschluss-Alhi im Sinne des § 191 Abs 1 Nr 1 iVm § 192 SGB III. Dieser Anspruch ist auch nicht durch die Zwischenbeschäftigung vom 1.9.1997 bis 31.3.1998 untergegangen, weil die Dauer dieser Beschäftigung nur einen Anspruch auf originäre Alhi begründen könnte, dies jedoch nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Anschluss-Alhi führt (§ 196 Abs 1 Nr 1 SGB III).

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger für die streitigen Zeiträume auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III.

Bedürftig ist nach § 193 Abs 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Als Einkommen sind nach § 194 Abs 1 SGG zu berücksichtigen eigene Einnahmen des Arbeitslosen sowie Einkommen des Ehegatten.

Zwar hat der Kläger eigenes Einkommen im Sinne der Vorschrift durch die Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 830,-- DM bzw 930,-- DM. Diese Mieteinnahmen, von denen noch der auf sie entfallende Anteil an Ausgaben für Grundstück und Gebäude abzuziehen sind, erreichen aber nicht den Alhi-Anspruch des Klägers.

Die Höhe des Alhi-Anspruches des Klägers richtet sich nach § 195 SGB III und beträgt 57 vH des Leistunsentgeltes im Sinne des § 136 SGB III, das sich im Falle der Anschluss-Alhi wiederum nach dem Bemessungsentgelt für das Alg richtet. Aufgrund des am 29.8.1998 zu dynamisierenden Bemessungsentgeltes auf nunmehr 1.410,-- DM wöchentlich für den hier streitigen Zeitraum, ergibt sich ein Anspruch auf Alhi, der jedenfalls deutlich höher liegt als das anzurechnende Einkommen aus den Mieteinnahmen.

Die Ehefrau des Klägers, die nur geringfügig beschäftigt ist, verfügt über kein Einkommen im Sinne des § 194 Abs 1 Nr 2 SGB III, das anrechenbar ist.

Der Kläger ist auch bedürftig im Hinblick auf sein vorhandenes Vermögen. Zwar schließt § 193 Abs 2 SGB III Bedürftigkeit aus, solange mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen, und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.

Der Kläger verfügte für die hier zur Entscheidung anstehenden Zeiträume über kein berücksichtigungsfähiges Vermögen mehr. Zwar stand dem Kläger am 23.12.1998 noch ein Guthaben aus den beiden Sparbriefen in Höhe von 60.158,-- DM zur Verfügung, wohingegen die Sparbucheinlage von 23.721,-- DM durch Aufwendungen für den Lebensunterhalt bis zum 23.12.1998 verbraucht war.

Unabhängig davon, dass das noch vorhandene Sparbriefguthaben durch Beleihung jedenfalls teilweise auch bereits bis zum 23.12.1998 als verbraucht gilt, ist das Vermögen aus den Sparbriefen nicht erneut bei der Prüfung der Bedürftigkeit ab dem 23.12.1998 anzurechnen. Dies folgt daraus, dass dieses Vermögen bereits den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 1.4.1998 bis 22.12.1998 nach § 9 Alhi-Verordnung wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat.

Mit Bescheid vom 18.6.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998, der aufgrund der teilweisen Klagerücknahme insoweit für die Zeit bis zum 22.12.1998 bestandskräftig wurde, wurde der Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit ab dem 1.4.1998 wegen des Vermögens des Klägers abgelehnt. In dem mit Bescheid vom 18.6.1998 berücksichtigten Vermögen in Höhe von insgesamt 83.879,59 DM waren auch die beiden Sparbriefguthaben enthalten.

Auch das Sozialgericht ist in seinem Urteil vom 18.5.2000 insoweit von anrechenbarem Vermögen in Höhe von 83.879,59 DM ausgegangen und hat nach Abzug der Freibeträge gemäß § 6 Abs 1 Alhi-Verordnung und § 7 Abs 1 Alhi-Verordnung sowie nach Abzug des Beleihungszinses für die Sparbriefe ein verwertbares Vermögen für die Zeit ab dem 1.4.1998 in Höhe von 53.506,18 DM festgestellt. Dieses Vermögen schließt nach § 9 Alhi-Verordnung die Bedürftigkeit des Klägers jedenfalls nicht für mehr als 38 Wochen ab Alhi-Antrag am 1.4.1998 aus. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht von einem anrechenbaren Gesamtvermögen zum 1.4.1998 in Höhe von 83.879,59 DM auszugehen. Dieses Vermögen errechnet sich aus den beiden Sparbriefguthaben und der Spareinlage. Die Verwertung dieses Vermögens war dem Kläger grundsätzlich auch zumutbar. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er dieses Vermögen für den Fall seiner Arbeitslosigkeit angelegt hat. Diese Zweckbestimmung schließt die Verwertung des vorhandenen Vermögens daher nicht aus.

Von diesem grundsätzlich verwertbaren Vermögen sind jedoch gemäß § 6 Abs 1 Alhi-Verordnung für den Kläger und seine Ehefrau insgesamt 16.000,-- DM als Schonvermögen abzuziehen. Da das Vermögen aus den Sparbriefguthaben von der im Dezember 1994 erhaltenen Abfindung stammt, ergibt sich ein weiteres Schonvermögen in Höhe von 10.000,-- DM für die Zeit bis Dezember 1999 nach § 7 Abs 1 Alhi-Verordnung. Von dem Vermögen war zudem der Beleihungszins für die unkündbaren Sparbriefguthaben abzuziehen. Bezüglich der Berechnung des Beleihungszinses nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 18.5.2000.

Demnach verbleibt für die Zeit ab dem 1.4.1998 ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 53.506,18 DM. Dieses Vermögen schließt gemäß § 9 Alhi-Verordnung die Gewährung von Alhi für 38 Wochen aus.

Bedürftigkeit besteht nämlich nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Einkommens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Da sich die Alhi –wie ausgeführt- nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.410,-- DM richtet, errechnet sich ein Zeitraum nach der genannten Vorschrift von 38 Wochen. Demnach schließt das vorhandene Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers über den 22.12.1998 hinaus nicht aus.

Der Auffassung der Beklagten, Vermögen, das bereits bei der Bedürftigkeit nach § 9 Alhi-Verordnung berücksichtigt worden sei, könne auch nach Ablauf des Berücksichtigungszeitraumes nach § 9 Alhi-Verordnung erneut angerechnet werden, soweit es auch dann noch vorhanden ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Zwar führt grundsätzlich das Vorhandensein von Vermögen zum Ausschluss auf Alhi, soweit es berücksichtigungsfähig ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit ist dabei in § 6 ff Alhi-Verordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschriften bestimmen nicht nur die Art des berücksichtigungsfähigen Vermögens (zB § 6 und 7 Alhi-Verordnung), sondern auch die Dauer der Berücksichtigungsfähigkeit (§ 9 Alhi-Verordnung). Aus dem Regelungszusammenhang dieser Vorschriften folgt, dass Vermögen entweder wegen seiner Zweckbestimmung oder wegen der Berücksichtigungsdauer nicht anrechnungsfähig ist. Gerade die formalisierte Betrachtungsweise des § 9 Alhi-Verordnung, die den persönlichen Vermögensverbrauch des Arbeitslosen unberücksichtigt lässt, zeigt, dass Vermögen nur berücksichtigungsfähig ist und damit Bedürftigkeit ausschließt für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtet, ergibt. Danach noch vorhandenes Vermögen, das durch eine besonders sparsame Lebensweise des Arbeitslosen ermöglicht wurde, ist somit nicht erneut berücksichtigungsfähig (vgl Ebsen/Gagel, SGB III § 193 Rz 100 ff).

Umgekehrt gilt nämlich auch, dass ein Arbeitsloser nicht durch verschwenderische Ausgaben seiner Vermögenswerte die Bedürftigkeit vor Ablauf des nach § 9 Alhi-Verordnung ermittelten Zeitraumes herbeiführen kann.

Der Kläger hat für die hier zur Entscheidung anstehenden Zeiträume auch nicht weiteres berücksichtigungsfähiges Vermögen erlangt. Soweit dem Kläger mit Auszahlung des Sparbriefes am 3.2.1999 aus Zinsgewinnen noch Vermögen in Höhe von 9.780,06 DM zugeflossen ist, hat dieses das Sozialgericht bereits berücksichtigt.

Zwar ist der Ehefrau des Klägers mit Vollendung des 60 Lebensjahres am 5.4.1999 eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 18.000,-- DM ausgezahlt worden.

Dieses Vermögen ist jedoch bei der Bedürftigkeit des Klägers nicht zu berücksichtigen. Die Kapitallebensversicherung der Ehefrau war zunächst Schonvermögen im Sinne des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alhi-Verordnung, weil es bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Aufrechterhaltung einer angemessen Alterssicherung bestimmt war. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Ehefrau diente die ausgezahlte Lebensversicherung nunmehr der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage der Ehefrau im Alter. Die Ehefrau des Klägers hat das Vermögen auch zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Alter verwandt. Das ausgezahlte Vermögen der Ehefrau bleibt daher weiterhin Schonvermögen im Sinne des § 6 Satz 2 Nr 3 Alhi-Verordnung.

Schonvermögen im Sinne der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist auch die Kapitallebensversicherung des Klägers, die erst zum November 2000 bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers zur Auszahlung kam.

Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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